Wirtschaftlich berechtigte Personen lassen sich nicht immer über Beteiligungen erkennen. Häufig entsteht Kontrolle auf andere Weise über Verträge, Stimmbindungen, Finanzierungsinstrumente, Treuhandverhältnisse oder familiäre Strukturen. Der Beitrag erklärt, welche Konstellationen eine Meldung ans Transparenzregister auslösen und wie Verwaltungsräte, Geschäftsleitungen und Gründerinnen und Gründer die wirtschaftlich berechtigten Personen ihrer Gesellschaft korrekt identifizieren.
Mit dem neuen Transparenzregister führt die Schweiz umfassende Transparenzpflichten für juristische Personen ein. Aktiengesellschaften und andere Rechtseinheiten müssen künftig melden, welche natürlichen Personen sie letztlich kontrollieren. Diese sogenannten wirtschaftlich berechtigten Personen lassen sich allerdings nicht immer über Beteiligungen erkennen. In vielen Konstellationen kontrolliert eine Person ein Unternehmen, ohne dass dies aus dem Aktienregister oder dem Handelsregister hervorgeht.
Genau für solche Fälle hat der Gesetzgeber den Begriff der Kontrolle auf andere Weise eingeführt. Er steht im Zentrum jeder Meldung ans Transparenzregister, denn tatsächliche Einflussnahme entsteht in der Praxis häufig nicht über Aktien, sondern über Verträge, Stimmbindungen, Treuhandverhältnisse oder familiäre Strukturen. Dieser Beitrag erklärt, was unter Kontrolle auf andere Weise zu verstehen ist, welche Konstellationen typischerweise erfasst werden und worauf Verwaltungsräte, Geschäftsleitungen und Gründerinnen und Gründer achten sollten, wenn sie die wirtschaftlich berechtigten Personen ihrer Gesellschaft korrekt bestimmen und melden wollen.
Inhaltsverzeichnis
- Rechtlicher Rahmen der Meldung ans Transparenzregister
- Entscheidungs- und Vetorechte als Kontrolle auf andere Weise
- Verträge, Statuten und Finanzierungsinstrumente als Kontrollinstrumente
- Familiäre Strukturen und faktische Entscheidungsmacht
- Treuhandverhältnisse als typische Form verdeckter Kontrolle
- Indirekte Kontrolle über Zwischengesellschaften
- Fazit zur Kontrolle auf andere Weise und zur Meldung ans Transparenzregister
Rechtlicher Rahmen der Meldung ans Transparenzregister
Das Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen verpflichtet juristische Personen dazu, ihre wirtschaftlich berechtigten Personen zu identifizieren und an ein zentrales, behördlich geführtes Transparenzregister zu melden. Damit soll mehr Klarheit über die tatsächlichen Kontrollverhältnisse in Unternehmen geschaffen und der Missbrauch von Gesellschaftsstrukturen für Geldwäscherei oder andere illegale Zwecke erschwert werden.
Als wirtschaftlich berechtigt gilt eine natürliche Person grundsätzlich dann, wenn sie eine Gesellschaft mit mindestens 25 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte kontrolliert. Neben dieser Kontrolle durch Beteiligung kennt das Gesetz jedoch eine zweite, eigenständige Kategorie, nämlich die Kontrolle auf andere Weise (Art. 4 Abs. 1 TJPG). Die einzelnen Kriterien werden in der zugehörigen Verordnung präzisiert (Art. 3 TJPV). Eine solche Kontrolle liegt vor, wenn eine Person direkt oder indirekt über Rechte oder tatsächliche Einflussmöglichkeiten verfügt, die ihr eine entscheidende Einflussnahme auf die Gesellschaft ermöglichen.
Dahinter steht ein klarer Grundgedanke. Wer ein Unternehmen tatsächlich steuert, soll sich nicht hinter formalen Eigentumsverhältnissen verstecken können. Massgeblich für die Meldung ans Transparenzregister ist daher nicht allein, wer im Aktienbuch eingetragen ist, sondern wer in der Realität die wesentlichen Entscheidungen trifft.
Entscheidungs- und Vetorechte als Kontrolle auf andere Weise
Eine erste Gruppe relevanter Konstellationen betrifft Personen, die innerhalb der Gesellschaft über entscheidende Einflussrechte verfügen. Die Verordnung erfasst dabei insbesondere drei Arten von Befugnissen, die eine Kontrolle auf andere Weise begründen und damit eine Meldung ans Transparenzregister auslösen können (Art. 3 Abs. 1 TJPV):
- das Recht oder die tatsächliche Möglichkeit, mehr als die Hälfte der Verwaltungsratsmitglieder zu ernennen oder abzuberufen;
- Vetorechte, mit denen sich zentrale Unternehmensentscheidungen blockieren lassen;
- die Möglichkeit, Entscheidungen über Gewinnausschüttungen der Gesellschaft durchzusetzen.
