Wie unterscheidet sich der Kontrollbegriff nach dem Transparenzgesetz (für die Meldung ans Transparenzregister) vom Kontrollbegriff nach dem Investitionsprüfgesetz?

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Antwort

Die beiden Kontrollbegriffe dienen unterschiedlichen Zwecken und unterscheiden sich sowohl in ihrem Aufbau als auch in ihrer praktischen Anwendung. Unter dem Transparenzgesetz geht es darum, natürliche Personen zu identifizieren, die ein Unternehmen tatsächlich kontrollieren – also diejenigen, die direkt oder indirekt massgeblichen Einfluss ausüben und darum im Transparenzregister gemeldet werden müssen (Transparenzgesetz Art. 2–3 TJPV). Kontrolle durch Beteiligung: Eine natürliche Person kontrolliert eine Gesellschaft, wenn sie direkt oder indirekt mindestens 25 % des Kapitals oder der Stimmrechte hält (Art. 2 Abs. 1 TJPV). Kontrolle auf andere Weise: Eine natürliche Person kontrolliert auch, wenn sie z. B. mehr als die Hälfte der Verwaltungsratsmitglieder ernennen kann, ein Veto gegen Entscheidungen hat oder auf andere Weise einen massgeblichen Einfluss ausübt (Art. 3 Abs. 1–2 TJPV). Das Transparenzgesetz erfasst also einen relativ breiten Kontrollbegriff, der sowohl Beteiligungsschwellenerreichung als auch andere Einflusswege berücksichtigt, um abschliessend festzustellen, wer die Gesellschaft tatsächlich bestimmt. Demgegenüber definiert das Investitionsprüfgesetz (IPG) Kontrolle nicht im Blick auf natürliche Personen, sondern im Zusammenhang mit Übernahmen durch Investoren. Kontrolle im IPG-Kontext bedeutet, dass ein Investor unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein Unternehmen erlangt, typischerweise durch Fusion, den Erwerb einer Beteiligung oder den Abschluss eines Vertrags (Art. 2 lit. a IPG). Entscheidend ist hier, dass ein zuvor unabhängiges Unternehmen wirtschaftlich und rechtlich von einem Investor beherrscht werden kann. Der Fokus liegt also auf dem Eintritt des Investors in eine beherrschende Stellung, nicht auf der Identifikation einzelner kontrollierender Personen.

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FAQ

Weitere relevante Fragen

Kostet die Nutzung des Kommunikationsgenerators etwas?

Nein. Der Kommunikationsgenerator kann kostenlos genutzt werden.

Muss jeder Aktionär oder Gesellschafter wirtschaftlich berechtigt sein?

Nein. Die Tatsache, dass ein Unternehmen Angaben von einem Anteilseigner benötigt, bedeutet nicht automatisch, dass dieser selbst wirtschaftlich berechtigt ist. Für die Beurteilung können neben der Beteiligung auch indirekte Strukturen, gemeinsame Absprachen und andere Kontrollmöglichkeiten relevant sein.

Stellt der Kommunikationsgenerator die wirtschaftlich berechtigten Personen fest?

Nein. Der Generator unterstützt die Kommunikation und Informationsbeschaffung. Die eigentliche rechtliche Abklärung, wer als wirtschaftlich berechtigte Person gilt und wer an das Transparenzregister gemeldet werden muss, erfolgt anschliessend. Für diese Abklärung kann der Transparenzregister-Meldeassistent von Konsento eingesetzt werden.