Transparenzgesetz Schweiz: Alle Infos zum Transparenzregister

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Ohne Sanctions Check keine korrekte Meldung an das Transparenzregister
Das Transparenzregister verlangt von Rechtseinheiten nicht nur die Identifikation ihrer wirtschaftlich berechtigten Person, sondern in bestimmten Fällen auch Angaben zur gesamten Kontrollkette. Ein Auslöser dafür ist eine Sperrmassnahme gegen eine wirtschaftlich berechtigte Person nach dem Embargogesetz oder dem Bundesgesetz über die Sperrung von Vermögenswerten ausländischer politisch exponierter Personen. Ob ein solcher Fall vorliegt, lässt sich nur durch einen Sanctions Check feststellen. Der Beitrag erklärt die rechtliche Grundlage, die praktischen Folgen eines Treffers und wie Konsento diesen Prüfungsschritt standardmässig in Aktienregister und Meldeprozess einbindet.

Meldung ans Transparenzregister – wer die Verantwortung trägt und was eine Aufforderung der Behörden bedeutet
Das TJPG verpflichtet nicht börsenkotierte Schweizer Rechtseinheiten, ihre wirtschaftlich berechtigten Personen selbst und fristgerecht ans Transparenzregister zu melden. Eine automatische Einladung durch die Behörden gibt es dabei grundsätzlich nicht, ausser einer einmaligen Information durch das Handelsregisteramt während der Übergangsfrist. Der Beitrag erklärt, in welchen Situationen die registerführende Behörde eine förmliche Aufforderung verschickt, welche Gebühren dabei anfallen und welche Konsequenzen bis hin zu Bussen drohen, wenn eine gesetzte Frist verpasst wird.

Erleichterte Meldepflicht im Transparenzregister bei börsenkotierten oder institutionellen Aktionären
Das Transparenzgesetz nimmt börsenkotierte Gesellschaften, Vorsorgeeinrichtungen und stark durch Gemeinwesen gehaltene Unternehmen vollständig vom Anwendungsbereich aus. Für Gesellschaften, die nicht unter diese Ausnahmen fallen, aber dennoch von einer börsenkotierten Gesellschaft, einer Vorsorgeeinrichtung oder einem vertraglichen Anlagefonds gehalten werden, sieht die Verordnung besondere Erleichterungen vor. Diese Erleichterungen reduzieren die Identifikations- und Meldepflichten für die betroffene Beteiligung auf grundlegende Angaben zur haltenden Institution, ohne eine natürliche Person als wirtschaftlich berechtigte Person zu verlangen. Der Beitrag zeigt zudem auf, wie sich eine ausgenommene Tochtergesellschaft verhalten sollte, wenn die registerführende Behörde von ihrer Ausnahme nichts weiss und eine Aufforderung zustellt. Für alle übrigen Beteiligungen an der Gesellschaft gelten die ordentlichen Regeln unverändert weiter.

Meldung an das Transparenzregister – was die elektronische Plattform übernimmt und was das Unternehmen selbst leisten muss
Das Transparenzregister und die staatliche Meldeplattform EasyGov erfüllen einen klar umschriebenen Auftrag. Sie nehmen eine fertige Meldung entgegen, stellen sicher, dass nur bevollmächtigte Personen handeln, und machen die Angaben den berechtigten Stellen zugänglich. Die Feststellung, wer als wirtschaftlich berechtigte Person gilt, und die dazugehörige Dokumentation finden dagegen vorgelagert im Unternehmen statt und lassen sich in der Eingabemaske weder vornehmen noch nachholen. Der Beitrag zeigt, wo diese Arbeitsteilung verläuft, weshalb eine unsaubere Meldung über Differenzmeldungen und Vermerke später sichtbar wird und wie sich Feststellung, Dokumentation und Meldung zu einem durchgängigen Prozess verbinden lassen.

Wann ein Aktionärbindungsvertrag zur gemeinsamen Absprache im Transparenzregister wird
Das neue Transparenzgesetz erfasst nicht nur Aktionärinnen und Aktionäre mit einer Beteiligung von über 25 Prozent, sondern auch Gruppen, die in gemeinsamer Absprache handeln. Der Beitrag zeigt, dass sich die Auslegung dieses Begriffs an der jahrzehntelangen Praxis des Schweizer Börsenrechts orientiert, und überträgt die dort entwickelten Fallgruppen auf Aktionärbindungsverträge und Co-Investorensyndikate in nicht börsenkotierten Schweizer Aktiengesellschaften. Anhand eines Praxisbeispiels wird gezeigt, dass Investorengruppen mit koordinierten Stimmbindungs-, Veto- und Board-Rechten häufig gesamthaft als wirtschaftlich berechtigte Personen gemeldet werden müssen, selbst wenn keine einzelne Person die Schwelle von 25 Prozent erreicht. Abschliessend zeigt der Beitrag, wie sich Unternehmen mit einer strukturierten Datenbasis und einem geführten Identifikationsprozess auf diese Meldepflicht vorbereiten können.

Was Schweizer Startups über die Meldepflichten ans Transparenzregister wissen müssen
Ab dem 1. Oktober 2026 müssen auch Schweizer Startups ihre wirtschaftlich berechtigten Personen dem neuen Transparenzregister melden. Der Beitrag zeigt, weshalb diese Pflicht bei Startups komplexer ist als bei klassischen KMU, etwa wegen Aktionärbindungsverträgen, Investorensyndikaten, Wandeldarlehen und Aktien mit unterschiedlichen Stimmrechten. Er erklärt, wann auch Beteiligungen unter 25 Prozent meldepflichtig werden, und wie die Schwellenwerte von 25, 50 und 75 Prozent spätere Änderungsmeldungen auslösen. Ausserdem geht er darauf ein, wie sich Startups schon jetzt strukturiert auf diese wiederkehrende Meldepflicht vorbereiten können.
