Back

Kapitalerhöhung mit Wandeldarlehen: Welche Fehler Du vermeiden musst, um die Vertraulichkeit Deiner Aktionäre zu wahren

Einleitung

Vertraulichkeit gehört zum Kernprinzip der Aktiengesellschaft – nicht umsonst heisst sie auf Französisch Société Anonyme. Aktionäre und Unternehmen haben ein berechtigtes Interesse daran, dass Beteiligungsverhältnisse nicht öffentlich einsehbar sind. Wird die Vertraulichkeit verletzt, kann dies Investoren abschrecken, strategische Nachteile verursachen und das Vertrauen in die Gesellschaft beeinträchtigen. Genau das droht, wenn bei einer Kapitalerhöhung die falsche Methode gewählt wird.

Denn: Wird ein Darlehen im Rahmen bestimmter Kapitalerhöhungsformen verrechnet, schreibt das Gesetz ausdrücklich vor, dass der Name des Gläubigers, der zur Verrechnung gebrachte Betrag und die ihm zukommenden Aktien in die Statuten aufgenommen werden müssen (Art. 650 Abs. 2 Ziff. 5 OR). Diese Statuten sind öffentlich einsehbar, und somit verliert die Gesellschaft die Kontrolle über die Vertraulichkeit ihrer Aktionärsstruktur.

Im Folgenden zeigen wir, welche Auswirkungen dies je nach Form der Kapitalerhöhung hat – und wie ein Wandeldarlehen korrekt verrechnet werden muss, um die Offenlegung der Aktionärsstruktur zu vermeiden.

Inhaltsverzeichnis

  1. Ordentliche Kapitalerhöhung: Die volle Offenlegungspflicht
  2. Kapitalband: Flexibel, aber nicht anonym
  3. Bedingtes Kapital: Die clevere Lösung bei Wandeldarlehen
  4. Fazit: Mit Konsento zur vertraulichen Kapitalerhöhung

Ordentliche Kapitalerhöhung: Die volle Offenlegungspflicht

Bei der ordentlichen Kapitalerhöhung beschliesst die Generalversammlung eine sofortige Erhöhung des Aktienkapitals. Erfolgt diese durch Verrechnung eines Darlehens, so müssen im öffentlich beurkundeten Beschluss und in den Statuten folgende Angaben festgehalten werden (Art. 634a Abs. 3 OR i.V.m. Art. 650 Abs. 2 Ziff. 5 OR):

  • der Name des Gläubigers,
  • der zur Verrechnung gebrachte Darlehensbetrag,
  • sowie die ihm zukommenden Aktien.

Diese Angaben sind während mindestens 10 Jahren (Art. 634a Abs. 3 OR) öffentlich einsehbar (Art. 936 Abs. 2 OR). Als Folge davon wird die Identität von Investoren publik, was klar dem legitimen Bedürfnis der AG und deren Aktionäre nach Vertraulichkeit zuwiderläuft. Aktiengesellschaften, die auf stille Investoren, Family Offices oder vertrauliche strategische Beteiligungen setzen, kann dies ein erhebliches Risiko darstellen; kein Unternehmen möchte seinen Konkurrenten via Handelsregister offenlegen, welche strategische Investoren über die Zukunft des Unternehmens mitbestimmen. Auf der anderen Seite exponiert sich auch der Wandeldarlehensgeber den neugierigen Blicken der Öffentlichkeit, die mit ein wenig Fachkenntnis ohne Weiteres herausfinden kann, mit welchem Betrag und Beteiligungshöhe er sich an der AG beteiligt hat. 

Kapitalband: Flexibel, aber nicht anonym

Das Kapitalband (Art. 653s–653v OR) erlaubt es dem Verwaltungsrat, das Kapital innerhalb eines vorgegebenen Rahmens selbständig zu erhöhen oder zu senken. Die Vorteile dieser Flexibilität werden im Falle der Verrechnung von (Wandel-)Darlehen (CLA) allerdings durch dieselben Transparenzpflichten zunichtegemacht wie bei der ordentlichen Kapitalerhöhung. Damit müssen:

  • der Forderungsbetrag,
  • der Gläubigername,
  • und die Aktienzuteilung

in die Statuten aufgenommen werden. Diese Offenlegungspflicht macht auch das Kapitalband für eine Kapitalerhöhung aus Verrechnung von Wandeldarlehen ungeeignet, wenn Diskretion und Privatsphäre der Aktionäre gewahrt bleiben sollen.

