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Was sind Bucheffekten? Rechtsnatur, Wertrechte und das Aktienbuch erklärt

Der Beitrag erklärt, was Bucheffekten rechtlich sind, und grenzt sie von einfachen Wertrechten und Registerwertrechten ab. Er zeigt, dass Bucheffekten keine eigene Aktiengattung sind, sondern eine besondere Form, wie bestehende Mitgliedschaftsrechte verwahrt und übertragen werden. Dargestellt werden die gesetzlichen Grundlagen im Obligationenrecht, im Bucheffektengesetz und im Finanzmarktinfrastrukturgesetz sowie die Entstehung von Bucheffekten nach Art. 6 und 7 BEG. Ausserdem wird erklärt, weshalb das Aktienbuch nach Art. 686 OR für Namenaktien unabhängig von der gewählten Verwahrungsform zentral bleibt.
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Partizipationsschein: Bedeutung und Einsatzmöglichkeiten in der Praxis

Partizipationsscheine sind ein Instrument des schweizerischen Aktienrechts, das Unternehmen erlaubt, Eigenkapital aufzunehmen, ohne die Stimmrechte bestehender Aktionärinnen und Aktionäre zu verwässern (Art. 656a ff. OR). Der Beitrag ordnet das Instrument historisch ein und erläutert seine rechtlichen Grundzüge. Im Zentrum stehen drei in der Praxis häufige Anwendungsfälle: Mitarbeiterbeteiligung, Investoren- und Wachstumsfinanzierung sowie die Sanierung überschuldeter Gesellschaften. Der Beitrag zeigt zudem auf, welche formellen Voraussetzungen und Grenzen bei der Einführung von Partizipationskapital zu beachten sind.
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Dividende in der Schweizer AG: Welche Dividendenarten gibt es und wie werden sie ausgeschüttet?

Eine Dividende ist die Ausschüttung von Gewinn oder frei ausschüttbaren Reserven an Aktionäre. Der Beitrag erklärt die wichtigsten Dividendenarten in der Schweizer AG und zeigt, wie sich Bar-, Sach-, ordentliche, ausserordentliche, Zwischen- und Akontodividenden unterscheiden. Er ordnet die Begriffe rechtlich ein und zeigt die praktische Bedeutung für Verwaltungsräte und Schweizer KMU.
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Dividendenausschüttung in der Schweizer AG: So läuft die Dividendenverteilung ab

Eine Dividendenausschüttung beginnt mit dem Jahresabschluss und dem Antrag des Verwaltungsrats an die Generalversammlung. Der Beitrag erklärt, welche Rolle frei ausschüttbare Mittel, Revisionsstelle und GV-Beschluss spielen. Danach zeigt er, wie die Dividendenverteilung berechnet und die Verrechnungssteuer berücksichtigt wird. Abschliessend wird aufgezeigt, wie Konsento die Erstellung von Dividendenbestätigungen unterstützt.
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Digitalisierungstaugliche Statuten: Welche Bestimmungen digitale Corporate Governance ausbremsen

Viele Aktiengesellschaften führen Generalversammlungen virtuell durch und dematerialisieren ihre Aktien, ohne dass die Statuten diesem Vorgehen Rechnung tragen. Dieser Beitrag zeigt, welche Formulierungen zur Einberufung, zu Mitteilungen, Vollmachten, zur virtuellen Generalversammlung und zur Form der Aktien typischerweise der Digitalisierung im Weg stehen. Er stützt sich auf die einschlägigen Bestimmungen des revidierten Aktienrechts (Art. 626, 689, 700, 701a ff., 973c, 973d OR) und auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Anspruch auf physische Aktienzertifikate. Am Schluss steht eine praxisorientierte Übersicht, was digitalisierungstaugliche Statuten heute auszeichnet.
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Welche Durchführungsformen der Generalversammlung kennt das Schweizer Recht?

