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Co-Investment Syndikate: Klärung der Bewilligungspflicht durch das Bundesverwaltungsgericht

Einleitung

Co-Investment Syndikate erfreuen sich zunehmender Beliebtheit – und das aus gutem Grund. Für Start-ups und Wachstumsunternehmen liegt der Vorteil darin, dass ihr Aktienregister und Cap Table schlank bleiben: Statt zwanzig Einträgen für einzelne Business Angels erscheint im Aktienregister nur ein einziger Eintrag für das Syndikat. Zugleich tritt dieses Syndikat der Gesellschaft gegenüber mit einer geeinten Stimme auf.

So kann der Lead Investor im Rahmen einer Partner Assembly die Stimmrechtsinstruktionen aller Co-Investoren im Sinne eines Mehrheitsentscheides einsammeln und an der Generalversammlung die gesamte Stimmkraft des Syndikats einheitlich ausüben. Das gilt nicht nur für Generalversammlungen, sondern auch für weitreichende Entscheidungen wie die Ausübung von Bezugsrechten bei Kapitalerhöhungen oder die Positionierung beim Verkauf des Unternehmens. Für die Aktiengesellschaft bedeutet dies, dass sie nicht mit einer Vielzahl an Investoren verhandeln, sondern hat einen klaren Ansprechpartner und eine konsolidierte Meinung aller Business Angels vor sich.

Vor diesem praktischen Hintergrund stellte sich die Frage, wie Co-Investment Syndikate rechtlich einzuordnen sind – insbesondere, ob für gewerbsmässige Anbieter von Co-Investments und deren Pooling in Syndikaten eine Bewilligungspflicht durch die FINMA besteht.

Inhaltsverzeichnis

  1. Das Geschäftsmodell der Co-Investment Syndikate

  2. Position der FINMA zur Bewilligungspflicht

  3. Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht

  4. Praktische Konsequenzen für die Praxis

Das Geschäftsmodell der Co-Investment Syndikate

Bei Co-Investment Syndikaten handelt es sich um Zusammenschlüsse von professionellen Investoren, meistens in Form einer einfachen Gesellschaft. Typischerweise investieren Business Angels über diese Struktur in Start-ups.

Im vorliegenden Fall plante die Beschwerdeführerin eine Co-Investment Plattform, auf der sich professionelle Anleger in Gruppen von maximal zwanzig Personen zu Syndikaten in Form einfacher Gesellschaften zusammenschliessen.

Die Plattform übernimmt das Deal Sourcing und präsentiert Investitionsmöglichkeiten in Schweizer Start-ups, vor allem aus Tech- und Biotech-Bereichen. Investiert wird direkt in Finanzierungsrunden, typischerweise über Aktien oder Wandeldarlehen.

Als Service Provider koordiniert die Beschwerdeführerin die Abläufe der Syndikate, übernimmt Administration und Prozessmanagement und tritt gegenüber den Zielgesellschaften im eigenen Namen, aber auf Rechnung des Syndikats auf. Nach innen bleibt die Beteiligung transparent: Jeder Investor erwirbt Miteigentum an den Aktien oder Forderungen, an denen er sich beteiligt.

Kurz gesagt: Eine Plattform, die Investoren gewerbsmässig zu kleinen Syndikaten bündelt, Investitionsgelegenheiten kuratiert und die Abwicklung für alle übernimmt – mit klarer interner Zuordnung der Beteiligungen.

Position der FINMA zur Bewilligungspflicht

Die FINMA bejahte eine Unterstellungspflicht dieses Modells wie folgt:

  • Eine Unterstellung unter das Kollektivanlagengesetz (KAG) könne nicht ausgeschlossen werden.

  • Zudem sei eine Bewilligungspflicht als Vermögensverwalter nach Art. 17 FINIG möglich, wenn die Plattform gewerbsmässig für Investoren handle.

Damit stellte sich für die Praxis die zentrale Frage, ob Plattformen dieser Art zwingend eine Vermögensverwalter-Lizenz benötigen.

Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht

Zur Klärung der unterschiedlichen Rechtsauffassung reichte Anbieterin der Co-Investment Syndikate Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein, das zu folgendem Entscheid gelangte: 

  • Art. 17 FINIG (Vermögensverwalter) erfasst ausschliesslich das Vertretermodell, also Tätigkeiten im Namen und für Rechnung der Kunden.

  • Das hier gewählte Treuhandmodell – Handeln im eigenen Namen, aber auf Rechnung der Investoren – fällt nicht darunter.

  • Solche Strukturen können stattdessen unter bestimmten Umständen eine Bewilligung als Wertpapierhaus nach Art. 41 FINIG erfordern, da diese Kategorie gerade für das Treuhandmodell vorgesehen ist.

Damit hob das Gericht die Qualifikation der Anbieterin der Co-Investment Syndikate als Vermögensverwalter auf, bestätigte aber, dass eine Unterstellungspflicht grundsätzlich bestehen kann – nur eben auf einer anderen gesetzlichen Grundlage.

Praktische Konsequenzen für die Praxis

Für Anbieter von Co-Investment Syndikaten bedeutet der Entscheid zweierlei:

  • Rechtssicherheit: Eine pauschale Bewilligungspflicht als Vermögensverwalter besteht nicht.

  • Regulatorische Hürden: Das Geschäftsmodell kann dennoch strengeren Anforderungen unterliegen, namentlich jenen eines Wertpapierhauses mit höheren Kapital- und Organisationsvorschriften.

Damit wird deutlich: Wer Co-Investment Syndikate anbietet, muss die rechtliche Struktur sorgfältig prüfen und die regulatorischen Implikationen von Beginn an berücksichtigen.

Fazit

Der Entscheid bringt wichtige Klarheit in der Abgrenzung zwischen Vermögensverwaltern und Wertpapierhäusern. Für die Praxis bedeutet er: Co-Investment Syndikate sind nicht automatisch als Vermögensverwalter zu qualifizieren, doch die Bewilligungspflicht bleibt ein zentrales Thema. Anbieter sollten ihr Geschäftsmodell daher frühzeitig mit Blick auf die FINMA-Aufsicht analysieren.

Für Unternehmen, die Co-Investment Syndikate einsetzen, bietet Konsento eine digitale Lösung: Das digitale Aktienregister bildet Syndikate übersichtlich ab, sowohl im Cap Table als auch im Aktienbuch. Mit dem Generalversammlungs-Tool von Konsento können Partner Assemblies die Beschlussfassung der Co-Investoren für die GV des Zielungsnehmens vorbereiten, und dank integrierten Vollmachts- und Weisungsrechten vertritt der Lead Investor das Syndikat an der Generalversammlung der Zielgesellschaft. So werden die praktischen Vorteile von Syndikaten auch digital abgebildet – effizient, rechtssicher und zukunftsfähig.

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