Einleitung
Vertraulichkeit gehört zum Kernprinzip der Aktiengesellschaft – nicht umsonst heisst sie auf Französisch Société Anonyme. Aktionäre und Unternehmen haben ein berechtigtes Interesse daran, dass Beteiligungsverhältnisse nicht öffentlich einsehbar sind. Wird die Vertraulichkeit verletzt, kann dies Investoren abschrecken, strategische Nachteile verursachen und das Vertrauen in die Gesellschaft beeinträchtigen. Genau das droht, wenn bei einer Kapitalerhöhung die falsche Methode gewählt wird.
Denn: Wird ein Darlehen im Rahmen bestimmter Kapitalerhöhungsformen verrechnet, schreibt das Gesetz ausdrücklich vor, dass der Name des Gläubigers, der zur Verrechnung gebrachte Betrag und die ihm zukommenden Aktien in die Statuten aufgenommen werden müssen (Art. 650 Abs. 2 Ziff. 5 OR). Diese Statuten sind öffentlich einsehbar, und somit verliert die Gesellschaft die Kontrolle über die Vertraulichkeit ihrer Aktionärsstruktur.
Im Folgenden zeigen wir, welche Auswirkungen dies je nach Form der Kapitalerhöhung hat – und wie ein Wandeldarlehen korrekt verrechnet werden muss, um die Offenlegung der Aktionärsstruktur zu vermeiden.
Inhaltsverzeichnis
- Ordentliche Kapitalerhöhung: Die volle Offenlegungspflicht
 - Kapitalband: Flexibel, aber nicht anonym
 - Bedingtes Kapital: Die clevere Lösung bei Wandeldarlehen
 - Fazit: Mit Konsento zur vertraulichen Kapitalerhöhung
 
Ordentliche Kapitalerhöhung: Die volle Offenlegungspflicht
Bei der ordentlichen Kapitalerhöhung beschliesst die Generalversammlung eine sofortige Erhöhung des Aktienkapitals. Erfolgt diese durch Verrechnung eines Darlehens, so müssen im öffentlich beurkundeten Beschluss und in den Statuten folgende Angaben festgehalten werden (Art. 634a Abs. 3 OR i.V.m. Art. 650 Abs. 2 Ziff. 5 OR):
- der Name des Gläubigers,
 - der zur Verrechnung gebrachte Darlehensbetrag,
 - sowie die ihm zukommenden Aktien.
 
Diese Angaben sind während mindestens 10 Jahren (Art. 634a Abs. 3 OR) öffentlich einsehbar (Art. 936 Abs. 2 OR). Als Folge davon wird die Identität von Investoren publik, was klar dem legitimen Bedürfnis der AG und deren Aktionäre nach Vertraulichkeit zuwiderläuft. Aktiengesellschaften, die auf stille Investoren, Family Offices oder vertrauliche strategische Beteiligungen setzen, kann dies ein erhebliches Risiko darstellen; kein Unternehmen möchte seinen Konkurrenten via Handelsregister offenlegen, welche strategische Investoren über die Zukunft des Unternehmens mitbestimmen. Auf der anderen Seite exponiert sich auch der Wandeldarlehensgeber den neugierigen Blicken der Öffentlichkeit, die mit ein wenig Fachkenntnis ohne Weiteres herausfinden kann, mit welchem Betrag und Beteiligungshöhe er sich an der AG beteiligt hat.
Kapitalband: Flexibel, aber nicht anonym
Das Kapitalband (Art. 653s–653v OR) erlaubt es dem Verwaltungsrat, das Kapital innerhalb eines vorgegebenen Rahmens selbständig zu erhöhen oder zu senken. Die Vorteile dieser Flexibilität werden im Falle der Verrechnung von (Wandel-)Darlehen (CLA) allerdings durch dieselben Transparenzpflichten zunichtegemacht wie bei der ordentlichen Kapitalerhöhung. Damit müssen:
- der Forderungsbetrag,
 - der Gläubigername,
 - und die Aktienzuteilung
 
in die Statuten aufgenommen werden. Diese Offenlegungspflicht macht auch das Kapitalband für eine Kapitalerhöhung aus Verrechnung von Wandeldarlehen ungeeignet, wenn Diskretion und Privatsphäre der Aktionäre gewahrt bleiben sollen.

Bedingtes Kapital: Die clevere Lösung bei Wandeldarlehen
Beim bedingten Kapital (Art. 653a–653i OR) schafft die Generalversammlung im Voraus die rechtliche Grundlage für künftige Kapitalerhöhungen – beispielsweise zur Bedienung von Wandelrechten aus Wandeldarlehen oder Mitarbeiteroptionen. Sobald das Wandelrecht ausgeübt wird, erhöht sich das Aktienkapital automatisch. Dabei wird die Rückzahlungsforderung des Gläubigers mit der Liberierungspflicht verrechnet.
Entscheidend ist dabei die geltende Praxis des Eidgenössischen Handelsregisteramts (EHRA, Praxismitteilung 1/2024, Ziff. 3.2): in solchen Fällen muss keine separate Offenlegung der Verrechnung erfolgen. Eine zusätzliche Statutenbestimmung über Gläubiger, Forderungsbetrag oder Aktienzuteilung ist nicht erforderlich. Die Verrechnung gilt als systemimmanent und muss somit weder in der Urkunde noch in den Statuten durch Erwähnung der Darlehensgeber, der Forderungsbeträge oder der Aktienzuteilungen dokumentiert werden.
Um sicherzustellen, dass die Wandlung eines Wandeldarlehens (CLA) rechtskonform und ohne Nennung der Investoren, ihrer Investments und der dafür erhaltenen Aktien in den Statuten erfolgt, sollten die Statuten bereits vor der Herausgabe des Darlehens um eine Bestimmung zum bedingten Kapital ergänzt werden. Nur so bleibt die Vertraulichkeit von Gesellschaft und Aktionären gewahrt – ganz im Sinne des Prinzips der Société Anonyme. Wer zu spät handelt, riskiert, dass vertrauliche Investorennamen und Beteiligungsbeträge öffentlich einsehbar werden.
Fazit: Mit Konsento zur vertraulichen Kapitalerhöhung
Egal ob ordentliche Kapitalerhöhung, Kapitalband oder bedingtes Kapital – Konsento unterstützt alle Kapitalerhöhungsformen digital, effizient und rechtssicher. Unser Team hilft Dir dabei, die passende Struktur für Deine nächste Finanzierungsrunde zu wählen und dabei die Vertraulichkeit Deiner Aktionärinnen und Aktionäre zu wahren.
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