Das Schweizer Aktienrecht bietet heute eine Vielzahl an Durchführungsformen für Generalversammlungen – von der klassischen Präsenz-GV bis hin zu digitalen und schriftlichen Formaten. Doch welche Variante ist wann zulässig? Welche Rolle spielen die Statuten? Und welche rechtlichen Anforderungen gelten im Detail? Dieser Beitrag gibt einen strukturierten Überblick über alle GV-Formen und zeigt, worauf Unternehmen in der Praxis achten sollten.
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Juristische Person als unabhängiger Stimmrechtsvertreter: Was wirklich gilt

Dieser Beitrag erklärt, unter welchen Voraussetzungen eine juristische Person als unabhängiger Stimmrechtsvertreter eingesetzt werden kann. Er zeigt die gesetzlichen Anforderungen zu Unabhängigkeit, Weisungsbindung und Verantwortung sowie die praktische Umsetzung in der Generalversammlung. Zudem wird aufgezeigt, weshalb trotz juristischer Person letztlich immer eine natürliche Person handelt.
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Einberufung der GV: Was Schweizer AGs für die fristgerechte Einladung beachten müssen

Die fristgerechte Einberufung der Generalversammlung ist zentral für die Rechtssicherheit von Beschlüssen. Dieser Beitrag erklärt verständlich das Zugangsprinzip, zeigt die korrekte Berechnung der 20-Tage-Frist gemäss Art. 700 OR und beleuchtet die praktischen Unterschiede zwischen Einladung per Brief und E-Mail. Mit konkreten Beispielen und Handlungsempfehlungen erhältst Du eine klare Anleitung, wie Du Einladungen rechtssicher zustellst und Risiken vermeidest.
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Was bringt die Décharge des Verwaltungsrats wirklich? Wirkung und Grenzen verständlich erklärt

Die Décharge des Verwaltungsrats ist ein zentraler Beschluss der Generalversammlung. Sie signalisiert Vertrauen, hat aber auch rechtliche Auswirkungen auf Haftungsansprüche. Der Beitrag erklärt verständlich, wie die Entlastung wirkt, welche Grenzen sie hat und welche Risiken weiterhin bestehen. Dabei werden insbesondere die relevanten Bestimmungen des Obligationenrechts eingeordnet.
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Wann braucht eine nicht börsenkotierte AG einen unabhängigen Stimmrechtsvertreter?

Viele Verwaltungsräte gehen davon aus, dass unabhängige Stimmrechtsvertreter nur bei börsenkotierten Gesellschaften relevant sind. Tatsächlich können sie auch bei nicht börsenkotierten Aktiengesellschaften erforderlich werden – etwa bei virtuellen Generalversammlungen oder eingeschränkten Vertretungsmöglichkeiten. Der Beitrag erklärt verständlich, wann ein unabhängiger Stimmrechtsvertreter vorgesehen werden muss, welche gesetzlichen Grundlagen gelten und welche Rolle der Verwaltungsrat dabei spielt.
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Wann ist ein unabhängiger Stimmrechtsvertreter wirklich unabhängig?

Auch nicht börsenkotierte Aktiengesellschaften können verpflichtet sein, einen unabhängigen Stimmrechtsvertreter einzusetzen. Der Beitrag erläutert, wann dies der Fall ist und welche Anforderungen an dessen Unabhängigkeit gelten. Grundlage sind insbesondere Art. 689d OR sowie die Unabhängigkeitsregeln der Revisionsstelle in Art. 728 OR. Zudem wird erklärt, wann wirtschaftliche Beteiligungen oder Mandatsverhältnisse die Unabhängigkeit infrage stellen können.
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Das neue Investitionsprüfgesetz: Sind Investitionen von ausländischen Investoren in Schweizer Startups und KMU noch zulässig?

Das neue Investitionsprüfgesetz (IPG) schafft erstmals einen rechtlichen Rahmen zur Prüfung ausländischer Investitionen in der Schweiz. Der Beitrag zeigt, dass das Gesetz kein generelles Investitionshindernis darstellt, sondern nur in klar begrenzten Ausnahmefällen greift. Für Startups und KMU ist besonders relevant, dass private ausländische Investoren sowie typische Finanzierungsrunden in der Regel nicht erfasst sind und hohe Branchen- und Grössenschwellen gelten. Der Artikel ordnet die zentralen Tatbestandsmerkmale ein, erläutert die Bedeutung von Kontrolle, Investorentyp und Branche und zeigt auf, wie Vorabklärungen Rechtssicherheit schaffen können. Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass gesellschafts- und transparenzrechtliche Pflichten – insbesondere rund um Aktienregister und wirtschaftlich berechtigte Personen – unabhängig vom IPG weiterhin zu erfüllen sind.
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Steuerwert Aktie: Was ist das und warum ist er für Aktionäre wichtig?

