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Unternehmenssanierung ohne fixe Zinszahlungen und Verwässerung des Stimmrechts

Zusammenfassung

Partizipationskapital mit Vorrechten bietet Schweizer Aktiengesellschaften eine attraktive Finanzierungsform zwischen Eigen- und Fremdkapital. Es stärkt die Eigenkapitalbasis, ohne Stimmrechte zu verwässern, und erlaubt eine flexible Entschädigung der Investoren durch Vorzugsdividenden oder kumulative Nachbezugsrechte. Unternehmen behalten ihre unternehmerische Unabhängigkeit, während Investoren angemessen am Erfolg beteiligt werden. Mit Konsento lassen sich Kapitalerhöhungen mit Aktien- und Partizipationskapital vollständig digital planen, beurkunden und beim Handelsregister anmelden – effizient, rechtssicher und ohne administrativen Aufwand.

Die Corona-Pandemie und ihre wirtschaftlichen Folgen bringen zahllose Unternehmen in wirtschaftliche Bedrängnis. Partizipationsscheine mit Vorrechten bringen die Interessen der bisherigen Unternehmenseigner und der neuen Investoren ins Gleichgewicht, weil das Unternehmen die Investoren zwar angemessen für die eingegangenen Risiken entschädigt, den Zeitpunkt dafür jedoch aufgrund der wirtschaftlichen Lage flexibel bestimmen kann. 

Key Facts:

  • Corana-Pandemie führt zu massiven Finanzierungsproblemen bei CH-Unternehmen
  • Bundesrats-Massnahmen ist höchstens eine kurzfristige, aber nicht nachhaltige Lösung
  • Fremdkapitalfinanzierung verpflichtet zu fixen terminlich festgelegten Zinszahlungen unabhängig von der Liquiditätssituation und Gefahr der Überschuldung
  • Eigenkapitalfinanzierung führt zu Verwässerung der Stimmrechte
  • Die Kombination aller Vorzüge ist durch die Finanzierungs mittels Partizipationskapital mit Vorrechten möglich: Je nach Liquiditätssituation Aufschiebung der Entschädigungszahlungen und keine Verwässerung der Stimmrechte
  • Die Konsento AG bietet hierzu schlüsselfertige Lösungen an und ermöglicht über die Konsento-Plattform alle administrativen Prozesse digital abzuwickeln.

Hoher Finanzierungsbedarf aufgrund der Auswirkungen von Covid-19

Die Folgen der Corona-Pandemie haben zu einem beispiellosen wirtschaftlichen Einbruch geführt: zahlreiche Betriebe mussten ihre Geschäftsaktivitäten einschränken oder unterbrechen. Dies führte bereits in den beiden ersten Quartalen 2020 zu einem starken Rückgang des BIP. Laut der Prognose des BAK Economics vom Juni 2020 wird das Bruttoinlandsprodukt (BIP) in der Schweiz im Jahr 2020 real um 5,8 Prozent gegenüber dem Vorjahr sinken. Dies ist der stärkste Konjunkturrückgang der letzten 50 Jahre. 

Der Bundesrat hat ein Massnahmenpaket zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen geschnürt, welches Liquiditätshilfen in Form von verbürgten COVID-19-Überbrückungskrediten, Kurzarbeit, zinsloser Zahlungsaufschub für Sozialversicherungsabgaben sowie die Sistierung von Schuldbetreibungen vorsieht. Diese Massnahmen haben die Wirtschaft zunächst entlastet. Eine Prognose über den weiteren Verlauf kann derzeit jedoch nicht gemacht werden. Wahrscheinlich ist, dass insbesondere Firmen mit unzureichenden Reserven angesichts der schwierigen wirtschaftlichen Aussichten vermehrt in Zahlungsschwierigkeiten geraten werden. Um den Gang zum Konkursrichter abzuwenden müssen sie ihr Geschäftsmodell überarbeiten und ihre Bilanzstruktur restrukturieren. 

Neben den bereits erwähnten staatlichen Unterstützungsmassnahmen gibt es weitere Finanzierungsformen, welche einen Liquiditätsengpass überbrücken und ein Unternehmen bei der Sanierung unterstützen können. Sie alle weisen jedoch Vor- und Nachteile auf. 

