Trusts begegnen Schweizer Aktiengesellschaften in der Praxis regelmässig, im Aktienbuch steht dann ein Trustee statt der dahinterstehenden Personen. Der Beitrag erklärt, was ein Trust rechtlich ist, wie das Transparenzgesetz Trusts erfasst, wer als wirtschaftlich berechtigte Person gilt und wie der Trust in der Kontrollkette gemeldet wird. Er geht zudem auf die Grenzfälle Trust ohne Trustee und Trust ohne Begünstigte ein und zeigt, was Gesellschaft und Verwaltungsrat konkret tun sollten.
Trusts sind im Schweizer Recht kein eigenes Rechtsinstitut, begegnen Schweizer Aktiengesellschaften in der Praxis aber regelmässig. Unternehmerfamilien nutzen sie für die Nachfolge- und Vermögensplanung, internationale Investoren halten Beteiligungen über Trust-Strukturen, und im Aktienbuch steht dann nicht ein Familienmitglied, sondern ein Trustee oder eine Trust-Gesellschaft. Mit dem Inkrafttreten des Transparenzgesetzes (TJPG) und der Transparenzverordnung (TJPV) am 1. Oktober 2026 wurde diese Konstellation für die betroffene Gesellschaft zur Meldefrage. Sie muss ihre wirtschaftlich berechtigten Personen identifizieren und dem Transparenzregister melden (Art. 7 und Art. 9 TJPG). Ist ein Trust beteiligt, ist der Kreis dieser Personen deutlich weiter als bei einer gewöhnlichen Beteiligung.
Dieser Beitrag beantwortet die Frage, wer als wirtschaftlich berechtigte Person einer Schweizer Gesellschaft gilt, wenn ein Trust an ihr beteiligt ist, und wie der Trust in der Meldung an das Transparenzregister abgebildet wird. Er erklärt zunächst, was ein Trust rechtlich ist und wie das Transparenzgesetz Trusts erfasst, zeigt typische Praxisfälle und geht schliesslich auf zwei Grenzfälle ein, die bei der Erfassung immer wieder Fragen aufwerfen, nämlich den Trust ohne Trustee und den Trust ohne Begünstigte.
Inhaltsverzeichnis
Was ein Trust rechtlich ist
Wie das Transparenzgesetz Trusts erfasst
Wo Trusts in der Praxis auf Schweizer Gesellschaften treffen
Wer wirtschaftlich berechtigt ist, wenn ein Trust beteiligt ist
Wie der Trust in der Kontrollkette abgebildet wird
Grenzfälle, die in der Praxis Fragen aufwerfen
Was Gesellschaft und Verwaltungsrat konkret tun sollten
Fazit
Trust-Beteiligungen jetzt sauber erfassen
Trusts im Transparenzregister
Das Wichtigste zur wirtschaftlichen Berechtigung und zur Kontrollkette, wenn ein Trust an einer Schweizer Gesellschaft beteiligt ist.
Ein Trust hat keine Rechtspersönlichkeit und ist keine Rechtseinheit. Er wird nicht als meldepflichtige Einheit eingetragen, erscheint aber als Element der Kontrollkette der Gesellschaft, an der er beteiligt ist (Art. 43 lit. a TJPV).
Massgebend ist eine direkte Beteiligung des Trusts von mindestens 25 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte (Art. 4 Abs. 1 TJPG; Art. 1 Abs. 2 TJPV). Hält der Trust die Beteiligung über eine Zwischengesellschaft, braucht es dort mehr als 50 Prozent, und die Zwischengesellschaft muss ihrerseits mindestens 25 Prozent halten (Art. 2 Abs. 2 TJPV). Ist die Schwelle erreicht, gelten als wirtschaftlich berechtigte Personen der Gesellschaft (Art. 15 Abs. 1 TJPG)
- die Begründerin oder der Begründer,
- die oder der Trustee,
- die Protektorin oder der Protektor,
- die Begünstigten, auch Ermessensbegünstigte,
- jede weitere natürliche Person, die den Trust kontrolliert.
Jede dieser Personen wird einzeln gemeldet. Als Umfang der Kontrolle gilt für alle die direkte Beteiligung, die auf Rechnung des Trusts an der Gesellschaft gehalten wird (Art. 13 Abs. 3 TJPV).
Eine juristische Person kann nie wirtschaftlich berechtigt sein. An ihre Stelle treten die natürlichen Personen, welche die Trustee-Gesellschaft kontrollieren (Art. 15 Abs. 1 lit. e TJPG).
Sobald ein Trust oder ein Treuhandverhältnis in der Kette steht, entfällt die Zwei-Stufen-Regel. Zum Trust sind zu beschaffen (Art. 15 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. d TJPV)
- Name, anwendbares Recht und allfällige UID oder gleichwertige ausländische Nummer,
- Angaben zum Trustee und zu allfälligen weiteren wirtschaftlich berechtigten Personen samt deren Rolle,
- die Angabe, ob der Trust diskretionär ist.
Angaben zum Trustee sind in allen Fällen erforderlich. Ergibt die Abklärung keinen Trustee, ist nicht von einem Trust ohne Trustee auszugehen, sondern weiter abzuklären und nötigenfalls die gescheiterte Identifikation zu melden (Art. 9 Abs. 3 TJPG).
