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Domiziländerung oder Sitzverlegung: Wann braucht es eine öffentliche Urkunde?

Zusammenfassung

Eine Domiziländerung betrifft lediglich die Adressänderung innerhalb derselben Gemeinde und kann vom Verwaltungsrat beschlossen und beim Handelsregister angemeldet werden. Eine Sitzverlegung hingegen bedeutet die Verlegung des rechtlichen Sitzes in eine andere Gemeinde. Sie erfordert einen GV-Beschluss, eine Statutenänderung und eine öffentliche Urkunde. Der Beitrag erklärt die Unterschiede, die rechtlichen Grundlagen und welche Unterlagen dem Handelsregister einzureichen sind.

Einleitung

Wenn eine Aktiengesellschaft umzieht, ist zunächst zu unterscheiden, ob es sich um eine blosse Änderung der Adresse innerhalb derselben Gemeinde oder um die Verlegung des rechtlichen Sitzes in eine andere Gemeinde handelt. Diese Differenzierung ist nicht nur sprachlich, sondern auch rechtlich von grosser Bedeutung. Während eine Domiziländerung vergleichsweise unkompliziert ist, zieht eine Sitzverlegung eine Statutenänderung nach sich, die nur mit GV-Beschluss und öffentlicher Urkunde gültig wird.

Inhaltsverzeichnis

  1. Domiziländerung: Adressänderung ohne Statutenänderung
  2. Sitzverlegung: GV-Beschluss und öffentliche Urkunde
  3. Unterlagen für die Handelsregisteranmeldung
  4. Besonderheiten bei Sitzverlegung in einen anderen Kanton
  5. Unterstützung durch Konsento bei der Sitzverlegung
  6. Fazit

Domiziländerung: Adressänderung ohne Statutenänderung

Eine Domiziländerung liegt vor, wenn eine Aktiengesellschaft ihre Adresse innerhalb derselben Gemeinde wechselt, beispielsweise bei einem Umzug in ein neues Bürogebäude. Der rechtliche Sitz bleibt dabei unverändert, weshalb keine Statutenänderung erforderlich ist. Zuständig ist der Verwaltungsrat, der die Änderung beschliesst und beim Handelsregister anmeldet. Eine notarielle Beurkundung ist nicht erforderlich.

Zur Anmeldung beim Handelsregister genügt in der Regel:

  • eine einfache schriftliche Handelsregisteranmeldung,
  • gegebenenfalls eine Domizilannahmeerklärung, falls eine c/o-Adresse verwendet wird.

Sitzverlegung: GV-Beschluss und öffentliche Urkunde

Wird der rechtliche Sitz einer AG von einer Gemeinde in eine andere verlegt, spricht man von einer Sitzverlegung. Da der Sitz zwingend in den Statuten aufgeführt ist, erfordert dieser Schritt eine Statutenänderung. Statutenänderungen gehören zu den unübertragbaren Aufgaben der Generalversammlung (Art. 698 Abs. 2 Ziff. 1 OR). Folglich muss die GV über die Sitzverlegung entscheiden.

Der Beschluss allein reicht jedoch nicht: Er muss zusätzlich in Form einer öffentlichen Urkunde festgehalten werden, also notariell beurkundet werden (Art. 647 OR i.V.m. Art. 25 HRegV). Erst mit diesem Dokument und den beglaubigten, angepassten Statuten ist eine Handelsregisteranmeldung möglich.

Unterlagen für die Handelsregisteranmeldung

Für die Anmeldung einer Sitzverlegung beim Handelsregister sind mehrere Dokumente einzureichen. Dazu zählen:

  • die öffentliche Urkunde über den GV-Beschluss,
  • die neuen, beglaubigten Statuten mit dem geänderten Sitz,
  • die von zeichnungsberechtigten Personen unterzeichnete Handelsregisteranmeldung,
  • gegebenenfalls eine Domizilannahmeerklärung bei Nutzung einer c/o-Adresse.

Bei einer Domiziländerung innerhalb derselben Gemeinde ist der Aufwand erheblich geringer, da hier nur die einfache Anmeldung und – falls relevant – eine Domizilannahmeerklärung nötig sind.

Besonderheiten bei Sitzverlegung in einen anderen Kanton

Eine zusätzliche Hürde besteht, wenn die Sitzverlegung nicht nur die Gemeinde, sondern auch den Kanton betrifft. In diesem Fall ist die Anmeldung beim Handelsregister des neuen Sitzkantons vorzunehmen. Zudem müssen die Unterschriften der anmeldenden Personen beglaubigt sein. Das alte Handelsregisteramt löscht den bisherigen Eintrag automatisch, sobald der neue Sitz eingetragen ist.

Unterstützung durch Konsento bei der Sitzverlegung

Die Sitzverlegung einer Aktiengesellschaft ist ein rechtlich strukturierter Prozess mit mehreren aufeinander abgestimmten Schritten. Konsento unterstützt Dich dabei durchgängig – von der Vorbereitung bis zur erfolgreichen Eintragung im Handelsregister.

