Dieser Beitrag erklärt, unter welchen Voraussetzungen eine juristische Person als unabhängiger Stimmrechtsvertreter eingesetzt werden kann. Er zeigt die gesetzlichen Anforderungen zu Unabhängigkeit, Weisungsbindung und Verantwortung sowie die praktische Umsetzung in der Generalversammlung. Zudem wird aufgezeigt, weshalb trotz juristischer Person letztlich immer eine natürliche Person handelt.
Einleitung
Der unabhängige Stimmrechtsvertreter ist ein zentrales Instrument des schweizerischen Aktienrechts, um die effektive Ausübung von Aktionärsrechten sicherzustellen. Gerade wenn Aktionärinnen und Aktionäre nicht persönlich an der Generalversammlung teilnehmen, ermöglicht er eine strukturierte und rechtssichere Stimmabgabe.
Mit der Revision des Aktienrechts hat der Gesetzgeber den Kreis der möglichen Träger dieser Funktion bewusst erweitert. Neben natürlichen Personen und Personengesellschaften können ausdrücklich auch juristische Personen als unabhängige Stimmrechtsvertreter eingesetzt werden (Art. 689b Abs. 5 OR).
Diese Öffnung ist mehr als eine formale Erweiterung. Sie wirft in der Praxis zentrale Fragen zur Organisation, zur Verantwortlichkeit und zur konkreten Umsetzung der Stimmrechtsvertretung auf.
Inhaltsverzeichnis
- Rolle und Zweck des unabhängigen Stimmrechtsvertreters
- Gesetzliche Grundlage
- Voraussetzungen
- Verantwortlichkeit
- Praktische Umsetzung mit Konsento
- Fazit
Rolle und Zweck des unabhängigen Stimmrechtsvertreters
Der unabhängige Stimmrechtsvertreter wurde eingeführt, um die unverfälschte Willensbildung der Aktionäre sicherzustellen. Frühere Modelle führten teilweise dazu, dass Stimmen ohne klare Instruktion faktisch im Sinne des Verwaltungsrats abgegeben wurden.
Genau dieses Risiko wollte der Gesetzgeber beseitigen. Deshalb ist die Funktion bewusst strikt ausgestaltet: Der Stimmrechtsvertreter hat keine eigene Entscheidungsfreiheit, sondern setzt ausschliesslich den Willen der Aktionäre um.
Konkret bedeutet dies:
- Stimmen werden exakt gemäss Instruktion ausgeübt
- bei fehlender Instruktion erfolgt zwingend eine Enthaltung (Art. 689b OR)
Diese mechanische Logik ist kein Zufall, sondern der Kern der gesamten Konstruktion.
Gesetzliche Grundlage: Juristische Person als zulässiger Träger
Art. 689b Abs. 5 OR hält ausdrücklich fest, dass als unabhängige Stimmrechtsvertreter auch juristische Personen eingesetzt werden können. Damit wird die Funktion bewusst von der einzelnen natürlichen Person gelöst und für organisatorische Strukturen geöffnet.
Diese Öffnung ermöglicht es insbesondere, die Stimmrechtsvertretung professionell zu organisieren und auch bei komplexeren Aktionariaten effizient abzuwickeln. Gleichzeitig bleibt entscheidend, dass sich durch die Wahl einer juristischen Person nichts an den rechtlichen Anforderungen ändert.
Die juristische Person tritt somit nicht als vereinfachte Variante auf, sondern als strukturierter Träger derselben Pflichten.
Voraussetzungen für den Einsatz einer juristischen Person
Die gesetzlichen Anforderungen bleiben unverändert hoch und müssen vollständig erfüllt sein. Im Zentrum stehen insbesondere Unabhängigkeit, Weisungsbindung und organisatorische Verlässlichkeit.
Die Unabhängigkeit muss sowohl tatsächlich als auch dem Anschein nach gewährleistet sein (Art. 689b Abs. 4 OR). Massgeblich ist dabei nicht nur die effektive Neutralität, sondern auch die Wahrnehmung durch die Aktionäre.
Ebenso zentral ist die Weisungsbindung. Der unabhängige Stimmrechtsvertreter verfügt über keinerlei Ermessen. Stimmen sind exakt gemäss Instruktion auszuüben, während bei fehlenden Weisungen zwingend eine Enthaltung zu erfolgen hat. Diese klare Regel verhindert jede Form der nachträglichen Einflussnahme.
Gerade bei juristischen Personen kommt hinzu, dass die interne Organisation stimmen muss. Entscheidend ist, dass die Aufgaben jederzeit zuverlässig erfüllt werden können. Dazu gehört insbesondere:
- klare Zuweisung von Verantwortlichkeiten
- interne Stellvertretungsregelungen
- strukturierte Prozesse zur Verarbeitung der Instruktionen
Die Rechtsliteratur verlangt in diesem Zusammenhang ausdrücklich, dass innerhalb der Organisation eine verantwortliche natürliche Person bestimmt wird.