Jede dieser Befugnisse verleiht erheblichen Einfluss auf die Gesellschaft, auch ohne bedeutende Beteiligung am Kapital. Wer mehr als die Hälfte des Verwaltungsrats bestellen kann, bestimmt faktisch die strategische Führung des Unternehmens. Vetorechte finden sich häufig in Investoren- oder Aktionärsbindungsverträgen, etwa bei Beschlüssen zu Kapitalmassnahmen, zum Verkauf des Unternehmens oder zu wesentlichen strategischen Weichenstellungen. Und wer den Geldfluss aus der Gesellschaft steuern kann, prägt deren wirtschaftliche Realität unmittelbar.
Verträge, Statuten und Finanzierungsinstrumente als Kontrollinstrumente
Neben den klar definierten Entscheidungsrechten erfasst die Verordnung auch weitere Formen eines massgeblichen Einflusses (Art. 3 Abs. 2 TJPV). In der Praxis lassen sich die wichtigsten Anknüpfungspunkte für eine Kontrolle auf andere Weise in vier Kategorien einteilen:
- Vereinbarungen zwischen Aktionärinnen und Aktionären oder Gesellschaftern, namentlich Stimmbindungs- und Aktionärsbindungsverträge mit koordinierten Entscheidungsmechanismen;
- Finanzierungsinstrumente mit besonderen Einflussrechten, etwa Wandelanleihen oder partiarische Darlehen;
- statutarische Bestimmungen oder vergleichbare Dokumente, die einzelnen Personen Sonderrechte oder eine privilegierte Stellung einräumen;
- faktisch dominierende Positionen bei breit gestreuter Aktionärsstruktur, bei denen eine Person die Entscheidungen der Gesellschaft auch unterhalb der 25-Prozent-Schwelle massgeblich prägt.
Solche Konstellationen verschaffen einer Person eine Kontrollstellung, ohne dass sie über eine entsprechende Kapitalbeteiligung verfügen muss. Besonders deutlich wird dies bei breit gestreuten Aktionärsstrukturen. Selbst eine Beteiligung von unter 25 Prozent kann ausreichen, wenn die übrigen Stimmen so verteilt sind, dass eine einzelne Person die Gesellschaft faktisch beherrscht. Entscheidend ist stets eine Einzelfallbetrachtung, bei der die konkreten Einflussmöglichkeiten der betreffenden Person nüchtern und sachlich ermittelt werden.
Familiäre Strukturen und faktische Entscheidungsmacht
Eine weitere häufige Konstellation betrifft familiäre Verbindungen. Gerade in Familienunternehmen lässt sich die Kontrolle oft nicht zuverlässig anhand formeller Beteiligungen bestimmen. Wenn mehrere Familienmitglieder Anteile halten, die wesentlichen Entscheidungen aber faktisch von einer einzelnen Person getroffen werden, kann diese Person als wirtschaftlich berechtigt gelten. Die Verordnung trägt diesem Umstand ausdrücklich Rechnung (Art. 3 Abs. 2 TJPV). Massgeblich für die Meldung ans Transparenzregister ist auch hier die tatsächliche Entscheidungsmacht, nicht die formale Beteiligungsquote.
Treuhandverhältnisse als typische Form verdeckter Kontrolle
Eine besonders wichtige Rolle spielen Treuhandverhältnisse. Sie werden ausdrücklich genannt und in einer eigenen Bestimmung weiter konkretisiert (Art. 3 Abs. 2 lit. e und Art. 4 TJPV). Ein Treuhandverhältnis liegt vor, wenn eine Person zwar formell im eigenen Namen handelt, tatsächlich aber auf Rechnung und im Interesse einer anderen Person tätig ist. Im internationalen Sprachgebrauch ist von Nominee Shareholders oder Nominee Directors die Rede. Im schweizerischen Recht entspricht dies dem treuhänderischen Aktionär oder Gesellschafter beziehungsweise einem treuhänderischen Verwaltungsratsmitglied oder Geschäftsführer.
Typischerweise hält der treuhänderische Aktionär die Beteiligung im eigenen Namen und ist auch im Aktien- oder Anteilbuch eingetragen. Die mit den Anteilen verbundenen Rechte, also insbesondere Stimm- und Vermögensrechte, übt er jedoch gestützt auf ein Auftragsverhältnis im Interesse und nach den Weisungen des Auftraggebers aus. Wirtschaftlich betrachtet liegt die Kontrolle damit nicht beim eingetragenen Aktionär, sondern beim Treugeber. Genau aus diesem Grund qualifizieren Treuhandverhältnisse als Kontrolle auf andere Weise. Sie ermöglichen es einer Person, eine Gesellschaft in vergleichbarer Weise zu kontrollieren wie bei einer Beteiligung von mindestens 25 Prozent, ohne selbst formell als Aktionärin oder Aktionär in Erscheinung zu treten.
