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Wann ein Aktionärbindungsvertrag zur gemeinsamen Absprache im Transparenzregister wird

Zusammenfassung

Das neue Transparenzgesetz erfasst nicht nur Aktionärinnen und Aktionäre mit einer Beteiligung von über 25 Prozent, sondern auch Gruppen, die in gemeinsamer Absprache handeln. Der Beitrag zeigt, dass sich die Auslegung dieses Begriffs an der jahrzehntelangen Praxis des Schweizer Börsenrechts orientiert, und überträgt die dort entwickelten Fallgruppen auf Aktionärbindungsverträge und Co-Investorensyndikate in nicht börsenkotierten Schweizer Aktiengesellschaften. Anhand eines Praxisbeispiels wird gezeigt, dass Investorengruppen mit koordinierten Stimmbindungs-, Veto- und Board-Rechten häufig gesamthaft als wirtschaftlich berechtigte Personen gemeldet werden müssen, selbst wenn keine einzelne Person die Schwelle von 25 Prozent erreicht. Abschliessend zeigt der Beitrag, wie sich Unternehmen mit einer strukturierten Datenbasis und einem geführten Identifikationsprozess auf diese Meldepflicht vorbereiten können.

Ab dem 1. Oktober 2026 müssen Schweizer Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung ihre wirtschaftlich berechtigten Personen dem neuen Transparenzregister melden. Für viele Verwaltungsräte, Gründerinnen und Gründer klingt das zunächst nach einer überschaubaren Übung: Wer mehr als 25 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte hält, wird gemeldet, alle anderen nicht. Diese Vorstellung greift jedoch zu kurz, sobald mehrere Aktionäre durch einen Aktionärbindungsvertrag oder ein Co-Investorensyndikat miteinander verbunden sind.

Das Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (Transparenzgesetz, TJPG) kennt neben der Kontrolle durch eine einzelne Person auch die Kontrolle, die mehrere Personen gemeinsam ausüben, wenn sie ihr Verhalten im Hinblick auf die Beherrschung eines Unternehmens miteinander abstimmen (Art. 4 TJPG). Diese sogenannte gemeinsame Absprache lehnt sich inhaltlich an ein seit Jahrzehnten etabliertes Konzept aus dem Börsenrecht an. Wer die Praxis der Übernahmekommission und der Offenlegungsstelle kennt, kann deshalb sehr konkret einschätzen, welche Klauseln in einem Aktionärbindungsvertrag eine gemeinsame Absprache begründen und welche nicht.

Die zentrale Frage dieses Beitrags lautet, wann ein Aktionärbindungsvertrag als gemeinsame Absprache im Sinn des Transparenzgesetzes gilt und wie realistisch es ist, dass ein Unternehmen mit einem solchen Vertrag auch Aktionärinnen und Aktionäre mit einer Beteiligung von deutlich unter 25 Prozent als wirtschaftlich berechtigte Personen melden muss. Börsenkotierte Gesellschaften sind vom Anwendungsbereich des TJPG ausgenommen (Art. 3 lit a. TJPG). Die Antwort betrifft sie deshalb nicht, auch wenn das Börsenrecht zur Auslegung hinzugenommen wird, sondern Schweizer Startups und KMU mit mehreren Investoren, die sich über einen Aktionärbindungsvertrag oder ein Investorenabkommen koordinieren.

Inhaltsverzeichnis

  • Was das Transparenzgesetz unter gemeinsamer Absprache versteht
  • Weshalb die Praxis des Börsenrechts für die Auslegung massgebend ist
  • Welche Klauseln in Aktionärbindungsverträgen eine gemeinsame Absprache begründen
  • Weshalb bei gemeinsamer Absprache die Beteiligungsschwelle gemeinsam berechnet wird
  • Ein Praxisbeispiel aus einem Schweizer Co-Investorensyndikat
  • Was Unternehmen und Investoren jetzt prüfen sollten
  • Fazit

Was das Transparenzgesetz unter gemeinsamer Absprache versteht

Die wirtschaftlich berechtigte Person einer Aktiengesellschaft ist grundsätzlich diejenige natürliche Person, die eine massgebende Beteiligung am Kapital oder an den Stimmrechten hält, wobei das Gesetz ausdrücklich festhält, dass diese Beteiligung entweder allein oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten gehalten werden kann (Art. 4 Abs. 1 TJPG). Die Verordnung konkretisiert diesen Begriff und hält fest, dass in gemeinsamer Absprache handelt, wer zur Ausübung der Kontrolle über eine Rechtseinheit, sei es durch eine Beteiligung oder auf andere Weise, sein Verhalten mit Dritten abstimmt (Art. 4 TJPV).

