Müssen von Banken, Finanzintermediären und Beratern festgestellte Unterschiede betreffend die Kontrollkette nach Transparenzgesetz (TJPG) immer gemeldet werden?

Antwort
Nicht zwingend. Unterschiede bei Informationen zu Personen, Rechtseinheiten oder Trusts, die Teil der Kontrollkette sind, müssen nur dann gemeldet werden, wenn sie konkrete Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der Informationen zu den wirtschaftlich berechtigten Personen selbst aufwerfen (Art. 56 lit. c TJPV).
Weitere relevante Fragen
Kostet die Nutzung des Kommunikationsgenerators etwas?
Nein. Der Kommunikationsgenerator kann kostenlos genutzt werden.
Muss jeder Aktionär oder Gesellschafter wirtschaftlich berechtigt sein?
Nein. Die Tatsache, dass ein Unternehmen Angaben von einem Anteilseigner benötigt, bedeutet nicht automatisch, dass dieser selbst wirtschaftlich berechtigt ist. Für die Beurteilung können neben der Beteiligung auch indirekte Strukturen, gemeinsame Absprachen und andere Kontrollmöglichkeiten relevant sein.
Stellt der Kommunikationsgenerator die wirtschaftlich berechtigten Personen fest?
Nein. Der Generator unterstützt die Kommunikation und Informationsbeschaffung. Die eigentliche rechtliche Abklärung, wer als wirtschaftlich berechtigte Person gilt und wer an das Transparenzregister gemeldet werden muss, erfolgt anschliessend. Für diese Abklärung kann der Transparenzregister-Meldeassistent von Konsento eingesetzt werden.