Für die Meldung ans Transparenzregister gilt in solchen Konstellationen nicht der Treuhänder, sondern der Auftraggeber als wirtschaftlich berechtigt, beziehungsweise die hinter ihm stehende natürliche Person innerhalb einer allfälligen Kontrollkette. Nicht jedes Treuhandverhältnis ist allerdings relevant. Erfasst werden nur Strukturen, die tatsächlich der Identifikation einer wirtschaftlich berechtigten Person dienen. Rein funktionale Konstellationen wie etwa die unabhängige Stimmrechtsvertretung an der Generalversammlung fallen nicht darunter, weil sie keine vergleichbare Kontrollstellung vermitteln.
Indirekte Kontrolle über Zwischengesellschaften
Kontrolle auf andere Weise lässt sich nicht nur direkt ausüben. Sie kann auch indirekt entstehen, also über zwischengeschaltete Personen, Gesellschaften oder andere Rechtseinheiten (Art. 3 Abs. 3 TJPV). Grundsätzlich gilt, dass eine indirekte Beteiligung an einer Gesellschaft nur dann eine relevante Kontrolle vermittelt, wenn die wirtschaftlich berechtigte Person mindestens 50 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte einer oder mehrerer Zwischengesellschaften hält, die ihrerseits direkt oder indirekt mindestens 25 Prozent der Zielgesellschaft halten (Art. 2 Abs. 3 TJPV).
Die Regeln zur Kontrolle auf andere Weise reichen jedoch weiter. Vereinbaren beispielsweise mehrere Aktionärinnen und Aktionäre ihr Stimmverhalten auf Ebene einer Muttergesellschaft, können sie gemeinsam eine Tochtergesellschaft beherrschen, selbst wenn keiner von ihnen für sich allein die Schwelle erreicht, die für eine indirekte Kontrolle über Beteiligungen massgeblich wäre. Die Kontrolle entsteht in solchen Fällen nicht über formale Beteiligungsverhältnisse, sondern über die faktische Bündelung von Einflussrechten. Die Kontrollkette ist dann bis zur natürlichen Person zurückzuverfolgen, die letztlich die Fäden in der Hand hält. Diese Person gilt als wirtschaftlich berechtigt und muss ans Transparenzregister gemeldet werden.
Fazit zur Kontrolle auf andere Weise und zur Meldung ans Transparenzregister
Die Regelung zur Kontrolle auf andere Weise erweitert den Begriff der wirtschaftlich berechtigten Person erheblich. Für die Meldung ans Transparenzregister relevant sind insbesondere folgende Formen der Einflussnahme:
- Kontrolle über Stimm- und Personalentscheidungen, etwa über die Bestellung des Verwaltungsrats oder über Vetorechte;
- Kontrolle über Ausschüttungen und finanzielle Entscheidungen der Gesellschaft;
- Kontrolle über Verträge, Statuten und Finanzierungsinstrumente mit Sonder- oder Einflussrechten;
- Kontrolle über Treuhandverhältnisse, familiäre Strukturen oder die faktische Bündelung von Einflussrechten in mehrstufigen Gesellschaftsstrukturen.
Die in der Verordnung aufgeführten Beispiele sind dabei ausdrücklich nicht abschliessend (Art. 3 TJPV nennt sie „namentlich"). Für Verwaltungsräte, Geschäftsleitungen und Gründerinnen und Gründer bedeutet das vor allem eines: Die Bestimmung der wirtschaftlich berechtigten Personen und damit die Meldung ans Transparenzregister lässt sich nicht durch einen Blick ins Aktienregister erledigen. Erforderlich ist eine sorgfältige Auseinandersetzung mit allen Verträgen, Statuten und faktischen Strukturen, die einer Person massgeblichen Einfluss verleihen könnten. Wer hier sauber arbeitet, schafft nicht nur Rechtssicherheit gegenüber dem Transparenzregister, sondern auch ein klares Bild der eigenen Governance.
Mit einem strukturierten Aktienregister auf die Meldung ans Transparenzregister vorbereiten
Ein gut geführtes Aktienregister ist die Grundlage jeder verlässlichen Beurteilung der Kontrollverhältnisse und damit auch jeder korrekten Meldung ans Transparenzregister. Wenn Du die Beteiligungs- und Kontrollstrukturen Deiner Gesellschaft sauber dokumentieren und auf die neuen Anforderungen vorbereiten willst, lohnt sich der frühzeitige Schritt in eine strukturierte, digitale Lösung. Mit dem kostenlosen digitalen Aktienregister von Konsento behältst Du jederzeit den Überblick über Aktionärinnen und Aktionäre, Stimmrechte und ergänzende Vereinbarungen und schaffst damit eine solide Ausgangslage für die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen Deines Unternehmens.
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