Wer nicht rechtzeitig den richtigen Kapitalerhöhungsbeschluss fasst, legt im Zuge einer Kapitalerhöhung mit Verrechnungsliberierung via Statuten seinen prosaisch formulierten und öffentlich einsehbaren Cap Table offen.

Bedingtes Kapital: Die clevere Lösung bei Wandeldarlehen

Beim bedingten Kapital (Art. 653a–653i OR) schafft die Generalversammlung im Voraus die rechtliche Grundlage für künftige Kapitalerhöhungen – beispielsweise zur Bedienung von Wandelrechten aus Wandeldarlehen oder Mitarbeiteroptionen. Sobald das Wandelrecht ausgeübt wird, erhöht sich das Aktienkapital automatisch. Dabei wird die Rückzahlungsforderung des Gläubigers mit der Liberierungspflicht verrechnet.

Entscheidend ist dabei die geltende Praxis des Eidgenössischen Handelsregisteramts (EHRA, Praxismitteilung 1/2024, Ziff. 3.2): in solchen Fällen muss keine separate Offenlegung der Verrechnung erfolgen. Eine zusätzliche Statutenbestimmung über Gläubiger, Forderungsbetrag oder Aktienzuteilung ist nicht erforderlich. Die Verrechnung gilt als systemimmanent und muss somit weder in der Urkunde noch in den Statuten durch Erwähnung der Darlehensgeber, der Forderungsbeträge oder der Aktienzuteilungen dokumentiert werden.

Um sicherzustellen, dass die Wandlung eines Wandeldarlehens (CLA) rechtskonform und ohne Nennung der Investoren, ihrer Investments und der dafür erhaltenen Aktien in den Statuten erfolgt, sollten die Statuten bereits vor der Herausgabe des Darlehens um eine Bestimmung zum bedingten Kapital ergänzt werden. Nur so bleibt die Vertraulichkeit von Gesellschaft und Aktionären gewahrt – ganz im Sinne des Prinzips der Société Anonyme. Wer zu spät handelt, riskiert, dass vertrauliche Investorennamen und Beteiligungsbeträge öffentlich einsehbar werden.

Fazit: Mit Konsento zur vertraulichen Kapitalerhöhung

Egal ob ordentliche Kapitalerhöhung, Kapitalband oder bedingtes Kapital – Konsento unterstützt alle Kapitalerhöhungsformen digital, effizient und rechtssicher. Unser Team hilft Dir dabei, die passende Struktur für Deine nächste Finanzierungsrunde zu wählen und dabei die Vertraulichkeit Deiner Aktionärinnen und Aktionäre zu wahren.

Konsento berücksichtigt alle rechtlichen Rahmenbedingungen – von Wandeldarlehen bis zu komplexen Finanzierungsstrukturen – und hilft Ihnen, Fehler bei der Offenlegung zu vermeiden.

Jetzt kostenloses Erstgespräch buchen und Ihre Kapitalerhöhung professionell planen.

Folge uns auf Social Media

FAQ

Häufig gestellte Fragen

Rechtliches

Wie kann im Falle von Wandeldarlehen (CLA) die Offenlegung der Beteiligung von Investoren in den Statuten vermieden werden?

Im Falle von Wandeldarlehen (Convertible Loan Agreements, CLA) kann die Offenlegung der Investorenbeteiligung in den Statuten vermieden werden, indem die Wandlung über ein in den Statuten verankertes bedingtes Kapital erfolgt; dadurch gilt die Verrechnung der Darlehensforderung als automatisch vollzogen, ohne dass gemäss Art. 634a OR der Name des Gläubigers, der Forderungsbetrag und die zugeteilten Aktien in den Statuten oder im Handelsregister offengelegt werden müssen.

Produkt

Wie unterstützt Konsento bei Kapitalerhöhungen aus der Verrechnung von Wandeldarlehen (CLA)?

