Arnaud Beuret ist bernischer Fürsprecher und hält einen LL.M. in Corporate and Commercial Law der University of New South Wales (UNSW). Seine Expertise umfasst das Gesellschaftsrecht sowie das Banken‑ und Finanzmarktrecht, insbesondere das Geldwäschereirecht.
Er verfügt über langjährige Erfahrung in Fachexperten- und Führungsrollen bei Schweizer Behörden und war Partner einer führenden Schweizer Wirtschaftskanzlei, bevor er sich als Rechtsanwalt selbständig machte.
Als Mitglied des Verwaltungsrats von Konsento bringt er seine juristische Perspektive in die strategische Weiterentwicklung der Plattform ein.
Arnaud spricht Deutsch, Französisch und Englisch.

Arnaud Beuret
Häufig gestellte Fragen
Wer trägt im Unternehmen die Verantwortung für die Feststellung der wirtschaftlichen Berechtigung und deren Durchführung mit der gebotenen Sorgfalt?
Das oberste Mitglied des leitenden Organs. Es kann die Aufgabe delegieren, bleibt aber für die ordnungsgemässe Durchführung der Meldung verantwortlich (Art. 12 TJPG).
Was passiert, wenn eine Aktionärin bei der Feststellung der wirtschaftlichen Berechtigung nicht mitwirkt?
Die Gesellschaft dokumentiert die unternommenen Schritte (Art. 8 Abs. 2 TJPG) und gibt in der Meldung an, dass die Überprüfung nicht gelungen ist (Art. 9 Abs. 3 TJPG, Art. 21 TJPV). Die vorsätzliche Verletzung der Mitwirkungs- und Meldepflichten kann für die Aktionärin selbst eine Busse bis zu 500'000 Franken nach sich ziehen (Art. 43 lit. a TJPG).
Muss immer eine Ausweiskopie beschafft werden?
Die Gesellschaft muss abklären, ob die betreffende Person über eine AHV-Nummer verfügt. Nur wenn das nicht der Fall ist, muss sie eine Kopie des Reisepasses, der Identitätskarte oder des Ausländerausweises beschaffen (Art. 10 Abs. 2 TJPV).
