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Einberufung der GV: Was Schweizer AGs für die fristgerechte Einladung beachten müssen

Zusammenfassung

Die fristgerechte Einberufung der Generalversammlung ist zentral für die Rechtssicherheit von Beschlüssen. Dieser Beitrag erklärt verständlich das Zugangsprinzip, zeigt die korrekte Berechnung der 20-Tage-Frist gemäss Art. 700 OR und beleuchtet die praktischen Unterschiede zwischen Einladung per Brief und E-Mail. Mit konkreten Beispielen und Handlungsempfehlungen erhältst Du eine klare Anleitung, wie Du Einladungen rechtssicher zustellst und Risiken vermeidest.

Einleitung

Die Einberufung einer Generalversammlung (GV) ist mehr als eine Formalität – sie ist ein zentraler Akt der Aktionärsdemokratie in jeder Schweizer Aktiengesellschaft. Doch viele Unternehmen stellen sich die Frage: Wie wird die gesetzliche Einberufungsfrist korrekt eingehalten? Und was bedeutet in diesem Zusammenhang das sogenannte Zugangsprinzip?

In diesem Beitrag erfährst Du praxisnah, wie Du die Frist für die Einberufung der GV korrekt berechnest, welche Unterschiede bei E-Mail und Briefpost bestehen – und wie digitale Tools wie Konsento Dich dabei unterstützen können.

Inhaltsverzeichnis

  1. Was bedeutet das Zugangsprinzip bei der GV-Einladung?
  2. Einberufungsfrist korrekt berechnen
  3. Einladung per Brief vs. E-Mail: Was ist zu beachten?
  4. Fazit: Mit Konsento schneller und sicher zur GV

Was bedeutet das Zugangsprinzip bei der GV-Einladung? 

Gemäss Art. 700 Abs. 1 OR muss die Einladung zur Generalversammlung mindestens 20 Tage vor dem Versammlungstag bei den Aktionärinnen und Aktionären eingehen. Dabei gilt das Zugangsprinzip: Die Einladung muss so zugestellt werden, dass sie unter normalen Umständen empfangen werden kann – unabhängig davon, ob sie tatsächlich gelesen wurde.

Definition des Zugangsprinzips

Das Zugangsprinzip besagt, dass eine Einladung zur Generalversammlung rechtlich erst dann wirksam ist, wenn sie dem Aktionär zugeht, d. h. in seinen Machtbereich gelangt und unter normalen Umständen zur Kenntnis genommen werden kann. Es ist nicht erforderlich, dass der Aktionär die Einladung tatsächlich liest – entscheidend ist allein die Möglichkeit der Kenntnisnahme.

Abgrenzung zum Versandprinzip

Im Gegensatz dazu stellt das Versandprinzip auf den Zeitpunkt der Absendung ab: Eine Mitteilung gilt bereits als erfolgt, sobald sie verschickt wurde. Dieses Prinzip gilt im Schweizer Aktienrecht für GV-Einladungen jedoch nicht.
Massgeblich ist vielmehr der Zugang beim Aktionär. Das Risiko einer verspäteten Zustellung trägt damit die Gesellschaft bzw. der Verwaltungsrat.

Einordnung im Kontext der Generalversammlung (Art. 700 OR)

Art. 700 Abs. 1 OR verlangt, dass die Generalversammlung mindestens 20 Tage vor dem Versammlungstag einberufen wird. Diese Frist ist im Lichte des Zugangsprinzips zu verstehen: Entscheidend ist nicht, wann die Einladung versendet wird, sondern dass sie den Aktionären innerhalb dieser 20 Tage tatsächlich zugeht. Die Einladung ist zudem eine empfangsbedürftige Willenserklärung und entfaltet ihre Wirkung erst mit Zugang beim Empfänger.

Praktische Konsequenz für die Einberufung

Für die Praxis bedeutet das Zugangsprinzip:

  • Der Verwaltungsrat muss den Zugang der Einladung aktiv einplanen.
  • Ein Versand kurz vor Fristablauf ist rechtlich riskant.
  • Verzögerungen im Postweg oder bei elektronischer Zustellung gehen zulasten der Gesellschaft.

Deshalb werden Einladungen in der Praxis regelmässig mit ausreichendem zeitlichem Puffer verschickt.

Kerngedanke: Schutz der Aktionärsrechte

Das Zugangsprinzip stellt sicher, dass Aktionäre ihre Mitwirkungsrechte effektiv wahrnehmen können. Es verhindert, dass Einladungen zwar formal rechtzeitig versendet, faktisch aber zu spät empfangen werden – und stärkt damit Vorbereitungsmöglichkeiten, Transparenz und die Rechtssicherheit der Beschlüsse.

Einberufungsfrist korrekt berechnen

Grundsatz der Fristberechnung

Für die Einberufung der Generalversammlung gilt nach Art. 700 OR eine Frist von mindestens 20 Tagen vor dem Versammlungstag. Entscheidend ist dabei – im Sinne des Zugangsprinzips – dass die Einladung spätestens 20 Tage vor der GV beim Aktionär eingeht.

