Der Beitrag erklärt, was Bucheffekten rechtlich sind, und grenzt sie von einfachen Wertrechten und Registerwertrechten ab. Er zeigt, dass Bucheffekten keine eigene Aktiengattung sind, sondern eine besondere Form, wie bestehende Mitgliedschaftsrechte verwahrt und übertragen werden. Dargestellt werden die gesetzlichen Grundlagen im Obligationenrecht, im Bucheffektengesetz und im Finanzmarktinfrastrukturgesetz sowie die Entstehung von Bucheffekten nach Art. 6 und 7 BEG. Ausserdem wird erklärt, weshalb das Aktienbuch nach Art. 686 OR für Namenaktien unabhängig von der gewählten Verwahrungsform zentral bleibt.
Wer das Aktienregister digitalisieren oder die Aktien einer nicht kotierten Schweizer Aktiengesellschaft bankfähig machen will, stösst früher oder später auf drei Begriffe: Wertrechte, Registerwertrechte und Bucheffekten. In der Praxis werden diese Begriffe oft unpräzise verwendet. Manchmal entsteht sogar der Eindruck, Bucheffekten seien eine eigene Art von Aktien. Das ist rechtlich nicht korrekt und kann bei einer Statutenrevision oder bei der Anbindung an eine Bank zu falschen Annahmen führen. Dieser Beitrag ordnet die drei Begriffe klar ein und beantwortet die Grundfrage, die am Anfang jeder weiteren Beschäftigung mit Bucheffekten steht: Was sind Bucheffekten rechtlich genau, wie hängen sie mit Wertrechten und Registerwertrechten zusammen, und welche Rolle spielt das Aktienbuch, wenn eine Gesellschaft ihre Aktien nicht mehr als Papier, sondern elektronisch führt?
Inhaltsverzeichnis
Bucheffekten sind keine eigene Aktienart
Der gesetzliche Rahmen: OR, BEG und FinfraG im Zusammenspiel
Das Dreistufenmodell: einfache Wertrechte, Registerwertrechte und Bucheffekten
Wie Bucheffekten entstehen: Unterlage statt Umwandlung
Warum das Aktienbuch weiterhin zentral bleibt
Praktische Einordnung für nicht kotierte Aktiengesellschaften
Fazit
Bucheffekten sind keine eigene Aktienart
Im schweizerischen Aktienrecht bezeichnet der Begriff Aktiengattung eine Kategorie von Aktien mit denselben Rechten, zum Beispiel Aktien mit Stimmrecht, mit einem Vorzugsrecht oder mit einem bestimmten Nennwert. Massgebend ist dabei zunächst, ob eine Aktie nach Art. 622 OR auf den Namen oder auf den Inhaber lautet. Bucheffekten setzen an einer ganz anderen Stelle an: Sie regeln nicht, welche Rechte eine Aktie verkörpert, sondern wie diese Rechte verwahrt und übertragen werden. Bucheffekten sind deshalb keine eigene Aktiengattung, sondern eine besondere rechtliche Form der Verwahrung und Verfügung über bestehende Mitgliedschaftsrechte.
Vereinfacht gesagt: Eine Bucheffekte ist ein Recht, das einem Konto bei einer Bank oder einer anderen Verwahrungsstelle gutgeschrieben ist, sodass der Kontoinhaber elektronisch darüber verfügen kann. Für die Praxis bedeutet das: Eine Namenaktie bleibt eine Namenaktie mit denselben Rechten, unabhängig davon, ob sie als Papier, als Wertrecht oder als Bucheffekte geführt wird. Es ändert sich nur die technische und rechtliche Form der Verwahrung, nicht die Substanz der Beteiligung.
Der gesetzliche Rahmen: OR, BEG und FinfraG im Zusammenspiel
Die wichtigste gesetzliche Grundlage für Bucheffekten ist das Bundesgesetz über Bucheffekten, kurz BEG. Es legt fest, was Bucheffekten sind, welche Stellen sie verwahren dürfen, wie sie entstehen, wie darüber verfügt wird und wie sich Sicherheiten daran bestellen und verwerten lassen. Solche Verwahrungsstellen sind vor allem Banken, Wertpapierhäuser und der Zentralverwahrer SIX SIS.
