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Partizipationsschein: Bedeutung und Einsatzmöglichkeiten in der Praxis

Zusammenfassung

Partizipationsscheine sind ein Instrument des schweizerischen Aktienrechts, das Unternehmen erlaubt, Eigenkapital aufzunehmen, ohne die Stimmrechte bestehender Aktionärinnen und Aktionäre zu verwässern (Art. 656a ff. OR). Der Beitrag ordnet das Instrument historisch ein und erläutert seine rechtlichen Grundzüge. Im Zentrum stehen drei in der Praxis häufige Anwendungsfälle: Mitarbeiterbeteiligung, Investoren- und Wachstumsfinanzierung sowie die Sanierung überschuldeter Gesellschaften. Der Beitrag zeigt zudem auf, welche formellen Voraussetzungen und Grenzen bei der Einführung von Partizipationskapital zu beachten sind.

Einleitung

Viele Schweizer Unternehmen stehen früher oder später vor derselben Frage: Woher soll zusätzliches Kapital kommen, ohne dass sich die bestehenden Mehrheits- und Kontrollverhältnisse verändern? Das schweizerische Aktienrecht kennt dafür ein eigenständiges Instrument, das genau diesen Zielkonflikt auflöst: den Partizipationsschein. Er verschafft Kapitalgeberinnen und Kapitalgebern eine wirtschaftliche Beteiligung am Unternehmen, ohne ihnen ein Stimmrecht in der Generalversammlung einzuräumen (Art. 656a Abs. 1 OR). Dieser Beitrag ordnet ein, was ein Partizipationsschein rechtlich ist, woher das Instrument stammt und in welchen typischen Situationen Schweizer Unternehmen heute darauf zurückgreifen.

Inhaltsverzeichnis

1. Was ein Partizipationsschein rechtlich ist

2. Historischer Hintergrund und Grundgedanke

3. Drei typische Anwendungsfälle in der Praxis

4. Für wen sich das Partizipationskapital eignet – und wo die Grenzen liegen

5. Fazit

6. Digitale Verwaltung von Partizipationsscheinen mit Konsento

Was ein Partizipationsschein rechtlich ist

Partizipationskapital ist ein vom Aktienkapital getrenntes Eigenkapital, das die Statuten einer Gesellschaft vorsehen können (Art. 656a Abs. 1 OR). Die dagegen ausgegebenen Partizipationsscheine werden gegen Einlage geschaffen, haben einen Nennwert und gewähren – anders als die Aktie – kein Stimmrecht. Über die allgemeine Verweisungsnorm von Art. 656a Abs. 2 OR gelten die aktienrechtlichen Bestimmungen für das Partizipationskapital grundsätzlich analog, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht. Deshalb wird der Partizipationsschein in der Praxis häufig als «stimmrechtslose Aktie» bezeichnet: Vermögensrechtlich steht der Partizipant dem Aktionär weitgehend gleich, insbesondere beim Anspruch auf Dividende, Liquidationserlös und Bezugsrecht. Mitwirkungsrechtlich – also beim Stimmrecht und den damit zusammenhängenden Rechten – ist er es gerade nicht. Welche Rechte im Einzelnen bestehen und wie sich das Instrument im Detail ausgestalten lässt, behandeln wir vertieft in einem eigenen Beitrag zu Form und Rechten der Partizipanten.

Historischer Hintergrund und Grundgedanke

Der Partizipationsschein ist ein Kind der Praxis. Er entstand in den 1960er-Jahren, als einzelne Schweizer Gesellschaften stimmrechtslose Beteiligungspapiere in Anlehnung an den Genussschein ausgaben, um Eigenkapital aufzunehmen, ohne die Stimmkraft der bestehenden Aktionäre zu verwässern. Gesetzlich verankert wurde das Instrument erst mit der Aktienrechtsrevision von 1992 in den Art. 656a–656g OR – im Kern als Kodifikation dessen, was sich in der Praxis bereits etabliert hatte. Die Aktienrechtsrevision von 2020, in Kraft seit 1. Januar 2023, hat einzelne Bestimmungen angepasst, den Grundgedanken aber bestätigt: eine klare Trennung zwischen Kapitalbeteiligung und Unternehmenskontrolle.

Drei typische Anwendungsfälle in der Praxis

In der Beratungspraxis zeigt sich, dass Unternehmen aus recht unterschiedlichen Gründen zum Partizipationskapital greifen. Drei Konstellationen kommen besonders häufig vor.