Diese Definition ist bewusst weit gefasst und erfasst nicht nur formelle Verträge. Auch die sogenannte Kontrolle auf andere Weise, also Kontrolle, die nicht auf einer Kapital- oder Stimmrechtsbeteiligung von mindestens 25 Prozent beruht, kann direkt oder indirekt sowie allein oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten ausgeübt werden (Art. 3 Abs. 1 TJPV). Praktisch bedeutet dies, dass ein Vetorecht, ein Recht zur Bestellung von Verwaltungsratsmitgliedern oder eine vertragliche Einflussnahme auf Gewinnausschüttungen, die mehrere Aktionäre gemeinsam vereinbart haben, unter dem Titel der gemeinsamen Absprache erfasst wird, selbst wenn keine der beteiligten Personen für sich allein die Schwelle von 25 Prozent erreicht.

Der Gedanke der gemeinsamen Absprache zieht sich durch die gesamte Verordnung und beschränkt sich nicht auf Aktionärinnen und Aktionäre einer Gesellschaft. Auch bei der Kontrolle über einen Trust kann eine Person das Recht oder die tatsächliche Möglichkeit haben, bestimmte zentrale Entscheidungen wie die Verwaltung des Trustvermögens, Ausschüttungen oder die Ernennung von Trustees allein oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten zu treffen (Art. 5 Abs. 2 TJPV). Das zeigt, dass der Gesetzgeber die koordinierte Ausübung von Kontrolle als eigenständiges, durchgängiges Konzept verstanden hat und nicht als Sonderfall für einzelne Konstellationen.

Weshalb die Praxis des Börsenrechts für die Auslegung massgebend ist

Weder das Transparenzgesetz noch die Verordnung erfinden den Begriff der gemeinsamen Absprache neu. Die Botschaft des Bundesrates hält ausdrücklich fest, dass der Begriff des gemeinsamen Handelns dieselbe Bedeutung hat wie im Börsenrecht, und verweist dabei auf die Regelung zum Handeln in gemeinsamer Absprache oder als organisierte Gruppe im Kontext der Offenlegung von Beteiligungen (Botschaft vom 22. Mai 2024, BBl 2024 1607, S. 88 f., i.V.m. Art. 120 FinfraG und Art. 12 FinfraV-FINMA). Für Unternehmen und ihre Rechtsberater ist das ein erheblicher praktischer Vorteil, weil sie sich nicht auf eine gänzlich neue Auslegungspraxis einstellen müssen, sondern auf eine seit vielen Jahren gefestigte Praxis der Offenlegungsstelle und der Übernahmekommission zurückgreifen können.

Nach dieser Praxis handelt in gemeinsamer Absprache, wer sein Verhalten im Hinblick auf die Ausübung von Stimmrechten oder auf andere Weise mit Dritten koordiniert, um Einfluss auf eine Gesellschaft zu nehmen. Vorausgesetzt wird eine minimale innere Finalität und eine gewisse äussere Organisiertheit, wobei sich die Absprache nicht zwingend in einem schriftlichen Vertrag niederschlagen muss, sondern auch auf konkludentem Verhalten beruhen kann. Entscheidend ist, ob das abgestimmte Verhalten objektiv geeignet ist, Kontrolle über die Gesellschaft zu ermöglichen, und ob die Umstände darauf schliessen lassen, dass eine solche Kontrolle auch angestrebt wird. Ein Aktionärbindungsvertrag ist nach dieser Logik nur dann relevant, wenn er tatsächlich Kontrolle über die Gesellschaft vermittelt, und nicht bereits deshalb, weil er existiert.

