Muss eine Gesellschaft von sich aus mitteilen, dass sie wegen eines börsenkotierten Aktionärs von der Meldepflicht ausgenommen ist?

Antwort
Nein, das Gesetz sieht dafür keine Meldung vor. Meldet sich das Bundesamt für Justiz als zuständige Behörde trotzdem, weil ihm die Ausnahme nicht bekannt ist, sollte die Gesellschaft innerhalb der gesetzten Frist antworten und die Ausnahme belegen. Nur wer gar nicht reagiert, riskiert einen entsprechenden Vermerk im Register (Art. 33 Abs. 3 und Art. 34 Abs. 1 Bst. b TJPG).
Weitere relevante Fragen
Kostet die Nutzung des Kommunikationsgenerators etwas?
Nein. Der Kommunikationsgenerator kann kostenlos genutzt werden.
Muss jeder Aktionär oder Gesellschafter wirtschaftlich berechtigt sein?
Nein. Die Tatsache, dass ein Unternehmen Angaben von einem Anteilseigner benötigt, bedeutet nicht automatisch, dass dieser selbst wirtschaftlich berechtigt ist. Für die Beurteilung können neben der Beteiligung auch indirekte Strukturen, gemeinsame Absprachen und andere Kontrollmöglichkeiten relevant sein.
Stellt der Kommunikationsgenerator die wirtschaftlich berechtigten Personen fest?
Nein. Der Generator unterstützt die Kommunikation und Informationsbeschaffung. Die eigentliche rechtliche Abklärung, wer als wirtschaftlich berechtigte Person gilt und wer an das Transparenzregister gemeldet werden muss, erfolgt anschliessend. Für diese Abklärung kann der Transparenzregister-Meldeassistent von Konsento eingesetzt werden.