Der Blog erklärt verständlich, was der Steuerwert einer Aktie ist, wie er bei nicht börsenkotierten Schweizer Aktiengesellschaften ermittelt wird und weshalb er für Aktionäre steuerlich relevant ist. Er zeigt auf, welche Rolle die kantonalen Steuerbehörden spielen, welche Methoden zur Bewertung angewendet werden und wie Gesellschaften den Steuerwert transparent und effizient mit ihren Aktionären kommunizieren können.
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Universalversammlung: Was sie ausmacht – und wie Konsento sie digital vereinfacht

Die Universalversammlung ermöglicht es Schweizer Aktiengesellschaften, gültige Beschlüsse ohne formelle Einberufung zu fassen – vorausgesetzt, alle Aktionäre sind anwesend oder vertreten und niemand widerspricht. Der Beitrag erläutert die rechtlichen Voraussetzungen, typische Risiken und zeigt, wie Universalversammlungen mit Konsento digital, transparent und rechtskonform durchgeführt werden können.
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Nachliberierung: So läuft die nachträgliche Leistung von Einlagen auf nicht voll liberierte Aktien ab

Die Nachliberierung – die nachträgliche Leistung von Einlagen auf nicht voll liberierte Aktien – stärkt die Kapitalstruktur, beseitigt rechtliche Risiken und verbessert die Finanzierungsfähigkeit einer AG. Der Beitrag erklärt, wann eine Nachliberierung sinnvoll ist, wie der Prozess abläuft und welche gesetzlichen Anforderungen zu beachten sind.
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Die neuen Pflichten von Schweizer Unternehmen nach Transparenzgesetz

Welche konkreten Pflichten entstehen für Unternehmen durch das Transparenzgesetz? Der Beitrag gibt einen strukturierten Überblick über Identifikation, Prüfung, Meldung und Dokumentation. Die vollständige Analyse findest Du im Transparenzregister-Hub.
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Kapitalerhöhung durch Verrechnung von Schulden: Sanierungsmöglichkeit für überschuldete Aktiengesellschaften in der Schweiz

Eine bilanzielle Überschuldung muss nicht das Ende bedeuten: Durch eine Kapitalerhöhung via Verrechnung von Schulden lässt sich die Eigenkapitalbasis rechtssicher stärken. Der Beitrag erklärt, wie dieser Prozess gemäss Schweizer Aktienrecht funktioniert, welche Vorteile und Risiken bestehen und welche Alternativen – wie Partizipationsscheine oder stimmrechtsloses Eigenkapital – es für Unternehmer gibt, die ihre Unabhängigkeit wahren möchten. Erfahre zudem, wie sich die gesamte Kapitalerhöhung digital mit Konsento umsetzen lässt.
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Transparenzregister und Transparenzgesetz: Was auf Schweizer KMU zukommt

Was bedeutet das Transparenzgesetz konkret für Schweizer KMU, Verwaltungsräte und Gesellschafter? Der Beitrag bietet eine kompakte Einordnung der neuen Pflichten, Abläufe und Risiken. Die vollständige Übersicht findest Du im Transparenzregister-Hub.
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Kapitalerhöhung mit Wandeldarlehen: Welche Fehler Du vermeiden musst, um die Vertraulichkeit Deiner Aktionäre zu wahren

