Back

Die Kunst der Übertragung von Wertrechten: Tipps für einen reibungslosen Prozess

Die korrekte Übertragung von Aktien ist von entscheidender Bedeutung, da der Erwerber bei Übertragungsfehlern unter Umständen nicht Eigentümer der Aktien wird und sie folglich nicht mehr rechtmässig weiterveräussern kann.

Einführung

Aktien können als Urkunden, als Wertrechte, als Bucheffekten oder als Registerwertrechte ausgegeben werden. Derzeit werden die Aktien der meisten neu gegründeten Aktiengesellschaften in der Schweiz als Wertrechte ausgegeben. Jedoch gibt es bei älteren AG noch beachtliche Bestände an physischen Aktienurkunden. Die Tücken der Übertragung von Aktienurkunden haben wir in einem früheren Blogbeitrag behandelt. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich deshalb ausschliesslich auf die Übertragung von Wertrechten. Ausserdem gehen wir in diesem Blog nicht näher auf die Auswirkungen von nicht vollständig liberierten Aktien sowie Übertragungsbeschränkungen (sog. Vinkulierung) ein.

Übertragung von unverbrieften Aktien (Wertrechte) 

Die Übertragung von Wertrechten erfolgt in zwei Schritten:

  1. Zuerst schliessen die Parteien einen Vertrag ab, beispielsweise einen Kaufvertrag. Obwohl das Gesetz einen mündlich geschlossenen Vertrag akzeptiert, ist es aus Beweisgründen ratsam, den Vertrag schriftlich abzufassen.
  2. Der Veräusserer (Zedent) erstellt eine Abtretungserklärung, auch Zession genannt. Dabei handelt es sich um ein Dokument, mit dem er die Aktien an den Erwerber (Zessionar) übergibt, und versieht es mit seiner Unterschrift. Die Schriftform der Zession ist zwingend, sonst ist sie nicht gültig. In der Praxis bedeutet dies, dass der Verkäufer die Abtretungserklärung entweder handschriftlich auf Papier oder elektronisch mit qualifizierter elektronischer Unterschrift unterschreiben muss. Andere Formen der Unterzeichnung sind nicht rechtsgültig. Der Veräusserer muss die Verfügungsmacht über die zu übertragenden Wertrechte haben und es sind allfällige weitere Formerfordernisse (z.B. Zustimmung der Gesellschaft bei vinkulierten Namenaktien) zu beachten.

Die Berechtigung des Aktionärs an der Aktie ergibt sich somit aus einer lückenlosen Kette von schriftlichen Abtretungserklärungen, die bis zum ersten Zeichner der Aktie (ersichtlich aus der öffentlichen Urkunde über die Gründung oder Kapitalerhöhung) zurückverfolgt werden können muss. Fehlt dem Veräusserer die Verfügungsbefugnis, wird der gute Glaube des Erwerbers nicht geschützt.

Stolpersteine bei der Aktienübertragung

In der Praxis bestehen häufig Lücken in der Übertragungskette von Aktien, sodass der Erwerber rechtlich nicht Eigentümer wird und die Aktien daher auch nicht wirksam weiterveräussern kann. Besonders bei der Übertragung von unverbrieften Namenaktien wird oft nur das Verpflichtungsgeschäft – also der Kaufvertrag – abgeschlossen. Für den tatsächlichen Eigentumsübergang ist jedoch zusätzlich das Verfügungsgeschäft, konkret die schriftliche Zession, erforderlich.

In vielen Fällen wird in Kaufverträgen lediglich die Pflicht des Verkäufers festgehalten, die Aktien zu übertragen, während die eigentliche Abtretungserklärung fehlt. Dadurch bleibt das Eigentum rechtlich beim Verkäufer, auch wenn die Parteien sich über den Verkauf einig sind. Der Käufer gilt somit nicht als Eigentümer und kann seine Aktionärsrechte nicht wirksam ausüben.

