In wessen Kompetenz fallen Kapitalerhöhungsbeschlüsse?

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Antwort

Kapitalerhöhungsbeschlüsse müssen sowohl von der Generalversammlung der Aktionäre als auch vom Verwaltungsrat beschlossen werden, jedoch in unterschiedlichen Phasen und mit unterschiedlichem Zweck: die Aktionäre beschliessen die Kapitalerhöhung im Grundsatz und damit vor allen Dingen ihr Einverständnis mit der Verwässerung ihrer Anteile (siehe dazu insb. Art. 704 OR). Je nach Form der Kapitalerhöhung erfordert dies auch eine Änderung der Statuten (Einführung Kapitalband und bedingtes Kapital, siehe Art. 653s OR und Art. 653 OR sowie Art. 704 OR). Der Verwaltungsrat muss aber im Falle des Kapitalbands auch über die Durchführung der Kapitalerhöhung beschliessen (Art. 653u OR). Nach Durchführung der Kapitalerhöhung muss der Verwaltungsrat ausserdem formell und im Beisein eines Notars feststellen, dass die Kapitalerhöhung im Rahmen der gesetzlichen bzw. statutarischen Vorgaben und der Ermächtigung der Generalversammlungsbeschlüsse erfolgt ist (Art. 652g OR, Art. 653g OR und Art. 653u OR).

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FAQ

Weitere relevante Fragen

Kostet die Nutzung des Kommunikationsgenerators etwas?

Nein. Der Kommunikationsgenerator kann kostenlos genutzt werden.

Muss jeder Aktionär oder Gesellschafter wirtschaftlich berechtigt sein?

Nein. Die Tatsache, dass ein Unternehmen Angaben von einem Anteilseigner benötigt, bedeutet nicht automatisch, dass dieser selbst wirtschaftlich berechtigt ist. Für die Beurteilung können neben der Beteiligung auch indirekte Strukturen, gemeinsame Absprachen und andere Kontrollmöglichkeiten relevant sein.

Stellt der Kommunikationsgenerator die wirtschaftlich berechtigten Personen fest?

Nein. Der Generator unterstützt die Kommunikation und Informationsbeschaffung. Die eigentliche rechtliche Abklärung, wer als wirtschaftlich berechtigte Person gilt und wer an das Transparenzregister gemeldet werden muss, erfolgt anschliessend. Für diese Abklärung kann der Transparenzregister-Meldeassistent von Konsento eingesetzt werden.