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Transparenzregister-Meldung – selbst machen, Treuhänder oder Software?

Transparenzregister-Meldung im KMU. Wann die Gesellschaft selbst meldet, wann der Treuhänder übernimmt und wann sich eine Software lohnt, mit Rechenbeispiel.
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Ohne Sanctions Check keine korrekte Meldung an das Transparenzregister

Wann macht ein Sanctions Check die Meldung der Kontrollkette im Transparenzregister zur Pflicht? Rechtliche Grundlage, Folgen und Praxislösung von Konsento.
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Erleichterte Meldepflicht im Transparenzregister bei börsenkotierten oder institutionellen Aktionären

Wann gelten im Transparenzregister Erleichterungen für Gesellschaften mit börsenkotierten, institutionellen oder fondsgebundenen Aktionären? Der Überblick zu Art. 16–18 TJPV.
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Meldung an das Transparenzregister – was die elektronische Plattform übernimmt und was das Unternehmen selbst leisten muss

Was EasyGov und das Transparenzregister leisten, wo ihre Aufgabe endet und welche Vorarbeit für die Meldung zwingend im Unternehmen bleibt.
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Die finale Transparenzverordnung tritt am 1. Oktober 2026 in Kraft: Was sich gegenüber dem Entwurf geändert hat

Die Transparenzverordnung (TJPV) tritt am 1. Oktober 2026 in Kraft. Was sich gegenüber dem Vernehmlassungsentwurf geändert hat und was das für Schweizer Unternehmen bedeutet.
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Welche Informationen ans Transparenzregister gemeldet werden müssen

Was muss ans Transparenzregister gemeldet werden? Identität, Kontrollart, Schwellenwerte, Kontrollkette und Fristen nach TJPG und TJPV verständlich erklärt.
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FAQ

Häufig gestellte Fragen

Wer trägt im Unternehmen die Verantwortung für die Feststellung der wirtschaftlichen Berechtigung und deren Durchführung mit der gebotenen Sorgfalt?

Das oberste Mitglied des leitenden Organs. Es kann die Aufgabe delegieren, bleibt aber für die ordnungsgemässe Durchführung der Meldung verantwortlich (Art. 12 TJPG).

Was passiert, wenn eine Aktionärin bei der Feststellung der wirtschaftlichen Berechtigung nicht mitwirkt?

Die Gesellschaft dokumentiert die unternommenen Schritte (Art. 8 Abs. 2 TJPG) und gibt in der Meldung an, dass die Überprüfung nicht gelungen ist (Art. 9 Abs. 3 TJPG, Art. 21 TJPV). Die vorsätzliche Verletzung der Mitwirkungs- und Meldepflichten kann für die Aktionärin selbst eine Busse bis zu 500'000 Franken nach sich ziehen (Art. 43 lit. a TJPG).

Muss immer eine Ausweiskopie beschafft werden?

Die Gesellschaft muss abklären, ob die betreffende Person über eine AHV-Nummer verfügt. Nur wenn das nicht der Fall ist, muss sie eine Kopie des Reisepasses, der Identitätskarte oder des Ausländerausweises beschaffen (Art. 10 Abs. 2 TJPV).

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