Bei einem Zwecktrust bleibt die Kategorie der Begünstigten leer. Begründer und Trustee bleiben wirtschaftlich berechtigt, und beim Enforcer ist zu prüfen, ob er Befugnisse nach Art. 5 Abs. 2 TJPV hält.
Das Transparenzgesetz (TJPG) und die Transparenzverordnung (TJPV) sind seit dem 1. Oktober 2026 in Kraft. Die Verantwortung für die Meldung liegt beim obersten Mitglied des leitenden Organs (Art. 12 TJPG).
Was ein Trust rechtlich ist
Der Trust ist ein Rechtsinstitut des angelsächsischen Rechts. Eine Person, die Begründerin oder der Begründer (englisch Settlor), überträgt Vermögenswerte auf eine andere Person, den Trustee. Der Trustee wird rechtlicher Eigentümer dieser Vermögenswerte, darf sie aber nicht für sich selbst nutzen. Er verwaltet sie nach den Bestimmungen der Trusturkunde (Trust Deed) zugunsten von Begünstigten oder zur Erfüllung eines festgelegten Zwecks.
Für das Transparenzrecht ist vor allem eine Eigenschaft entscheidend. Der Trust ist weder eine juristische Person noch eine Rechtseinheit und verfügt über keine eigene Rechtspersönlichkeit (Botschaft, BBl 2024 1607, S. 84 und S. 108). Handeln kann nur der Trustee. Hält ein Trust eine Beteiligung an einer Schweizer Aktiengesellschaft, ist es deshalb der Trustee, der die Aktien im Namen des Trusts hält (Erläuterungen zur TJPV, S. 17). Im Aktienbuch erscheint in solchen Fällen also nicht der Trust, sondern der Trustee als Aktionär.
Die Rollen im Trust
Neben dem Begründer und dem Trustee kennen viele Trusts weitere Beteiligte. Die Protektorin oder der Protektor überwacht den Trustee und hat je nach Trusturkunde weitreichende Befugnisse, etwa das Recht, den Trustee abzuberufen. Die Begünstigten erhalten Ausschüttungen aus dem Trustvermögen oder aus dessen Erträgen, sei es aufgrund fester Ansprüche oder nach dem Ermessen des Trustees. Trustee kann eine natürliche Person sein oder eine Gesellschaft, häufig eine professionelle Trust-Gesellschaft. Das Transparenzgesetz knüpft genau an diese Rollen an, weshalb es sich lohnt, sie sauber auseinanderzuhalten.
Diskretionär oder fest, widerruflich oder unwiderruflich
Trusts unterscheiden sich stark in ihrer Ausgestaltung. Bei einem diskretionären Trust entscheidet der Trustee nach eigenem Ermessen, ob und in welchem Umfang die Begünstigten etwas erhalten. Bei einem nicht diskretionären Trust haben die Begünstigten feste Ansprüche. Ein widerruflicher Trust kann vom Begründer oder einer anderen berechtigten Person aufgelöst werden, ein unwiderruflicher nicht. Banken erfassen diese Merkmale seit Langem im Formular T der Sorgfaltspflichtvereinbarung (VSB 20, Formular T).
Diese Unterscheidungen haben auch unter dem Transparenzgesetz rechtliche Folgen. Ob ein Trust diskretionär ist, muss die Gesellschaft bei der Abklärung der Kontrollkette ausdrücklich festhalten (Art. 15 Abs. 2 lit. d Ziff. 3 TJPV). Die Erläuterungen begründen dies damit, dass beim diskretionären Trust die Begünstigten nicht zwingend namentlich identifiziert werden können und solche Trusts aus Sicht der Geldwäschereibekämpfung als deutlich risikoreicher gelten (Erläuterungen zur TJPV, S. 24).
Der Trust im Schweizer Recht
Das schweizerische Privatrecht kennt den Trust nicht (Botschaft, BBl 2024 1607, S. 108). Ausländische Trusts werden in der Schweiz aber gestützt auf das Haager Übereinkommen vom 1. Juli 1985 über das auf Trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung anerkannt (Botschaft, BBl 2024 1607, S. 109). Ein Trust, der an einer Schweizer Gesellschaft beteiligt ist, untersteht deshalb einem ausländischen Recht, etwa jenem von England, Jersey oder den Cayman Islands, und wird von einem Trustee im In- oder Ausland verwaltet. Das auf den Trust anwendbare Recht gehört zu den Angaben, welche die Gesellschaft für die Kontrollkette beschaffen muss (Art. 15 Abs. 2 lit. d Ziff. 1 TJPV).
Wie das Transparenzgesetz Trusts erfasst
Weil der Trust keine Rechtseinheit ist, untersteht er selbst nicht dem Transparenzgesetz und wird auch nicht als meldepflichtige Einheit ins Transparenzregister eingetragen (Erläuterungen zur TJPV, S. 17). Das Gesetz erfasst Trusts auf zwei anderen Wegen.
Der erste Weg führt über den Trustee. Trustees mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz und Trustees, die einen Trust in der Schweiz verwalten, müssen die wirtschaftlich berechtigten Personen des Trusts identifizieren, überprüfen und dokumentieren und diese Informationen während fünf Jahren nach dem Ende ihrer Funktion aufbewahren (Art. 2 Abs. 2 und Art. 16 TJPG). Ausgenommen sind Trustees, die bereits dem Geldwäschereigesetz unterstehen, weil für sie die Sorgfaltspflichten des GwG gelten (Art. 2 Abs. 2 TJPG). Mit diesen Pflichten soll sichergestellt werden, dass die Behörden auch bei nicht professionellen Trustees auf die Informationen zugreifen können (Botschaft, BBl 2024 1607, S. 109). Eine Meldung an das Transparenzregister nimmt der Trustee aus dieser Rolle heraus nicht vor (Erläuterungen zur TJPV, S. 17).
