Das Transparenzgesetz nimmt börsenkotierte Gesellschaften, Vorsorgeeinrichtungen und stark durch Gemeinwesen gehaltene Unternehmen vollständig vom Anwendungsbereich aus. Für Gesellschaften, die nicht unter diese Ausnahmen fallen, aber dennoch von einer börsenkotierten Gesellschaft, einer Vorsorgeeinrichtung oder einem vertraglichen Anlagefonds gehalten werden, sieht die Verordnung besondere Erleichterungen vor. Diese Erleichterungen reduzieren die Identifikations- und Meldepflichten für die betroffene Beteiligung auf grundlegende Angaben zur haltenden Institution, ohne eine natürliche Person als wirtschaftlich berechtigte Person zu verlangen. Der Beitrag zeigt zudem auf, wie sich eine ausgenommene Tochtergesellschaft verhalten sollte, wenn die registerführende Behörde von ihrer Ausnahme nichts weiss und eine Aufforderung zustellt. Für alle übrigen Beteiligungen an der Gesellschaft gelten die ordentlichen Regeln unverändert weiter.
Grundsätzlich muss jede Schweizer Gesellschaft die hinter ihren Aktionären stehenden natürlichen Personen identifizieren, überprüfen und dem Transparenzregister melden, und zwar über die gesamte Beteiligungskette hinweg (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TJPG). Nicht jede Beteiligung muss dabei aber tatsächlich bis zu einer natürlichen Person zurückverfolgt werden. Wo eine börsenkotierte Gesellschaft, eine Vorsorgeeinrichtung oder ein vertraglicher Anlagefonds im Spiel ist, sieht das Transparenzgesetz (TJPG) besondere Erleichterungen vor. Wer als Verwaltungsrat, Geschäftsführung oder Gründerin eine solche Beteiligung in der eigenen Aktionärsstruktur hat, fragt sich zu Recht, was in diesem Fall noch gemeldet werden muss und was entfallen kann. Dieser Beitrag zeigt zunächst, welche Gesellschaften ohnehin vollständig vom Transparenzregister ausgenommen sind, und erklärt anschliessend, welche Erleichterungen für die übrigen Fälle gelten und weshalb der Bundesrat sie eingeführt hat.
Inhalt dieses Beitrags
Diese Gesellschaften sind vom Transparenzregister von vornherein ausgenommen
Weshalb es trotz dieser Ausnahmen zusätzliche Erleichterungen braucht
Erleichterung bei Beteiligung einer börsenkotierten Gesellschaft
Erleichterung bei Beteiligung einer Vorsorgeeinrichtung
Erleichterung bei Beteiligung eines vertraglichen Anlagefonds
Was diese Erleichterungen für die Meldepflicht konkret bedeuten
Diese Gesellschaften sind vom Transparenzregister von vornherein ausgenommen
Das Transparenzgesetz nimmt drei Gruppen von Gesellschaften bereits vollständig aus seinem Anwendungsbereich aus (Art. 3 TJPG). Wer darunterfällt, muss keine wirtschaftlich berechtigten Personen identifizieren, keine Angaben überprüfen, nichts dokumentieren und sich auch nicht ins Transparenzregister eintragen lassen.
Die erste Gruppe umfasst Gesellschaften, deren Beteiligungsrechte ganz oder teilweise an einer Börse kotiert sind, sowie deren Tochtergesellschaften, sofern diese zu mehr als 75 Prozent direkt oder indirekt von einer solchen kotierten Gesellschaft gehalten werden (Art. 3 Bst. a TJPG). Der Gesetzgeber begründet dies damit, dass die Offenlegungspflichten des Börsenrechts bereits ab einer Beteiligung von 3 Prozent für Transparenz sorgen (Art. 120 FinfraG). Massgebend ist eine Kotierung an einer Schweizer Börse im Sinne von Art. 26 Bst. b FinfraG oder an einer ausländischen Börse mit gleichwertigen Offenlegungspflichten.
Die zweite Gruppe betrifft Einrichtungen der beruflichen Vorsorge sowie weitere der Vorsorge dienende Einrichtungen, die nach Art. 61 und 64a BVG beaufsichtigt werden (Art. 3 Bst. b TJPG). Dazu zählen etwa auch Freizügigkeitseinrichtungen, Säule-3a-Einrichtungen und patronale Wohlfahrtsfonds. Weil die Zusammensetzung des obersten Organs solcher Einrichtungen gesetzlich vorgegeben ist (Art. 51 und 51a BVG), kann dort keine einzelne Drittperson die Kontrolle über das Stiftungsvermögen erlangen.