Welche Klauseln in Aktionärbindungsverträgen eine gemeinsame Absprache begründen

Die Übernahmekommission und ihre Vorgängerbehörden haben über die letzten zwanzig Jahre eine reichhaltige Praxis dazu entwickelt, welche vertraglichen Elemente eine kontrollrelevante Koordination begründen und welche nicht. Diese Fallgruppen lassen sich unmittelbar auf Aktionärbindungsverträge und Investorenvereinbarungen in Schweizer Startups und KMU übertragen, weil es dort um dieselbe Grundfrage geht, ob sich mehrere Aktionäre im Hinblick auf die Kontrolle über die Gesellschaft abstimmen.

Als koordiniertes Verhalten mit Kontrollbezug wurden in der Praxis unter anderem folgende Konstellationen anerkannt:

  • ein Aktionärbindungsvertrag, der Stimmbindungen zur Zusammensetzung des Verwaltungsrats sowie eine einvernehmliche und einstimmige Beschlussfassung in wichtigen Angelegenheiten vorsieht (Verfügung der Übernahmekommission in Sachen Repower AG, 2012)
  • eine Vereinbarung zwischen Aktionären über wesentliche Veränderungen im Verwaltungsrat, selbst wenn der gemeinsam gehaltene Stimmenanteil deutlich unter 25 Prozent liegt (Verfügung in Sachen Genolier Swiss Medical Network SA, 2010)
  • eine Konsortialvereinbarung mehrerer unabhängiger Investoren zur gemeinsamen Übernahme eines Kontrollpakets und zur Festlegung einer Unternehmensstrategie (Empfehlung in Sachen Aare-Tessin AG für Elektrizität, 2005)
  • ein Poolvertrag, der die Zielgesellschaft eng in die Willensbildung der Poolmitglieder einbindet, etwa durch die Einberufung der Poolversammlung durch die Verwaltungsratspräsidentin oder den Verwaltungsratspräsidenten (Empfehlung in Sachen Helvetia Holding AG, 2008)
  • die Neuformierung einer Aktionärsgruppe durch einen neuen Aktionärbindungsvertrag mit Regeln zur Verwaltungsratszusammensetzung und zu Übertragungsbeschränkungen (Verfügung in Sachen Advanced Digital Broadcast Holdings SA, 2010)

Demgegenüber hat die Praxis eine kontrollrelevante Koordination in folgenden Fällen verneint:

  • ein blosses Recht zur Bezeichnung einer Minderheit von Verwaltungsratsmitgliedern ohne weitergehende Stimmbindungen oder Vetorechte (Verfügung in Sachen EFG International AG, 2016)
  • ein Investorenabkommen, das sich auf die Verpflichtung zur Einbringung neuer Eigenmittel beschränkt, ohne die Ausübung von Stimmrechten zu regeln (Verfügung in Sachen Arpida AG, 2009)
  • marktübliche Zeichnungs- und Platzierungsverpflichtungen im Rahmen einer Kapitalerhöhung ohne Auswirkung auf die Kontrollverhältnisse (Verfügungen in Sachen Bossard Holding AG, 2013, und Thurella AG, 2009)
  • eine Lock-up-Vereinbarung mit üblicher Dauer, die einzig der Kursstabilisierung dient (Verfügung in Sachen Cytos Biotechnology AG, 2015)
  • ein Verwässerungsschutz zugunsten eines einzelnen Aktionärs, der nur dessen eigene Beteiligung sichert (Verfügung in Sachen Leclanché SA, 2014)
  • ein einseitiges Vorhandrecht ohne begleitende Stimmbindungen oder weitere Abreden (Verfügung in Sachen EFG International AG, 2016)

Überträgt man diese Fallgruppen auf die Praxis Schweizer Startups und KMU, zeigt sich ein klares Muster. Reine Übertragungsbeschränkungen wie Vorkaufsrechte, Mitverkaufsrechte oder ein für die Finanzierungsrunde üblicher Verwässerungsschutz begründen für sich allein noch keine gemeinsame Absprache. Sobald jedoch mehrere Investoren zusätzlich vereinbaren, ihre Stimmrechte bei der Wahl des Verwaltungsrats gemeinsam auszuüben, sich gegenseitig Vetorechte bei Budget-, Strategie- oder Finanzierungsentscheiden einzuräumen oder eine gemeinsame Exit-Strategie verbindlich festzulegen, bewegt sich die Vereinbarung in genau jenem Bereich, den die Praxis als kontrollrelevante Koordination einstuft.