Der zweite Weg ist für Verwaltungsräte und Geschäftsleitungen der wichtigere. Er führt über die Gesellschaft, an welcher der Trust beteiligt ist. Kontrolliert ein Trust eine dem TJPG unterstellte Gesellschaft, etwa weil der Trustee im Namen des Trusts eine massgebende Beteiligung hält, muss die Gesellschaft die Kontrollkette zurückverfolgen und die wirtschaftlich berechtigten Personen des Trusts identifizieren (Erläuterungen zur TJPV, S. 17). Diese Personen sind dann wirtschaftlich berechtigte Personen der Gesellschaft und werden von ihr an das Transparenzregister gemeldet. Das Register enthält entsprechend auch die Trusts, welche die meldepflichtigen Rechtseinheiten als Teil ihrer Kontrollkette melden (Art. 43 lit. a TJPV).
Wo Trusts in der Praxis auf Schweizer Gesellschaften treffen
Ein Trust zeigt sich selten auf den ersten Blick. Das Aktienbuch weist den Trustee als Aktionär aus, bei einer indirekten Struktur sogar nur eine Gesellschaft, deren Anteile ihrerseits von einem Trustee gehalten werden. Typischerweise treffen Schweizer Gesellschaften in den folgenden Konstellationen auf Trusts.
Eingetragen wird der Trustee, nicht der Trust
Zwei Einträge für dieselbe Beteiligung von 100 Namenaktien der A AG
| Aktionärin oder Aktionär | Trust B |
| Adresse | c/o Trust Company Ltd., St. Helier, Jersey |
| Anzahl Aktien | 100 Namenaktien |
| Vermerk | keiner |
Der Trust hat keine Rechtspersönlichkeit und kann deshalb weder Eigentümer der Aktien noch Aktionär sein.
| Aktionärin oder Aktionär | Muster, Peter |
| Adresse | Rue du Rhône 12, 1204 Genf, Schweiz |
| Anzahl Aktien | 100 Namenaktien |
| Vermerk | hält die Aktien als Trustee des Trusts B |
Eingetragen wird, wem die Aktien rechtlich gehören, mit Name, Vorname und vollständiger Adresse (Art. 686 Abs. 1 OR).
Ist eine Gesellschaft als Trustee eingesetzt, wird sie mit Firma und Sitz eingetragen. Der Vermerk zur Trustee-Eigenschaft ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, erleichtert aber die spätere Abklärung der Kontrollkette.
Die Parteien des Trusts erscheinen nicht im Aktienbuch. Begründer, Protektor und Begünstigte werden als wirtschaftlich berechtigte Personen dem Transparenzregister gemeldet (Art. 9 TJPG).
Bei der Nachfolge- und Vermögensplanung bringt eine Gründerin ihre Aktien in einen Familientrust ein, dessen Begünstigte ihre Kinder und Enkel sind, und der Trustee wird als Aktionär eingetragen.
Der Trustee hält die Beteiligung für den Trust nicht direkt, sondern über eine unterliegende Gesellschaft, im Bankenjargon Underlying Company genannt, die ihrerseits an der Schweizer Gesellschaft beteiligt ist (SBVg-Kommentar zur VSB 20, S. 59).
Als Trustee wirkt eine professionelle Trust-Gesellschaft, die ihrerseits von natürlichen Personen kontrolliert wird.
Der Trustee hält die Beteiligung für einen Zwecktrust, um den Fortbestand und die Unabhängigkeit der Gesellschaft nach dem Tod des Gründers zu sichern (SBVg-Kommentar zur VSB 20, S. 60).
Dass der Trust bei den Abklärungen eine so grosse Rolle spielt, hat mehrere Gründe. Er verändert erstens den Kreis der wirtschaftlich berechtigten Personen grundlegend, wie der nächste Abschnitt zeigt. Zweitens muss die Gesellschaft bei einem Trust immer auch die Kontrollkette abklären und melden, unabhängig davon, wie viele Stufen zwischen ihr und den wirtschaftlich berechtigten Personen liegen (Art. 15 Abs. 1 lit. b TJPV). Drittens erhöht ein Trust den Prüfaufwand. Die Gesellschaft muss die erhaltenen Angaben mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt überprüfen (Art. 7 Abs. 2 TJPG), und die Botschaft nennt gerade Gesellschaften, die von Trusts in komplexen internationalen Strukturen gehalten werden, als Beispiel für Fälle, in denen eine eingehendere Überprüfung notwendig ist (Botschaft, BBl 2024 1607, S. 64 und S. 91). Viertens berücksichtigt die Kontrollstelle Trusts in der Kontrollkette bei der risikobasierten Einteilung der Rechtseinheiten (Art. 64 Abs. 3 lit. d TJPV).