Viele Verwaltungsräte unterschätzen, dass bei der Kapitalerhöhung durch Verrechnung eines Wandeldarlehens (auch bekannt als Convertible Loan Agreement oder CLA) die Identität der Investoren in den Statuten offengelegt werden muss – ein gravierender Verstoss gegen die gewünschte Vertraulichkeit. Der Beitrag zeigt die Unterschiede zwischen ordentlicher Kapitalerhöhung, Kapitalband und bedingtem Kapital auf und erklärt, weshalb nur Letzteres die Privatsphäre von Aktionären wirklich schützt. Wer bei Finanzierungsrunden auf CLAs setzt, sollte unbedingt frühzeitig ein bedingtes Kapital schaffen, um Offenlegungspflichten zu vermeiden.
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Aktienregister oder Wertrechteregister? Der entscheidende Unterschied für Namenaktien

Ein Aktienregister – oft auch Aktienbuch genannt – ist das zentrale Register für Namenaktien einer Schweizer AG. Es legitimiert Aktionäre gegenüber der Gesellschaft und bildet die Basis für Stimm- und Teilnahmerechte. Daneben gibt es Wertrechteregister für einfache Wertrechte und Registerwertrechte, die Beteiligungen ohne physische Urkunde ermöglichen. Der Blog erklärt die gesetzlichen Anforderungen, den Unterschied zwischen Aktienregister, Aktienbuch und Wertrechteregister und weshalb ein digitales Aktienregister die Funktionen beider Systeme vereinen kann. Mit Konsento führen Unternehmen ihr Aktienregister und Wertrechteregister digital, rechtskonform und revisionssicher – inklusive Transaktionsverlauf und Register über die wirtschaftlich Berechtigten.
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Closing der Finanzierungsrunde - Welche Beschlüsse benötigst Du für die Kapitalerhöhung?

Bevor eine Finanzierungsrunde abgeschlossen werden kann, braucht es die richtigen Beschlüsse von Generalversammlung und Verwaltungsrat. Dieses Video erklärt, welche Formen der Kapitalerhöhung – von der ordentlichen Kapitalerhöhung bis zum Kapitalband – für Startups in der Schweiz relevant sind, wie Wandeldarlehen verrechnet werden und welche formellen Schritte bis zum Closing erforderlich sind. Konsento begleitet Gründer:innen durch alle Phasen der Kapitalerhöhung – effizient, digital und rechtskonform.
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Vollzug der Finanzierungsrunde – Was Gründer:innen vorbereiten müssen

Bevor das Closing Deiner Finanzierungsrunde ansteht, entscheidet die richtige Vorbereitung über Erfolg oder Verzögerung. Dieses Video erklärt, wie Schweizer Startups ihre Kapitalerhöhung effizient vorbereiten – von Generalversammlungs- und Verwaltungsratsbeschlüssen über Zeichnungsscheine bis zur HR-Anmeldung. Konsento zeigt, wie sich alle Schritte digital und rechtskonform abwickeln lassen, um das Vertrauen von Investoren zu sichern und den Vollzug reibungslos zu gestalten.
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Organisationsreglement des Verwaltungsrats: Senkung des Haftungsrisikos durch klar geregelte Delegation

Der Beitrag erklärt, weshalb ein Organisationsreglement nach Art. 716a/716b OR für KMU und Startups zentral ist. Es wird bereits notwendig, wenn der Verwaltungsrat einzelne operative Aufgaben delegiert. Ohne Reglement verbleibt die volle Verantwortung beim Gesamtverwaltungsrat; mit Reglement lässt sich die Haftung auf Auswahl, Instruktion und Überwachung der Delegierten fokussieren. Zudem schafft das Reglement klare Zuständigkeiten, schnellere Entscheidungen und Vertrauen bei Investoren. Abschliessend zeigt der Beitrag, wie Konsento beim Erlass, bei der Protokollierung und der laufenden Pflege des Organisationsreglements unterstützt.
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Erneute Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten nach Kapitalerhöhung der AG

Nach einer Kapitalerhöhung verändern sich die Besitz- und Kontrollverhältnisse einer AG. Aktionäre müssen ihre wirtschaftliche Berechtigung erneut offenlegen, während der Verwaltungsrat die Meldung an die Bank sicherstellt. Digitale Lösungen wie das Konsento-Aktienregister vereinfachen den gesamten Prozess.
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Rechtliche Due Diligence: Was Gründer*innen wissen müssen

