Partizipationsscheine sind ein Instrument des schweizerischen Aktienrechts, das Unternehmen erlaubt, Eigenkapital aufzunehmen, ohne die Stimmrechte bestehender Aktionärinnen und Aktionäre zu verwässern (Art. 656a ff. OR). Der Beitrag ordnet das Instrument historisch ein und erläutert seine rechtlichen Grundzüge. Im Zentrum stehen drei in der Praxis häufige Anwendungsfälle: Mitarbeiterbeteiligung, Investoren- und Wachstumsfinanzierung sowie die Sanierung überschuldeter Gesellschaften. Der Beitrag zeigt zudem auf, welche formellen Voraussetzungen und Grenzen bei der Einführung von Partizipationskapital zu beachten sind.
Einleitung
Viele Schweizer Unternehmen stehen früher oder später vor derselben Frage: Woher soll zusätzliches Kapital kommen, ohne dass sich die bestehenden Mehrheits- und Kontrollverhältnisse verändern? Das schweizerische Aktienrecht kennt dafür ein eigenständiges Instrument, das genau diesen Zielkonflikt auflöst: den Partizipationsschein. Er verschafft Kapitalgeberinnen und Kapitalgebern eine wirtschaftliche Beteiligung am Unternehmen, ohne ihnen ein Stimmrecht in der Generalversammlung einzuräumen (Art. 656a Abs. 1 OR). Dieser Beitrag ordnet ein, was ein Partizipationsschein rechtlich ist, woher das Instrument stammt und in welchen typischen Situationen Schweizer Unternehmen heute darauf zurückgreifen.
Inhaltsverzeichnis
1. Was ein Partizipationsschein rechtlich ist
2. Historischer Hintergrund und Grundgedanke
3. Drei typische Anwendungsfälle in der Praxis
4. Für wen sich das Partizipationskapital eignet – und wo die Grenzen liegen
5. Fazit
6. Digitale Verwaltung von Partizipationsscheinen mit Konsento
Was ein Partizipationsschein rechtlich ist
Partizipationskapital ist ein vom Aktienkapital getrenntes Eigenkapital, das die Statuten einer Gesellschaft vorsehen können (Art. 656a Abs. 1 OR). Die dagegen ausgegebenen Partizipationsscheine werden gegen Einlage geschaffen, haben einen Nennwert und gewähren – anders als die Aktie – kein Stimmrecht. Über die allgemeine Verweisungsnorm von Art. 656a Abs. 2 OR gelten die aktienrechtlichen Bestimmungen für das Partizipationskapital grundsätzlich analog, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht. Deshalb wird der Partizipationsschein in der Praxis häufig als «stimmrechtslose Aktie» bezeichnet: Vermögensrechtlich steht der Partizipant dem Aktionär weitgehend gleich, insbesondere beim Anspruch auf Dividende, Liquidationserlös und Bezugsrecht. Mitwirkungsrechtlich – also beim Stimmrecht und den damit zusammenhängenden Rechten – ist er es gerade nicht. Welche Rechte im Einzelnen bestehen und wie sich das Instrument im Detail ausgestalten lässt, behandeln wir vertieft in einem eigenen Beitrag zu Form und Rechten der Partizipanten.
Historischer Hintergrund und Grundgedanke
Der Partizipationsschein ist ein Kind der Praxis. Er entstand in den 1960er-Jahren, als einzelne Schweizer Gesellschaften stimmrechtslose Beteiligungspapiere in Anlehnung an den Genussschein ausgaben, um Eigenkapital aufzunehmen, ohne die Stimmkraft der bestehenden Aktionäre zu verwässern. Gesetzlich verankert wurde das Instrument erst mit der Aktienrechtsrevision von 1992 in den Art. 656a–656g OR – im Kern als Kodifikation dessen, was sich in der Praxis bereits etabliert hatte. Die Aktienrechtsrevision von 2020, in Kraft seit 1. Januar 2023, hat einzelne Bestimmungen angepasst, den Grundgedanken aber bestätigt: eine klare Trennung zwischen Kapitalbeteiligung und Unternehmenskontrolle.
Drei typische Anwendungsfälle in der Praxis
In der Beratungspraxis zeigt sich, dass Unternehmen aus recht unterschiedlichen Gründen zum Partizipationskapital greifen. Drei Konstellationen kommen besonders häufig vor.