Mitarbeiterbeteiligung ohne Mitspracherecht

Wachsende Unternehmen möchten Mitarbeitende am Unternehmenserfolg beteiligen, ohne die Entscheidungsmacht der Gründerinnen, Gründer oder bestehenden Investoren zu verwässern. Der Partizipationsschein bietet dafür ein Instrument, das sich gegenüber rein vertraglichen Lösungen wie Phantomaktien wesentlich unterscheidet: Er ist ein echtes Beteiligungspapier mit gesetzlich verankerten Vermögens- und Informationsrechten, verleiht aber weiterhin kein Stimmrecht. Mitarbeitende erhalten damit mehr Substanz als bei einer rein virtuellen Beteiligung, während die Gründerinnen und Gründer die Kontrolle über die Gesellschaft behalten. Die Abwägung zwischen Partizipationsschein und Phantomaktien – inklusive der steuerlichen Unterschiede – haben wir in einem eigenen Beitrag vertieft.

Investoren- und Wachstumsfinanzierung ohne Stimmrechtsverwässerung

Auch bei der Aufnahme von Wachstumskapital ist das fehlende Stimmrecht oft im Interesse beider Seiten: Die bestehenden Aktionärinnen und Aktionäre wollen die strategische Kontrolle behalten, während neue Investoren primär an einer angemessenen finanziellen Beteiligung interessiert sind. Da Partizipationsscheine mit Vorrechten – etwa einer Vorzugsdividende – ausgestattet werden können, lässt sich das fehlende Stimmrecht wirtschaftlich kompensieren. Wie eine solche Ausgestaltung mit Vorrechten in der Praxis aussieht und welche vertraglichen Absicherungen sich empfehlen, zeigt unser Beitrag zur Finanzierung mit Partizipationskapital und Vorrechten.

Sanierung überschuldeter Gesellschaften

In wirtschaftlich angespannten Situationen bietet das Partizipationskapital einen Mittelweg zwischen Fremd- und Eigenkapital: Anders als eine Fremdfinanzierung verpflichtet es nicht zu fixen, terminlich festgelegten Zinszahlungen – Ausschüttungen unterliegen dem Beschluss der Generalversammlung und können bei angespannter Liquidität aufgeschoben werden. Gleichzeitig verwässert die Ausgabe von Partizipationsscheinen die Stimmrechte der bisherigen Eigentümerinnen und Eigentümer nicht. Für überschuldete Gesellschaften kann das Partizipationskapital deshalb ein Sanierungsinstrument sein, das die Interessen von Unternehmern und neuen Kapitalgebern ausgleicht.

Für wen sich das Partizipationskapital eignet – und wo die Grenzen liegen

Das Partizipationskapital ist kein universelles Instrument. Seine Einführung setzt einen Generalversammlungsbeschluss, eine Statutenänderung und eine öffentliche Beurkundung voraus – ein deutlich formellerer Prozess als etwa die Einführung eines Phantomaktienplans. Für nicht börsenkotierte Gesellschaften gilt zudem eine gesetzliche Obergrenze: Das Partizipationskapital darf das Doppelte des Aktienkapitals nicht übersteigen (Art. 656b Abs. 1 OR). Investorinnen und Investoren erwarten in der Praxis zudem einen wirtschaftlichen Ausgleich für das fehlende Stimmrecht – meist in Form statutarischer Vorrechte oder ergänzender vertraglicher Regelungen. Wird dieser Ausgleich vergessen oder zu knapp bemessen, lässt sich das Instrument bei Investorinnen und Investoren oft nur schwer platzieren.

Aktien vs. Partizipationsscheine

Vor- und Nachteile aus Sicht des ausgebenden Unternehmens

Kriterium Aktie Partizipationsschein
Einfluss auf Stimmverhältnisse Verwässert die Stimmrechte bestehender Aktionäre Keine Verwässerung der Stimmrechte
Attraktivität für Investoren ohne Zusatzausstattung Hoch – volles Mitspracherecht, vertrautes Instrument Eingeschränkt – meist Vorzugsdividende gefordert
Formale Einführung GV-Beschluss, Beurkundung, Handelsregistereintrag Zusätzlich eigene statutarische Grundlage nötig
Gesetzliche Obergrenze Keine Begrenzung Höchstens das Doppelte des Aktienkapitals (nicht kotiert)
Flexibilität bei Vorzugsrechten Eingeschränkt – Vorzugsaktien behalten Stimmrecht Hoch – Vorzugsdividende ohne Stimmrechtsabgabe
Typischer Einsatzzweck Gründungskapital, Kernaktionäre, strategische Investoren Mitarbeiterbeteiligung, Wachstumsfinanzierung, Sanierung