Vor- und Nachteile der Fremdfinanzierung

Fremdkapital belastet durch Amortisations- und Zinspflichten die Erfolgsrechnung und unter Umständen die Liquidität. Die Höhe der zu leistenden Zinsen bemisst sich anhand der Bonität des Unternehmens, d.h. je höher das Ausfallrisiko, desto höher sind die vom Fremdkapitalgeber geforderten Zinsen. Ferner beinhaltet Fremdkapital die Gefahr der Überschuldung. Für Unternehmen, die aufgrund der aktuellen wirtschaftlichen Lage in Schwierigkeiten geraten sind, dürfte die Aufnahme von Fremdkapital somit schwierig bzw. gänzlich unmöglich sein. 

Mezzanine-Kapital stellt eine Form der Fremdfinanzierung dar, die gegenüber Fremdkapitalgebern nachrangig und gegenüber dem reinen Eigenkapital vorrangig behandelt wird. Mezzanine-Finanzierungen weisen eine feste Grundverzinsung und eine erfolgsabhängige Komponente auf, wie zum Beispiel einen Anteil am Cashflow oder Umsatz (sog. partiarische Darlehen). Somit ist auch bei dieser Finanzierungsform eine Verzinsung zu fixen Terminen und Sätzen geschuldet. Da es sich um Darlehen handelt, müssen auch sie in der Regel zu einem im Voraus festgelegten Termin zurückgezahlt werden. 

Beide Formen der Fremdfinanzierung nehmen gar nicht bzw. nur beschränkt auf die beim jeweiligen Zahlungstermin herrschenden wirtschaftlichen Rahmenbedingungen Rücksicht. Konkret bedeutet dies, dass vertraglich Zins- oder Amortisationszahlungen geschuldet sind, auch wenn sich das Unternehmen diese (noch) nicht leisten kann. 

Vor- und Nachteile der Erhöhung des Aktienkapitals

Klassische Eigenkapitalfinanzierung durch Erhöhung des Aktienkapitals entschärft für das Unternehmen die Nachteile der Fremdfinanzierung: Zusätzliches Eigenkapital bereinigt eine allfällige Unterbilanz oder Überschuldung, insbesondere wenn damit Schulden zurückbezahlt werden.  Über Ausschüttungen an die Aktionäre entscheidet die Generalversammlung (GV). Somit verpflichtet Eigenkapital im Gegensatz zu Fremdkapital zu keinen periodischen, fixen Zahlungen an die Kapitalgeber, was dem Unternehmen in anspruchsvollen Zeiten finanziellen Freiraum verschafft. 

Da Aktien jedoch stimmberechtigt sind, wird das Stimmrecht der bisherigen Eigentümer verwässert, und es entsteht eine Einflussnahme von aussen durch die neuen Aktionäre. Das zusätzlich beschaffte, zinslose Kapital erfolgt somit zum Preis der Unabhängigkeit. 

Es ist nachvollziehbar, dass ein Unternehmer keinen Einfluss von aussen wünscht, nur weil er durch die Folgen von Covid-19 in eine wirtschaftliche Notlage geraten ist, nachdem er sein Unternehmen zuvor über Jahre erfolgreich und unabhängig geführt hat. Ist eine finanzielle Sanierung des Unternehmens notwendig, stellt sich für den Unternehmer somit grundsätzlich die Frage, ob er mit der Aufnahme von Fremdkapital hohe Kapitalkosten in Kauf oder unter Umständen gar eine Überschuldung riskieren möchte oder ob er dies mit der Aufnahme von Eigenkapital umgehen, dafür umfassende Mitwirkungsrechte der neuen Investoren akzeptieren möchte.  

Das geltende Schweizer Aktienrecht kennt jedoch auch Instrumente, welche einen angemessenen Mittelweg und somit das Beste der beiden Finanzierungsformen kombiniert, sofern die Interessen von Unternehmer und Investor richtig aufeinander abgestimmt werden. 

Ausgewogene Interessen durch stimmrechtsloses Eigenkapital mit Vorrechten

Aktiengesellschaften können anstelle von Aktienkapital auch Partizipationskapital schaffen und den Investoren im Gegenzug dazu Partizipationsscheine herausgeben. Das Partizipationskapital wird dem Eigenkapital zugerechnet und hilft als solches dabei, die Bilanz zu sanieren. Da Ausschüttungen auf dem Partizipationskapital dem Beschluss der GV unterliegen, verpflichtet es nicht zu im Voraus definierten Zinszahlungen. Ferner gewähren Partizipationsscheine kein Stimmrecht und vermeiden somit eine Verwässerung der Stimmrechte der bisherigen Eigentümer.