Die rechtliche Due Diligence ist ein zentraler Schritt jeder Seed-Finanzierungsrunde in der Schweiz. Dieses Video zeigt, welche Unterlagen Investoren erwarten, wie ein Datenraum strukturiert wird und warum Offenlegung und Gewährleistungen im Investment Agreement entscheidend sind. Ideal für Gründer:innen und Startups, die sich professionell auf ihre Finanzierungsrunde vorbereiten wollen.
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Co-Investment Syndikate: Klärung der Bewilligungspflicht durch das Bundesverwaltungsgericht

Co-Investment Syndikate bündeln Business Angels und halten das Aktienregister schlank. Der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts bringt Klarheit: keine pauschale Einstufung als Vermögensverwalter, aber mögliche Bewilligungspflicht als Wertpapierhaus. Was Anbieter und Startups jetzt beachten müssen.
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Cap Table vs. Aktienregister: Unterschiede und Gemeinsamkeiten

Cap Table oder Aktienregister? Viele Unternehmen in der Schweiz setzen auf Cap Tables – und vernachlässigen dabei das gesetzlich vorgeschriebene Aktienregister. Dieser Beitrag zeigt die Unterschiede, erklärt die rechtlichen Risiken und stellt eine Lösung vor, mit der Du beides digital und compliant führst.
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Term Sheet verstehen: Was Gründer:innen in der Schweiz über Beteiligungsverträge wissen müssen

Das Term Sheet legt die wirtschaftlichen Eckpunkte einer Finanzierungsrunde fest – Bewertung, Vesting, Liquidationspräferenzen, Kontrollrechte. Dieses kompakte Webinar zeigt, worauf Startups achten sollten, bevor sie unterschreiben.
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Ablauf einer Finanzierungsrunde in der Schweiz – Der Überblick für Gründer:innen und Startup-Teams

In diesem Auftakt-Webinar geben Lex Futura und Konsento einen kompakten Überblick über den strukturierten Ablauf einer Seed- oder Pre-Seed-Finanzierungsrunde. Ideal für Gründer:innen, Verwaltungsräte und Startup-Teams, die wissen möchten, welche rechtlichen und operativen Schritte auf sie zukommen – von der Investorensuche bis zum Handelsregistereintrag.
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Welche Formen der Kapitalerhöhung gibt es in der Schweiz? Leitfaden für Startups

Dieses Webinar gibt einen schnellen Überblick über die gängigen Kapitalerhöhungsformen in der Schweiz – von der ordentlichen Erhöhung über das Kapitalband bis zur bedingten Kapitalerhöhung. Ideal für Gründer:innen, die eine Seed-Finanzierungsrunde planen.
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Was ist ein Zirkularbeschluss des Verwaltungsrats?

Was ist ein Zirkularbeschluss des Verwaltungsrats? Ein Zirkularbeschluss ermöglicht es dem Verwaltungsrat, Entscheidungen ohne physische Sitzung zu treffen – schriftlich oder elektronisch. Diese effiziente Form der Beschlussfassung eignet sich besonders für Routine- und dringliche Entscheidungen. Erfahre, welche rechtlichen Rahmenbedingungen gelten, wann ein Zirkularbeschluss zulässig ist und wie du ihn rechtssicher umsetzt. Mit der Corporate Action Plattform von Konsento kannst du Zirkularbeschlüsse digital, automatisiert und rechtssicher durchführen – inklusive geführter Prozesse, vorformulierten Traktandenvorlagen und automatischer Protokollierung.
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Mitarbeiterbeteiligung in der Schweiz: Vorteile von Phantomaktien und Partizipationsscheinen

Mitarbeiterbeteiligung ist ein effektives Mittel, um Talente langfristig zu binden und am Unternehmenserfolg zu beteiligen. Doch welche Option eignet sich besser: Phantomaktien oder Partizipationsscheine? Während Phantomaktien eine flexible, vertraglich geregelte Gewinnbeteiligung ohne Mitgliedschaftsrechte bieten, sind Partizipationsscheine echte Eigenkapitalanteile mit wirtschaftlichen Rechten. Erfahre die Unterschiede, steuerlichen Auswirkungen und wie du Partizipationskapital effizient in deinem Unternehmen einführen kannst – inklusive praktischer Unterstützung durch Konsento bei Generalversammlungen, Partizipantenregistern und Cap Table Management. Jetzt mehr erfahren!
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Was sind Stimmrechtsaktien?