Fazit

Der Partizipationsschein löst ein wiederkehrendes unternehmerisches Problem: den Bedarf an zusätzlichem Kapital bei gleichzeitigem Wunsch, die Kontrolle über die Gesellschaft nicht zu teilen. Ob sich dieses Instrument eignet, hängt weniger von der Frage «ob» als von der Frage «wozu» und «wie» ab: Mitarbeiterbeteiligung, Wachstumsfinanzierung und Sanierung stellen unterschiedliche Anforderungen an die konkrete Ausgestaltung. Wer sich für Partizipationskapital entscheidet, sollte deshalb den jeweiligen Anwendungsfall von Anfang an mitdenken – von der statutarischen Grundlage über die Rechte der Partizipanten bis zur laufenden Verwaltung.

Digitale Verwaltung von Partizipationsscheinen mit Konsento

Unabhängig davon, aus welchem Grund Du Dich für Partizipationskapital entscheidest: Die laufende Verwaltung – vom Partizipantenregister über die Informationspflichten an der Generalversammlung bis zur Berechnung der Kapital- und Beteiligungsquoten – verlangt eine strukturierte Grundlage. Konsento bildet Partizipationsscheine als eigenständiges Finanzinstrument vollständig ab, mit automatisch geführtem Partizipantenregister und korrekter Berücksichtigung im Cap Table und Transaktionsregister. So behältst Du von der Einführung bis zur täglichen Verwaltung jederzeit den Überblick.

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FAQ

Häufig gestellte Fragen

Rechtliches

Was ist ein Partizipationsschein nach Schweizer Aktienrecht?

Ein Partizipationsschein ist ein Beteiligungspapier, das gegen Einlage ausgegeben wird, einen Nennwert hat und den Partizipanten am Erfolg der Gesellschaft beteiligt, ohne ihm ein Stimmrecht einzuräumen (Art. 656a Abs. 1 OR). Er wird häufig als stimmrechtslose Aktie bezeichnet, weil ihm über Art. 656a Abs. 2 OR die aktienrechtlichen Bestimmungen weitgehend analog gelten.

Rechtliches

Warum führen Unternehmen Partizipationskapital ein, statt neue Aktien auszugeben?

Mit Partizipationskapital lässt sich Eigenkapital aufnehmen, ohne dass sich das Stimmrechtsverhältnis der bestehenden Aktionärinnen und Aktionäre verändert. Das ist insbesondere bei Mitarbeiterbeteiligungen, Investorenfinanzierungen und Sanierungen interessant, wenn die bisherigen Eigentümer die unternehmerische Kontrolle behalten möchten.

Rechtliches

Wie hoch darf das Partizipationskapital im Verhältnis zum Aktienkapital sein?

Bei nicht börsenkotierten Gesellschaften darf das Partizipationskapital das Doppelte des im Handelsregister eingetragenen Aktienkapitals nicht übersteigen (Art. 656b Abs. 1 OR). Für börsenkotierte Partizipationsscheine gilt eine höhere Grenze von bis zum Zehnfachen des Aktienkapitals.

Rechtliches

Unterstützt Konsento die Verwaltung von Partizipationsscheinen?

Ja. Konsento bildet Partizipationsscheine als eigenständiges Finanzinstrument vollständig ab, inklusive Nennwert und gesetzlichem Ausschluss des Stimmrechts. Das System führt automatisch ein Partizipantenregister und berechnet für jeden Partizipanten den genauen Anteil am Eigenkapital.

Rechtliches

Wie berücksichtigt Konsento Partizipationsscheine bei der Generalversammlung?

Konsento berücksichtigt die gesetzlichen Informationspflichten nach Art. 656c und 656d OR automatisch: Partizipanten werden digital und ohne manuellen Aufwand über die Durchführung der Generalversammlung und deren Traktanden informiert, erhalten aber – wie gesetzlich vorgesehen – keine Einladung an die Generalversammlung und selbstverständlich auch kein Stimmrecht.

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