Weshalb bei gemeinsamer Absprache die Beteiligungsschwelle gemeinsam berechnet wird

Für die Meldepflicht spielt es eine entscheidende Rolle, ob eine Gesellschaft die Kontrolle bei jeder wirtschaftlich berechtigten Person einzeln oder gemeinsam mit Dritten bestimmt. Die Verordnung verpflichtet die Rechtseinheit deshalb dazu, für jede wirtschaftlich berechtigte Person ausdrücklich festzustellen, ob diese die Kontrolle allein oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten ausübt (Art. 12 lit. a TJPV).

Fällt diese Prüfung positiv aus, kommt eine Regel zur Anwendung, die in der Praxis regelmässig unterschätzt wird. Kontrollieren mehrere Personen eine Rechtseinheit in gemeinsamer Absprache, wird die massgebliche Beteiligungsschwelle nicht für jede Person einzeln berechnet, sondern anhand der Beteiligung, die alle an der Absprache beteiligten Personen zusammen halten (Art. 13 Abs. 2 TJPV). Für ein Startup mit einem Co-Investorensyndikat bedeutet das, dass fünf Investorinnen und Investoren, die je 6 Prozent halten und durch einen entsprechend ausgestalteten Aktionärbindungsvertrag koordiniert sind, gemeinsam auf 30 Prozent kommen und damit die Schwelle von 25 Prozent überschreiten, obwohl keine einzelne Person auch nur annähernd in die Nähe dieser Schwelle kommt.

Wichtig ist dabei, dass die gemeinsame Berechnung der Beteiligung nichts an der individuellen Identifikationspflicht ändert. Das Unternehmen muss weiterhin die Identität jeder einzelnen an der Absprache beteiligten Person feststellen und melden, lediglich der Umfang der Kontrolle wird gesamthaft und nicht personenbezogen bestimmt. Im Ergebnis führt eine gemeinsame Absprache also nicht dazu, dass weniger Personen gemeldet werden müssen, sondern typischerweise dazu, dass mehr Personen unabhängig von ihrer individuellen Beteiligungshöhe meldepflichtig werden.

Ein Praxisbeispiel aus einem Schweizer Co-Investorensyndikat

Ein typisches Beispiel verdeutlicht, wie realistisch dieses Szenario in der Praxis ist. Eine Schweizer Aktiengesellschaft nimmt in einer Finanzierungsrunde vier Business Angels an Bord, die je 7 Prozent des Aktienkapitals übernehmen, sowie einen Venture-Capital-Investor mit einer Beteiligung von 9 Prozent. Gemeinsam halten diese fünf Investorinnen und Investoren damit 37 Prozent der Gesellschaft, während die Gründerinnen und Gründer mit 63 Prozent nominell die Mehrheit behalten. Ein Investorenvertrag, der zugleich als Aktionärbindungsvertrag ausgestaltet ist, sieht vor, dass die Investorengruppe gemeinsam ein Mitglied des Verwaltungsrats bestimmen kann, dass Entscheide über das Jahresbudget, wesentliche Neuanstellungen und eine allfällige Anschlussfinanzierung der Zustimmung einer Mehrheit der Investorengruppe bedürfen, und dass die Investorengruppe im Fall eines Verkaufs der Gesellschaft ihre Stimmrechte koordiniert ausübt.

Genau diese Kombination aus Stimmbindung für die Verwaltungsratswahl, Vetorechten bei zentralen Geschäftsentscheiden und koordinierter Stimmabgabe im Exit-Fall entspricht den Merkmalen, welche die Übernahmekommission wiederholt als kontrollrelevante Koordination qualifiziert hat. Für die Gesellschaft bedeutet dies, dass sie die Investorengruppe als in gemeinsamer Absprache handelnd einstufen muss (Art. 4 TJPV), dass sie deren gemeinsam gehaltene Beteiligung von 37 Prozent der massgeblichen Schwelle zugrunde legt (Art. 13 Abs. 2 TJPV) und dass sie sämtliche fünf Investorinnen und Investoren einzeln als wirtschaftlich berechtigte Personen identifizieren und melden muss, obwohl die höchste Einzelbeteiligung bei 9 Prozent liegt. Darüber hinaus müssen selbstverständlich auch die Gründerinnen und Gründer als wirtschaftlich berechtigte Personen gemeldet werden. 