Da keine fixen (Zins-)Zahlungen vorgesehen sind, muss der Investor anderweitig für das Zurverfügungstellen von Kapital und das eingegangene Risiko entschädigt werden. Dies kann bspw. über Vorrechte und namentlich Vorzugsdividenden erfolgen. So kann bspw. vorgesehen werden, dass den bisherigen Eigentümern des Unternehmens erst dann eine Dividende ausgeschüttet wird, wenn zuvor auch die Investoren mit Vorrechten eine Dividende erhalten haben. Ferner kann die Vorzugsdividende in einer mit einem zusätzlichen Bonus versehenen und somit höheren Ausschüttung bestehen.

Im Zentrum des Interesses dürften v.a. Vorrechte auf Dividenden mit Nachbezugsrecht sein: Erlaubt der Geschäftsgang in einem Jahr (noch) keine Ausschüttung einer Dividende, kann die Dividendenzahlung in den folgenden Jahren kumuliert nachgeholt werden (sog. kumulative Vorzugsdividende), sobald der Bilanzgewinn dies zulässt. Die Dividendenzahlung fällt für den Investor mit Vorrechten somit nicht aus, sondern wird lediglich aufgeschoben und zu einem späteren Zeitpunkt zusammen mit der ordentlichen Dividende ausbezahlt. 

Solche Instrumente gewähren dem Unternehmen die Flexibilität, den Investor für sein Engagement dann zu entschädigen, wenn sich die wirtschaftliche Lage verbessert hat und das Unternehmen sich solche Zahlungen erlauben kann, ohne dadurch den Fortbestand zu gefährden. Die neuen Investoren werden im Gegenzug für das eingegangene Risiko besser entschädigt als die bisherigen Eigentümer. 

Um die Kapitalbeschaffung für die Investoren weiter attraktiv zu gestalten sollten Statutenänderungen vorgenommen und Covenants in den Investorenverträgen vorgesehen werden, welche die Partizipanten für das fehlende Stimmrecht entschädigen. Dazu gehören Informations- und Auskunftsrechte wie namentlich ein Teilnahmerecht (ohne Stimmrecht) an der GV sowie das Recht auf Auskunft, das Recht auf Einsicht und das Antragsrecht. Weitere Sicherstellungsklauseln sollen ferner vermeiden, dass die Vorrechte der neuen Investoren unterminiert werden können. 

Die wenigsten Unternehmer werden langfristig Gewinne mit den neuen Investoren teilen und diese mit umfassenden Informationen bedienen wollen. Gleichzeitig wollen auch die Investoren mittelfristig einen Exit anstreben. Deshalb sollten die Investorenverträge auch ein Ausstiegskonzept vorsehen. Auch dieses sollte jedoch von der wirtschaftlichen Entwicklung und nicht von im Voraus vorgegebenen Terminen abhängig sein, um dem Unternehmen die notwendige Flexibilität zu gewähren. 

Solche Instrumente weisen Vorteile für Unternehmen, deren bestehenden Eigentümer und die neuen Investoren auf. Sie leisten einen Beitrag dazu, dass Unternehmen mit finanziellen Engpässen, aber tragfähigem Geschäftsmodell nachhaltig aus der aktuellen Wirtschaftskrise geführt werden können. 

Digitale Kapitalerhöhungen mit Aktien- und Partizipationskapital

Konsento ermöglicht es, Kapitalerhöhungen nicht nur mit Aktien-, sondern auch mit Partizipationskapital vollständig digital zu planen und umzusetzen – effizient, rechtssicher und ohne unnötigen Aufwand.

Die Plattform führt Schritt für Schritt durch den gesamten Prozess:

  • Abstimmung zwischen Aktien- und Partizipationskapital,
  • Erstellung sämtlicher Beschlüsse und Unterlagen für Verwaltungsrat, Urkundsperson und Handelsregister,
  • Durchführung der Online-Beurkundung,
  • sowie digitale Anmeldung der Kapitalerhöhung beim Handelsregister.

Ob zur Stärkung der Eigenkapitalbasis oder zur Beteiligung weiterer Investoren – mit Konsento lassen sich Kapitalerhöhungen mit Partizipationskapital einfach und rechtssicher realisieren.

