Wann muss eine nicht börsenkotierte AG einen unabhängigen Stimmrechtsvertreter einsetzen?

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Antwort

Eine nicht börsenkotierte Aktiengesellschaft muss einen unabhängigen Stimmrechtsvertreter einsetzen, wenn ihre Statuten vorsehen, dass sich Aktionäre an der Generalversammlung nur durch andere Aktionäre vertreten lassen dürfen (Art. 689d Abs. 1 OR). In diesem Fall kann ein Aktionär verlangen, dass der Verwaltungsrat zusätzlich einen Vertreter bezeichnet, dem Aktionäre ihre Stimmrechte übertragen können. Dabei kann es sich um einen unabhängigen Stimmrechtsvertreter oder einen Organstimmrechtsvertreter handeln (Art. 689d Abs. 2 OR). Aktiengesellschaften können jedoch auch freiwillig jederzeit einen unabhängigen Stimmrechtsvertreter einsetzen. Der Verwaltungsrat muss den Aktionären spätestens zehn Tage vor der Generalversammlung mitteilen, wen sie mit der Vertretung beauftragen können (Art. 689d Abs. 3 OR).

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FAQ

Weitere relevante Fragen

Kostet die Nutzung des Kommunikationsgenerators etwas?

Nein. Der Kommunikationsgenerator kann kostenlos genutzt werden.

Muss jeder Aktionär oder Gesellschafter wirtschaftlich berechtigt sein?

Nein. Die Tatsache, dass ein Unternehmen Angaben von einem Anteilseigner benötigt, bedeutet nicht automatisch, dass dieser selbst wirtschaftlich berechtigt ist. Für die Beurteilung können neben der Beteiligung auch indirekte Strukturen, gemeinsame Absprachen und andere Kontrollmöglichkeiten relevant sein.

Stellt der Kommunikationsgenerator die wirtschaftlich berechtigten Personen fest?

Nein. Der Generator unterstützt die Kommunikation und Informationsbeschaffung. Die eigentliche rechtliche Abklärung, wer als wirtschaftlich berechtigte Person gilt und wer an das Transparenzregister gemeldet werden muss, erfolgt anschliessend. Für diese Abklärung kann der Transparenzregister-Meldeassistent von Konsento eingesetzt werden.