Gibt es gesetzliche Mindestvorgaben an den Inhalt eines GV-Protokolls?

Antwort
Ja, das Schweizerische Obligationenrecht (OR) regelt in Art. 702 den Mindestinhalt des Protokolls der Generalversammlung. Demnach muss der Verwaltungsrat sicherstellen, dass ein Protokoll geführt wird, in dem Datum, Beginn, Ende, Art und Ort der Versammlung, die vertretenen Aktien (Anzahl, Kategorie, Vertreter), die gefassten Beschlüsse mit den Wahlergebnissen, Begehren um Auskunft mit Antworten, von Aktionären zu Protokoll gegebene Erklärungen sowie auftretende technische Probleme festgehalten sind (Art. 702 Abs. 2 OR). Das Protokoll muss vom Protokollführer und vom Vorsitzenden unterzeichnet werden (Art. 702 Abs. 3 OR). Jeder Aktionär kann verlangen, dass ihm das Protokoll innert 30 Tagen zugänglich gemacht wird (Art. 702 Abs. 4 OR). Bei kotierten Gesellschaften müssen Beschlüsse und Wahlergebnisse (mit genauen Stimmenverhältnissen) innert 15 Tagen elektronisch veröffentlicht werden (Art. 702 Abs. 5 OR).
Weitere relevante Fragen
Kostet die Nutzung des Kommunikationsgenerators etwas?
Nein. Der Kommunikationsgenerator kann kostenlos genutzt werden.
Muss jeder Aktionär oder Gesellschafter wirtschaftlich berechtigt sein?
Nein. Die Tatsache, dass ein Unternehmen Angaben von einem Anteilseigner benötigt, bedeutet nicht automatisch, dass dieser selbst wirtschaftlich berechtigt ist. Für die Beurteilung können neben der Beteiligung auch indirekte Strukturen, gemeinsame Absprachen und andere Kontrollmöglichkeiten relevant sein.
Stellt der Kommunikationsgenerator die wirtschaftlich berechtigten Personen fest?
Nein. Der Generator unterstützt die Kommunikation und Informationsbeschaffung. Die eigentliche rechtliche Abklärung, wer als wirtschaftlich berechtigte Person gilt und wer an das Transparenzregister gemeldet werden muss, erfolgt anschliessend. Für diese Abklärung kann der Transparenzregister-Meldeassistent von Konsento eingesetzt werden.
