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Trust und Transparenzregister – wer wirtschaftlich berechtigt ist, wenn ein Trust an einer Schweizer Gesellschaft beteiligt ist


Kontrollketten im Transparenzregister – in welchen Fällen Zwischengesellschaften gemeldet werden müssen


Meldung ans Transparenzregister – wer die Verantwortung trägt und was eine Aufforderung der Behörden bedeutet


Erleichterte Meldepflicht im Transparenzregister bei börsenkotierten oder institutionellen Aktionären


Meldung an das Transparenzregister – was die elektronische Plattform übernimmt und was das Unternehmen selbst leisten muss


Wann ein Aktionärbindungsvertrag zur gemeinsamen Absprache im Transparenzregister wird


Was Schweizer Startups über die Meldepflichten ans Transparenzregister wissen müssen


Transparenzregister: Müssen AGs mit Bucheffekten und OTC-X-Handel ihre wirtschaftlich Berechtigten melden?


Banken und die Differenzmeldung bei Sitzgesellschaften


Änderungsmeldungen ans Transparenzregister: Was muss wann gemeldet werden?


Meldepflichten unter dem TJPG: Was Aktionärinnen, Gesellschafter und wirtschaftlich berechtigte Personen jetzt wissen müssen


Transparenzregister und Transparenzgesetz: Was auf Schweizer KMU zukommt


Die neuen Pflichten von Schweizer Unternehmen nach Transparenzgesetz
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Inkrafttreten des Transparenzgesetzes: Übergangsfristen und praktische Vorbereitung der Meldepflicht
Häufig gestellte Fragen
Wer trägt im Unternehmen die Verantwortung für die Feststellung der wirtschaftlichen Berechtigung und deren Durchführung mit der gebotenen Sorgfalt?
Das oberste Mitglied des leitenden Organs. Es kann die Aufgabe delegieren, bleibt aber für die ordnungsgemässe Durchführung der Meldung verantwortlich (Art. 12 TJPG).
Was passiert, wenn eine Aktionärin bei der Feststellung der wirtschaftlichen Berechtigung nicht mitwirkt?
Die Gesellschaft dokumentiert die unternommenen Schritte (Art. 8 Abs. 2 TJPG) und gibt in der Meldung an, dass die Überprüfung nicht gelungen ist (Art. 9 Abs. 3 TJPG, Art. 21 TJPV). Die vorsätzliche Verletzung der Mitwirkungs- und Meldepflichten kann für die Aktionärin selbst eine Busse bis zu 500'000 Franken nach sich ziehen (Art. 43 lit. a TJPG).
Muss immer eine Ausweiskopie beschafft werden?
Die Gesellschaft muss abklären, ob die betreffende Person über eine AHV-Nummer verfügt. Nur wenn das nicht der Fall ist, muss sie eine Kopie des Reisepasses, der Identitätskarte oder des Ausländerausweises beschaffen (Art. 10 Abs. 2 TJPV).
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