Einleitung
Gerät eine Aktiengesellschaft in der Schweiz in eine bilanzielle Überschuldung, ist schnelles Handeln gefragt. Der Verwaltungsrat ist gesetzlich verpflichtet, Massnahmen zu ergreifen, um eine Insolvenz zu vermeiden. Eine bewährte Möglichkeit besteht darin, Verbindlichkeiten der Gesellschaft in Eigenkapital umzuwandeln – durch eine Kapitalerhöhung mittels Verrechnung von Schulden oder Darlehen.
 Dieser Beitrag erklärt, wie eine solche Verrechnungsliberierung funktioniert, welche rechtlichen Rahmenbedingungen gelten und wann sie sich als Sanierungsmassnahme eignet.
Inhaltsverzeichnis
- Bilanzielle Überschuldung nach Art. 725 OR
 - Kapitalerhöhung durch Verrechnung von Schulden oder Darlehen
 - Gesetzliche Voraussetzungen und praktische Umsetzung
 - Digitale Umsetzung mit Konsento
 
Bilanzielle Überschuldung nach Art. 725 OR
Nach Art. 725 OR liegt eine Überschuldung vor, wenn die Aktiven der Gesellschaft das Fremdkapital nicht mehr decken. In dieser Situation muss der Verwaltungsrat:
- unverzüglich eine Zwischenbilanz erstellen,
 - die Zwischenbilanz durch einen zugelassenen Revisor prüfen lassen,
 - und, falls keine Aussicht auf Sanierung besteht, das Gericht informieren.
 
Vor einer gerichtlichen Anzeige kann die Gesellschaft jedoch Sanierungsmassnahmen prüfen – etwa Rangrücktritte oder Kapitalerhöhungen, um das Eigenkapital zu stärken. Entscheidend ist, dass der Verwaltungsrat rechtzeitig handelt, um seine Sorgfaltspflichten zu erfüllen.
Kapitalerhöhung durch Verrechnung von Schulden oder Darlehen
Eine Kapitalerhöhung durch Verrechnung von Schulden – oft als Debt-Equity-Swap bezeichnet – bedeutet, dass Gläubiger auf ihre Forderungen verzichten und im Gegenzug neue Aktien erhalten. Dadurch wird Fremdkapital in Eigenkapital umgewandelt, was die Bilanzstruktur verbessert und die Gesellschaft wieder handlungsfähig macht.
Vorteile dieser Methode:
- Stärkung der Eigenkapitalbasis: Schulden werden in Aktienkapital umgewandelt.
 - Verbesserung der Bonität: Die Bilanz wird schlanker und transparenter.
 - Signal an Investoren und Banken: Eine erfolgreiche Sanierung steigert das Vertrauen.
 
Wichtig: Eine solche Kapitalerhöhung ersetzt keine ernsthafte Sanierungsplanung. Sie ist ein Werkzeug, das im Rahmen eines Gesamtkonzepts eingesetzt werden sollte.
Gesetzliche Voraussetzungen und praktische Umsetzung
Die Verrechnungsliberierung ist in Art. 634a OR gesetzlich geregelt. Sie erlaubt, dass Aktien bei einer Kapitalerhöhung auch durch Verrechnung bestehender Forderungen gezeichnet werden dürfen. Dabei gelten folgende Grundsätze:
- Statutarische Grundlage: Die Statuten müssen die Liberierung durch Verrechnung ausdrücklich vorsehen.
 - Transparente Dokumentation: Die betroffenen Forderungen, die Aktionäre sowie der Verrechnungsbetrag müssen im Kapitalerhöhungsbeschluss offengelegt werden.
 - Kapitalerhöhungsbericht und Revisionsprüfung: Der Verwaltungsrat erstellt einen Bericht zur Rechtfertigung der Verrechnung, der durch einen zugelassenen Revisor zu prüfen ist.
 
