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Banken und die Differenzmeldung bei Sitzgesellschaften

Zusammenfassung

Das Transparenzgesetz und seine Verordnung kennen keine Sitzgesellschaften und bestimmen die wirtschaftlich berechtigte Person für jede Rechtseinheit einheitlich nach der 25-Prozent-Schwelle von Art. 4 TJPG. Das Formular A der VSB 20 zielt bei einer Sitzgesellschaft dagegen auf die wirtschaftlich Berechtigten an den Vermögenswerten und kennt keine Schwelle. Der Beitrag erklärt, wie daraus systembedingte Abweichungen entstehen, wann eine Differenzmeldung nach Art. 30 TJPG und Art. 55 TJPV geschuldet ist und wann die Ausnahme nach Art. 56 lit. a TJPV greift. Er zeigt zudem, welche Unterlagen eine risikobewusste Bank zusätzlich zum Formular A einholen sollte.

Für Banken und Finanzintermediäre ist die Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Personen tägliches Geschäft. Mit dem Transparenzgesetz, das am 1. Oktober 2026 in Kraft tritt, kommt eine weitere Datenquelle hinzu, die auf den ersten Blick dasselbe abbildet, bei näherer Betrachtung aber einem anderen Massstab folgt. Besonders deutlich wird dies bei Sitzgesellschaften, denn das Transparenzgesetz und seine Verordnung kennen diese Kategorie gar nicht.

Dieser Beitrag richtet sich an Kundenberater, Compliance-Verantwortliche und KYC-Teams. Er zeigt, weshalb die wirtschaftliche Berechtigung an einer Sitzgesellschaft nach der VSB 20 und nach dem Transparenzgesetz auseinanderfallen kann, wann daraus eine Pflicht zur Meldung von Unterschieden entsteht und wann gerade nicht, und welche Unterlagen eine risikobewusste Bank künftig zusätzlich zum Formular A einholen sollte.

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Transparenzgesetz kennt keine Sitzgesellschaften und stellt für alle Gesellschaften einheitlich auf die Schwelle von 25 Prozent ab (Art. 4 TJPG).
  • Auf dem Formular A erfasst die Bank bei einer Sitzgesellschaft dagegen alle wirtschaftlich Berechtigten an den in die Geschäftsbeziehung eingebrachten Vermögenswerten, ohne Beteiligungsschwelle (Art. 39 und 27 VSB 20).
  • Weichen die Informationen über die wirtschaftliche Berechtigung in den KYC-Unterlagen der Bank von denjenigen des Transparenzregisters ab, muss die Bank dies grundsätzlich als Differenzmeldung ans Transparenzregister melden (Art. 30 TJPG, Art. 55 TJPV).
  • Abweichungen, die sich aus der Geldwäschereigesetzgebung ergeben, sind von dieser Pflicht zur Meldung von Unterschieden ausdrücklich ausgenommen (Art. 56 lit. a TJPV).
  • Eine solche Abweichung liegt im Falle von Sitzgesellschaften und dem Formular A vor, das heisst die Bank muss prüfen, ob die unterschiedlichen Informationen zur wirtschaftlichen Berechtigung ausschliesslich auf unterschiedliche rechtliche Anforderungen oder auf falsche Angaben zurückzuführen sind.
  • Eine risikobewusste Bank lässt sich deshalb vom Kunden zusätzlich zum Formular A die Abklärungen zur wirtschaftlichen Berechtigung und die Kontrollkette dokumentieren, um geldwäschereirechtlich bedingte Abweichungen von echten Registerfehlern unterscheiden zu können.

Inhaltsverzeichnis

Das Transparenzgesetz kennt keine Sitzgesellschaften

Zwei Massstäbe für dieselbe Sitzgesellschaft

Der Grundsatz der Differenzmeldung

Die Ausnahme für geldwäschereirechtliche Abweichungen

Was eine risikobewusste Bank zusätzlich einholt

Häufig gestellte Fragen

Fazit

Lösungen für Banken und Finanzintermediäre

Das Transparenzgesetz kennt keine Sitzgesellschaften

Die Kategorie der Sitzgesellschaft stammt aus dem Geldwäschereirecht und der VSB 20. Das Transparenzgesetz übernimmt sie nicht. Es bestimmt die wirtschaftlich berechtigte Person für jede Rechtseinheit nach demselben Massstab, unabhängig davon, ob sie operativ tätig ist oder nach der VSB 20 als Sitzgesellschaft gilt (Art. 4 TJPG). Der Gesetzgeber hat sich bewusst gegen eine Übernahme der geldwäschereirechtlichen Unterscheidung entschieden (Botschaft vom 22. Mai 2024, BBl 2024 1607, S. 131).

