Die Nachliberierung – die nachträgliche Leistung von Einlagen auf nicht voll liberierte Aktien – stärkt die Kapitalstruktur, beseitigt rechtliche Risiken und verbessert die Finanzierungsfähigkeit einer AG. Der Beitrag erklärt, wann eine Nachliberierung sinnvoll ist, wie der Prozess abläuft und welche gesetzlichen Anforderungen zu beachten sind.
Einleitung
Bei der Gründung einer Aktiengesellschaft müssen mindestens 20 % des Nennwerts jeder Aktie einbezahlt werden, insgesamt jedoch mindestens CHF 50 000 – auch wenn das Aktienkapital in einer ausländischen Währung lautet (dann zählt der Gegenwert zum Gründungszeitpunkt). Der verbleibende Betrag - d.h. die Differenz zum statutarischen Aktienkapital - bleibt somit von den Aktionären geschuldet. Die Teilliberierung bringt den Gründern somit in der Gründungsphase finanzielle Flexibilität, bringt in der Praxis jedoch auch eine Reihe rechtlicher und wirtschaftlicher Risiken mit sich. Wer seine Aktien nicht vollständig liberiert, setzt sich als Aktionär nicht nur einem latenten Zahlungsrisiko aus, sondern schränkt auch die Handlungs- und Finanzierungsmöglichkeiten seiner Gesellschaft ein.
Der Verwaltungsrat kann die noch ausstehenden Einlagen jederzeit nachfordern (Art. 634b Abs. 1 OR). Kommt ein Aktionär dieser Aufforderung nicht nach, drohen Verzugszinsen, der Ausschluss aus der Aktionärsstellung (Kaduzierung) oder sogar der vollständige Verlust seiner Rechte.
Darüber hinaus wirkt sich eine fehlende vollständige Liberierung negativ auf die Wahrnehmung durch Investoren aus. Wer bei einer Finanzierungsrunde mit teilliberierten Aktien auftritt, vermittelt den Eindruck einer unvollständigen Kapitalausstattung. Selbst wenn die Nachschusspflicht klar beim Eigentümer der jeweiligen Aktie liegt, entsteht das Bild einer Gesellschaft, bei der Unsicherheiten über die tatsächliche Kapitalkraft bestehen. Auch der Verkauf teilliberierter Aktien ist haftungsrechtlich heikel: Wird der Erwerber ins Aktienbuch eingetragen, geht die Pflicht zur nachträglichen Leistung grundsätzlich auf ihn über. Unter bestimmten Bedingungen – insbesondere bei Konkurs binnen zwei Jahren – bleibt die Haftung jedoch beim ursprünglichen Zeichner.
Aus diesen Gründen ist es in der Praxis empfehlenswert, eine Teilliberierung möglichst rasch zu bereinigen. Die nachträgliche Leistung von Einlagen auf nicht voll liberierte Aktien – die sogenannte Nachliberierung – bietet dafür ein klares, gesetzlich geregeltes Verfahren.
Inhaltsverzeichnis
- Wann eine Nachliberierung sinnvoll ist
- Ablauf der Nachliberierung Schritt für Schritt
- Hinweise zur Umsetzung in der Praxis
- Wie Konsento den Prozess digitalisiert und vereinfacht
Wann eine Nachliberierung sinnvoll ist
Bei der Gründung der Aktiengesellschaft haben die Gründer ein statutarisch klar geregeltes Aktienkapital beschlossen (bspw. CHF 100’000.00), jedoch nur einen Teil der Einlagen darauf geleistet (bspw. CHF 50’000.00). Die Gründungsaktionäre schulden somit der Aktiengesellschaft die verbleibenden CHF 50’000.00. Die Nachliberierung dient der rechtlichen und wirtschaftlichen Konsolidierung der Aktiengesellschaft. Sie sorgt für Klarheit bei der Kapitalstruktur, tilgt die persönliche Nachschusspflicht der Aktionäre und beseitigt Unsicherheiten bei Transaktionen oder Finanzierungsrunden. Vor allem Startups mit Wachstumsambitionen profitieren davon, ihre Aktien noch vor der nächsten Investitionsrunde vollständig zu liberieren. Auch im Hinblick auf einen späteren Exit oder eine geplante Nachfolgeregelung ist eine klare Kapitalstruktur ein nicht zu unterschätzender Pluspunkt.
