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Inkrafttreten des Transparenzgesetzes: Übergangsfristen und praktische Vorbereitung der Meldepflicht

Zusammenfassung

Einordnung der kommenden Meldepflichten zum Transparenzregister: Welche Fristen gelten, wann Handlungsbedarf entsteht und warum Unternehmen bereits heute ihre Eigentümerstruktur überprüfen sollten. Der vollständige Fachbeitrag mit detaillierter Analyse und konkreten Vorbereitungsschritten ist im Transparenzregister-Hub verfügbar.

Das neue Transparenzgesetz bringt für Schweizer Unternehmen eine grundlegende Veränderung: Die Identifikation und Meldung wirtschaftlich berechtigter Personen wird zur zentralen Compliance-Aufgabe. Während die gesetzlichen Fristen je nach Struktur stark variieren, zeigt sich bereits heute, dass viele Unternehmen organisatorisch und datenmässig nicht ausreichend vorbereitet sind.

Entscheidend ist dabei weniger der formelle Start der Meldepflicht als die praktische Umsetzung: Wer seine Eigentümerstruktur nicht frühzeitig sauber dokumentiert, gerät schnell unter Zeitdruck. Gleichzeitig können bereits heute erfasste Angaben künftig einen erheblichen Effizienzvorteil bringen.

Den vollständigen Beitrag mit detaillierter Einordnung der Übergangsfristen, konkreten Praxisimplikationen und Handlungsempfehlungen findest Du hier.

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FAQ

Häufig gestellte Fragen

Rechtliches

Ab wann gilt die Meldepflicht ans Transparenzregister nach dem Transparenzgesetz (TJPG)?

Die Meldepflicht ans Transparenzregister entsteht grundsätzlich mit dem Inkrafttreten des Transparenzgesetzes (TJPG). Ab diesem Zeitpunkt sind meldepflichtige juristische Personen verpflichtet, ihre wirtschaftlich berechtigten Personen zu identifizieren, zu dokumentieren und innerhalb der gesetzlichen Fristen an das Transparenzregister zu melden. Die Meldepflicht entsteht automatisch kraft Gesetzes und nicht erst nach einer Aufforderung durch Behörden.

Rechtliches

Welche Übergangsfristen gelten für die Meldung wirtschaftlich berechtigter Personen ans Transparenzregister?

Das Transparenzgesetz sieht keine einheitliche Übergangsfrist vor. Die Dauer der Übergangsfrist hängt von der Rechtsform, dem Revisionsstatus und der Komplexität der Eigentümerstruktur ab. In einfachen Fällen, in denen alle wirtschaftlich berechtigten Personen bereits aus dem Handelsregister ersichtlich sind, gilt eine Übergangsfrist von bis zu zwei Jahren. In allen übrigen Fällen gelten deutlich kürzere Fristen von drei bis sechs Monaten.

Rechtliches

Kann eine Handelsregisteränderung die Meldefrist vorzeitig auslösen?

Ja. Eine erste Änderung im Handelsregister nach dem Inkrafttreten des Transparenzgesetzes kann die Meldefrist unabhängig von der allgemeinen Übergangsfrist auslösen. In diesen Fällen beginnt die Meldefrist bereits mit der Handelsregisteränderung zu laufen, auch wenn die reguläre Übergangsfrist noch nicht abgelaufen ist. Handelsregistermutationen sollten daher nach Inkrafttreten des Gesetzes besonders sorgfältig geplant werden.

Rechtliches

Wie können sich Unternehmen bereits heute auf die Meldepflichten nach dem Transparenzgesetz vorbereiten?

Unternehmen können sich vorbereiten, indem sie ihre Eigentümerstruktur bereits heute systematisch klären und dokumentieren. Dazu gehört insbesondere die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen sowie die strukturierte Erfassung der entsprechenden Angaben. Eine frühzeitige Vorbereitung reduziert Zeitdruck, minimiert Fehler und erleichtert die spätere Meldung ans Transparenzregister erheblich.

Rechtliches

Was ist mit dem bestehenden Register über die wirtschaftlich berechtigten Personen zu tun?

Das bestehende Register über die wirtschaftlich berechtigten Personen bleibt auch unter dem Transparenzgesetz relevant. Die bereits nach geltendem Recht erhobenen und dokumentierten Angaben können grundsätzlich weiterverwendet werden, sofern sie den neuen gesetzlichen Anforderungen entsprechen und aktuell sind. Zudem müssen diese Unterlagen während zehn Jahren aufbewahrt werden. Das bestehende Register sollte daher überprüft, aktualisiert und revisionssicher archiviert werden.

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