Entscheidend ist ein Perspektivenwechsel. Das Transparenzgesetz zielt stets auf die wirtschaftlich berechtigten Personen an der Gesellschaft, also auf jene natürlichen Personen, die die Rechtseinheit kontrollieren (Art. 4 Abs. 1 TJPG in Verbindung mit Art. 1 bis 7 TJPV). Es fragt nicht danach, wem die Vermögenswerte auf dem Bankkonto der Gesellschaft wirtschaftlich zustehen. Genau auf diese Vermögenswerte richtet sich hingegen das Formular A, wenn die Bank eine Sitzgesellschaft erfasst.

Was ist eine Sitzgesellschaft?

Als Sitzgesellschaft gilt jede in- oder ausländische juristische Person, Gesellschaft, Anstalt, Stiftung, Trust oder Treuhandunternehmung, die nicht operativ tätig ist (Art. 39 Abs. 2 VSB 20). Ein Indiz dafür sind fehlende eigene Geschäftsräume, etwa eine reine c/o-Adresse bei einem Anwalt, einer Treuhandgesellschaft oder einer Bank, oder das Fehlen von eigenem Personal (Art. 39 Abs. 3 VSB 20). Keine Sitzgesellschaften sind demgegenüber Vereine mit rein ideellen Zwecken sowie Holdinggesellschaften, die mehrheitlich operativ tätige Gesellschaften halten und nicht in erster Linie der Verwaltung fremden Vermögens dienen (Art. 39 Abs. 4 VSB 20). Bündelt eine Holding dagegen nur das Vermögen einer Familie oder dient sie hauptsächlich dazu, Ausschüttungen an die Aktionäre zu ermöglichen, gilt sie gemäss dem Kommentar der Schweizerischen Bankiervereinigung zur VSB 20 trotzdem als Sitzgesellschaft.

Zwei Massstäbe für dieselbe Sitzgesellschaft

Für eine Sitzgesellschaft dokumentiert die Bank auf dem Formular A sämtliche Personen, die an den in die Geschäftsbeziehung mit der Bank eingebrachten Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigt sind, ohne Beteiligungsschwelle (Art. 39 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 27 VSB 20). Massgebend ist, wem die Vermögenswerte zustehen, nicht die Höhe einer Beteiligung an der Gesellschaft.

Das Transparenzgesetz legt an dieselbe Gesellschaft einen anderen Massstab an. Als wirtschaftlich berechtigt gilt, wer die Gesellschaft direkt oder indirekt, allein oder in gemeinsamer Absprache, mit mindestens 25 Prozent des Kapitals oder der Stimmen oder auf andere Weise kontrolliert (Art. 4 Abs. 1 TJPG). Lässt sich niemand so bestimmen, tritt subsidiär das oberste Mitglied des leitenden Organs an diese Stelle (Art. 4 Abs. 2 TJPG).

Die Folge ist bekannt. Auf dem Formular A können Personen erscheinen, die im Transparenzregister fehlen, etwa weil ihre Beteiligung unter 25 Prozent liegt. Umgekehrt kann das Register eine Person ausweisen, die auf dem Formular A nicht als an den Vermögenswerten Berechtigte geführt wird, etwa eine subsidiär gemeldete Person des leitenden Organs. Beide Einträge sind für sich richtig, weil sie einer unterschiedlichen Rechtsgrundlage folgen und damit unterschiedliche Fragen beantworten.

Der Grundsatz der Differenzmeldung

Stellt ein Finanzintermediär einen Unterschied zwischen den Informationen im Transparenzregister und den ihm vorliegenden Informationen fest, muss er diesen dem Transparenzregister melden, sofern der Unterschied Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der Angaben zur wirtschaftlich berechtigten Person weckt und trotz Fristansetzung an die Kundin oder den Kunden bestehen bleibt (Art. 30 Abs. 1 TJPG). Diese Meldung von Unterschieden, in der Praxis auch Differenzmeldung genannt, ist innert 30 Tagen zu erstatten (Art. 30 Abs. 2 TJPG). Die 30-tägige Frist für die Meldung des Unterschieds beginnt zu laufen, wenn der Bankkunde von der Bank auf den Unterschied aufmerksam gemacht wurde und die von ihr zur Bereinigung des Unterschieds gesetzte, angemessene Frist ungenutzt hat verstreichen lassen.