Die dritte Gruppe sind juristische Personen, an denen ein Gemeinwesen zu mindestens 75 Prozent beteiligt ist (Art. 3 Bst. c TJPG).
Wichtig ist, dass sich nur die erste Ausnahme auch auf Tochtergesellschaften erstreckt. Eine Vorsorgeeinrichtung selbst ist ausgenommen, ihre Tochtergesellschaften dagegen nicht. Genau an dieser Lücke setzen die Erleichterungen an, um die es im Folgenden geht.
Wie erfährt die Registerführende Behörde von der Ausnahme?
Die Ausnahme für Tochtergesellschaften börsenkotierter Gesellschaften wirkt von Gesetzes wegen. Es gibt weder eine Meldung noch ein Formular, mit dem sich eine Gesellschaft beim Transparenzregister als ausgenommen deklarieren könnte (Art. 3 Bst. a TJPG). Für die betroffene Gesellschaft selbst ist das unproblematisch, sie kennt ihre Beteiligungsverhältnisse aus dem eigenen Aktienregister. Anders sieht es für das Bundesamt für Justiz aus, das das Transparenzregister führt (Art. 20 Abs. 1 TJPG). Weil das Aktienregister einer Aktiengesellschaft nicht öffentlich ist, kann das Bundesamt von aussen nicht unterscheiden, ob eine Gesellschaft, die keine Meldung erstattet hat, zu Recht ausgenommen ist oder ihre Meldepflicht schlicht verletzt.
Das Gesetz begegnet dieser Unsicherheit nicht mit einer Pflicht der Gesellschaft, ihre Ausnahme nachzuweisen, sondern mit einer Kontrollbefugnis der Behörde. Das Bundesamt für Justiz prüft, ob die dem Gesetz unterstehenden Rechtseinheiten die vorgeschriebenen Meldungen vorgenommen haben, und kann eine Gesellschaft, bei der es dies nicht feststellen kann, unter Fristansetzung zur Meldung auffordern (Art. 33 Abs. 3 TJPG). Für eine tatsächlich ausgenommene Tochtergesellschaft bedeutet das, dass sie grundsätzlich nichts unternehmen muss, bis ein solches Schreiben bei ihr eintrifft. Ein aktives Handeln im Vorfeld ist weder vorgesehen noch nötig.
Bleibt eine solche Aufforderung unbeantwortet, treten zwei Folgen ein, die für die betroffene Gesellschaft ungünstig sind. Erstens kann das Bundesamt die Gesellschaft nach Ablauf der gesetzten Frist von Amtes wegen ins Transparenzregister eintragen, allerdings ohne eine wirtschaftlich berechtigte Person nennen zu können, da eine solche nie gemeldet wurde (Art. 33 Abs. 4 TJPG). Zweitens führt genau dieser Umstand, dass einer Aufforderung nicht innert Frist Folge geleistet wurde, zu einem Vermerk im Eintrag der Gesellschaft (Art. 34 Abs. 1 Bst. b TJPG). Ein solcher Vermerk weist darauf hin, dass Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der Information bestehen, und ist für die Behörden und Finanzintermediäre sichtbar, die Zugriff auf das Register haben (Art. 34 Abs. 2 TJPG). Er bedeutet nicht, dass die Gesellschaft tatsächlich etwas falsch gemacht hat, wirkt sich aber in der Praxis aus, etwa wenn ein Finanzintermediär im Rahmen einer Geschäftsbeziehung auf das Register zugreift.
Das Gesetz sieht ausdrücklich vor, dass eine Gesellschaft die Löschung eines solchen Vermerks jederzeit beantragen kann, wenn sie ausreichende Nachweise für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen vorlegt. Für eine ausgenommene Tochtergesellschaft ist deshalb nicht das Zuwarten an sich das Risiko, sondern das Verstreichenlassen der Frist, die mit einer Aufforderung gesetzt wird. Proaktiv vermeiden lässt sich der Vermerk somit nicht durch eine unaufgeforderte Meldung im Vorfeld, sondern dadurch, dass auf eine allfällige Aufforderung fristgerecht reagiert und der Nachweis der Kotierung sowie der Beteiligungsquote der Muttergesellschaft eingereicht wird, bevor die Frist abläuft. Wie das Bundesamt für Justiz einen solchen Nachweis im Einzelnen entgegennimmt und die Angelegenheit in der Folge erledigt, ist im Gesetz nicht im Detail geregelt und dürfte sich erst in der Praxis herausbilden.