Ein weiteres verbreitetes Missverständnis betrifft die Rolle des Aktienregisters. Viele Verwaltungsräte sowie verkaufende und kaufende Aktionäre gehen irrtümlich davon aus, dass mit der Eintragung des Käufers ins Aktienregister und der Streichung des Verkäufers automatisch auch das Eigentum übergeht. Diese Annahme ist falsch: Das Aktienregister hat nur deklaratorische Wirkung. Es bestätigt und dokumentiert die bereits bestehende Rechtslage, begründet sie aber nicht. Die Eintragung ersetzt also keine fehlende Zession, sondern setzt deren Wirksamkeit voraus. Erst wenn die Übertragung zivilrechtlich korrekt erfolgt ist, kann der neue Aktionär im Aktienregister eingetragen werden – nicht umgekehrt.

Fazit

Mit Blick auf den späteren Weiterverkauf ist der Erwerber von Aktien gut beraten, darauf zu achten, dass eine lückenlose Übertragungskette vorliegt. Liegt keine lückenlose Übertragungskette vor, müssen die mangelhaften Aktienübertragungen formell korrekt nachgeholt werden. Allenfalls muss dazu bis zu den Gründeraktionären zurückgegangen werden.

Bei als Wertrechten ausgegebenen Aktien unterstützt Konsento die Verwaltungsräte von Aktiengesellschaften durch eine systemtechnische Erinnerung an die korrekte Übertragungsform. Im Falle des Kaufes und Verkaufes von Wertrechten erscheint dabei der Hinweis auf die notwendige Abtretungserklärung. Ausserdem wird gleich in der Transaktion selbst eine Vorlage für eine Abtretungserklärung zur Verfügung gestellt.

Das elektronische Aktienregister von Konsento ist bis 150 Aktionäre kostenlos. Unternehmen mit mehr als 150 Aktionären unterbreiten wir gerne ein individuelles Angebot. Registriere Dich jetzt auf Konsen to, um Dein Aktienregister rechtskonform zu führen und zukünftige Transaktionen rechtsgültig zu erfassen.

Melde Dich für unseren Newsletter an, um über die Unternehmensverwaltung auf dem Laufenden zu bleiben.

Oder folge uns auf Social Media:

Jetzt registrieren
Jetzt für das kostenlose Aktienregister registrieren
Unverbindliche Demo buchen
Kontaktiere uns jetzt für eine kostenlose und unverbindliche Demo

Folge uns auf Social Media

FAQ

Häufig gestellte Fragen

Produkt

Warum wird das Aktienregister von Konsento von Schweizer AGs so sehr geschätzt?

Weil Konsento alle Register-Funktionen in einem System vereint – Aktienregister, Wertrechteregister, Transaktionsregister und Register über wirtschaftliche Berechtigung –, jeden Übertragungsprozess mit eingebetteter Abtretungserklärung automatisiert, den Verlauf jederzeit durch „Zurückblättern“ sichtbar macht, ein integriertes Sitzungstool für Verwaltungsratsbeschlüsse bietet und das Ganze übersichtlich, modern und intuitiv gestaltet ist.

Glossar

Zession

Eine Zession (auch Abtretungserklärung) ist die rechtsgeschäftliche Übertragung einer Aktie (oder eines anderen Rechts) vom bisherigen Aktionär (Zedent) auf einen neuen Aktionär (Zessionar) gemäss Art. 164 ff. OR. Für die Gültigkeit der Abtretung verlangt Art. 165 Abs. 1 OR die einfache Schriftform – d.h. die Erklärung des Zedenten muss schriftlich erfolgen und durch den Zedenten (also den Verkäufer) entweder mit handschriftlicher Unterschrift oder qualifizierter elektronischer Signatur unterschrieben werden.

Digitalisiere Deine Corporate Action – schnell, sicher und rechtskonform.

Teste das digitale Aktienregister von Konsento – kostenlos für bis zu 150 Aktionär:innen.