Konkret umfasst dies:

  • Vorbereitung der Generalversammlung, inklusive rechtssicherer Traktandenvorlage für die Sitzverlegung
  • Elektronische Durchführung einer Vollmachts-GV auf dem Zirkulationsweg als schlanke, effiziente und rechtskonforme Form der Beschlussfassung
  • Organisation der öffentlichen Beurkundung durch einen Online-Notar
  • Vorbereitung sämtlicher erforderlicher Unterlagen, insbesondere:
    • Anpassung der Statuten
    • Handelsregisteranmeldung
    • Unterschriftsbeglaubigungen der vertretungsberechtigten Personen
    • gegebenenfalls Domizilhaltererklärung
  • Einreichung und Abwicklung der Anmeldung beim Handelsregister

Damit wird die Sitzverlegung nicht nur rechtssicher, sondern auch deutlich effizienter umgesetzt – ohne Medienbrüche und mit klar strukturierten Prozessen.

Fazit

Die Unterscheidung zwischen Domiziländerung und Sitzverlegung ist entscheidend, da sie über den Umfang der Formalitäten bestimmt. Eine Domiziländerung bleibt eine einfache Adressänderung, die der Verwaltungsrat beschliesst und anmeldet. Eine Sitzverlegung hingegen ist deutlich aufwendiger, da sie eine Statutenänderung mit GV-Beschluss sowie eine öffentliche Urkunde voraussetzt. Wer die Unterschiede kennt und die Anforderungen beachtet, kann rechtliche Unsicherheiten und Verzögerungen beim Handelsregister vermeiden.

Erhalte umfassende Unterstützung bei Deinem Sitzverlegungs-Beschluss

Du stehst vor einer Domiziländerung oder Sitzverlegung? Wir beraten Dich bei der Vorbereitung der GV-Beschlüsse und unterstützen Dich bei der rechtssicheren Handelsregisteranmeldung.

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FAQ

Häufig gestellte Fragen

Rechtliches

Was ist der Unterschied zwischen einer Sitzverlegung und einer Domiziländerung bei einer Aktiengesellschaft (AG)?

Bei einer Sitzverlegung wird der rechtliche Sitz der AG von einer politischen Gemeinde in eine andere verlegt. Dies erfordert eine Statutenänderung und muss öffentlich beurkundet werden. Eine Domiziländerung dagegen betrifft nur die Geschäftsadresse innerhalb derselben Gemeinde – etwa beim Umzug von einem Bürogebäude in ein anderes – und ist ohne Statutenänderung möglich.

Rechtliches

Wer entscheidet über die Verlegung des Sitzes oder die Änderung des Domizils bei einer AG?

Die Sitzverlegung in eine andere politische Gemeinde fällt in die Zuständigkeit der Generalversammlung und erfordert eine Statutenänderung (Art. 698 Abs. 2 Ziff. 1 OR). Die Domiziländerung innerhalb derselben Gemeinde ist Sache des Verwaltungsrats (Art. 716a OR), da keine Statutenänderung notwendig ist.

Rechtliches

Muss eine Sitzverlegung von einem Notar öffentlich beurkundet werden?

Ja. Die Sitzverlegung führt zu einer Statutenänderung und muss daher durch eine öffentliche Urkunde, d. h. durch eine notarielle Beurkundung, dokumentiert werden (Art. 647 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 25 HRegV).

Rechtliches

Muss eine Domiziländerung von einem Notar öffentlich beurkundet werden?

Nein. Eine Domiziländerung innerhalb derselben Gemeinde betrifft nur die Adresse und nicht den Sitz im rechtlichen Sinne. Sie erfordert keine Statutenänderung und somit auch keine öffentliche Beurkundung. Eine einfache Handelsregisteranmeldung durch den Verwaltungsrat genügt.

Rechtliches

Welche Unterlagen werden für eine Sitzverlegung ins Handelsregister eingereicht?

Für eine Sitzverlegung müssen folgende Unterlagen eingereicht werden: – Öffentliche Urkunde über den Beschluss der Generalversammlung – Neue, beglaubigte Statuten mit dem neuen Sitz – Handelsregisteranmeldung, unterzeichnet durch zeichnungsberechtigte Personen – Gegebenenfalls eine Domizilannahmeerklärung bei c/o-Adresse

Rechtliches

Welche Unterlagen braucht es für eine Domiziländerung im Handelsregister?

Für eine Domiziländerung innerhalb der Gemeinde braucht es: – Eine einfache, schriftliche Handelsregisteranmeldung durch den Verwaltungsrat – Bei Verwendung einer c/o-Adresse: eine Domizilannahmeerklärung der empfangenden Partei

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Konsento begleitet Dich durch den gesamten Prozess der Sitzverlegung Deiner Aktiengesellschaft – von der Vorbereitung bis zur Eintragung im Handelsregister. Die Plattform stellt sicher, dass alle rechtlichen Schritte korrekt und effizient umgesetzt werden. Dazu gehört insbesondere die Vorbereitung der Generalversammlung mit einer rechtssicheren Traktandenvorlage für die Sitzverlegung. Die Beschlussfassung kann elektronisch im Rahmen einer Vollmachts-GV auf dem Zirkulationsweg erfolgen, was eine schlanke und rechtskonforme Durchführung ermöglicht. Zusätzlich organisiert Konsento die öffentliche Beurkundung durch einen Online-Notar und bereitet alle erforderlichen Unterlagen vor, insbesondere die Anpassung der Statuten, die Handelsregisteranmeldung sowie die Unterschriftsbeglaubigungen der vertretungsberechtigten Personen. Falls erforderlich, wird auch eine Domizilhaltererklärung integriert. Abschliessend übernimmt Konsento die Einreichung und Abwicklung der Anmeldung beim Handelsregister. Dadurch wird die Sitzverlegung nicht nur rechtssicher, sondern auch deutlich effizienter umgesetzt – ohne Medienbrüche und mit klar strukturierten Prozessen.

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