Weshalb es trotz dieser Ausnahmen zusätzliche Erleichterungen braucht
Liegt eine Beteiligung unterhalb der 75-Prozent-Schwelle, oder wird eine Gesellschaft von einer Vorsorgeeinrichtung oder einem Anlagefonds gehalten, greift keine der drei Ausnahmen nach Art. 3 TJPG. Die betroffene Gesellschaft bleibt vollumfänglich meldepflichtig. Sie muss sich beim Transparenzregister anmelden, Änderungen laufend melden (Art. 10 TJPG) und ihre Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten erfüllen (Art. 8 TJPG).
Ohne weitere Regelung müsste eine solche Gesellschaft die Beteiligung der börsenkotierten Gesellschaft, der Vorsorgeeinrichtung oder des Anlagefonds bis zu einer tatsächlichen natürlichen Person zurückverfolgen. Das wäre aufwendig und wenig sinnvoll, weil die Transparenz bei diesen drei Akteuren bereits über andere Kanäle sichergestellt ist, nämlich über das Börsenrecht, die BVG-Aufsicht oder die Struktur des Anlagefonds selbst. Der Bundesrat hat deshalb in der Verordnung drei gezielte Erleichterungen vorgesehen, gestützt auf Art. 7 Abs. 3 TJPG, Art. 9 Abs. 2 TJPG und die Delegationsnorm von Art. 19 TJPG (Art. 16 bis 18 TJPV).
Diese Erleichterungen setzen an einer anderen Stelle an als die Ausnahmen nach Art. 3 TJPG. Sie befreien nicht von der Meldepflicht als Ganzes, sondern reduzieren nur, was für die konkret betroffene Beteiligung an Informationen beschafft und gemeldet werden muss.
Erleichterung bei Beteiligung einer börsenkotierten Gesellschaft
Hält eine börsenkotierte Gesellschaft zwischen 25 und 75 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte an einer anderen Gesellschaft, kommt die Erleichterung nach Art. 16 TJPV zur Anwendung. Die Untergrenze von 25 Prozent besteht, weil darunter ohnehin keine Kontrolle im Sinne des Gesetzes vorliegt (Art. 4 Abs. 1 TJPG). Die Obergrenze von 75 Prozent besteht, weil die Gesellschaft oberhalb dieser Schwelle bereits vollständig ausgenommen ist (Art. 3 Bst. a TJPG). Die Erleichterung schliesst also genau die Lücke zwischen diesen beiden Werten.
Die Beteiligung kann dabei auch indirekt über mehrere Stufen gehalten werden, solange auf der ersten Stufe mindestens 25 Prozent und auf jeder weiteren Stufe mehr als 50 Prozent gehalten werden (Art. 2 Abs. 2 TJPV).
Für diesen Teil der Beteiligung muss die Gesellschaft nur die Identifikationsangaben der börsenkotierten Gesellschaft beschaffen und melden, also Firma, Rechtsform, Sitzgemeinde, Postleitzahl, Sitzstaat und Unternehmens-Identifikationsnummer, ergänzt um Firma, Sitz und Sitzstaat der Börse, an der sie kotiert ist (Art. 11 und Art. 16 Bst. b TJPV). Nicht erforderlich ist dagegen, für diese Beteiligung eine natürliche Person als wirtschaftlich berechtigte Person zu identifizieren, deren persönliche Angaben wie Geburtsdatum oder Wohnsitz zu erheben (Art. 10 TJPV), Belege zur Identität einzuholen (Art. 7 Abs. 2 TJPG) oder die Kontrollkette hinter der börsenkotierten Gesellschaft weiterzuverfolgen (Art. 15 TJPV).
Erleichterung bei Beteiligung einer Vorsorgeeinrichtung
Wird eine Gesellschaft von einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge oder einer anderen der Vorsorge dienenden Einrichtung gehalten, greift die Erleichterung nach Art. 17 TJPV. Anders als bei börsenkotierten Gesellschaften kennt diese Erleichterung keine Obergrenze. Der Grund liegt darin, dass die Ausnahme nach Art. 3 Bst. b TJPG nur die Vorsorgeeinrichtung selbst betrifft, nicht aber ihre Tochtergesellschaften. Eine zu 100 Prozent von einer Pensionskasse gehaltene Immobiliengesellschaft bleibt deshalb dem Transparenzregister unterstellt, kann sich für diese Beteiligung aber vollständig auf die Erleichterung stützen.