Für den Inhalt der Meldung macht die Verordnung klare Vorgaben. Anzugeben sind das Datum, die Bank, die sie einreicht, sowie Name und Sitz der betroffenen Gesellschaft. Als Urheberin der Meldung gilt dabei stets die Bank als Institution, nicht die einzelne Mitarbeiterin oder der einzelne Mitarbeiter, die oder der den Unterschied entdeckt hat (Art. 55 Abs. 1 TJPV). Die Bank muss zudem eine von acht im Voraus definierten Begründungen auswählen, die genau beschreibt, worin die Abweichung besteht, etwa dass eine ihr bekannte wirtschaftlich berechtigte Person im Register fehlt, dass eine eingetragene Person diese Voraussetzung gar nicht erfüllt oder dass die Art oder der Umfang der Kontrolle falsch wiedergegeben ist (Art. 55 Abs. 2 TJPV). Ergänzende Unterlagen kann sie beilegen, um die Meldung zu untermauern, zwingend sind sie nicht.

Für die Bank ist dabei der gesetzliche Vertrauensschutz relevant. Wer eine Meldung in gutem Glauben erstattet, verletzt dadurch weder das Bankkundengeheimnis noch ein anderes Berufs-, Amts- oder Geschäftsgeheimnis und macht sich auch nicht wegen einer Vertragsverletzung gegenüber der Kundin oder dem Kunden haftbar (Art. 30 Abs. 4 TJPG).

Die Ausnahme für geldwäschereirechtliche Abweichungen

Ohne eine Ausnahme müssten Banken bei Sitzgesellschaften laufend Unterschiede melden, die allein auf den unterschiedlichen Massstäben beruhen. Die Verordnung sieht deshalb vor, dass Unterschiede nicht gemeldet werden müssen, die sich aus abweichenden Vorschriften der Gesetzgebung zur Bekämpfung der Geldwäscherei ergeben, insbesondere aus der Definition der wirtschaftlich berechtigten Person einer Sitzgesellschaft, oder weil Finanzintermediäre nach dieser Gesetzgebung nicht verpflichtet sind, alle nach dem Transparenzgesetz wirtschaftlich berechtigten Personen festzustellen (Art. 56 lit. a TJPV).

Diese Ausnahme von der Pflicht zur Meldung von Unterschieden entlastet die Differenzmeldung von genau jenen Fällen, in denen das Formular A und das Transparenzregister systembedingt auseinanderfallen. Sie ändert nichts an den geldwäschereirechtlichen Sorgfaltspflichten, die sich weiterhin ausschliesslich aus dem Geldwäschereigesetz und der VSB 20 ergeben. Ebenso wenig entbindet sie die Gesellschaft selbst von ihrer Pflicht, ihre wirtschaftlich berechtigten Personen nach Art. 4 TJPG zu bestimmen und dem Transparenzregister zu melden.

Zu beachten ist, dass die Ausnahme nur die geldwäschereirechtlich bedingten Abweichungen erfasst. Beruht ein Unterschied auf einem tatsächlichen Fehler im Register, etwa einer nicht eingetragenen kontrollierenden Person oder einer unzutreffend erfassten Art der Kontrolle, greift die Ausnahme nicht, und die Differenzmeldung bleibt geschuldet (Art. 55 in Verbindung mit Art. 56 TJPV).

Zwei Beispiele aus der Praxis

Beispiel 1, keine Differenzmeldung nötig

Die Muster Vermögensverwaltungs AG bündelt ausschliesslich das Vermögen einer fünfköpfigen Geschwistergemeinschaft und gilt deshalb als Sitzgesellschaft. Jedes der fünf Geschwister ist zu 20 Prozent an den auf dem Bankkonto verbuchten Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigt, ohne dass eine gemeinsame Absprache zur Ausübung der Stimmrechte besteht. Die Bank führt deshalb auf dem Formular A alle fünf Geschwister als wirtschaftlich Berechtigte, weil das Formular A keine Beteiligungsschwelle kennt (Art. 39 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 27 VSB 20). Im Transparenzregister erreicht dagegen keines der fünf Geschwister für sich allein die Schwelle von 25 Prozent, und da auch keine gemeinsame Kontrolle vorliegt, wird ersatzweise das oberste Mitglied des leitenden Organs als wirtschaftlich berechtigte Person eingetragen (Art. 4 Abs. 2 TJPG). Weil dieser Unterschied ausschliesslich auf der unterschiedlichen Schwelle beruht, die VSB 20 und TJPG anwenden, greift die Ausnahme von der Meldepflicht, und die Bank muss keine Differenzmeldung erstatten (Art. 56 lit. a TJPV).