Die Umsetzung erfolgt in mehreren Schritten:
- Beschluss der Generalversammlung über die Kapitalerhöhung;
 - Erstellung des Kapitalerhöhungsberichts und Revisionsbestätigung;
 - Öffentliche Beurkundung und Eintragung im Handelsregister.
 
Den Ablauf einer Kapitalerhöhung und deren einzelne Schritte erläutern wir im Blogbeitrag "Wie läuft eine Kapitalerhöhung ab? Der komplette Ablauf Schritt für Schritt".
Durch diese gesetzlichen Vorgaben ist der Prozess klar geregelt und rechtssicher ausgestaltbar – insbesondere, wenn er sorgfältig dokumentiert und frühzeitig geplant wird.
Gemäss Art. 634a Abs. 3 OR müssen die Statuten den Betrag der zur Verrechnung gebrachten Forderung, den Namen des Aktionärs und die ihm zukommenden Aktien angeben. Die Generalversammlung kann diese Statutenbestimmungen nach zehn Jahren aufheben.
Für die Verrechnung von Wandeldarlehen im Rahmen eines bereits von der Generalversammlung beschlossenen und in den Statuten verankerten bedingten Kapitals gelten besondere Regeln, die in einem separaten Blogbeitrag behandelt werden.
Vor- und Nachteile der Kapitalerhöhung mit Aktien
Eine Kapitalerhöhung bringt für Unternehmen sowohl Chancen als auch Herausforderungen. Zusätzliche Eigenmittel entlasten die Bilanz und schaffen finanziellen Spielraum, da im Gegensatz zu Fremdkapital keine festen Zins- oder Rückzahlungsverpflichtungen bestehen. Gleichzeitig bedeutet neues Eigenkapital jedoch auch eine Verwässerung der Beteiligungen, und eine Erhöhung aus Aktienkapital namentlich eine Verwässerung Stimmrechte und potenziellen Einfluss von aussen.
Für Unternehmer, die ihre Unabhängigkeit wahren möchten, kann stimmrechtsloses Eigenkapital mit Vorrechten eine interessante Alternative darstellen, insbesondere durch Schaffung von Partizipationskapital und der Herausgabe von Partizipationsscheinen an die bisherigen Gläubiger. Solche Instrumente kombinieren die Vorteile von Eigen- und Fremdfinanzierung: Sie stärken das Eigenkapital, ohne Stimmrechte abzugeben, und ermöglichen flexible Ausschüttungsrechte wie Vorzugs- oder kumulative Dividenden.
Diese Finanzierungsformen schaffen ausgewogene Interessen zwischen Unternehmern und Investoren und eignen sich insbesondere für Sanierungen mit langfristiger Perspektive.
Mehr Informationen dazu findest Du in unserem Blog-Beitrag “Unternehmenssanierung ohne fixe Zinszahlungen und Verwässerung des Stimmrechts”. 
Fazit
Eine Kapitalerhöhung durch Verrechnung von Schulden oder Darlehen ist ein etabliertes Instrument zur Sanierung überschuldeter Aktiengesellschaften. Sie verbessert die Eigenkapitalstruktur, kann das Vertrauen der Stakeholder stärken und eine drohende Insolvenz abwenden.
Voraussetzung ist jedoch, dass die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind und der Verwaltungsrat die finanzielle Lage realistisch beurteilt. Mit der richtigen Planung lässt sich die Verrechnungsliberierung effizient und rechtssicher umsetzen.
Digitale Umsetzung mit Konsento
Mit Konsento lassen sich Kapitalerhöhungen vollständig digital planen und durchführen – rechtssicher, effizient und ohne administrativen Aufwand.
Die Lösung umfasst:
- Planung und Durchführung aller Beschlüsse,
 - Erstellung sämtlicher Dokumente für Verwaltungsrat, Notar und Handelsregister,
 - Online-Beurkundung durch eine Urkundsperson,
 - sowie die elektronische Anmeldung beim Handelsregister.
 
Alles geschieht online – ohne dass Kundinnen und Kunden ihr Büro verlassen oder ihren Arbeitstag dafür unterbrechen müssen.
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