Konsento macht Kapitalerhöhungen aus der Verrechnung von Wandeldarlehen – auch bekannt als Convertible Loan Agreements (CLA) – so einfach, sicher und effizient wie nie zuvor. Mit unserer digitalen Plattform wird der gesamte Prozess intelligent geführt: Von der Erfassung der Wandeldarlehen über die automatische Erstellung aller erforderlichen Anträge an Verwaltungsrat und Generalversammlung bis hin zur rechtskonformen Dokumentenerstellung – alles geschieht Schritt für Schritt, klar strukturiert und rechtssicher. Die Plattform koordiniert sämtliche Beteiligten – Aktionäre, Wandeldarlehensgeber, Verwaltungsrat, Notar und Revisor – in einem zentralen digitalen Raum. Kommunikation, Freigaben und Signaturen erfolgen vollständig online. Dank der Integration qualifizierter elektronischer Signaturen und Online-Beurkundungen durch erfahrene Notare kann der gesamte Prozess von der Entscheidung bis zur Eintragung im Handelsregister digital abgeschlossen werden. Hinter der Plattform steht nicht nur modernste Technologie, sondern auch das juristische und notarielle Know-how des Konsento-Teams. Unsere intelligente Prozesslogik erkennt automatisch, welche Kapitalerhöhungsform – ordentliche, bedingte oder innerhalb des Kapitalbands – rechtlich optimal ist, und verhindert so typische Fehler bei der Verrechnung von Wandeldarlehen. Gleichzeitig sorgt die menschliche Prüfung durch den Notar dafür, dass jede Kapitalerhöhung nicht nur digital effizient, sondern auch rechtlich unangreifbar ist. Das Ergebnis: Eine nahtlos digitale, rechtssichere und vertrauliche Kapitalerhöhung, die Zeit spart, Fehler vermeidet und die Privatsphäre der Investoren wahrt – powered by Konsento.

Rechtliches

Was ist eine bedingte Kapitalerhöhung?

Eine bedingte Kapitalerhöhung ist eine besondere Form der Kapitalerhöhung nach Art. 653 ff. OR, bei der die Gesellschaft ihr Aktienkapital nicht sofort, sondern nur bei Eintritt einer bestimmten Bedingung erhöht – nämlich dann, wenn Wandel- oder Optionsrechte ausgeübt werden. Typische Fälle sind Wandeldarlehen (Convertible Loan Agreements, CLA) oder Aktienoptionsprogramme für Mitarbeitende und Verwaltungsräte (ESOP/VSOP). In beiden Situationen räumt die Gesellschaft Dritten das Recht ein, ihre Forderung oder Option in Aktien der Gesellschaft umzuwandeln. Erst wenn diese Rechte tatsächlich ausgeübt werden, entsteht neues Aktienkapital – daher der Name bedingtes Kapital. Rechtlich schafft die Generalversammlung vorgängig eine Statutenbestimmung über das bedingte Kapital, in der der Maximalbetrag der möglichen Kapitalerhöhung, die Art der Bezugsrechte und die begünstigten Personengruppen (z. B. Darlehensgeber oder Mitarbeitende) genau festgelegt werden. Dadurch wird sichergestellt, dass spätere Kapitalerhöhungen im Rahmen der Wandlung ohne neuen Generalversammlungsbeschluss erfolgen können. Das bedingte Kapital ist somit ein flexibles und praxisnahes Instrument, das Unternehmen ermöglicht, Finanzierungsrunden effizient abzuwickeln, Mitarbeiterbeteiligungen zu strukturieren und dabei die Vertraulichkeit der Investoren zu wahren – insbesondere bei der Verrechnung von Wandeldarlehen, da hier keine Offenlegung der Gläubiger in den Statuten erforderlich ist.

Rechtliches

Was ist eine Verrechnungsliberierung?

Eine Verrechnungsliberierung ist die Form der Kapitalerhöhung, bei der die Einlagepflicht des Aktionärs nicht durch eine Bareinzahlung, sondern durch die Verrechnung einer bestehenden Forderung gegenüber der Gesellschaft erfüllt wird. Gemäss Art. 634a OR darf die Liberierung von Aktien durch Verrechnung mit einer Forderung erfolgen, die ein Aktionär oder Gläubiger gegenüber der Gesellschaft hat. In diesem Fall müssen die Statuten grundsätzlich folgende Angaben enthalten: den Betrag der zur Verrechnung gebrachten Forderung, den Namen des Aktionärs oder Gläubigers, sowie die ihm zukommenden Aktien. Diese Angaben bleiben in den Statuten sichtbar und sind öffentlich via Handelsregistereintrag sichtbar, können aber nach zehn Jahren durch Beschluss der Generalversammlung wieder gelöscht werden. Die Nennung der Verrechnungstatbestände kann durch ein in den Statuten verankertes bedingtes Kapital vermieden werden.

Digitalisiere Deine Corporate Action – schnell, sicher und rechtskonform.

Teste das digitale Aktienregister von Konsento – kostenlos für bis zu 150 Aktionär:innen.