Stimmrechtsaktien: Kontrolle sichern und Unternehmensführung gestalten Stimmrechtsaktien ermöglichen es Unternehmern, Investoren und Familienunternehmen, die Kontrolle über ihr Unternehmen zu behalten – unabhängig von der Kapitalmehrheit. Erfahre, wie die Einführung von Stimmrechtsaktien funktioniert, welche Vorteile und Nachteile sie haben und welche Rolle sie bei Unternehmensübernahmen spielen. Konsento unterstützt dich bei der digitalen Verwaltung von Stammaktien und Stimmrechtsaktien – jetzt kostenloses Beratungsgespräch buchen!
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Lückenlose Eigentümerkette mit einem digitalen Aktienregister

Viele Aktiengesellschaften verwalten ihr Aktienregister in Excel oder Word – doch das reicht oft nicht aus. Bei Finanzierungsrunden, Unternehmenskäufen oder Due Diligence ist eine lückenlose Nachverfolgung des Eigentums an Aktien essenziell. Ein digitales Aktienregister mit Transaktionshistorie bietet Transparenz und Rechtssicherheit. Konsento ermöglicht eine vollautomatische Dokumentation jeder Übertragung und zeigt mögliche Lücken in der Eigentümerkette auf. Entdecken Sie, wie Sie mit Konsento Ihre Aktienverwaltung effizienter und sicherer gestalten können.
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Zession: Wer muss das Original und wer die Kopie aufbewahren?

Die ordnungsgemässe Aufbewahrung von Abtretungserklärungen ist entscheidend, um Rechtssicherheit bei der Übertragung von Aktien in der Schweiz zu gewährleisten. Erfahren Sie, welche Partei das Originaldokument benötigt, wer Kopien behalten sollte, und wie Konsento mit Vorlagen und automatisierter Dokumentation eine einfache Lösung bietet. Optimal für Unternehmen, die ein zuverlässiges und kostenloses Aktienregister bis 150 Aktionäre suchen!
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Digitalisierung von Aktien: Von Papierurkunden zu elektronischen Wertrechten im Schweizer Recht

Sind Deine Papieraktien noch zeitgemäss? Entdecke, wie die Dematerialisierung von Aktien Deiner Schweizer Aktiengesellschaft Kosten spart, Risiken minimiert und administrative Prozesse vereinfacht. Read More
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Kraftloserklärung von Aktien in der Schweiz: So funktioniert der Prozess

Der Verlust von Aktienurkunden stellt Schweizer Unternehmen und Aktionäre vor erhebliche Herausforderungen. Dieser Beitrag erläutert den rechtlichen Prozess der Kraftloserklärung von Aktienzertifikaten in der Schweiz und zeigt auf, wie Unternehmen und Aktionäre ihre Rechte schützen können. Ferner erläutert er, wie der Prozess der Kraftloserklärung durch Digitalisierung langfristig vermieden werden kann. Read More
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Stolpersteine bei der Digitalisierung von Aktien: Anspruch des Aktionärs auf Aktienzertifikat

Fehlende Abtretungserklärungen können bei Aktienübertragungen in der Schweiz erhebliche rechtliche Risiken bergen und die Eigentümerkette lückenhaft machen. In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Lösungsansätze die Schweizer Rechtspraxis bietet, wie eine Ersatzerklärung korrekt erstellt wird und wie das digitale Aktienregister von Konsento Sie dabei unterstützt, Transaktionen rechtskonform und effizient abzuwickeln. Schützen Sie die Integrität Ihrer Aktienübertragungen – jetzt mehr erfahren!
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Ersatzerklärung bei Aktienübertragungen: So sichern Sie Ihre Rechte trotz fehlender Zessionen

