Das Transparenzgesetz verpflichtet Schweizer Unternehmen erstmals, ihre wirtschaftlich berechtigten Personen (UBO) zu identifizieren und ans Transparenzregister zu melden. Dieser Beitrag erklärt, wann jemand als wirtschaftlich berechtigt gilt, wie direkte und indirekte Kontrolle festgestellt wird und weshalb auch vertragliche Einflussrechte und gemeinsames Handeln eine zentrale Rolle spielen. Eine frühzeitige Klärung der Eigentümerstruktur hilft, Zeitdruck und Compliance-Risiken zu vermeiden.
Einleitung
Mit dem Transparenzgesetz führt die Schweiz erstmals ein zentrales Transparenzregister ein. Kern der neuen Regelung ist die Pflicht von Unternehmen, ihre wirtschaftlich berechtigten Personen – auch bekannt als Ultimate Beneficial Owner (UBO) – zu identifizieren, zu dokumentieren und innert Frist an das Transparenzregister zu melden.
Was auf den ersten Blick einfach klingt, kann sich in der Praxis durchaus als knifflig erweisen. Denn der Begriff des wirtschaftlich Berechtigten geht weit über den blossen Aktionär hinaus. Neben direkten Beteiligungen spielen indirekte Beteiligungsketten, vertragliche Einflussrechte und gemeinsames Handeln eine zentrale Rolle. Dieser Beitrag erklärt, was unter einer wirtschaftlich berechtigten Person zu verstehen ist, wie Kontrolle festgestellt wird und weshalb sich Unternehmen frühzeitig mit ihrer Eigentümerstruktur befassen sollten.
Inhaltsverzeichnis
- Was ist eine wirtschaftlich berechtigte Person?
- Direkte und indirekte Kontrolle nach dem Transparenzgesetz
- Kontrolle auf andere Weise – wenn Einfluss wichtiger ist als Kapital
- Handeln in gemeinsamer Absprache und UBO-Gruppen
- Sonderfälle und subsidiäre Lösungen
- Fazit: Warum sich eine frühzeitige Klärung lohnt
Was ist eine wirtschaftlich berechtigte Person?
Als wirtschaftlich berechtigte Person gilt jede natürliche Person, die eine Gesellschaft letztendlich kontrolliert – sei es direkt, indirekt, allein oder gemeinsam mit anderen (Art. 4 Abs. 1 Transparenzgesetz). Der wirtschaftlich Berechtigte muss dabei nicht zwingend mit der rechtlichen Eigentümerin oder dem rechtlichen Eigentümer der Aktien identisch sein.
Der Gesetzgeber knüpft bewusst an den tatsächlichen Einfluss an. Entscheidend ist also nicht nur, wem die Aktien gehören, sondern wer faktisch bestimmen kann, wie zentrale Entscheidungen getroffen werden. Diese Definition entspricht weitgehend jener des Geldwäschereigesetzes und internationalen Standards (Art. 4 TJPG).
Direkte und indirekte Kontrolle nach dem Transparenzgesetz
Eine wirtschaftlich berechtigte Person liegt zunächst dann vor, wenn eine natürliche Person mindestens 25 % des Kapitals oder der Stimmrechte einer Gesellschaft hält (Art. 4 Abs. 1 TJPG). Massgebend ist dabei das im Handelsregister eingetragene Kapital, einschliesslich Partizipationskapital. Rechte wie Wandel- oder Optionsrechte werden bei der reinen Beteiligungsrechnung nicht berücksichtigt (Art. 4 TJPG; Art. 2 TJPV).
Häufig sind Beteiligungsverhältnisse jedoch komplexer. Das Transparenzgesetz erfasst deshalb ausdrücklich auch indirekte Kontrolle. Eine solche liegt vor, wenn eine natürliche Person mehr als 50 % einer oder mehrerer Zwischengesellschaften kontrolliert, die ihrerseits mindestens 25 % an der Zielgesellschaft halten (Art. 2 Abs. 2 und 3 TJPV).
Diese indirekte Kontrolle kann über klassische Beteiligungsketten erfolgen, aber auch über mehrere parallel gehaltene Beteiligungen. In der Praxis bedeutet dies, dass Eigentümerstrukturen über mehrere Ebenen hinweg analysiert werden müssen – unabhängig davon, ob sich die Zwischengesellschaften in der Schweiz oder im Ausland befinden.
Kontrolle auf andere Weise – wenn Einfluss wichtiger ist als Kapital
Nicht jede Kontrolle lässt sich in Prozentzahlen ausdrücken. Das Transparenzgesetz kennt deshalb die Kontrolle auf andere Weise, die unabhängig von einer Beteiligung von 25 % oder mehr bestehen kann (Art. 4 Abs. 1 TJPG; Art. 3 TJPV).