Gemeinsame Absprache bei Kontrolle auf andere Weise braucht keine 25-Prozent-Schwelle 

Das Praxisbeispiel oben betrifft eine Investorengruppe, die gemeinsam über 25 Prozent des Kapitals hält. Ebenso praxisrelevant, und leicht zu übersehen, ist jedoch, dass eine gemeinsame Absprache keine bestimmte Kapital- oder Stimmrechtsbeteiligung voraussetzt. Wie einleitend erwähnt, kann auch die Kontrolle auf andere Weise direkt oder indirekt sowie allein oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten ausgeübt werden (Art. 3 Abs. 1 TJPV). Diese Form der Kontrolle knüpft nicht an einen Beteiligungsprozentsatz an, sondern an bestimmte Rechte, die einer Person oder einer Gruppe von Personen eine massgebliche Einflussnahme auf die Gesellschaft ermöglichen.

Konkret geht die Verordnung von einer Kontrolle auf andere Weise aus, wenn eine Person oder mehrere Personen gemeinsam das Recht oder die tatsächliche Möglichkeit haben, mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungsrats zu ernennen oder abzuberufen, ein Veto gegen Beschlüsse zu Unternehmenszweck, Geschäftsführung, Unternehmensstrategie, Budget, Investitionsplanung oder Finanzierung einzulegen, oder Entscheidungen über Gewinnausschüttungen zu erwirken (Art. 3 Abs. 1 TJPV). Die Verordnung hält ausdrücklich fest, dass solche Rechte namentlich durch Verträge mit Aktionärinnen und Aktionären vermittelt werden können, worunter ein Aktionärbindungsvertrag typischerweise fällt (Art. 3 Abs. 2 lit. a TJPV).

Für ein Startup oder KMU bedeutet das, dass ein Aktionärbindungsvertrag selbst dann eine gemeinsame Absprache auslösen kann, wenn die daran beteiligten Investorinnen und Investoren zusammen deutlich unter 25 Prozent des Kapitals halten. Massgebend ist nicht die Höhe der Beteiligung, sondern ob der Vertrag den beteiligten Personen gemeinsam ein Vetorecht bei Budget-, Strategie- oder Finanzierungsentscheiden einräumt oder ihnen erlaubt, gemeinsam die Mehrheit des Verwaltungsrats zu bestimmen. Selbst zwei Investorinnen oder Investoren mit je 5 Prozent, die sich in einem Aktionärbindungsvertrag ein gemeinsames Vetorecht bei der Aufnahme von Fremdkapital einräumen, können auf diesem Weg als in gemeinsamer Absprache handelnd und damit als wirtschaftlich berechtigte Personen gelten, obwohl weder ihre einzelne noch ihre gemeinsame Beteiligung auch nur in die Nähe der 25-Prozent-Schwelle kommt.

Startups mit einem Aktionärbindungsvertrag sollten diesen deshalb in zwei Schritten prüfen, unabhängig voneinander: einerseits im Hinblick auf die gemeinsam gehaltene Beteiligung, wie im vorangehenden Abschnitt beschrieben, und andererseits im Hinblick auf die in Art. 3 Abs. 2 TJPV genannten Instrumente, unabhängig davon, wie hoch die Beteiligung der betroffenen Investorinnen und Investoren tatsächlich ist.

Was Unternehmen und Investoren jetzt prüfen sollten

Für Verwaltungsräte, Gründerinnen und Gründer sowie CFOs lohnt sich eine systematische Durchsicht bestehender Aktionärbindungsverträge und Investorenvereinbarungen, bevor die Meldepflicht ab dem 1. Oktober 2026 greift. Im Zentrum steht dabei nicht die Frage, ob überhaupt ein Aktionärbindungsvertrag besteht, sondern welchen konkreten Inhalt dieser hat. Verträge, die sich auf Übertragungsbeschränkungen, ein übliches Vorkaufsrecht oder einen zeitlich befristeten Verwässerungsschutz beschränken, begründen in aller Regel noch keine gemeinsame Absprache. Sobald jedoch Stimmbindungsklauseln, Vetorechte bei strategischen Entscheiden oder koordinierte Board-Nominierungsrechte hinzukommen, sollte das Unternehmen davon ausgehen, dass die beteiligten Investorinnen und Investoren als Gruppe zu behandeln sind.