Auch hier reduziert sich die Meldung auf die Identifikationsangaben nach Art. 11 TJPV, also Firma, Rechtsform, Sitz und Unternehmens-Identifikationsnummer der Vorsorgeeinrichtung, ohne den Zusatz zur Kotierung, den Art. 16 TJPV verlangt. Die Identifikation einer natürlichen Person sowie die Rückverfolgung der Kontrollkette entfallen für diese Beteiligung ebenfalls.
Zu beachten ist, dass diese Erleichterung nur schweizerischen Vorsorgeeinrichtungen offensteht, die selbst unter Art. 3 Bst. b TJPG fallen. Hält eine ausländische Pensionskasse eine Beteiligung an einer Schweizer Gesellschaft, muss die Kontrollkette hinter dieser Beteiligung vollständig abgeklärt werden.
Erleichterung bei Beteiligung eines vertraglichen Anlagefonds
Die dritte Erleichterung betrifft Beteiligungen, die für einen vertraglichen Anlagefonds gehalten werden (Art. 18 TJPV). Ein solcher Fonds ist rechtlich kein eigenes Rechtssubjekt, sondern ein Vertrag zwischen der Fondsleitung, der Depotbank und den Anlegerinnen und Anlegern. Er fällt deshalb ohnehin nicht in den Anwendungsbereich des Transparenzgesetzes, weshalb es dafür gar keiner eigenen Ausnahme nach Art. 3 TJPG bedarf.
In der Praxis hält ein Anlagefonds naturgemäss Positionen in vielen verschiedenen Gesellschaften, weshalb seine Beteiligung an einer einzelnen dieser Gesellschaften meist unter dem Schwellenwert von 25 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte bleibt (Art. 4 TJPG) und deshalb gar nicht erst als Kontrolle gilt. Das kann sich aber ändern, wenn der Fonds an einer bestimmten Gesellschaft eine grössere Position aufbaut, etwa bei einer kleineren, wenig liquiden Gesellschaft oder einer gezielten Beteiligung ausserhalb des börslichen Handels. Für den Fonds als Ganzes kann eine solche Position trotzdem unbedeutend bleiben, für die betroffene Gesellschaft ist sie es nicht. Erreicht oder überschreitet die Beteiligung an dieser einen Gesellschaft die 25-Prozent-Schwelle, kommt die Erleichterung nach Art. 18 TJPV zum Tragen. Zu identifizieren und zu melden ist in diesem Fall nicht der Fonds selbst, sondern die Fondsleitung, die als juristische Person über Firma, Rechtsform, Sitz und Unternehmens-Identifikationsnummer verfügt und damit nach Art. 11 TJPV identifiziert werden kann.
Was diese Erleichterungen für die Meldepflicht konkret bedeuten
Die folgende Übersicht fasst zusammen, für welche Beteiligung welche Erleichterung gilt und worin sie sich unterscheiden.
Alle drei Erleichterungen haben eines gemeinsam, das in der Praxis leicht übersehen wird. Sie beziehen sich stets nur auf die konkrete Beteiligung der börsenkotierten Gesellschaft, der Vorsorgeeinrichtung oder des Anlagefonds, nicht auf die meldepflichtige Gesellschaft als Ganzes. Hält beispielsweise eine börsenkotierte Gesellschaft 50 Prozent einer Gesellschaft, muss diese für die übrigen 50 Prozent weiterhin sämtliche wirtschaftlich berechtigten Personen identifizieren, überprüfen und melden, einschliesslich einer allfälligen Kontrolle auf andere Weise (Art. 3 TJPV).
Ebenfalls unverändert bleibt, dass eine Gesellschaft, die sich auf eine dieser Erleichterungen stützt, weiterhin im Transparenzregister eingetragen sein muss und ihre übrigen gesetzlichen Pflichten erfüllt. Reduziert wird ausschliesslich der Aufwand für die Identifikation und Meldung einer einzelnen, klar abgrenzbaren Beteiligung.