Bei der Berechnung dieser Frist gilt eine zentrale Regel:

  • Der Tag des Zugangs (bzw. der massgebliche Zustellzeitpunkt) wird nicht mitgezählt.
  • Der Tag der Generalversammlung wird ebenfalls nicht mitgezählt.

Die Frist läuft somit als volle Zwischenfrist von 20 Tagen.

Beispiel: Generalversammlung am 23. Juni

Findet die Generalversammlung am 23. Juni statt, beginnt die Frist rückwärts zu laufen:

  • Der 23. Juni (Tag der GV) zählt nicht.
  • Ebenso zählt der Tag des Zugangs nicht.
  • Der letzte zulässige Zugangstag ist daher der 2. Juni.

Die Einladung muss also spätestens am 2. Juni beim Aktionär eintreffen.

Da die Gesellschaft das Zustellrisiko trägt, sollte der Versand entsprechend früher erfolgen.

Bedeutung von Wochentagen, Wochenenden und Feiertagen

Für die Frist selbst gilt:

  • Alle Kalendertage zählen, also auch Wochenenden und Feiertage.
  • Es handelt sich nicht um eine „Arbeitstagefrist“, sondern um eine durchgehende gesetzliche Frist.

Für die Praxis ist jedoch entscheidend:

  • Fällt der Zugang auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, kann dies die tatsächliche Kenntnisnahme verzögern.
  • Bei postalischer Zustellung können sich zusätzliche Verzögerungen ergeben (z. B. eingeschränkte Zustellung oder Abholfristen bei Einschreiben).

Gerade bei solchen Konstellationen steigt das Risiko, dass die Einladung zu spät im rechtlichen Sinn zugeht.

Einladung per Brief vs. E-Mail: Was ist zu beachten?

Einladung per Briefpost

Bei Postversand muss ein realistischer Postlauf von 2 bis 3 Werktagen eingeplant werden.

  • Empfohlener Versandtermin in unserem Beispiel: Spätestens am 28. Mai
  • Ziel: Zugang spätestens am 2. Juni 2025

Tipp: Einschreiben oder A-Post Plus bieten zusätzliche Nachverfolgbarkeit.

Einladung per E-Mail

Bei E-Mails gilt die Einladung als zugestellt, sobald sie im Posteingang des Empfängers abrufbar ist – idealerweise dokumentierbar durch Versandbericht oder automatisierte Versandlösung.

  • Empfohlener Versandtermin: 1. Juni
  • Ziel: Zugang am oder vor dem 2. Juni 

Bei digitalen Tools wie Konsento werden die Versandtermine von GV-Einladungen automatisch protokolliert und die Zustellung beim Empfänger überwacht – was Beweisfragen bei Anfechtungen entschärft.

Fazit: Mit Konsento schneller und sicher zur GV

Die Einhaltung der Einberufungsfrist für die GV ist kein formaler Selbstzweck – sie schützt die Rechte der Aktionäre und sichert die Beschlussfähigkeit der Versammlung. Doch in der Praxis ist die korrekte Zustellung oft eine Herausforderung.

Konsento bietet Dir eine digitale Plattform zur Organisation, Durchführung und automatisierten Protokollierung von Generalversammlungen – inklusive Fristenkontrolle, rechtssicherem Versand und automatischem Nachweis von Zustellungsproblemen. Mit Konsento lädst Du Deine Aktionäre korrekt und effizient zur GV ein – und sparst dabei Zeit, Kosten und Aufwand.

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FAQ

Häufig gestellte Fragen

Rechtliches

Wie berechne ich die Frist für die Einberufung einer Generalversammlung korrekt?

Die Einberufungsfrist beträgt gemäss Art. 700 OR mindestens 20 Tage vor dem Datum der Generalversammlung. Dabei gilt: Weder der Tag der Generalversammlung noch der Tag des Zugangs der Einladung werden mitgezählt. Es handelt sich um eine volle Zwischenfrist. Entscheidend ist also, dass die Einladung spätestens 20 Tage vor der GV beim Aktionär eingeht – nicht, wann sie versendet wird.

Rechtliches

Was bedeutet das Zugangsprinzip bei der Einladung zur Generalversammlung?

Das Zugangsprinzip besagt, dass eine Einladung erst dann rechtlich wirksam ist, wenn sie dem Aktionär zugeht, also in seinen Machtbereich gelangt und unter normalen Umständen zur Kenntnis genommen werden kann. Es ist nicht erforderlich, dass die Einladung tatsächlich gelesen wird. Das Risiko für eine verspätete Zustellung trägt die Gesellschaft.

Rechtliches

Welche Einberufungsfrist gilt für die Generalversammlung einer Schweizer AG?

Für die Generalversammlung einer Schweizer Aktiengesellschaft gilt eine gesetzliche Einberufungsfrist von mindestens 20 Tagen (Art. 700 OR). Diese Frist dient dem Schutz der Aktionärsrechte und stellt sicher, dass sich Aktionäre angemessen auf die Versammlung vorbereiten können. Wird die Frist nicht eingehalten, kann dies zur Anfechtbarkeit der gefassten Beschlüsse führen.

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