Ab wann gilt nach Transparenzgesetz die Pflicht zur Meldung von Unterschieden?

Antwort
Die Meldepflicht nach Art. 30 TJPG tritt erst sechs Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes in Kraft (Art. 54 Abs. 1 der Übergangsbestimmungen TJPG). Gesellschaften, die sich noch in der zweijährigen Übergangsfrist für Erstmeldungen befinden, müssen Finanzintermediären auf Nachfrage bestätigen, dass sie diese Frist in Anspruch nehmen – andernfalls greift die Meldepflicht.
Weitere relevante Fragen
Kostet die Nutzung des Kommunikationsgenerators etwas?
Nein. Der Kommunikationsgenerator kann kostenlos genutzt werden.
Muss jeder Aktionär oder Gesellschafter wirtschaftlich berechtigt sein?
Nein. Die Tatsache, dass ein Unternehmen Angaben von einem Anteilseigner benötigt, bedeutet nicht automatisch, dass dieser selbst wirtschaftlich berechtigt ist. Für die Beurteilung können neben der Beteiligung auch indirekte Strukturen, gemeinsame Absprachen und andere Kontrollmöglichkeiten relevant sein.
Stellt der Kommunikationsgenerator die wirtschaftlich berechtigten Personen fest?
Nein. Der Generator unterstützt die Kommunikation und Informationsbeschaffung. Die eigentliche rechtliche Abklärung, wer als wirtschaftlich berechtigte Person gilt und wer an das Transparenzregister gemeldet werden muss, erfolgt anschliessend. Für diese Abklärung kann der Transparenzregister-Meldeassistent von Konsento eingesetzt werden.