Wer wirtschaftlich berechtigt ist, wenn ein Trust beteiligt ist
Zuerst die Schwelle auf Ebene der Gesellschaft
Ausgangspunkt ist die allgemeine Regel. Wirtschaftlich berechtigt ist jede natürliche Person, die eine Gesellschaft letztendlich kontrolliert, sei es durch eine direkte oder indirekte Beteiligung von mindestens 25 Prozent des Kapitals oder der Stimmen oder auf andere Weise (Art. 4 Abs. 1 TJPG). Der Trust ist dabei ein zwischengeschaltetes Glied. Eine Beteiligung, die über einen Trust gehalten wird, gilt für die dahinterstehenden Personen als indirekte Beteiligung (Art. 2 Abs. 1 TJPV).
Daraus ergeben sich zwei Grundfälle. Hält der Trustee für den Trust direkt mindestens 25 Prozent an der Gesellschaft, ist die Schwelle erreicht, und die wirtschaftlich berechtigten Personen der Gesellschaft sind für diese Beteiligung diejenigen des Trusts (Art. 1 Abs. 2 TJPV; Botschaft, BBl 2024 1607, S. 89). Hält der Trustee für den Trust nicht Aktien der Gesellschaft selbst, sondern Anteile einer unterliegenden Gesellschaft, muss diese Beteiligung mehr als 50 Prozent betragen, und die unterliegende Gesellschaft muss ihrerseits mindestens 25 Prozent an der meldepflichtigen Gesellschaft halten (Art. 2 Abs. 2 TJPV). Liegt die Beteiligung unter diesen Schwellen, führt sie für sich allein nicht zu einer wirtschaftlichen Berechtigung. Eine Kontrolle auf andere Weise, etwa über einen Aktionärbindungsvertrag, bleibt vorbehalten (Art. 3 TJPV).
Die zwei Grundfälle der Beteiligung eines Trusts
Direkte Beteiligung des Trusts und Beteiligung über eine unterliegende Gesellschaft
vom Trustee für den Trust gehalten
vom Trustee für den Trust gehalten
In beiden Fällen sind die wirtschaftlich berechtigten Personen der Gesellschaft für diese Beteiligung diejenigen des Trusts.
Alle Rollen im Trust zählen
Ist die Schwelle erreicht, stellt sich die eigentliche Trust-Frage. Anders als bei einer Gesellschaft wird beim Trust nicht gerechnet, wem welcher Anteil zusteht. Als wirtschaftlich berechtigte Personen eines Trusts gelten vielmehr die folgenden natürlichen Personen (Art. 15 Abs. 1 TJPG).
die Begründerin oder der Begründer,
die oder der Trustee,
die Protektorin oder der Protektor,
die Begünstigten sowie
jede andere natürliche Person, die den Trust direkt, indirekt oder auf andere Weise kontrolliert, einschliesslich der wirtschaftlich berechtigten Personen einer juristischen Person, die eine der vorgenannten Rollen innehat.
Ein Trust in der Kontrollkette einer Schweizer Gesellschaft
Die wirtschaftlich berechtigten Personen des Trusts und der Weg der Beteiligung
Diese weite Definition folgt dem internationalen Standard der FATF, wonach alle an einem Trust beteiligten Personen als wirtschaftlich berechtigt gelten und zu identifizieren sind (Botschaft, BBl 2024 1607, S. 108). Für die Gesellschaft bedeutet das, dass jede dieser Personen eine eigene wirtschaftlich berechtigte Person der Gesellschaft ist, unabhängig davon, wie hoch ihr wirtschaftliches Interesse am Trustvermögen ist. Gibt es mehrere Begünstigte oder mehrere Trustees, sind sie alle zu melden.
Als Umfang der Kontrolle meldet die Gesellschaft für jede dieser Personen die direkte Beteiligung, die auf Rechnung des Trusts an ihr gehalten wird (Art. 13 Abs. 3 TJPV). Hält der Trustee alle Aktien, erscheinen Begründer, Trustee und jeder einzelne Begünstigte mit einem Umfang von über 75 Prozent im Register, obwohl keiner von ihnen allein über das Trustvermögen verfügt (Erläuterungen zur TJPV, Anhang 1, Ziff. 2.6).
Wer als Begünstigter gilt
Begünstigte sind alle Personen mit Rechten am Trustvermögen oder an dessen Erträgen, unabhängig davon, ob diese Rechte fest sind oder ob die Ausschüttungen im freien Ermessen des Trustees liegen (Erläuterungen zur TJPV, S. 18). Auch die Ermessensbegünstigten eines diskretionären Trusts zählen somit dazu. Zu identifizieren sind alle Begünstigten, die im massgebenden Zeitpunkt namentlich bestimmt sind (Art. 6 lit. a TJPV). Wer erst nach Eintritt einer aufschiebenden Bedingung oder nach Ablauf einer Frist ein Recht erwerben kann, ist erst zu identifizieren, wenn die Bedingung eingetreten oder die Frist abgelaufen ist (Erläuterungen zur TJPV, S. 18).