Mitarbeiterbeteiligung ohne Mitspracherecht
Wachsende Unternehmen möchten Mitarbeitende am Unternehmenserfolg beteiligen, ohne die Entscheidungsmacht der Gründerinnen, Gründer oder bestehenden Investoren zu verwässern. Der Partizipationsschein bietet dafür ein Instrument, das sich gegenüber rein vertraglichen Lösungen wie Phantomaktien wesentlich unterscheidet: Er ist ein echtes Beteiligungspapier mit gesetzlich verankerten Vermögens- und Informationsrechten, verleiht aber weiterhin kein Stimmrecht. Mitarbeitende erhalten damit mehr Substanz als bei einer rein virtuellen Beteiligung, während die Gründerinnen und Gründer die Kontrolle über die Gesellschaft behalten. Die Abwägung zwischen Partizipationsschein und Phantomaktien – inklusive der steuerlichen Unterschiede – haben wir in einem eigenen Beitrag vertieft.
Investoren- und Wachstumsfinanzierung ohne Stimmrechtsverwässerung
Auch bei der Aufnahme von Wachstumskapital ist das fehlende Stimmrecht oft im Interesse beider Seiten: Die bestehenden Aktionärinnen und Aktionäre wollen die strategische Kontrolle behalten, während neue Investoren primär an einer angemessenen finanziellen Beteiligung interessiert sind. Da Partizipationsscheine mit Vorrechten – etwa einer Vorzugsdividende – ausgestattet werden können, lässt sich das fehlende Stimmrecht wirtschaftlich kompensieren. Wie eine solche Ausgestaltung mit Vorrechten in der Praxis aussieht und welche vertraglichen Absicherungen sich empfehlen, zeigt unser Beitrag zur Finanzierung mit Partizipationskapital und Vorrechten.
Sanierung überschuldeter Gesellschaften
In wirtschaftlich angespannten Situationen bietet das Partizipationskapital einen Mittelweg zwischen Fremd- und Eigenkapital: Anders als eine Fremdfinanzierung verpflichtet es nicht zu fixen, terminlich festgelegten Zinszahlungen – Ausschüttungen unterliegen dem Beschluss der Generalversammlung und können bei angespannter Liquidität aufgeschoben werden. Gleichzeitig verwässert die Ausgabe von Partizipationsscheinen die Stimmrechte der bisherigen Eigentümerinnen und Eigentümer nicht. Für überschuldete Gesellschaften kann das Partizipationskapital deshalb ein Sanierungsinstrument sein, das die Interessen von Unternehmern und neuen Kapitalgebern ausgleicht.
Für wen sich das Partizipationskapital eignet – und wo die Grenzen liegen
Das Partizipationskapital ist kein universelles Instrument. Seine Einführung setzt einen Generalversammlungsbeschluss, eine Statutenänderung und eine öffentliche Beurkundung voraus – ein deutlich formellerer Prozess als etwa die Einführung eines Phantomaktienplans. Für nicht börsenkotierte Gesellschaften gilt zudem eine gesetzliche Obergrenze: Das Partizipationskapital darf das Doppelte des Aktienkapitals nicht übersteigen (Art. 656b Abs. 1 OR). Investorinnen und Investoren erwarten in der Praxis zudem einen wirtschaftlichen Ausgleich für das fehlende Stimmrecht – meist in Form statutarischer Vorrechte oder ergänzender vertraglicher Regelungen. Wird dieser Ausgleich vergessen oder zu knapp bemessen, lässt sich das Instrument bei Investorinnen und Investoren oft nur schwer platzieren.
Fazit
Der Partizipationsschein löst ein wiederkehrendes unternehmerisches Problem: den Bedarf an zusätzlichem Kapital bei gleichzeitigem Wunsch, die Kontrolle über die Gesellschaft nicht zu teilen. Ob sich dieses Instrument eignet, hängt weniger von der Frage «ob» als von der Frage «wozu» und «wie» ab: Mitarbeiterbeteiligung, Wachstumsfinanzierung und Sanierung stellen unterschiedliche Anforderungen an die konkrete Ausgestaltung. Wer sich für Partizipationskapital entscheidet, sollte deshalb den jeweiligen Anwendungsfall von Anfang an mitdenken – von der statutarischen Grundlage über die Rechte der Partizipanten bis zur laufenden Verwaltung.
Digitale Verwaltung von Partizipationsscheinen mit Konsento
Unabhängig davon, aus welchem Grund Du Dich für Partizipationskapital entscheidest: Die laufende Verwaltung – vom Partizipantenregister über die Informationspflichten an der Generalversammlung bis zur Berechnung der Kapital- und Beteiligungsquoten – verlangt eine strukturierte Grundlage. Konsento bildet Partizipationsscheine als eigenständiges Finanzinstrument vollständig ab, mit automatisch geführtem Partizipantenregister und korrekter Berücksichtigung im Cap Table und Transaktionsregister. So behältst Du von der Einführung bis zur täglichen Verwaltung jederzeit den Überblick.

