Der Beitrag erklärt, wann der Ausschluss des Stimmrechts bei der Entlastung des Verwaltungsrats greift und welche Personen in der GV nicht abstimmen dürfen. Beleuchtet werden typische Konstellationen wie Verwaltungsräte als Aktionäre, Vertretungssituationen und Konzernverhältnisse. Zudem zeigt der Artikel die rechtlichen Risiken bei Missachtung von Art. 695 OR auf. Ziel ist ein klares Verständnis für die praktische Umsetzung in der Generalversammlung.
Einleitung
Die Entlastung des Verwaltungsrats – auch Décharge genannt – ist ein fester Bestandteil jeder Generalversammlung (GV). Sie signalisiert Vertrauen und kann haftungsrechtliche Wirkung entfalten. Doch bevor darüber abgestimmt wird, stellt sich eine zentrale Frage: Wer darf überhaupt abstimmen – und wer nicht?
Genau hier setzt Art. 695 OR an. Die Vorschrift regelt den Ausschluss des Stimmrechts bei der Entlastung des Verwaltungsrats und verhindert, dass Personen über ihre eigene Verantwortlichkeit entscheiden.
Inhaltsverzeichnis
- Rechtlicher Rahmen: Ausschluss des Stimmrechts bei der Décharge
- Verwaltungsrat als Aktionär: Klassischer Interessenkonflikt
- Vertretung durch Dritte: Kein Umweg um den Stimmrechtsausschluss
- Verwaltungsrat als Vertreter anderer Aktionäre
- Konzernverhältnisse: Wenn die Muttergesellschaft abstimmt
- Rechtsfolgen bei Missachtung des Stimmrechtsausschlusses
- Fazit
Rechtlicher Rahmen: Ausschluss des Stimmrechts bei der Décharge
Art. 695 OR bestimmt, dass Aktionäre, die in irgendeiner Weise an der Geschäftsführung teilgenommen haben, bei der Abstimmung über ihre eigene Entlastung nicht mitwirken dürfen.
Dieser Ausschluss geht weiter, als viele annehmen. Er betrifft nicht nur formelle Verwaltungsratsmitglieder, sondern auch:
- Mitglieder der Geschäftsleitung
- faktische Organe
- Personen mit massgeblichem Einfluss auf die Willensbildung der Gesellschaft
Entscheidend ist also nicht die formelle Rolle, sondern die tatsächliche Einflussnahme auf die Geschäftsführung.
Ziel der Regel ist klar: Interessenkonflikte vermeiden und die Integrität der GV-Beschlüsse sichern.
Verwaltungsrat als Aktionär: Klassischer Interessenkonflikt
Die häufigste Konstellation ist gleichzeitig die einfachste:
Ein Verwaltungsratsmitglied ist selbst Aktionär und möchte an der GV über seine eigene Décharge abstimmen.
Das ist unzulässig.
Denn in diesem Fall würde die betroffene Person direkt über ihre eigene Haftungssituation entscheiden. Art. 695 OR greift hier ohne Einschränkung: Das Stimmrecht ist ausgeschlossen.
Wichtig ist dabei, dass die entsprechenden Aktien für diese konkrete Abstimmung als nicht vertreten gelten. Sie werden also weder bei der Ermittlung der vertretenen Stimmen noch bei der Berechnung der Mehrheiten berücksichtigt.
Das Total der vertretenen Stimmen reduziert sich folglich um sämtliche Aktien derjenigen Aktionäre, die im Sinne von Art. 695 OR an der Geschäftsführung mitgewirkt haben und deshalb vom Stimmrecht ausgeschlossen sind. In der Praxis führt dies dazu, dass die Zahl der vertretenen Stimmen bei diesem Traktandum häufig spürbar tiefer ausfällt als bei den übrigen Abstimmungen der Generalversammlung.
Vertretung durch Dritte: Kein Umweg um den Stimmrechtsausschluss
In der Praxis stellen sich betroffene Aktionäre auch immer wieder die Frage, ob sich der Ausschluss des Stimmrechts dadurch umgehen lässt, dass ein Verwaltungsrat seine Stimmen nicht selbst ausübt, sondern durch eine Drittperson vertreten lässt.
Das ist nicht zulässig. Nach der Rechtsprechung greift der Stimmrechtsausschluss unabhängig davon, ob die betroffene Person persönlich abstimmt oder sich vertreten lässt. Entscheidend ist allein, dass sie an der Geschäftsführung mitgewirkt hat und damit in einem Interessenkonflikt steht.
Unzulässig sind insbesondere auch indirekte Konstruktionen wie
- die Stimmabgabe über einen Strohmann
- die kurzfristige Übertragung von Aktien vor der Generalversammlung zur Umgehung des Ausschlusses
Solche Gestaltungen werden als rechtsmissbräuchlich qualifiziert und bleiben ohne rechtliche Wirkung.
Verwaltungsrat als Vertreter anderer Aktionäre
Eine besonders praxisrelevante Konstellation liegt vor, wenn ein Verwaltungsratsmitglied an der Generalversammlung nicht nur für sich selbst, sondern zusätzlich als Vertreter anderer Aktionäre auftritt, etwa gestützt auf eine Vollmacht.
Auch in diesem Fall greift der Stimmrechtsausschluss uneingeschränkt. Das betroffene Verwaltungsratsmitglied darf weder eigene noch vertretene Stimmen bei der Abstimmung über die Décharge abgeben.