Bestimmt die Trusturkunde keine einzelnen Begünstigten, sondern eine Kategorie von Personen, genügt es, den nach Kategorien gegliederten Kreis der möglichen Begünstigten eindeutig zu umschreiben (Art. 6 lit. b TJPV). Die Gesellschaft muss dann nicht jede potenziell begünstigte Person identifizieren (Erläuterungen zur TJPV, S. 18). Die Botschaft nennt als Beispiel einer solchen Kategorie «die Bedürftigen der Stadt X», hält aber fest, dass eine Umschreibung wie «die Kinder des Settlors» keine Kategorie in diesem Sinn ist (Botschaft, BBl 2024 1607, S. 111). Die Banken erfassen in solchen Fällen die bereits lebenden Personen namentlich (SBVg-Kommentar zur VSB 20, S. 58). Ist eine begünstigte Person selbst eine Rechtseinheit, sind die natürlichen Personen zu identifizieren, die diese letztendlich kontrollieren (Erläuterungen zur TJPV, S. 18).
Wer den Trust auf andere Weise kontrolliert
Den Auffangtatbestand für weitere kontrollierende Personen (Art. 15 Abs. 1 lit. e TJPG) präzisiert die Verordnung. Die Kontrolle über einen Trust kann einerseits über eine Kontrollkette ausgeübt werden, andererseits durch eine Person, die darüber entscheidet, wer die Kontrolle über den Trust ausüben kann (Art. 5 Abs. 1 TJPV). Letzteres liegt vor, wenn jemand allein oder gemeinsam mit Dritten das Recht oder die tatsächliche Möglichkeit hat, die Vermögenswerte des Trusts zu veräussern oder anzulegen, über Ausschüttungen zu entscheiden oder sie zu genehmigen, Begünstigte hinzuzufügen oder zu entfernen, Trustees zu ernennen oder abzuberufen oder den Trust aufzulösen oder zu widerrufen (Art. 5 Abs. 2 TJPV).
Solche Befugnisse können sich aus dem Gesetz, aus der Trusturkunde oder aus einer rein faktischen Situation ergeben (Erläuterungen zur TJPV, S. 17). Nicht erfasst sind hingegen Dritte, die das Trustvermögen bloss operativ verwalten, wie Vermögensverwalter oder Banken, denn die Befugnis zur Anlage meint den Grundsatzentscheid und nicht die tägliche Umsetzung (Erläuterungen zur TJPV, S. 18). Die Erläuterungen nennen zudem ein anschauliches Beispiel für eine Kontrolle über eine Kette. Handelt eine als Begünstigte eingesetzte Person in Wirklichkeit treuhänderisch für eine ihr nahestehende Person, der die Ausschüttungen zufliessen, ist diese nahestehende Person die wirtschaftlich berechtigte Person des Trusts (Erläuterungen zur TJPV, S. 17).
Wenn eine Gesellschaft Trustee ist
Häufig ist nicht eine natürliche Person Trustee, sondern eine Trust-Gesellschaft. Eine Gesellschaft kann jedoch nie selbst wirtschaftlich berechtigte Person sein (Art. 4 Abs. 1 TJPG). An ihre Stelle treten die natürlichen Personen, welche die Trustee-Gesellschaft kontrollieren (Art. 15 Abs. 1 lit. e TJPG). Die Erläuterungen illustrieren das mit einer B AG, die zu 100 Prozent dem Aktionär A gehört und zum Trustee des Trusts C ernannt wurde. A ist in diesem Fall wirtschaftlich berechtigte Person sowohl der B AG als auch des Trusts C (Erläuterungen zur TJPV, S. 17). Massgebend ist eine Beteiligung von mehr als 50 Prozent an der Gesellschaft, die als Trustee handelt (Erläuterungen zur TJPV, S. 23 f.). Dasselbe gilt, wenn eine andere Rolle im Trust, etwa jene des Begründers oder einer Begünstigten, von einer juristischen Person eingenommen wird (Art. 15 Abs. 1 lit. e TJPG).
Diese Durchschau kann dazu führen, dass im Transparenzregister mehr Personen stehen, als eine Bank nach der VSB 20 dokumentiert. Unterschiede, die sich aus den abweichenden Vorschriften der Geldwäschereigesetzgebung ergeben, müssen Finanzintermediäre nicht als Unterschied melden (Art. 56 lit. a TJPV; Erläuterungen zur TJPV, S. 43).
Wie der Trust in der Kontrollkette abgebildet wird
Grundsätzlich muss eine Gesellschaft Informationen über die Kontrollkette erst beschaffen, wenn zwischen ihr und der wirtschaftlich berechtigten Person mindestens zwei Stufen liegen (Art. 15 Abs. 1 lit. a TJPV). Für Trusts gilt eine strengere Regel. Sobald die Kontrollkette einen Trust oder ein Treuhandverhältnis umfasst, sind die Informationen zur Kette zwingend und in jedem Fall zu beschaffen, unabhängig von der Anzahl der Stufen (Art. 15 Abs. 1 lit. b TJPV; Erläuterungen zur TJPV, S. 23). Der Grund liegt im erhöhten Risiko, dass solche häufig grenzüberschreitenden Strukturen genutzt werden, um die Identität der wirtschaftlich berechtigten Personen zu verschleiern (Erläuterungen zur TJPV, S. 23).
Für den Trust selbst muss die Gesellschaft die folgenden Informationen beschaffen (Art. 15 Abs. 2 lit. d TJPV).
den Namen des Trusts, das auf ihn anwendbare Recht und, falls vorhanden, die UID oder eine gleichwertige ausländische Identifikationsnummer,
die Identifikationsangaben über den Trustee sowie über allfällige weitere wirtschaftlich berechtigte Personen des Trusts und deren Rolle im Trust,
die Angabe, ob der Trust diskretionär ist.
