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e-ID und QES: Wie elektronische Identität und Signatur Corporate Actions weiter vereinfachen

Einleitung

Im ersten Teil unserer Blogserie haben wir gezeigt, wie die neue e-ID als staatlich anerkannte elektronische Identität die sichere Identifizierung in digitalen Unternehmensprozessen erleichtert – von der Teilnahme an virtuellen Generalversammlungen bis zur Beurkundung und Feststellung wirtschaftlich Berechtigter.

Im zweiten Teil wenden wir uns der qualifizierten elektronischen Signatur (QES) zu. Sie ist das digitale, rechtlich äquivalente Gegenstück zur handschriftlichen Unterschrift und bildet zusammen mit der e-ID die Grundlage für rechtsverbindliche, vollständig digitale Corporate Actions. Wir beleuchten, wie beide Systeme ineinandergreifen, wo sie Ineffizienzen beseitigen und welchen konkreten Nutzen sie für Nutzerinnen und Nutzer der Konsento-Plattform schaffen.

Inhaltsverzeichnis

  1. Was ist die qualifizierte elektronische Signatur (QES)?
  2. Herausforderungen bei der Ausstellung der QES
  3. Interoperabilität von e-ID und QES – ein Blick ins Ausland
  4. Nutzen für Schweizer Nutzer und Corporate-Actions-Prozesse
  5. Anwendungsfälle der QES auf der Konsento-Plattform
  6. Fazit

Was ist die qualifizierte elektronische Signatur (QES)?

Die qualifizierte elektronische Signatur (QES) ist die sicherste Form der elektronischen Signatur und der handschriftlichen Unterschrift rechtlich gleichgestellt. Sie erfüllt die Anforderungen der Schriftform gemäss Art. 13 und 14 des Obligationenrechts (OR), insbesondere nach Art. 14 Abs. 2bis OR, wonach die qualifizierte elektronische Signatur der eigenhändigen Unterschrift gleichwertig ist.

Wesensmerkmale der QES sind:

  • Sie basiert auf einem qualifizierten Zertifikat, das einer bestimmten Person zugeordnet ist.
  • Sie wird mit einer sicheren Signaturerstellungseinheit erzeugt, die unbefugte Nutzung ausschliesst.
  • Der Signaturprozess erfordert eine eindeutige Authentifizierung der unterzeichnenden Person.
  • Jede Signatur ist kryptografisch geschützt und überprüfbar.

Damit ist die QES das zentrale Instrument, um rechtlich bindende Dokumente digital zu unterzeichnen – von Verwaltungsratsprotokollen über Kapitalerhöhungsberichte bis zu Handelsregisteranmeldungen.

Herausforderungen bei der Ausstellung der QES

Bevor eine Person eine QES verwenden kann, muss sie einmalig formell identifiziert werden, damit ein qualifiziertes Zertifikat auf ihren Namen ausgestellt werden kann. Heute geschieht dies über Video-Ident- oder Self-Ident-Verfahren, bei denen Ausweis und Identität digital geprüft werden.

Diese Verfahren sind sicher, aber oft umständlich:

  • Jede Zertifizierungsstelle führt eigene Identifikationsprozesse durch.
  • Nutzerinnen und Nutzer müssen sich bei jedem Anbieter neu registrieren.
  • Der Identifikationsaufwand fällt bei mehreren Plattformen mehrfach an.

Auch beim Signieren selbst ist eine erneute Authentifizierung erforderlich – meist über SMS-Code, App, biometrische Daten oder Passwort. Diese Schritte sind notwendig, aber sie erzeugen Reibung und mindern die Benutzerfreundlichkeit.

Die Integration der e-ID kann hier wesentliche Effizienzgewinne schaffen: Sie ersetzt redundante Identifikationsprozesse und ermöglicht, dass die e-ID sowohl für die Ausstellung als auch für die spätere Nutzung einer QES verwendet wird.