Da die Identifikation der einzelnen an einer gemeinsamen Absprache beteiligten Personen und die korrekte, gesamthafte Berechnung der Beteiligungsschwelle in der Praxis fehleranfällig sind, lohnt sich der Einsatz einer strukturierten Lösung, welche die relevanten Verträge, Beteiligungsverhältnisse und Meldeinformationen an einem Ort zusammenführt. Der Transparenzregister-Assistent von Konsento wurde genau für diese Aufgabe entwickelt und begleitet Unternehmen durch die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen, einschliesslich der Fälle, in denen mehrere Aktionärinnen und Aktionäre in gemeinsamer Absprache handeln.

Fazit

Die gemeinsame Absprache ist keine theoretische Randerscheinung des Transparenzgesetzes, sondern ein Konzept mit erheblicher praktischer Tragweite gerade für Schweizer Startups mit mehreren Investoren. Weil sich die Auslegung an der jahrzehntelangen Praxis des Börsenrechts orientiert, lässt sich mit einiger Präzision vorhersagen, welche Klauseln in einem Aktionärbindungsvertrag eine solche Absprache begründen, nämlich vor allem Stimmbindungen zur Verwaltungsratswahl, Vetorechte bei strategischen Entscheiden und koordinierte Exit-Regelungen, während reine Übertragungsbeschränkungen oder ein einzelner Verwässerungsschutz für sich allein regelmässig nicht genügen. Weil bei einer gemeinsamen Absprache die Beteiligungsschwelle für die gesamte Gruppe und nicht für jede Person einzeln berechnet wird, ist es alles andere als unrealistisch, dass ein Unternehmen mit einem gut ausgestalteten, investorenfreundlichen Aktionärbindungsvertrag auch Aktionärinnen und Aktionäre mit einer Beteiligung von deutlich unter 25 Prozent als wirtschaftlich berechtigte Personen melden muss.

Wie Konsento Unternehmen mit Aktionärbindungsverträgen bei der Umsetzung unterstützt

Die vorangehenden Abschnitte zeigen, dass die korrekte Behandlung von Aktionärbindungsverträgen und Co-Investorensyndikaten kein einmaliger Prüfschritt ist, sondern ein fortlaufender Prozess von der sauberen Erfassung der Beteiligungsverhältnisse über die eigentliche Identifikation bis zur laufenden Überwachung. Konsento deckt diese drei Phasen mit ineinandergreifenden Bausteinen ab.

Digitales Aktienregister 

Den Ausgangspunkt bildet das digitale Aktienregister von Konsento, das Startups und KMU bereits heute bei der laufenden Verwaltung ihrer Beteiligungsverhältnisse unterstützt und für die Stammdatenverwaltung bis zu 150 Aktionärinnen und Aktionäre kostenlos zur Verfügung steht. Jede Beteiligung wird strukturiert nach Aktienkategorie erfasst, wobei von Beginn an unterschieden wird, ob die eingetragene Aktionärin oder der eingetragene Aktionär selbst wirtschaftlich berechtigt ist oder ob dahinter weitere natürliche Personen stehen, die zusätzlich einzutragen sind. Bei ausländischen Business Angels, die in aller Regel über keine Schweizer AHV-Nummer verfügen, wird der erforderliche Identitätsnachweis, etwa Pass, Identitätskarte oder Aufenthaltsbewilligung, verschlüsselt hinterlegt. Änderungen an den Beteiligungsverhältnissen bleiben dabei durchgehend nachvollziehbar, weil frühere Angaben nicht überschrieben, sondern mit direktem Bezug zur damaligen Position im Aktienregister dokumentiert werden. Fehlen einzelne Angaben, können die betroffenen Personen direkt über die Plattform eingeladen werden, ihre Daten selbst zu erfassen, was den administrativen Aufwand im Unternehmen zusätzlich reduziert.

Transparenzregister-Meldeassistent 

Auf dieser Datenbasis baut der Transparenzregister-Meldeassistent auf. Er führt das Unternehmen Schritt für Schritt durch die Beteiligungsverhältnisse, ähnlich einem strukturierten Fragebogen. Er fragt ab, wer welche Aktien hält, ob weitere Verträge wie ein Aktionärbindungsvertrag bestehen und ob allenfalls eine Kontrollkette über eine Zwischengesellschaft, ein Treuhandverhältnis oder eine gemeinsame Absprache vorliegt. Im Hintergrund wendet der Assistent die dafür massgeblichen Regeln des Transparenzgesetzes und der Transparenzverordnung automatisch auf die eingegebenen Angaben an, sodass niemand im Unternehmen die einzelnen Gesetzesartikel selbst nachschlagen und auslegen muss.

