Das Transparenzgesetz und seine Verordnung kennen keine Sitzgesellschaften und bestimmen die wirtschaftlich berechtigte Person für jede Rechtseinheit einheitlich nach der 25-Prozent-Schwelle von Art. 4 TJPG. Das Formular A der VSB 20 zielt bei einer Sitzgesellschaft dagegen auf die wirtschaftlich Berechtigten an den Vermögenswerten und kennt keine Schwelle. Der Beitrag erklärt, wie daraus systembedingte Abweichungen entstehen, wann eine Differenzmeldung nach Art. 30 TJPG und Art. 55 TJPV geschuldet ist und wann die Ausnahme nach Art. 56 lit. a TJPV greift. Er zeigt zudem, welche Unterlagen eine risikobewusste Bank zusätzlich zum Formular A einholen sollte.
Für Banken und Finanzintermediäre ist die Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Personen tägliches Geschäft. Mit dem Transparenzgesetz, das am 1. Oktober 2026 in Kraft tritt, kommt eine weitere Datenquelle hinzu, die auf den ersten Blick dasselbe abbildet, bei näherer Betrachtung aber einem anderen Massstab folgt. Besonders deutlich wird dies bei Sitzgesellschaften, denn das Transparenzgesetz und seine Verordnung kennen diese Kategorie gar nicht.
Dieser Beitrag richtet sich an Kundenberater, Compliance-Verantwortliche und KYC-Teams. Er zeigt, weshalb die wirtschaftliche Berechtigung an einer Sitzgesellschaft nach der VSB 20 und nach dem Transparenzgesetz auseinanderfallen kann, wann daraus eine Pflicht zur Meldung von Unterschieden entsteht und wann gerade nicht, und welche Unterlagen eine risikobewusste Bank künftig zusätzlich zum Formular A einholen sollte.
Inhaltsverzeichnis
Das Transparenzgesetz kennt keine Sitzgesellschaften
Zwei Massstäbe für dieselbe Sitzgesellschaft
Der Grundsatz der Differenzmeldung
Die Ausnahme für geldwäschereirechtliche Abweichungen
Was eine risikobewusste Bank zusätzlich einholt
Häufig gestellte Fragen
Fazit
Lösungen für Banken und Finanzintermediäre
Das Transparenzgesetz kennt keine Sitzgesellschaften
Die Kategorie der Sitzgesellschaft stammt aus dem Geldwäschereirecht und der VSB 20. Das Transparenzgesetz übernimmt sie nicht. Es bestimmt die wirtschaftlich berechtigte Person für jede Rechtseinheit nach demselben Massstab, unabhängig davon, ob sie operativ tätig ist oder nach der VSB 20 als Sitzgesellschaft gilt (Art. 4 TJPG). Der Gesetzgeber hat sich bewusst gegen eine Übernahme der geldwäschereirechtlichen Unterscheidung entschieden (Botschaft vom 22. Mai 2024, BBl 2024 1607, S. 131).
Entscheidend ist ein Perspektivenwechsel. Das Transparenzgesetz zielt stets auf die wirtschaftlich berechtigten Personen an der Gesellschaft, also auf jene natürlichen Personen, die die Rechtseinheit kontrollieren (Art. 4 Abs. 1 TJPG in Verbindung mit Art. 1 bis 7 TJPV). Es fragt nicht danach, wem die Vermögenswerte auf dem Bankkonto der Gesellschaft wirtschaftlich zustehen. Genau auf diese Vermögenswerte richtet sich hingegen das Formular A, wenn die Bank eine Sitzgesellschaft erfasst.
Zwei Massstäbe für dieselbe Sitzgesellschaft
Für eine Sitzgesellschaft dokumentiert die Bank auf dem Formular A sämtliche Personen, die an den in die Geschäftsbeziehung mit der Bank eingebrachten Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigt sind, ohne Beteiligungsschwelle (Art. 39 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 27 VSB 20). Massgebend ist, wem die Vermögenswerte zustehen, nicht die Höhe einer Beteiligung an der Gesellschaft.
Das Transparenzgesetz legt an dieselbe Gesellschaft einen anderen Massstab an. Als wirtschaftlich berechtigt gilt, wer die Gesellschaft direkt oder indirekt, allein oder in gemeinsamer Absprache, mit mindestens 25 Prozent des Kapitals oder der Stimmen oder auf andere Weise kontrolliert (Art. 4 Abs. 1 TJPG). Lässt sich niemand so bestimmen, tritt subsidiär das oberste Mitglied des leitenden Organs an diese Stelle (Art. 4 Abs. 2 TJPG).