Fazit
Das Transparenzregister verlangt nicht in jedem Fall, eine Beteiligung bis zu einer natürlichen Person zurückzuverfolgen. Wo eine börsenkotierte Gesellschaft, eine Vorsorgeeinrichtung oder ein vertraglicher Anlagefonds beteiligt ist, genügen reduzierte Identifikationsangaben, weil die Transparenz dort bereits anderweitig sichergestellt ist. Wer eine solche Beteiligung in der eigenen Aktionärsstruktur hat, sollte dennoch genau prüfen, ob die Voraussetzungen der jeweiligen Erleichterung tatsächlich erfüllt sind und für welchen Teil der Beteiligungsstruktur sie gilt. Für alle übrigen Aktionärinnen und Aktionäre bleiben die ordentlichen Pflichten zur Identifikation, Überprüfung und Meldung unverändert bestehen.
Wie sich diese Erleichterungen in der Praxis abbilden lassen
Die Beteiligungsstruktur und die wirtschaftlich berechtigten Personen an einem Ort verwalten
Wer eine solche gemischte Aktionärsstruktur führt, kennt das Problem, das über die reine Rechtsfrage hinausgeht. Die Beteiligungsverhältnisse, die Angaben zu den einzelnen Aktionärinnen und Aktionären sowie die Nachweise zur wirtschaftlich berechtigten Person liegen in der Praxis oft verteilt vor, im Aktienregister, in Excel-Listen, in E-Mails oder bei einzelnen Investoren. Genau hier setzt das digitale Aktienregister von Konsento an. Wirtschaftlich Berechtigte werden nicht separat verwaltet, sondern direkt mit der bestehenden Beteiligungs- und Aktienbuchstruktur verknüpft, und zwar pro Investment und pro Aktienkategorie. Änderungen bleiben historisch nachvollziehbar, sodass sich zu jedem Zeitpunkt sagen lässt, wer wirtschaftlich berechtigt war und auf welcher Beteiligungsposition. Investorinnen und Investoren können ihre eigenen Angaben direkt ergänzen, während die Gesellschaft dieselben Informationen in ihrer eigenen Ansicht verwaltet, was Rückfragen und doppelte Datenpflege reduziert.
Wie der Transparenzregister-Meldeassistent die Erleichterungen erkennt
Auf dieser Datenbasis baut der Transparenzregister-Meldeassistent von Konsento auf. Er übernimmt in der Sache die Rolle, die sonst eine Beraterin oder ein Berater einnehmen würde, führt Dich Schritt für Schritt durch die Ermittlung der wirtschaftlich berechtigten Personen und wendet dabei die gesetzliche Logik konsistent auf Deine Struktur an, ohne dass Du TJPG und TJPV jedes Mal selbst nachschlagen musst. Die hinterlegte Identifikations-Engine deckt dabei genau jene Konstellationen ab, die in diesem Beitrag behandelt wurden. Hält eine börsenkotierte Gesellschaft, eine Vorsorgeeinrichtung oder ein Anlagefonds eine massgebende Beteiligung, erkennt der Assistent, dass hierfür die Erleichterung nach Art. 16, 17 oder 18 TJPV gilt, und beschränkt die Erfassung auf die dafür nötigen Angaben. Für die übrigen, nicht privilegierten Beteiligungsanteile, die gemäss dem oben beschriebenen Grundsatz weiterhin vollständig zu identifizieren und zu überprüfen sind, durchläuft derselbe Prozess gleichzeitig die ordentliche Ermittlung der wirtschaftlich berechtigten Personen. Beide Ebenen laufen damit im selben Arbeitsschritt zusammen, statt dass sie getrennt geprüft und anschliessend manuell zusammengeführt werden müssen.
Dokumentation und nächste Schritte
Am Ende steht nicht nur eine meldefähige Übersicht, sondern auch ein strukturiertes Dokumentationsdossier, das festhält, welche Personen und Strukturen geprüft wurden und weshalb, ergänzt um eine grafische Darstellung der Kontrollkette. Wenn Du wissen möchtest, welche Erleichterung für Deine Aktionärsstruktur gilt, welche Angaben Du dafür konkret beschaffen musst und wie sich die verbleibenden Beteiligungen einordnen lassen, führt Dich der Transparenzregister-Meldeassistent von Konsento durch genau diese Prüfung, aufbauend auf Deinem bestehenden digitalen Aktienregister.

