Wer entscheidet über die Verlegung des Sitzes oder die Änderung des Domizils bei einer AG?

Antwort
Die Sitzverlegung in eine andere politische Gemeinde fällt in die Zuständigkeit der Generalversammlung und erfordert eine Statutenänderung (Art. 698 Abs. 2 Ziff. 1 OR). Die Domiziländerung innerhalb derselben Gemeinde ist Sache des Verwaltungsrats (Art. 716a OR), da keine Statutenänderung notwendig ist.
Weitere relevante Fragen
Kostet die Nutzung des Kommunikationsgenerators etwas?
Nein. Der Kommunikationsgenerator kann kostenlos genutzt werden.
Muss jeder Aktionär oder Gesellschafter wirtschaftlich berechtigt sein?
Nein. Die Tatsache, dass ein Unternehmen Angaben von einem Anteilseigner benötigt, bedeutet nicht automatisch, dass dieser selbst wirtschaftlich berechtigt ist. Für die Beurteilung können neben der Beteiligung auch indirekte Strukturen, gemeinsame Absprachen und andere Kontrollmöglichkeiten relevant sein.
Stellt der Kommunikationsgenerator die wirtschaftlich berechtigten Personen fest?
Nein. Der Generator unterstützt die Kommunikation und Informationsbeschaffung. Die eigentliche rechtliche Abklärung, wer als wirtschaftlich berechtigte Person gilt und wer an das Transparenzregister gemeldet werden muss, erfolgt anschliessend. Für diese Abklärung kann der Transparenzregister-Meldeassistent von Konsento eingesetzt werden.