Die Angaben zum Trustee sind in allen Fällen erforderlich, weil der Trustee als Träger der rechtlichen Kontrolle über das Trustvermögen die zentrale Rolle in der Truststruktur einnimmt (Erläuterungen zur TJPV, S. 23). Für natürliche Personen umfassen die Identifikationsangaben Name und Vorname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeiten sowie Gemeinde, Postleitzahl und Staat des Wohnsitzes. Verfügt eine Person über keine AHV-Nummer, ist zusätzlich eine Kopie ihres Passes, ihrer Identitätskarte oder ihres schweizerischen Ausländerausweises zu beschaffen (Art. 10 TJPV). Ist der Trustee eine Gesellschaft, sind Firma, Rechtsform, Sitz und UID oder eine gleichwertige ausländische Nummer zu erfassen (Art. 11 TJPV). Liegen zwischen dem Trust und der meldepflichtigen Gesellschaft weitere Rechtseinheiten, etwa eine unterliegende Gesellschaft, sind auch diese mit ihren Angaben als Rechtseinheit zu erfassen (Art. 15 Abs. 2 lit. b TJPV).
Das Beispiel aus den Erläuterungen
Die Erläuterungen zur TJPV enthalten im Anhang ein Beispiel, das den Grundfall abbildet (Erläuterungen zur TJPV, Anhang 1, Ziff. 2.6). Person 4 hat den Trust B errichtet, begünstigt sind die Personen 1 bis 3. Person 5 verwaltet den Trust als Trustee und hält für ihn 100 Prozent der Aktien der A AG. Die A AG wird damit zu 100 Prozent durch den Trust B kontrolliert. Wirtschaftlich berechtigt sind der Begründer, der Trustee und die drei Begünstigten, insgesamt also fünf Personen, die alle die A AG indirekt kontrollieren. Als Umfang der Kontrolle wird für jede von ihnen die auf Rechnung des Trusts gehaltene Beteiligung an der A AG gemeldet, also über 75 Prozent. Obwohl zwischen diesen Personen und der A AG nur eine Stufe liegt, muss die A AG den Trust als Element der Kontrollkette melden.
Indirekte Kontrolle über einen Trust
Der Trustee hält 100 Prozent der Aktien der A AG auf Rechnung des Trusts B
Alle fünf Personen kontrollieren die A AG indirekt und werden als wirtschaftlich berechtigte Personen gemeldet, jeweils mit einem Umfang von über 75 Prozent. Der Trust B ist als Element der Kontrollkette zu melden.
Meldung der A AG im Beispiel der Erläuterungen, ergänzt um die Angaben nach Art. 15 Abs. 2 lit. d TJPV
Was die A AG dem Transparenzregister meldet
Beispiel aus Anhang 1, Ziff. 2.6 der Erläuterungen zur TJPV, ergänzt um die Angaben nach Art. 15 Abs. 2 lit. d TJPV
Wenn eine unterliegende Gesellschaft dazwischenliegt
Oft führt die Beteiligung des Trusts nicht direkt zur Schweizer Gesellschaft, sondern über eine unterliegende Gesellschaft. Angenommen, der Trustee hält für den Trust sämtliche Aktien einer ausländischen Holding, und diese hält 40 Prozent an der Schweizer A AG. Die Holding hält mindestens 25 Prozent an der A AG, und der Trust hält mehr als 50 Prozent an der Holding (Art. 2 Abs. 2 TJPV). Wirtschaftlich berechtigt sind wiederum alle Personen nach Art. 15 Abs. 1 TJPG. Gemeldet werden sie mit einem Umfang von mindestens 25 und höchstens 50 Prozent, weil die direkte Beteiligung der Holding an der A AG massgebend ist (Art. 13 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 TJPV). In der Kontrollkette erscheinen die Holding mit ihren Angaben als Rechtseinheit und der Trust mit den Angaben nach Art. 15 Abs. 2 lit. d TJPV (Art. 15 Abs. 2 lit. b und lit. d TJPV).
Grenzfälle, die in der Praxis Fragen aufwerfen
Zwei Konstellationen sorgen bei der Erfassung von Trusts regelmässig für Unsicherheit. Die Materialien äussern sich nicht zu allen Einzelheiten, weshalb die folgenden Einordnungen teilweise aus dem Wortlaut und der Systematik von Gesetz und Verordnung abgeleitet sind. Wo dies der Fall ist, wird es ausdrücklich gesagt.
Ein Trust ohne Trustee
Ein Trust ohne Trustee lässt sich im Transparenzregister nicht abbilden. Das Gesetz führt den Trustee als eigene Rolle unter den wirtschaftlich berechtigten Personen auf (Art. 15 Abs. 1 lit. b TJPG). Die Verordnung verlangt für jeden Trust in der Kontrollkette Angaben über den Trustee, während sie die übrigen wirtschaftlich berechtigten Personen des Trusts als «allfällige weitere» Personen bezeichnet (Art. 15 Abs. 2 lit. d Ziff. 2 TJPV). Die Erläuterungen begründen dies damit, dass die Angaben zum Trustee in allen Fällen erforderlich sind, weil er die rechtliche Kontrolle über das Trustvermögen trägt (Erläuterungen zur TJPV, S. 23). Dazu kommt ein struktureller Grund. Weil der Trust keine Rechtspersönlichkeit hat, braucht es jemanden, der die Beteiligung an der Gesellschaft rechtlich hält, und das ist der Trustee (Erläuterungen zur TJPV, S. 17).