Im Aktienrecht bildet Art. 622 OR den Ausgangspunkt. Aktien werden dort grundsätzlich als Wertpapiere vorgesehen. Die Statuten einer Gesellschaft können aber festlegen, dass die Aktien stattdessen als Wertrechte nach Art. 973c oder 973d OR oder als Bucheffekten nach dem BEG ausgegeben werden. Für Inhaberaktien gilt seit der Aktienrechtsrevision eine Sonderregel: Sie sind heute nur noch zulässig, wenn die Gesellschaft an einer Börse kotiert ist oder wenn die Inhaberaktien als Bucheffekten ausgestaltet und bei einer bestimmten Verwahrungsstelle in der Schweiz hinterlegt sind. Was das für nicht kotierte Gesellschaften konkret bedeutet, zeigen wir in einem eigenen Beitrag dieser Serie.
Für den Marktkontext lohnt sich zudem ein Blick ins Finanzmarktinfrastrukturgesetz, kurz FinfraG. Es unterscheidet zwischen Börsen, multilateralen Handelssystemen und organisierten Handelssystemen. SIX Swiss Exchange ist eine Börse. OTC-X dagegen gilt als organisiertes Handelssystem und nicht als Börse. Diese Unterscheidung wirkt sich unter anderem auf die Meldepflichten nach dem neuen Transparenzgesetz (TJPG) und den Meldepflichten ans nationale Transparenzregister aus. Auch dazu folgt ein eigener Beitrag dieser Serie.
Das Dreistufenmodell: einfache Wertrechte, Registerwertrechte und Bucheffekten
Das schweizerische Recht kennt bei elektronisch geführten Rechten drei Stufen. Sie bauen aufeinander auf und sollten deshalb nicht durcheinandergebracht werden.
Die erste Stufe sind einfache Wertrechte nach Art. 973c OR. Das sind Rechte, für die es kein Papier mehr gibt. Bei einer Aktiengesellschaft führt die Gesellschaft selbst ein internes, nicht öffentliches Verzeichnis darüber, das sogenannte Wertrechtebuch. Ein Wertrecht entsteht mit dem Eintrag in dieses Buch. Übertragen wird es durch eine schriftliche Abtretung, verpfändet wird es nach den allgemeinen Regeln für die Verpfändung von Forderungen.
Die zweite Stufe sind Registerwertrechte nach Art. 973d OR. Sie gehen einen Schritt weiter als einfache Wertrechte: Sie existieren nur innerhalb eines besonderen, technisch abgesicherten Wertrechteregisters. Nur über dieses Register lassen sie sich geltend machen und übertragen. Diese Form bildet die gesetzliche Grundlage für registerbasierte oder tokenisierte Rechte.
Die dritte Stufe sind Bucheffekten nach dem BEG. Sie stehen nicht in Konkurrenz zu den beiden anderen Formen, sondern bauen auf ihnen auf. Das Bucheffektengesetz sieht ausdrücklich vor, dass Bucheffekten unter anderem aus einfachen Wertrechten oder aus Registerwertrechten entstehen können, sobald diese bei einer Verwahrungsstelle eingebucht werden. Bucheffekten sind damit die am stärksten standardisierte Stufe, weil sie direkt an die Verwahrungsinfrastruktur der Banken und von SIX SIS anschliessen.
Die folgende Übersicht zeigt die wichtigsten Unterschiede auf einen Blick:
Wie Bucheffekten entstehen: Unterlage statt Umwandlung
Nach Art. 6 BEG können Bucheffekten aus vier verschiedenen Unterlagen entstehen: aus sammelverwahrten Wertpapieren, aus Globalurkunden, aus einfachen Wertrechten, die im sogenannten Hauptregister einer Verwahrungsstelle eingetragen sind, oder aus Registerwertrechten, die auf eine Verwahrungsstelle übertragen und dort immobilisiert, also stillgelegt, wurden. In jedem dieser Fälle entstehen die Bucheffekten erst durch die Gutschrift auf einem oder mehreren Effektenkonten. Wichtig dabei: Die Rechte des Anlegers gegenüber der Gesellschaft als Emittentin ändern sich durch diesen Vorgang nicht.
Deshalb ist die verbreitete Formulierung, wonach Wertrechte in Bucheffekten „umgewandelt" werden, streng genommen ungenau. Präziser ist die Aussage, dass auf der Grundlage bestehender Wertrechte Bucheffekten geschaffen werden. Der Begriff Umwandlung ist im BEG nämlich für einen anderen Vorgang reserviert: Nach Art. 7 BEG kann der Emittent die Unterlage bereits bestehender Bucheffekten unter bestimmten Voraussetzungen wechseln, zum Beispiel von sammelverwahrten Wertpapieren zu einfachen Wertrechten. Das ist grundsätzlich jederzeit und ohne Zustimmung der Kontoinhaber möglich, sofern die Ausgabebedingungen oder die Statuten nichts anderes vorsehen. Die Gesamtzahl der Rechte darf sich dabei nicht ändern. Die Bucheffektenschicht selbst bleibt in diesem Fall bestehen, es wechselt lediglich die rechtliche Grundlage darunter.