Du planst, Dein Aktienkapital mit Partizipationskapital zu ergänzen oder eine Kapitalerhöhung in dieser Form durchzuführen? Kontaktiere uns – wir unterstützen Dich bei der digitalen Umsetzung Deiner Kapitalstruktur.

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FAQ

Häufig gestellte Fragen

Rechtliches

Was ist Partizipationskapital?

Partizipationskapital ist eine besondere Form des Eigenkapitals, das Aktiengesellschaften gemäss Art. 656a ff. OR schaffen können. Es wird durch die Ausgabe von Partizipationsscheinen gebildet und gehört zum Eigenkapital der Gesellschaft, obwohl es kein Stimmrecht vermittelt. Partizipationskapital ermöglicht es einer Gesellschaft, ihr Eigenkapital zu stärken oder neue Investoren zu beteiligen, ohne die Stimmrechte der bisherigen Aktionäre zu verwässern. Ausschüttungen auf Partizipationskapital erfolgen nur, wenn die Generalversammlung entsprechende Dividenden beschliesst, was dem Unternehmen finanziellen Spielraum verschafft.

Rechtliches

Was sind Partizipationsscheine?

Partizipationsscheine sind gemäss Art. 656a Abs. 2 OR Wertrechte, die – ähnlich wie Aktien – einen Anteil am Eigenkapital einer Gesellschaft repräsentieren, jedoch ohne Stimmrecht. Inhaber von Partizipationsscheinen (Partizipanten) haben im Wesentlichen dieselben Vermögensrechte wie Aktionäre, insbesondere Dividendenanspruch (Art. 660 OR), Bezugsrechte (Art. 652b OR) und Anspruch auf Liquidationserlös (Art. 745 Abs. 1 OR). Die Statuten können gemäss Art. 656b OR Vorrechte wie Vorzugs- oder kumulative Dividenden vorsehen, um Investoren für das fehlende Stimmrecht zu entschädigen.

Produkt

Kann ich in Konsento auch Partizipationsscheine abbilden?

Ja. Die digitale Registerführung von Konsento unterstützt auch Partizipationskapital und Partizipationsscheine vollständig. Du kannst – wie bei Aktien – Abtretungserklärungen erfassen und den Transaktionen zuordnen. Das System erstellt automatisch ein Transaktions- und Partizipantenregister und berechnet für jeden Investor den genauen Anteil am Eigenkapital und an den Stimmen unter Berücksichtigung des gesamten Aktien- und Partizipationskapital. Das GV-Modul berücksichtigt zudem automatisch die gesetzlichen Informationspflichten gemäss Art. 656c und 656d OR: Partizipanten werden rechtzeitig über die Durchführung der Generalversammlung und deren Traktanden informiert – digital und ohne manuellen Aufwand.

Rechtliches

Was sind nach Schweizer Recht die Unterschiede zwischen Aktien und Partizipationsscheinen?

Aktien verleihen dem Aktionär Mitgliedschafts- und Mitwirkungsrechte (insbesondere Stimmrecht in der Generalversammlung, Auskunfts- und Antragsrechte etc.), während Partizipationsscheine gemäss Art. 656a Abs. 1 OR kein Stimmrecht gewähren. Hinsichtlich Vermögensrechten sind Partizipationsscheine jedoch den Aktien gleichgestellt: Der Partizipant hat Anspruch auf Dividende, Anteil am Liquidationserlös und gegebenenfalls Bezugsrechte wie ein Aktionär, unter Beachtung der statutarischen und gesetzlichen Schranken (Art. 656f OR, Art. 656g OR).

Rechtliches

Welche Unterschiede gibt es bei der Verwässerung zwischen Kapitalerhöhungen durch Aktienkapital und durch Partizipationskapital?

Bei einer Kapitalerhöhung durch Aktienkapital (Art. 650 ff. OR) entstehen neue Aktien mit Stimmrecht, wodurch sich das Stimmrechtsverhältnis der bisherigen Aktionäre verwässert. Bei einer Kapitalerhöhung durch Partizipationskapital (Art. 656a ff. OR) entsteht kein Stimmrecht, sodass sich die Kontrolle der bisherigen Aktionäre nicht verändert. Lediglich der wirtschaftliche Anteil am Gewinn oder Eigenkapital kann sich verschieben. Diese Form der Kapitalerhöhung eignet sich daher besonders für Unternehmerinnen und Unternehmer, die neue Mittel aufnehmen möchten, ohne Entscheidungsrechte abzugeben.

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