Eine solche Kontrolle liegt insbesondere dann vor, wenn eine Person entscheidenden Einfluss auf die Gesellschaft ausüben kann, etwa durch:
- das Recht, die Mehrheit des Verwaltungsrats zu ernennen,
- Vetorechte bei zentralen Beschlüssen,
- Entscheidungsrechte über die Gewinnverwendung,
- beherrschenden Einfluss aufgrund von Aktionärsbindungsverträgen, Treuhandverhältnissen oder besonderen Finanzierungsinstrumenten.
Wichtig ist dabei, dass die Prüfung nicht erst dann erfolgt, wenn keine Beteiligung von 25 % vorliegt. Beteiligungskontrolle und Kontrolle auf andere Weise müssen parallel beurteilt werden (Art. 3 TJPV). Gerade bei familiengeführten Unternehmen oder bei Startups mit Investorenrechten ist diese Form der Kontrolle in der Praxis häufig naheliegend.
Handeln in gemeinsamer Absprache und UBO-Gruppen
Das Transparenzgesetz stellt klar, dass eine wirtschaftlich berechtigte Person eine Gesellschaft auch in gemeinsamer Absprache mit Dritten kontrollieren kann (Art. 4 Abs. 1 TJPG). Art. 5 TJPV konkretisiert dieses gemeinsame Handeln und knüpft dabei an die bewährte Praxis des Börsenrechts an.
Von gemeinsamer Absprache spricht man, wenn mehrere Personen ihr Verhalten im Hinblick auf den Erwerb einer Beteiligung, die Ausübung von Stimmrechten oder eine andere Form der Kontrolle koordiniert abstimmen – sei es durch einen formellen Vertrag oder durch informelle, aber organisierte Vorgehensweisen (Art. 5 TJPV). Die Abstimmung zwischen den betreffenden Personen muss nicht unbedingt in Form eines Aktionärsbindungsvertrags formalisiert werden. Auch eine informelle Abstimmung kann, relevant sein, wenn sie es mehreren Personen ermöglicht, ihre Stimmrechte in koordinierter Weise auszuüben.
Typische Beispiele sind:
- Aktionärsgruppen mit abgestimmter Stimmrechtsausübung,
- einfache Gesellschaften wie bspw. Investoren-Syndikate, die gemeinsam an der Zielgesellschaft beteiligt sind,
- Erbengemeinschaften, die ihre Rechte gemeinschaftlich wahrnehmen.
In solchen Fällen gelten alle beteiligten Personen als wirtschaftlich Berechtigte, selbst wenn ihr individueller Anteil jeweils unter 25 % liegt. Das Transparenzregister erfasst damit bewusst auch kollektive Kontrollformen.
Sonderfälle und subsidiäre Lösungen
Für bestimmte Rechtsformen gelten Sonderregeln. Bei einer SICAV können nur Unternehmeraktionärinnen und Unternehmeraktionäre wirtschaftlich berechtigt sein; Anlegeraktionäre gelten nicht als UBOs, da sie keine Kontrolle ausüben (Art. 5 TJPG).
Kann trotz sorgfältiger Prüfung keine wirtschaftlich berechtigte Person identifiziert werden – etwa bei stark gestreutem Aktionariat –, greift eine subsidiäre Regel: Als wirtschaftlich berechtigt gilt dann das oberste Mitglied des leitenden Organs, etwa die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsrats (Art. 4 Abs. 2 TJPG). Diese Lösung dient primär der behördlichen Ansprechbarkeit und bedeutet nicht, dass diese Person tatsächlich die wirtschaftliche Kontrolle ausübt.
Fazit: Warum sich eine frühzeitige Klärung lohnt
Die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Person ist selten eine rein formale Übung. Je nach Eigentums- und Kontrollstruktur können komplexe Abklärungs- und Dokumentationspflichten auf die Gesellschaft zukommen, noch bevor überhaupt eine Meldung ans Transparenzregister möglich ist.
Gerade weil das Transparenzgesetz je nach Rechtsform und Grösse der Gesellschaft kurze Umsetzungsfristen vorsieht, lohnt es sich, bereits heute mit der Analyse der Eigentümerstruktur zu beginnen. Wer seine Aktionärs- und Kontrollverhältnisse frühzeitig klärt, vermeidet Zeitdruck, Nachmeldungen und unnötige Risiken.
Die gute Nachricht: Diese Vorbereitung ist bereits heute möglich. Mit dem kostenlosen digitalen Aktienregister von Konsento können Gesellschaften ihre Eigentümerstruktur und wirtschaftlich Berechtigten sauber erfassen und sich optimal auf die künftige Meldung ans Transparenzregister vorbereiten.