Beispiel 2, Differenzmeldung trotz Ausnahme notwendig

Die Callisto Trading AG ist ebenfalls eine Sitzgesellschaft. Auf dem Formular A ist Anna Roth mit 60 Prozent als an den Vermögenswerten wirtschaftlich Berechtigte verzeichnet, die übrigen 40 Prozent verteilen sich auf zwei weitere Personen mit je 20 Prozent. Anna Roth hält dieselben 60 Prozent auch am Aktienkapital der Gesellschaft, weshalb sie unabhängig vom unterschiedlichen Massstab ohne Weiteres auch die Schwelle von 25 Prozent nach Art. 4 Abs. 1 TJPG überschreitet und damit zwingend als wirtschaftlich berechtigte Person im Transparenzregister erscheinen müsste. Bei einer Prüfung stellt die Bank jedoch fest, dass im Transparenzregister anstelle von Anna Roth eine Drittperson eingetragen ist, die nach den ihr vorliegenden Unterlagen nie eine Beteiligung an der Gesellschaft hatte. Dieser Unterschied lässt sich nicht mit der unterschiedlichen Definition der wirtschaftlichen Berechtigung erklären, da Anna Roth auch nach dem einheitlichen Massstab von Art. 4 TJPG unzweifelhaft hätte eingetragen werden müssen. Es handelt sich damit um einen tatsächlichen Fehler im Register und nicht um eine geldwäschereirechtlich bedingte Abweichung, weshalb die Ausnahme nach Art. 56 lit. a TJPV nicht greift und die Bank eine Differenzmeldung erstatten muss (Art. 30 Abs. 1 TJPG, Art. 55 TJPV).

Was eine risikobewusste Bank zusätzlich einholt

Die Ausnahme nach Art. 56 lit. a TJPV befreit die Bank von der Meldung, setzt aber voraus, dass sie den Unterschied überhaupt einordnen kann. Um zweifelsfrei zu erkennen, ob eine Abweichung zwischen Formular A und Transparenzregister geldwäschereirechtlich bedingt und damit von der Meldepflicht ausgenommen ist oder ob sie auf einem meldepflichtigen Fehler beruht, benötigt die Bank mehr als das ausgefüllte Formular A.

Eine risikobewusste Bank lässt sich deshalb bei Sitzgesellschaften künftig nicht nur das Formular A aushändigen, sondern zusätzlich die Dokumentation der Abklärungen zur wirtschaftlichen Berechtigung sowie eine nachvollziehbare Darstellung der Kontrollkette. Erst diese Unterlagen erlauben es, die unterschiedlichen Einträge im Transparenzregister und auf dem Formular A gegenüberzustellen und den Grund für die Abweichung zweifelsfrei nachzuvollziehen. Sie sind zugleich die Grundlage, um eine allfällige Differenzmeldung sauber zu begründen oder deren Ausnahme zu belegen.

Fazit

Das Transparenzgesetz kennt keine Sitzgesellschaften und richtet sich stets auf die wirtschaftlich berechtigten Personen an der Gesellschaft, während das Formular A bei einer Sitzgesellschaft auf die wirtschaftlich Berechtigten an den Vermögenswerten zielt. Aus diesen unterschiedlichen Massstäben entstehen systembedingte Abweichungen, die grundsätzlich eine Differenzmeldung auslösen könnten, nach Art. 56 lit. a TJPV jedoch ausdrücklich von der Pflicht zur Meldung von Unterschieden ausgenommen sind. Für die Bank verlagert sich der Aufwand damit von der Meldung zur Einordnung. Wer die Abklärungen zur wirtschaftlichen Berechtigung und die Kontrollkette strukturiert dokumentiert vorliegen hat, kann geldwäschereirechtlich bedingte Abweichungen von echten Registerfehlern unterscheiden und die Ausnahme rechtssicher anwenden.