Warum das Aktienbuch weiterhin zentral bleibt
Für Namenaktien bleibt das Aktienbuch trotz Bucheffekten zentral. Nach Art. 686 Abs. 1 OR muss die Gesellschaft über ihre Namenaktien ein Aktienbuch führen, in das die Eigentümer und Nutzniesser mit Namen und Adresse eingetragen werden. Dieser Eintrag ist mehr als eine reine Formalität: Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt nur als Aktionär oder Nutzniesser, wer im Aktienbuch eingetragen ist, und die Mitgliedschaftsrechte können grundsätzlich erst nach dieser Eintragung ausgeübt werden (Art. 689a Abs. 1 OR).
Bucheffekten ersetzen das Aktienbuch nicht. Sie standardisieren die Inhaberschaft und die Verfügung über die Aktie auf der Ebene der Verwahrungsstelle, also bei der Bank oder bei SIX SIS. Das Gesellschaftsrecht knüpft für Namenaktien aber weiterhin an die Eintragung im Aktienbuch an. In der Praxis braucht eine Gesellschaft mit Bucheffekten deshalb meist zwei aufeinander abgestimmte Register: das gesellschaftsrechtliche Aktienbuch und, je nach gewählter Struktur, ein Wertrechtebuch oder die entsprechenden Kontoinformationen der Verwahrungsstelle. Wie sich Aktienregister, Aktienbuch und Wertrechteregister im Detail zueinander verhalten, erklären wir in einem eigenen Beitrag.
Praktische Einordnung für nicht kotierte Aktiengesellschaften
Nicht jede nicht kotierte Aktiengesellschaft braucht Bucheffekten. Bei einer kleinen, stabilen Aktionärsstruktur mit wenigen Transaktionen reichen häufig einfache Wertrechte aus: Die Gesellschaft führt ihr Wertrechtebuch selbst, und Übertragungen laufen über eine schriftliche Abtretung. Bucheffekten werden dann interessant, wenn die Aktien in die Verwahrungskette des Finanzmarkts eintreten sollen, etwa in ein Bankdepot, in die Struktur von SIX SIS oder in spätere Finanzierungs- und Handelsprozesse. Welche konkreten Vorteile das für eine Gesellschaft bringt, zeigen wir im nächsten Beitrag dieser Serie.
Fazit
Bucheffekten sind rechtlich keine eigene Aktienart, sondern eine besondere Form, wie bestehende Mitgliedschaftsrechte verwahrt und übertragen werden. Sie stehen im Dreistufenmodell des schweizerischen Rechts über den einfachen Wertrechten nach Art. 973c OR und den Registerwertrechten nach Art. 973d OR, ohne diese zu ersetzen. Für Namenaktien bleibt das Aktienbuch nach Art. 686 OR unabhängig von der gewählten Verwahrungsform die massgebliche Grundlage für die Rechte gegenüber der Gesellschaft. Wer diesen Zusammenhang versteht, trifft bei einer Statutenrevision, bei der Anbindung an eine Bank oder bei der Vorbereitung einer Finanzierungsrunde fundiertere Entscheide.
Wie Konsento die Schaffung und Verwaltung von Bucheffekten unterstützt
Ein sauber geführtes Aktienbuch ist die Grundlage für jede weitere Entscheidung rund um Wertrechte und Bucheffekten. Mit dem digitalen Aktienregister von Konsento behältst Du die Eintragungen Deiner Namenaktionäre jederzeit rechtskonform im Blick, unabhängig davon, ob Deine Gesellschaft auf einfache Wertrechte, Registerwertrechte oder Bucheffekten setzt.
Entscheidet sich eine Gesellschaft für Bucheffekten, begleitet Konsento auch die Einführung: von der Prüfung und gegebenenfalls Anpassung der Statuten über die Beschaffung einer ISIN bis zur Zusammenarbeit mit der Zahlstelle. Über eine direkte SECOM-Anbindung an SIX SIS als Schweizer Zentralverwahrstelle gleicht Konsento die Positionen im Aktienregister laufend elektronisch mit den Bankdepots der Aktionäre ab. So bleiben Aktienregister, Bucheffekten und Depotpositionen dauerhaft konsistent, ohne dass die Gesellschaft diesen Abgleich manuell zwischen mehreren Beteiligten koordinieren muss.