Am Ende steht eine grafische Darstellung der gesamten Kontrollstruktur, welche die einzelnen Beteiligungsstufen mit den jeweiligen Prozentwerten übersichtlich abbildet und direkt für die Meldung an die elektronische Plattform des Bundes verwendet werden kann. Für eine vergleichbar detaillierte Abklärung durch eine Anwaltskanzlei müsste ein Unternehmen deutlich mehr Zeit und Kosten aufwenden, als der geführte, softwaregestützte Prozess von Konsento dafür benötigt.

Monitoring-Lösung 

Weil sich die Eigentümerstruktur insbesondere von wachsenden Startups laufend verändert, reicht eine einmalige Erstmeldung selten aus. Die Monitoring-Lösung von Konsento überwacht deshalb fortlaufend sowohl Veränderungen der Aktionärsstruktur und der massgeblichen Schwellenwerte als auch Änderungen der Stammdaten bereits gemeldeter wirtschaftlich berechtigter Personen. Sobald eine dieser Veränderungen eine Differenzmeldung an das Transparenzregister auslöst, weist die Lösung das Unternehmen unmittelbar darauf hin, sodass die entsprechende Meldung fristgerecht vorgenommen werden kann.

Der erste Schritt für dein Unternehmen

Wenn dein Unternehmen über einen Aktionärbindungsvertrag oder Investoren in einem Co-Investomentsyndikat poolt, lohnt sich jetzt ein genauer Blick auf die darin enthaltenen Stimmbindungs-, Veto- und Board-Klauseln. Eine verlässliche Einschätzung setzt aber voraus, dass die Beteiligungsverhältnisse selbst sauber und strukturiert erfasst sind, statt verstreut in Excel-Listen, Verträgen und E-Mails vorzuliegen. Richte dazu jetzt dein Aktienregister bei Konsento ein, das bis 150 Aktionärinnen und Aktionäre kostenlos bleibt, und lade deine Investorinnen und Investoren direkt über die Plattform ein, ihre Angaben zur wirtschaftlichen Berechtigung selbst zu erfassen. Auf dieser strukturierten Grundlage lässt sich dein Aktionärbindungsvertrag anschliessend zuverlässig einordnen, und du weisst bis zum Inkrafttreten des Transparenzgesetzes am 1. Oktober 2026 genau, wen du melden musst. 

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FAQ

Häufig gestellte Fragen

Rechtliches

Wann begründet ein Aktionärbindungsvertrag eine gemeinsame Absprache gemäss Transparenzgesetz?

Massgebend ist der konkrete Inhalt des Vertrags. Reine Übertragungsbeschränkungen wie ein Vorkaufsrecht oder ein zeitlich befristeter Verwässerungsschutz genügen nach der übertragbaren börsenrechtlichen Praxis in der Regel nicht (Art. 4 TJPV).

Rechtliches

Können auch Aktionärinnen und Aktionäre mit einer Beteiligung von unter 25 Prozent ans Transparenzregister meldepflichtig werden?

Ja. Wenn mehrere Personen in gemeinsamer Absprache handeln, wird die Beteiligungsschwelle für die gesamte Gruppe berechnet und nicht für jede Person einzeln (Art. 13 Abs. 2 TJPV).

Rechtliches

Muss ein Unternehmen jede an einer gemeinsamen Absprache beteiligte Person einzeln identifizieren und ans Transparenzregister melden?

Ja. Die gemeinsame Berechnung betrifft nur den Umfang der Beteiligung. Die Identität jeder einzelnen an der Absprache beteiligten Person muss weiterhin individuell festgestellt und gemeldet werden (Art. 12 lit. a TJPV).

Produkt

Bis zu welcher Anzahl Aktionärinnen und Aktionäre ist das digitale Aktienregister von Konsento kostenlos?

Die Stammdatenverwaltung im digitalen Aktienregister von Konsento ist bis zu 150 Aktionärinnen und Aktionäre kostenlos.