Verantwortlichkeit und Zurechnung
Auch wenn eine juristische Person als unabhängiger Stimmrechtsvertreter eingesetzt wird, bleibt die rechtliche Logik unverändert. Juristische Personen handeln nicht selbst, sondern durch ihre Organe (Art. 55 ZGB).
Das bedeutet, dass die operative Umsetzung immer durch natürliche Personen erfolgt. Diese nehmen die Instruktionen entgegen, prüfen sie und setzen sie an der Generalversammlung um.
Gleichzeitig bleibt die juristische Person Trägerin der Verantwortung. Sie ist Vertragspartner der Aktionäre und haftet für die sorgfältige und getreue Ausführung der Aufgaben (Art. 398 OR). Fehler in der Organisation oder Umsetzung werden ihr zugerechnet.
In der Praxis entsteht dadurch eine klare Struktur: Die juristische Person stellt die Organisation und tritt nach aussen auf, während intern eine verantwortliche Person die Durchführung sicherstellt.
Praktische Umsetzung mit Konsento
Wie diese Struktur in der Praxis effizient umgesetzt werden kann, zeigt ein integrierter Ansatz wie bei Konsento. Dort wird die Stimmrechtsvertretung nicht isoliert betrachtet, sondern als Bestandteil der gesamten Organisation und Durchführung der Generalversammlung verstanden.
Im Rahmen der Vorbereitung einer Generalversammlung können in Konsento für sämtliche GV-Typen unabhängige Stimmrechtsvertreter bezeichnet werden. Aktionärinnen und Aktionäre erteilen ihre Instruktionen direkt elektronisch, wodurch der Prozess frühzeitig strukturiert und konsolidiert wird.
Der unabhängige Stimmrechtsvertreter verfügt über ein eigenes digitales Tool, das speziell auf seine Aufgaben zugeschnitten ist. Dieses erlaubt eine intuitive Bearbeitung der Instruktionen und verschafft ihm gleichzeitig Transparenz über sämtliche eingegangenen Weisungen.
Die operative Umsetzung wird dabei gezielt unterstützt:
- elektronisch eingereichte Instruktionen sind bereits automatisch vorerfasst
- schriftliche Instruktionen können manuell ergänzt und integriert werden
- alle Weisungen sind für den Stimmrechtsvertreter transparent überprüfbar
- die Stimmabgabe erfolgt strukturiert, etwa über Drag-and-Drop-Funktionalitäten, ohne dass Aktienbestände der Aktionäre manuell erfasst werden müssen.
Parallel dazu bildet das GV-Tool sämtliche Vertretungsverhältnisse vollständig ab. Dazu gehören sowohl direkte Stimmabgaben als auch Vertretungen durch unabhängige, Organ- und Depotstimmrechtsvertreter. Nach Abschluss eines Traktandums stehen die Ergebnisse innerhalb weniger Sekunden zur Verfügung. So ist die Grundlage für eine rechtskonforme und beurkundungsgerechte Protokollierung geschaffen.
Ein wesentlicher Punkt im Kontext dieses Beitrags ist, dass die Konsento AG selbst als unabhängiger Stimmrechtsvertreter bezeichnet werden kann. Gleichzeitig bleibt die gesetzliche Logik gewahrt, da ein erfahrener GV-Spezialist von Konsento an der Generalversammlung teilnimmt und die Funktion operativ wahrnimmt.
Damit verbindet dieser Ansatz die Vorteile einer juristischen Person mit der notwendigen menschlichen Verantwortlichkeit in der konkreten Durchführung und der hocheffizienten Abwicklung einer intelligenten Software.
Fazit
Das schweizerische Aktienrecht erlaubt ausdrücklich, dass juristische Personen als unabhängige Stimmrechtsvertreter eingesetzt werden (Art. 689b Abs. 5 OR). Diese Möglichkeit schafft neue Spielräume für eine professionelle und skalierbare Organisation von Generalversammlungen.
Entscheidend ist jedoch, dass die gesetzlichen Anforderungen konsequent eingehalten werden. Unabhängigkeit, strikte Weisungsbindung und klare Verantwortlichkeiten sind zentrale Voraussetzungen für eine rechtssichere Umsetzung.
In der Praxis zeigt sich, dass die Kombination aus juristischer Person und klar definierter menschlicher Verantwortung besonders tragfähig ist. Sie verbindet organisatorische Effizienz mit rechtlicher Verlässlichkeit und entspricht damit genau der Systematik des Gesetzes.
So setzt Du die Stimmrechtsvertretung in der Praxis richtig um
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