Ablauf der Nachliberierung Schritt für Schritt
Da es sich bei einer Nachliberierung nicht um eine Kapitalerhöhung, sondern um die nachträgliche Leistung des anlässlich der Gründung beschlossenen Aktienkapitals handelt, fällt die der Beschluss über die Nachliberierung in die Kompetenz des Verwaltungsrats und nicht etwa in diejenige der Generalversammlung (Art. 634b Abs. 1 OR). Die Durchführung einer Nachliberierung ist gesetzlich geregelt und erfolgt in fünf Schritten:
1. Einzahlung des ausstehenden Betrags auf ein Kapitaleinzahlungssperrkonto:
Der Verwaltungsrat eröffnet ein Sperrkonto bei einer Schweizer Bank. Die Aktionäre der betroffenen, nur teilliberierten Aktien überweisen den noch geschuldeten Teil ihrer Einlagen auf dieses Konto. Die Bank stellt im Anschluss eine formelle Einzahlungsbestätigung aus und stellt diese dem Verwaltungsrat zu, damit dieser sie der Urkundsperson später vorlegen kann.
2. Verwaltungsratsbeschluss über die Nachliberierung:
Sobald die Einzahlung erfolgt ist, fasst der Verwaltungsrat im Rahmen einer formellen Verwaltungsratssitzung den Feststellungsbeschluss. Er stellt darin fest, dass die nachträgliche Leistung vollständig zu Gunsten des zuvor erwähnten Kapitaleinzahlungskontos erfolgt ist. Diese Verwaltungsratssitzung kann durchaus auch schriftlich oder online als Zirkularbeschluss erfolgen.
3. Statutenänderung:
Die Statuten regeln unter anderem das Aktienkapital und die Aktien. Bei Aktiengesellschaften mit teilliberierten Aktien enthält der Statutenartikel über das Aktienkapital einen Hinweis, dass die Aktien nur teilweise liberiert sind (bspw.: “Die Aktien sind zu 50% liberiert”). Im Zuge der Nachliberierung muss und darf dieser Artikel nun angepasst werden, sodass aus den Statuten ersichtlich wird, dass das Kapital vollständig eingezahlt ist. Statutenänderungen fallen zwar grundsätzlich in die Kompetenz der Generalversammlung der Aktionäre (Art. 698 Abs. 2 Ziff. 1 OR); Statutenänderungen, die im Zuge von Kapitalerhöhungen und Nachliberierungen vorgenommen werden, werden jedoch vom Verwaltungsrat beschlossen. Die Einberufung und Durchführung einer Generalversammlung ist deshalb bei der Statutenänderung im Zuge einer Nachliberierung nicht erforderlich.
4. Öffentliche Beurkundung durch den Notar:
Der Nachliberierungsbeschluss sowie die Statutenänderung müssen notariell beurkundet werden (Art. 647 OR). Dies ist zwingend erforderlich, um die Änderungen beim Handelsregisteramt einreichen zu können (Art. 54 HRegV). Die Urkundsperson prüft dabei die von der Bank ausgestellte Kapitaleinzahlungsbestätigung sowie die angepassten Statuten.
5. Anmeldung beim Handelsregister:
Mit der notariellen Urkunde, der Einzahlungsbestätigung der Bank und der geänderten Statuten reicht der Verwaltungsrat die Nachliberierung zur Eintragung im Handelsregsiter ein. Erst nach erfolgtem Handelsregistereintrag wird das Kapital freigegeben und auf das Geschäftskonto der Gesellschaft überwiesen.
Hinweise zur Umsetzung in der Praxis
Der administrative Aufwand ist überschaubar – sofern die formellen Anforderungen genau eingehalten werden. Wichtig ist eine klare Kommunikation zwischen Verwaltungsrat, nachschusspflichtigen Aktionären, Notar und Bank. Bei der Formulierung der Beschlüsse und Statutenänderungen ist besondere Sorgfalt geboten. Fehler in der Dokumentation können zu Verzögerungen bei der Eintragung führen – und damit auch die Freigabe des Kapitals blockieren.
Wie Konsento den Prozess digitalisiert und vereinfacht
Mit Konsento kann der Verwaltungsrat die Nachliberierung vollständig digital vorbereiten und rechtskonform beschliessen. Alle für die notarielle Beurkundung und die Handelsregisteranmeldung erforderlichen Dokumente werden automatisch generiert. Der Notar beurkundet den Beschluss online – ohne physischen Termin. Der gesamte Prozess kann dadurch effizient, kostengünstig und ortsunabhängig abgewickelt werden. Eine Nachliberierung wird damit zur unkomplizierten Standardhandlung – schnell, sicher und rechtlich einwandfrei. Registrierte Kunden können den Prozess direkt aus ihrer Benutzeroberfläche starten.
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