Ergibt die Abklärung keinen Trustee, ist deshalb nicht von einem Trust ohne Trustee auszugehen, sondern von einer unvollständigen Abklärung. Die Gesellschaft muss klären, wer die Aktien tatsächlich hält, und beim Aktionär sowie bei den in die Kontrollkette eingebundenen Personen die nötigen Angaben und Belege verlangen (Art. 7 Abs. 2, Art. 13 Abs. 4 und Art. 14 Abs. 3 TJPG). Gelingt das nicht, dokumentiert sie diese Tatsache und die unternommenen Schritte und gibt in der Meldung an, dass die Identifikation nicht gelungen ist, zusammen mit allen ihr vorliegenden sachdienlichen Informationen (Art. 8 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 3 TJPG; Art. 21 TJPV). Von diesem Fall zu unterscheiden ist der Trust, dessen Trustee eine Gesellschaft ist. Hier fehlt kein Trustee, sondern nur ein Trustee, der eine natürliche Person ist. An seine Stelle treten die natürlichen Personen, welche die Trustee-Gesellschaft kontrollieren (Art. 15 Abs. 1 lit. e TJPG).
Ein Trust ohne Begünstigte
Zuerst ist zu prüfen, ob tatsächlich keine Begünstigten vorhanden sind. Das Transparenzrecht fasst den Begriff weit. Auch Ermessensbegünstigte gehören dazu, und wo die Trusturkunde keine Personen namentlich nennt, tritt der nach Kategorien umschriebene Kreis möglicher Begünstigter an ihre Stelle (Art. 6 TJPV; Erläuterungen zur TJPV, S. 18). Ein Trust, dessen Begünstigte erst künftig bestimmt werden oder nur als Kategorie umschrieben sind, ist daher kein Trust ohne Begünstigte.
Echte Fälle ohne jede Begünstigte gibt es bei Zwecktrusts, auf Englisch Non-Charitable Purpose Trusts. Sie dienen nicht bestimmten Personen, sondern einem festgelegten Zweck (SBVg-Kommentar zur VSB 20, S. 59). Die Durchsetzung dieses Zwecks liegt häufig bei einer besonderen Person, dem sogenannten Enforcer. Weder die Verordnung noch die Erläuterungen behandeln Zwecktrusts ausdrücklich. Aus der Systematik lässt sich aber Folgendes ableiten. Fehlen Begünstigte, bleibt diese Kategorie leer (Art. 15 Abs. 1 lit. d TJPG), die übrigen Rollen bleiben jedoch unberührt. Begründer und Trustee sind weiterhin wirtschaftlich berechtigte Personen (Art. 15 Abs. 1 lit. a und lit. b TJPG). Beim Enforcer ist zu prüfen, ob er als Protektor eingesetzt ist oder Befugnisse nach Art. 5 Abs. 2 TJPV hat, etwa das Recht, Trustees zu ernennen oder abzuberufen. Trifft eines davon zu, ist er als Protektor oder als weitere kontrollierende Person wirtschaftlich berechtigt (Art. 15 Abs. 1 lit. c und lit. e TJPG). Ein fehlender Begünstigtenkreis führt also nie dazu, dass der Trust als Ganzes aus der Identifikation herausfällt.
Die Banken gehen für ihre Zwecke einen Schritt weiter. Nach dem Kommentar der Bankiervereinigung zur VSB 20 ist bei einem Zwecktrust im Einzelfall zu beurteilen, ob Personen direkt oder indirekt wirtschaftlich von der Zweckbestimmung profitieren, und solche Personen werden als Begünstigte behandelt. Hält ein Zwecktrust die Beteiligung an einer operativen Gesellschaft, um deren Fortbestand zu sichern, betrachten die Banken diese Gesellschaft als Begünstigte und stellen deren Kontrollinhaber fest (SBVg-Kommentar zur VSB 20, S. 59 f.). Ob sich dieser Ansatz auf das Transparenzgesetz übertragen lässt, ist offen. Die Materialien zum TJPG äussern sich nicht dazu, und die Überlegung führt zu einem Zirkelschluss, wenn die begünstigte Gesellschaft gerade die meldepflichtige Gesellschaft ist, deren Aktien der Trustee für den Trust hält. Es empfiehlt sich deshalb, die Zweckbestimmung und die Befugnisse aller Beteiligten anhand der Trusturkunde sorgfältig zu analysieren und die gewählte Einordnung samt Begründung zu dokumentieren (Art. 8 Abs. 1 TJPG).
Kein Ausweichen auf das oberste Mitglied des leitenden Organs
Bei schwer durchschaubaren Trust-Strukturen liegt es nahe, subsidiär das oberste Mitglied des leitenden Organs als wirtschaftlich berechtigte Person zu melden. Diese Auffanglösung greift aber nur, wenn keine Person die Kriterien der wirtschaftlichen Berechtigung erfüllt (Art. 4 Abs. 2 TJPG). Hält ein Trust eine massgebende Beteiligung, gibt es mit dem Trustee oder mit den Personen, welche die Trustee-Gesellschaft kontrollieren, immer mindestens eine wirtschaftlich berechtigte Person. Scheitert die Gesellschaft an der Identifikation, liegt daher kein Anwendungsfall der subsidiären Regel vor, sondern ein Fall der gescheiterten Identifikation (Art. 9 Abs. 3 TJPG). Das oberste Mitglied des leitenden Organs wird dann nicht als wirtschaftlich berechtigte Person, sondern als Auskunftsperson gemeldet (Art. 21 Abs. 1 lit. b TJPV).