Interoperabilität von e-ID und QES – ein Blick ins Ausland

Andere Länder haben die Verbindung von elektronischer Identität und elektronischer Signatur bereits erfolgreich umgesetzt:

  • Estland nutzt seine nationale e-ID als direkte Grundlage für qualifizierte Signaturen. Bürgerinnen und Bürger können Dokumente mit ihrer digitalen Identität signieren – schnell, sicher und ohne separate Verifizierungen.
  • In der EU wird im Rahmen von eIDAS 2.0 die Europäische Digital Identity Wallet eingeführt. Sie verbindet Identität, Zertifikate und Signaturfunktionen in einer einzigen Anwendung, die europaweit anerkannt wird.

Beide Beispiele zeigen: Wenn e-ID und QES interoperabel sind, können rechtssichere Signaturen nahtlos in jeden digitalen Prozess integriert werden – ohne Medienbruch und ohne wiederkehrende Prüfungen.

Nutzen für Schweizer Nutzer und Corporate-Actions-Prozesse

Für Schweizer Nutzerinnen und Nutzer der Konsento-Plattform bringt die Kombination von e-ID und QES künftig einen doppelten Effizienzgewinn:

  1. Beim Ausstellen der Signatur:
    Die e-ID kann als offizieller Identitätsnachweis dienen, um das qualifizierte Zertifikat zu beantragen. Dadurch entfällt die separate Video-Identifizierung beim Signaturanbieter.
  2. Beim Signieren:
    Dieselbe e-ID kann als sicherer Authentifizierungsmechanismus genutzt werden, um den Signaturvorgang zu bestätigen. So wird der gesamte Prozess einheitlich und wiederverwendbar.

Das Resultat sind:

  • Schnellere Abläufe ohne redundante Prüfungen
  • Weniger Komplexität für Nutzerinnen und Nutzer
  • Ein höheres Vertrauen in digitale Prozesse
  • Eine rechtssichere Grundlage für elektronische Beurkundungen und Beschlüsse

Anwendungsfälle der QES auf der Konsento-Plattform

Die Konsento-Plattform integriert bereits heute und somit vor Adaptation der E-ID QES-Workflows führender Anbieter und macht sie für Verwaltungsräte und Investoren einfach nutzbar.

Beispiele für rechtsgültige digitale Signaturen mit QES im Corporate Action Umfeld sind:

  • Protokolle von Generalversammlungen und Verwaltungsratssitzungen
    → Die QES ermöglicht die elektronische Unterzeichnung von Beschlussprotokollen, auch bei virtuellen Generalversammlungen, ohne physische Präsenz. Dank der Integration der QES sind solche Protokolle auch für Sachverhalte geeignet, die dem Handelsregister angemeldet werden müssen. 
  • Abtretungserklärungen/Zessionen bei Aktienübertragungen
    Abtretungserklärungen/Zessionen werden direkt in Konsento erstellt und können vom verkaufenden Aktionär rechtsverbindlich elektronisch signiert werden.
  • Zeichnungsscheine und Verrechnungserklärungen bei Kapitalerhöhungen
    → Investoren unterzeichnen Zeichnungsscheine digital; der Verwaltungsrat signiert den Kapitalerhöhungsbericht; die Urkundsperson beurkundet den Vorgang.
  • Handelsregisteranmeldungen und Beglaubigungen
    → Digitale Unterlagen werden vom Verwaltungsrat mit QES vollständig elektronisch unterzeichnet und von Konsento auf digitalem, gesicherten Kanal eingereicht.

Der Nutzen für Kundinnen und Kunden ist unmittelbar spürbar:

  • Nahtlose, medienbruchfreie Prozesse
  • Effiziente Zusammenarbeit über Distanzen hinweg – auch länderübergreifend
  • Massive Zeitersparnis beim Versenden, Prüfen und Einreichen von Dokumenten
  • Reduktion von Fehlerquellen und höherer Komfort für alle Beteiligten

Fazit

Die Kombination von e-ID und QES eröffnet den Weg zu vollständig digitalen, rechtsverbindlichen und effizienten Corporate-Action-Prozessen.