Lösungen für Banken und Finanzintermediäre

Genau an dieser Einordnung setzt der Transparenzregister-Assistent von Konsento an. Dieser führt das meldepflichtige Unternehmen bzw. dessen Vertreter durch sämtliche Abklärungsschritte, die Transparenzgesetz und -verordnung zur korrekten Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Personen erfordern und bereitet automatisch die Meldedaten auf. Darüber hinaus entstehen eine Reihe von Nebenprodukten, welche auch Banken bei der Wahrnehmung ihrer Sorgfaltspflichten unterstützen:    

Wenn ein Geschäftskunde der Bank seine Meldung ans Transparenzregister darüber vorbereitet, entstehen automatisch Unterlagen, die sich unmittelbar in den KYC-Prozess der Bank einfügen. Die Kontrollketten-Visualisierung zeigt jede Stufe der Beteiligungs- und Kontrollstruktur von der wirtschaftlich berechtigten Person bis zur Gesellschaft mit den Kapital- und Stimmrechtsanteilen auf jeder Ebene und lässt sich als PNG-Datei ablegen. Das achtteilige Dokumentationsdossier hält den gesamten Identifikationsprozess fest, einschliesslich der geprüften und ausgeschiedenen Personen, der rechtlichen Grundlage jeder Beurteilung, des Verifikationsstatus sowie des Ergebnisses der Sanktionsprüfung. Damit liegt der Bank genau jene Dokumentation der Abklärungen vor, die sie benötigt, um eine Abweichung zwischen Formular A und Transparenzregister einzuordnen.

Für operativ tätige Geschäftskunden erstellt das Tool zusätzlich ein aus der TJPG-Analyse vorbefülltes Formular K nach der dreistufigen Logik der VSB 20, das die wirtschaftlich berechtigten Personen mit Namen und vollständiger Wohnsitzadresse ausweist (Art. 21 Abs. 1 VSB 20). Die zugrunde liegende Identifikation stammt aus einer rechtlich geprüften Analyse der Regeln nach Art. 1 bis 7 TJPV, sodass die Bank nicht nur eine Selbstauskunft des Kunden erhält, sondern eine strukturierte und nachvollziehbare Grundlage. Die Daten stehen zusätzlich als strukturierter CSV-Export für die Weiterverarbeitung in den eigenen Systemen zur Verfügung.

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FAQ

Häufig gestellte Fragen

Rechtliches

Kennt das Transparenzgesetz den Begriff der Sitzgesellschaft?

Nein. Das Transparenzgesetz und seine Verordnung übernehmen die geldwäschereirechtliche Kategorie der Sitzgesellschaft nicht und bestimmen die wirtschaftlich berechtigte Person für jede Rechtseinheit einheitlich (Art. 4 TJPG).

Rechtliches

Worauf zielt die wirtschaftliche Berechtigung nach dem Transparenzgesetz?

Auf die Kontrolle über die Gesellschaft. Wirtschaftlich berechtigt ist, wer die Rechtseinheit mit mindestens 25 Prozent des Kapitals oder der Stimmen oder auf andere Weise kontrolliert (Art. 4 Abs. 1 TJPG). Das Formular A zielt bei einer Sitzgesellschaft dagegen auf die wirtschaftlich Berechtigten an den Vermögenswerten auf dem Konto.

Rechtliches

Wann muss eine Bank einen Unterschied ans Transparenzregister melden?

Wenn der Unterschied Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der Angaben zur wirtschaftlich berechtigten Person weckt und trotz Fristansetzung an die Kundin oder den Kunden bestehen bleibt (Art. 30 Abs. 1 TJPG). Die Meldung ist innert 30 Tagen zu erstatten (Art. 30 Abs. 2 TJPG), ihr Inhalt richtet sich nach Art. 55 TJPV.

Rechtliches

Muss eine geldwäschereirechtlich bedingte Abweichung gemeldet werden?

Nein. Unterschiede, die sich aus abweichenden Vorschriften der Geldwäschereigesetzgebung ergeben, insbesondere aus der Definition der wirtschaftlich berechtigten Person einer Sitzgesellschaft, sind von der Pflicht zur Meldung von Unterschieden ausgenommen (Art. 56 lit. a TJPV).

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Welche Unterlagen sollte eine Bank bei Sitzgesellschaften zusätzlich verlangen?

Neben dem Formular A empfiehlt sich die Dokumentation der Abklärungen zur wirtschaftlichen Berechtigung sowie eine Darstellung der Kontrollkette, damit die Bank Abweichungen zwischen Formular A und Transparenzregister zweifelsfrei einordnen und eine allfällige Differenzmeldung begründen oder deren Ausnahme belegen kann.

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