Was Gesellschaft und Verwaltungsrat konkret tun sollten
Die Verantwortung für die Meldungen an das Transparenzregister trägt das oberste Mitglied des leitenden Organs, auch wenn es die Aufgabe an andere Personen in der Gesellschaft oder an Dritte überträgt (Art. 12 TJPG). Bei einer Trust-Beteiligung ist die Gesellschaft auf die Mitwirkung des Trustees angewiesen. Als Aktionär muss der Trustee der Gesellschaft die wirtschaftlich berechtigten Personen innert eines Monats nach Entstehung der Kontrolle melden und auf Anfrage die nötigen Informationen und Belege übermitteln (Art. 13 Abs. 1, 3 und 4 TJPG). Die wirtschaftlich berechtigten Personen und alle in die Kontrollkette eingebundenen Drittpersonen müssen bei der Überprüfung mitwirken (Art. 14 Abs. 3 TJPG).
Es empfiehlt sich ein strukturiertes Vorgehen. Die Gesellschaft sollte beim Trustee einen Auszug der massgebenden Bestimmungen der Trusturkunde oder eine gleichwertige Bestätigung zu den Rollen im Trust verlangen, die Angaben zu jeder Person nach Art. 10 TJPV erheben und festhalten, ob der Trust diskretionär ist (Art. 7 Abs. 2 TJPG; Art. 15 Abs. 2 lit. d TJPV). Die Informationen und Belege sind zu dokumentieren und während zehn Jahren, nachdem die betroffene Person ihre Eigenschaft als wirtschaftlich berechtigte Person verloren hat, aufzubewahren (Art. 8 Abs. 1 und 3 TJPG).
Trusts sind keine statischen Gebilde. Trustees werden ersetzt, Begünstigte kommen hinzu oder fallen weg, aufschiebende Bedingungen treten ein. Jede Änderung einer im Transparenzregister eingetragenen Tatsache muss die Gesellschaft innert eines Monats melden, nachdem sie davon Kenntnis erhalten hat (Art. 10 TJPG). Der Trustee wiederum muss als Aktionär jede Änderung der gemeldeten Informationen innert eines Monats der Gesellschaft mitteilen (Art. 13 Abs. 5 TJPG). Eine regelmässige Bestätigung der Angaben durch den Trustee hilft, diese Fristen einzuhalten.
Gerade bei Trust-Strukturen stossen Excel-Listen und E-Mail-Abfragen rasch an ihre Grenzen, weil mehrere Rollen, Kategorien von Begünstigten und Zwischengesellschaften gleichzeitig abgebildet und aktuell gehalten werden müssen. Der digitale Transparenzregister-Assistent von Konsento führt Schritt für Schritt durch die rechtliche Prüfung nach TJPV, bildet auch Trust-Konstellationen ab, stellt die Kontrollkette grafisch dar und erstellt die Meldedaten samt Dokumentationsdossier.
Fazit
Ein Trust ist keine Rechtseinheit und wird nicht als meldepflichtige Einheit ins Transparenzregister eingetragen. Für eine Schweizer Gesellschaft, an der ein Trust massgebend beteiligt ist, hat er dennoch weitreichende Folgen. Wirtschaftlich berechtigt sind nicht einzelne Personen mit einem bestimmten Anteil, sondern alle Personen, die eine Rolle im Trust innehaben oder ihn kontrollieren, also Begründer, Trustee, Protektor, Begünstigte und weitere kontrollierende Personen, bei Gesellschaften in diesen Rollen jeweils die dahinterstehenden natürlichen Personen. Jede von ihnen wird mit dem Umfang der auf Rechnung des Trusts gehaltenen direkten Beteiligung gemeldet. Zudem ist der Trust stets als Element der Kontrollkette zu melden, mit dem anwendbaren Recht, den Angaben zum Trustee und der Information, ob er diskretionär ist.
Der Trustee ist die feste Grösse jeder Trust-Struktur. Fehlt er in der Abklärung, ist die Abklärung unvollständig. Fehlen Begünstigte, bleiben die übrigen Rollen massgebend, und bei Zwecktrusts verdient die Stellung des Enforcers besondere Aufmerksamkeit. Wo die Materialien keine ausdrückliche Antwort geben, schafft eine sorgfältig begründete und dokumentierte Einordnung die nötige Nachvollziehbarkeit gegenüber der Kontrollstelle und den Banken.
Trust-Beteiligungen jetzt sauber erfassen
Prüfe, ob in deinem Aktienbuch ein Trustee oder eine Trust-Gesellschaft als Aktionär eingetragen ist oder ob die Anteile einer deiner Aktionärinnen ihrerseits von einem Trustee für einen Trust gehalten werden. Wenn ja, lohnt es sich, die Rollen im Trust frühzeitig beim Trustee abzufragen. Mit dem digitalen Transparenzregister-Assistenten von Konsento erfasst du auch komplexe Trust-Strukturen geführt und nachvollziehbar, machst die Kontrollkette sichtbar und bereitest die Meldung an das Transparenzregister vor.