Konsento entwickelt sich damit zur LegalTech-Kollaborationsplattform der Zukunft – einem Ort, an dem Investoren, Verwaltungsräte, Notarinnen, Revisoren und Handelsregister nahtlos digital zusammenarbeiten können.

Auch wenn die e-ID noch nicht flächendeckend eingeführt ist, können Konsento-Nutzerinnen und -Nutzer bereits heute von QES-Lösungen führender Anbieter profitieren. Die Integration der e-ID wird künftig zusätzliche Effizienzgewinne bringen – durch einheitliche Identifizierung, schnellere Abläufe und eine noch höhere Rechtssicherheit.

Damit entsteht, was lange als Vision galt: ein vollständig digitaler, rechtskonformer und kollaborativer Unternehmenszyklus – von der Idee bis zur Beurkundung.

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FAQ

Häufig gestellte Fragen

Rechtliches

Welche Dokumente aus Corporate-Action-Prozessen müssen mit einer QES unterschrieben werden?

In Corporate-Action-Prozessen müssen sämtliche Dokumente, die eine gesetzlich vorgeschriebene Schriftlichkeit erfordern, mit einer QES unterzeichnet werden. Dazu gehören insbesondere: Protokolle von Generalversammlungen und Verwaltungsratssitzungen, sofern Beschlüsse rechtliche Wirkungen entfalten oder beurkundet werden müssen, Zeichnungsscheine und Verrechnungserklärungen bei Kapitalerhöhungen, Kapitalerhöhungsberichte des Verwaltungsrats und öffentliche Beurkundungen, Handelsregisteranmeldungen. Auf der Konsento-Plattform können diese Vorgänge vollständig digital und rechtskonform abgewickelt werden – inklusive qualifizierter elektronischer Signatur und sicherer Authentifizierung der Beteiligten.

Produkt

Kann ich auf Konsento Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) unterzeichnen?

Ja. Die Konsento-Plattform unterstützt bereits heute QES-Workflows führender Schweizer Signaturanbieter. Dadurch können Verwaltungsratsmitglieder, Aktionäre, Investoren und Notarinnen Dokumente direkt in Konsento rechtsgültig signieren – etwa Protokolle, Zessionen, Zeichnungsscheine oder Handelsregisteranmeldungen. Sobald die e-ID verfügbar ist, wird sie als zusätzlicher Identitätsnachweis integriert, wodurch sich der Signaturprozess weiter vereinfacht und beschleunigt.

Allgemein

Wie hängen Identifikation und qualifizierte elektronische Signatur zusammen?

Bevor eine qualifizierte elektronische Signatur ausgestellt oder verwendet werden kann, muss die Identität des Unterzeichners einmalig formell geprüft werden. Heute erfolgt dies meist über Video-Ident- oder Self-Ident-Verfahren. In Zukunft wird die e-ID diese Identifizierung erleichtern, da sie als staatlich geprüfter, digitaler Identitätsnachweis dient. Die QES baut somit direkt auf der sicheren Identifikation auf – nur wer eindeutig identifiziert wurde, kann rechtlich verbindlich digital signieren. Das Zusammenspiel von e-ID und QES sorgt dafür, dass digitale Unternehmensprozesse nicht nur effizient, sondern auch rechtssicher sind.

Rechtliches

Welcher elektronische Signaturtyp ist der handschriftlichen Unterschrift gleichgestellt?

Die qualifizierte elektronische Signatur (QES) ist die einzige Form der elektronischen Signatur, die der handschriftlichen Unterschrift rechtlich gleichgestellt ist. Sie erfüllt die Anforderungen der Schriftform gemäss Art. 13 und 14 des Obligationenrechts (OR), insbesondere Art. 14 Abs. 2bis OR, wonach eine QES die gleiche rechtliche Wirkung wie eine eigenhändige Unterschrift hat. Damit können alle Dokumente, die nach Gesetz „schriftlich zu unterzeichnen“ sind, rechtsgültig digital signiert werden.

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