Produkt

Können Investorinnen und Investoren ihre Angaben zur wirtschaftlichen Berechtigung im Aktienregister von Konsento selbst erfassen?

Ja. Fehlende Angaben können direkt über die Plattform bei den betroffenen Personen eingeholt werden, die ihre Daten selbständig über einen eigenen Zugang eintragen.

Produkt

Deckt der Transparenzregister-Meldeassistent von Konsento auch komplexe Strukturen wie Kontrollketten oder Trusts ab?

Ja. Die hinterlegte Identifikationslogik bildet neben direkten Beteiligungen auch mehrstufige Kontrollketten, gemeinsame Absprachen, Treuhandverhältnisse sowie besondere Konstellationen mit Trusts und Stiftungen ab (Art. 1–7 TJPV).

Rechtliches

Was versteht das Transparenzgesetz unter Kontrolle auf andere Weise über eine Rechtseinheit?

Kontrolle auf andere Weise liegt vor, wenn eine Person direkt oder indirekt, allein oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten über das Recht oder die tatsächliche Möglichkeit verfügt, die Gesellschaft zu beherrschen, auch ohne eine Kapital- oder Stimmrechtsbeteiligung von mindestens 25 Prozent zu halten (Art. 3 Abs. 1 TJPV).

Rechtliches

Ab welchem Datum gilt das Transparenzgesetz für nicht börsenkotierte Schweizer Aktiengesellschaften?

Das Transparenzgesetz (TJPG) tritt zusammen mit der Transparenzverordnung (TJPV) am 1. Oktober 2026 in Kraft.

Rechtliches

Genügt ein reines Vorkaufsrecht im Aktionärbindungsvertrag bereits für eine gemeinsame Absprache gemäss Transparenzgesetz?

Nein. Ein einseitiges Vorkaufsrecht ohne begleitende Stimmbindungen oder weitere Abreden hat die Übernahmekommission wiederholt nicht als kontrollrelevante Koordination eingestuft (vgl. Verfügung in Sachen EFG International AG, 2016).

Rechtliches

Gilt das Konzept der gemeinsamen Absprache nach dem Transparenzgesetz auch bei der Kontrolle über einen Trust?

Ja. Auch bei der Kontrolle über einen Trust kann eine Person zentrale Entscheidungen wie Ausschüttungen oder die Ernennung von Trustees allein oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten treffen (Art. 5 Abs. 2 TJPV).

Produkt

Was ist der Unterschied zwischen dem kostenlosen Aktienregister und dem Transparenzregister-Meldeassistenten von Konsento?

Das digitale Aktienregister von Konsento ist die kostenlose Datenbasis für die Verwaltung von Beteiligungen bis 150 Aktionärinnen und Aktionäre. Der Transparenzregister-Meldeassistent ist ein separates, kostenpflichtiges Tool, das auf dieser Datenbasis aufbaut und die eigentliche Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen sowie die Meldevorbereitung übernimmt.

Produkt

Wie unterstützt die Monitoring-Lösung von Konsento bei Änderungen der Aktionärsstruktur, die eine Meldung ans Transparenzregister auslösen können?

Die Monitoring-Lösung überwacht fortlaufend Veränderungen der Aktionärsstruktur, der massgeblichen Schwellenwerte und der Stammdaten bereits gemeldeter wirtschaftlich berechtigter Personen und weist das Unternehmen unmittelbar darauf hin, sobald eine dieser Veränderungen eine Meldung an das Transparenzregister erforderlich macht.

Produkt

Wie werden ausländische Business Angels ohne Schweizer AHV-Nummer im Aktienregister von Konsento erfasst?

Für Personen ohne Schweizer AHV-Nummer, wie sie bei ausländischen Business Angels die Regel sind, wird der erforderliche Identitätsnachweis, etwa Pass, Identitätskarte oder Aufenthaltsbewilligung, verschlüsselt im Aktienregister hinterlegt.

Produkt

Wie macht der Transparenzregister-Meldeassistent von Konsento komplexe Kontrollketten mit Zwischengesellschaften sichtbar?

Der Meldeassistent erzeugt am Ende des geführten Prozesses eine grafische Darstellung der vollständigen Kontrollstruktur mit den jeweiligen Prozentwerten auf jeder Stufe, welche auch mehrstufige Kontrollketten über Zwischengesellschaften abbildet.

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