Der Grund dafür liegt im Zweck von Art. 695 OR. Die Bestimmung knüpft nicht an die formelle Inhaberschaft der Stimmen an, sondern an die Person, die tatsächlich über deren Ausübung entscheidet. Wird die Stimmabgabe durch ein Verwaltungsratsmitglied vorgenommen, das selbst an der Geschäftsführung beteiligt war, besteht der Interessenkonflikt unabhängig davon, ob es im eigenen Namen oder als Vertreter handelt.
Würde man die Ausübung fremder Stimmen zulassen, liesse sich der Stimmrechtsausschluss faktisch beliebig umgehen. Genau das soll die Norm verhindern. Deshalb sind auch vertretene Stimmen vom Ausschluss erfasst, wenn die entscheidende Person selbst vom Stimmrecht ausgeschlossen ist.
Konzernverhältnisse: Wenn die Muttergesellschaft abstimmt
Anspruchsvoll bleibt die Anwendung von Art. 695 OR ferner auch in Konzernstrukturen. Eine typische Konstellation liegt vor, wenn eine Muttergesellschaft als Aktionärin an der Generalversammlung ihrer Tochtergesellschaft teilnimmt und durch Personen vertreten wird, die gleichzeitig im Verwaltungsrat der Tochtergesellschaft Einsitz nehmen.
Stimmen diese Personen über die Entlastung des Verwaltungsrats der Tochtergesellschaft ab, entsteht ein indirekter Interessenkonflikt. Zwar handeln sie formal im Namen der Muttergesellschaft, tatsächlich entscheiden sie aber über ihre eigene Décharge in der Tochtergesellschaft.
Auch in dieser Konstellation greift der Stimmrechtsausschluss. Massgeblich ist nicht die formelle Zuordnung der Stimmen, sondern die Person, die den Stimmentscheid tatsächlich trifft. Art. 695 OR stellt auf die Mitwirkung an der Geschäftsführung ab und will verhindern, dass betroffene Personen ihre eigene Entlastung beeinflussen können.
Würde man in solchen Fällen die Stimmabgabe zulassen, liesse sich der gesetzliche Ausschluss durch die Zwischenschaltung einer juristischen Person leicht umgehen. Genau dies soll die Bestimmung verhindern. Deshalb ist die Muttergesellschaft gehalten, ihre Stimmen bei diesem Traktandum durch unabhängige Vertreter ausüben zu lassen, die nicht in die Geschäftsführung der Tochtergesellschaft eingebunden waren.
Rechtsfolgen bei Missachtung des Stimmrechtsausschlusses
Stellt sich die Frage, was geschieht, wenn trotz eines bestehenden Stimmrechtsausschlusses abgestimmt wird, ergibt sich ein differenziertes Bild.
Ein solcher Beschluss ist nicht automatisch nichtig, aber in der Regel anfechtbar (Art. 706 OR). Entscheidend ist dabei, ob die unzulässige Mitwirkung das Abstimmungsergebnis beeinflusst hat. Nur wenn die ausgeschlossenen Stimmen für das Ergebnis kausal waren, besteht ein Anspruch auf Aufhebung des Beschlusses.
Ist dies der Fall, kann jeder Aktionär den Beschluss innerhalb von zwei Monaten gerichtlich anfechten (Art. 706a OR).
Für die Gesellschaft bedeutet das erhebliche Unsicherheiten. Die Wirksamkeit der Décharge bleibt bis zur Klärung in der Schwebe, mögliche Verantwortlichkeitsfragen werden wieder geöffnet, und nicht zuletzt können sich auch negative Auswirkungen auf Finanzierungsrunden oder Transaktionen ergeben.
Fazit
Der Ausschluss des Stimmrechts bei der Décharge ist kein Detail, sondern ein zentraler Mechanismus guter Corporate Governance.
Art. 695 OR greift weit und erfasst auch indirekte Konstellationen:
- Verwaltungsräte als Aktionäre
- Vertreterstrukturen
- Stimmrechtsvertretung
- Konzernverflechtungen
Entscheidend ist immer die gleiche Frage:
Wer trifft die Entscheidung – und besteht dabei ein Interessenkonflikt?
Wird der Stimmrechtsausschluss nicht korrekt umgesetzt, drohen anfechtbare GV-Beschlüsse und rechtliche Unsicherheit.
Wenn Du sicherstellen willst, dass Deine Generalversammlung rechtssicher durchgeführt wird und der Ausschluss des Stimmrechts korrekt umgesetzt ist, lohnt sich ein genauer Blick auf Deine Prozesse.
Im GV-Tool von Konsento lassen sich im Rahmen der Décharge gezielt jene Aktionäre von der Abstimmung ausschliessen, die an der Geschäftsführung mitgewirkt haben. Diese sehen das entsprechende Traktandum zwar weiterhin im GV-Tool, verfügen aber über keine Abstimmungsmöglichkeiten. Damit wird verhindert, dass betroffene Personen – sei es aus Unkenntnis oder versehentlich – über ihre eigene Entlastung abstimmen und dadurch die Anfechtbarkeit des gesamten Beschlusses auslösen.
Dieser Mechanismus ist ein weiterer Baustein des GV-Tools von Konsento, um Generalversammlungen konsequent rechtskonform und praxistauglich umzusetzen.
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