Die Folge ist bekannt. Auf dem Formular A können Personen erscheinen, die im Transparenzregister fehlen, etwa weil ihre Beteiligung unter 25 Prozent liegt. Umgekehrt kann das Register eine Person ausweisen, die auf dem Formular A nicht als an den Vermögenswerten Berechtigte geführt wird, etwa eine subsidiär gemeldete Person des leitenden Organs. Beide Einträge sind für sich richtig, weil sie einer unterschiedlichen Rechtsgrundlage folgen und damit unterschiedliche Fragen beantworten.
Der Grundsatz der Differenzmeldung
Stellt ein Finanzintermediär einen Unterschied zwischen den Informationen im Transparenzregister und den ihm vorliegenden Informationen fest, muss er diesen dem Transparenzregister melden, sofern der Unterschied Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der Angaben zur wirtschaftlich berechtigten Person weckt und trotz Fristansetzung an die Kundin oder den Kunden bestehen bleibt (Art. 30 Abs. 1 TJPG). Diese Meldung von Unterschieden, in der Praxis auch Differenzmeldung genannt, ist innert 30 Tagen zu erstatten (Art. 30 Abs. 2 TJPG). Die 30-tägige Frist für die Meldung des Unterschieds beginnt zu laufen, wenn der Bankkunde von der Bank auf den Unterschied aufmerksam gemacht wurde und die von ihr zur Bereinigung des Unterschieds gesetzte, angemessene Frist ungenutzt hat verstreichen lassen.
Für den Inhalt der Meldung macht die Verordnung klare Vorgaben. Anzugeben sind das Datum, die Bank, die sie einreicht, sowie Name und Sitz der betroffenen Gesellschaft. Als Urheberin der Meldung gilt dabei stets die Bank als Institution, nicht die einzelne Mitarbeiterin oder der einzelne Mitarbeiter, die oder der den Unterschied entdeckt hat (Art. 55 Abs. 1 TJPV). Die Bank muss zudem eine von acht im Voraus definierten Begründungen auswählen, die genau beschreibt, worin die Abweichung besteht, etwa dass eine ihr bekannte wirtschaftlich berechtigte Person im Register fehlt, dass eine eingetragene Person diese Voraussetzung gar nicht erfüllt oder dass die Art oder der Umfang der Kontrolle falsch wiedergegeben ist (Art. 55 Abs. 2 TJPV). Ergänzende Unterlagen kann sie beilegen, um die Meldung zu untermauern, zwingend sind sie nicht.
Für die Bank ist dabei der gesetzliche Vertrauensschutz relevant. Wer eine Meldung in gutem Glauben erstattet, verletzt dadurch weder das Bankkundengeheimnis noch ein anderes Berufs-, Amts- oder Geschäftsgeheimnis und macht sich auch nicht wegen einer Vertragsverletzung gegenüber der Kundin oder dem Kunden haftbar (Art. 30 Abs. 4 TJPG).
Die Ausnahme für geldwäschereirechtliche Abweichungen
Ohne eine Ausnahme müssten Banken bei Sitzgesellschaften laufend Unterschiede melden, die allein auf den unterschiedlichen Massstäben beruhen. Die Verordnung sieht deshalb vor, dass Unterschiede nicht gemeldet werden müssen, die sich aus abweichenden Vorschriften der Gesetzgebung zur Bekämpfung der Geldwäscherei ergeben, insbesondere aus der Definition der wirtschaftlich berechtigten Person einer Sitzgesellschaft, oder weil Finanzintermediäre nach dieser Gesetzgebung nicht verpflichtet sind, alle nach dem Transparenzgesetz wirtschaftlich berechtigten Personen festzustellen (Art. 56 lit. a TJPV).
Diese Ausnahme von der Pflicht zur Meldung von Unterschieden entlastet die Differenzmeldung von genau jenen Fällen, in denen das Formular A und das Transparenzregister systembedingt auseinanderfallen. Sie ändert nichts an den geldwäschereirechtlichen Sorgfaltspflichten, die sich weiterhin ausschliesslich aus dem Geldwäschereigesetz und der VSB 20 ergeben. Ebenso wenig entbindet sie die Gesellschaft selbst von ihrer Pflicht, ihre wirtschaftlich berechtigten Personen nach Art. 4 TJPG zu bestimmen und dem Transparenzregister zu melden.
Zu beachten ist, dass die Ausnahme nur die geldwäschereirechtlich bedingten Abweichungen erfasst. Beruht ein Unterschied auf einem tatsächlichen Fehler im Register, etwa einer nicht eingetragenen kontrollierenden Person oder einer unzutreffend erfassten Art der Kontrolle, greift die Ausnahme nicht, und die Differenzmeldung bleibt geschuldet (Art. 55 in Verbindung mit Art. 56 TJPV).
Was eine risikobewusste Bank zusätzlich einholt
Die Ausnahme nach Art. 56 lit. a TJPV befreit die Bank von der Meldung, setzt aber voraus, dass sie den Unterschied überhaupt einordnen kann. Um zweifelsfrei zu erkennen, ob eine Abweichung zwischen Formular A und Transparenzregister geldwäschereirechtlich bedingt und damit von der Meldepflicht ausgenommen ist oder ob sie auf einem meldepflichtigen Fehler beruht, benötigt die Bank mehr als das ausgefüllte Formular A.
Eine risikobewusste Bank lässt sich deshalb bei Sitzgesellschaften künftig nicht nur das Formular A aushändigen, sondern zusätzlich die Dokumentation der Abklärungen zur wirtschaftlichen Berechtigung sowie eine nachvollziehbare Darstellung der Kontrollkette. Erst diese Unterlagen erlauben es, die unterschiedlichen Einträge im Transparenzregister und auf dem Formular A gegenüberzustellen und den Grund für die Abweichung zweifelsfrei nachzuvollziehen. Sie sind zugleich die Grundlage, um eine allfällige Differenzmeldung sauber zu begründen oder deren Ausnahme zu belegen.
Fazit
Das Transparenzgesetz kennt keine Sitzgesellschaften und richtet sich stets auf die wirtschaftlich berechtigten Personen an der Gesellschaft, während das Formular A bei einer Sitzgesellschaft auf die wirtschaftlich Berechtigten an den Vermögenswerten zielt. Aus diesen unterschiedlichen Massstäben entstehen systembedingte Abweichungen, die grundsätzlich eine Differenzmeldung auslösen könnten, nach Art. 56 lit. a TJPV jedoch ausdrücklich von der Pflicht zur Meldung von Unterschieden ausgenommen sind. Für die Bank verlagert sich der Aufwand damit von der Meldung zur Einordnung. Wer die Abklärungen zur wirtschaftlichen Berechtigung und die Kontrollkette strukturiert dokumentiert vorliegen hat, kann geldwäschereirechtlich bedingte Abweichungen von echten Registerfehlern unterscheiden und die Ausnahme rechtssicher anwenden.
Lösungen für Banken und Finanzintermediäre
Genau an dieser Einordnung setzt der Transparenzregister-Assistent von Konsento an. Dieser führt das meldepflichtige Unternehmen bzw. dessen Vertreter durch sämtliche Abklärungsschritte, die Transparenzgesetz und -verordnung zur korrekten Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Personen erfordern und bereitet automatisch die Meldedaten auf. Darüber hinaus entstehen eine Reihe von Nebenprodukten, welche auch Banken bei der Wahrnehmung ihrer Sorgfaltspflichten unterstützen:
Wenn ein Geschäftskunde der Bank seine Meldung ans Transparenzregister darüber vorbereitet, entstehen automatisch Unterlagen, die sich unmittelbar in den KYC-Prozess der Bank einfügen. Die Kontrollketten-Visualisierung zeigt jede Stufe der Beteiligungs- und Kontrollstruktur von der wirtschaftlich berechtigten Person bis zur Gesellschaft mit den Kapital- und Stimmrechtsanteilen auf jeder Ebene und lässt sich als PNG-Datei ablegen. Das achtteilige Dokumentationsdossier hält den gesamten Identifikationsprozess fest, einschliesslich der geprüften und ausgeschiedenen Personen, der rechtlichen Grundlage jeder Beurteilung, des Verifikationsstatus sowie des Ergebnisses der Sanktionsprüfung. Damit liegt der Bank genau jene Dokumentation der Abklärungen vor, die sie benötigt, um eine Abweichung zwischen Formular A und Transparenzregister einzuordnen.
Für operativ tätige Geschäftskunden erstellt das Tool zusätzlich ein aus der TJPG-Analyse vorbefülltes Formular K nach der dreistufigen Logik der VSB 20, das die wirtschaftlich berechtigten Personen mit Namen und vollständiger Wohnsitzadresse ausweist (Art. 21 Abs. 1 VSB 20). Die zugrunde liegende Identifikation stammt aus einer rechtlich geprüften Analyse der Regeln nach Art. 1 bis 7 TJPV, sodass die Bank nicht nur eine Selbstauskunft des Kunden erhält, sondern eine strukturierte und nachvollziehbare Grundlage. Die Daten stehen zusätzlich als strukturierter CSV-Export für die Weiterverarbeitung in den eigenen Systemen zur Verfügung.