Fehlende Abtretungserklärungen können bei Aktienübertragungen in der Schweiz erhebliche rechtliche Risiken bergen und die Eigentümerkette lückenhaft machen. In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Lösungsansätze die Schweizer Rechtspraxis bietet, wie eine Ersatzerklärung korrekt erstellt wird und wie das digitale Aktienregister von Konsento Sie dabei unterstützt, Transaktionen rechtskonform und effizient abzuwickeln. Schützen Sie die Integrität Ihrer Aktienübertragungen – jetzt mehr erfahren!
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Rechtskonforme Aktienübertragung in der Schweiz: Was du wissen musst

Erfahre, wie du Aktien nach Schweizer Recht rechtskonform überträgst. Mit den passenden Abtretungserklärungen und dem elektronischen Aktienregister von Konsento sicherst du lückenlose Eigentümerketten und Rechtssicherheit für deine AG. Read More
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Was ist der Unterschied zwischen einem Aktiensplit und einer Nennwertreduktion?

Aktiensplit oder Nennwertreduktion? Entdecke die Unterschiede und Vorteile dieser Kapitalmassnahmen für Schweizer AGs. Erfahre, wie diese Instrumente die Stimmrechte beeinflussen und wann sie sinnvoll sind. Inklusive praktischer Tipps zur rechtssicheren Umsetzung mit Konsento – für eine optimale Kapitalstruktur Deines Unternehmens. Read More
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Vollmachts-Generalversammlung: Effiziente Lösungen für Ihre Aktiengesellschaft

Erfahren Sie, wie die Vollmachts-Generalversammlung Unternehmen ermöglicht, Beschlüsse schnell und rechtssicher zu fassen – ohne persönliche Teilnahme der Aktionäre. Entdecken Sie die Vorteile moderner, digitaler Lösungen wie Konsento: elektronische Vollmachtserteilung, ortsunabhängige Durchführung und automatische Auswertung. Vereinfachen Sie Ihre Generalversammlung und sparen Sie Zeit und Kosten!
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Deine Statuten müssen angepasst werden – Bist Du bereit?

Die Übergangsfrist für das neue Aktienrecht endet bald. Erfahre, welche Statutenänderungen nötig sind und wie Du diese effizient und kostengünstig umsetzen kannst.
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Die Bedeutung der Meldung der wirtschaftlich Berechtigten an Aktien: Ein Überblick für Verwaltungsräte - Teil 2: Pflichten gegenüber Banken

Der zweite Teil unserer Serie beleuchtet die Pflichten von Verwaltungsräten gegenüber Banken im Zusammenhang mit der Feststellung der wirtschaftlichen Berechtigung an Aktien. Banken sind verpflichtet, den Kontrollinhaber einer nicht börsenkotierten Aktiengesellschaft zu ermitteln – eine Aufgabe, die ohne die Mitwirkung des Verwaltungsrats nicht erfüllbar ist. Für Verwaltungsräte bedeutet dies, dass sie komplexe Abklärungen vornehmen, das Formular K korrekt ausfüllen und Änderungen laufend melden müssen. Fehlerhafte Angaben können gravierende strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Der Beitrag zeigt die praktischen Herausforderungen und erläutert, wie Aktiengesellschaften ihre Pflichten effizient und rechtssicher umsetzen können.
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Was ist direkt nach der Kapitalerhöhung zu tun? Nach der Kapitalerhöhung ist vor der Kapitalerhöhung

Nach einer Kapitalerhöhung endet die Arbeit nicht mit dem Handelsregistereintrag. Gesellschaften müssen unmittelbar ihr Corporate Housekeeping in Angriff nehmen: vom aktualisierten Aktienregister über die Kommunikation mit bestehenden und neuen Investoren bis hin zur sauberen Dokumentation aller Transaktionen. Wer diese Schritte zeitnah erledigt, schafft Klarheit, Transparenz und Vertrauen – und erspart sich später erhebliche Aufwände bei Generalversammlungen, Due Diligence oder weiteren Kapitalmassnahmen.
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Die Bedeutung der Meldung der wirtschaftlich Berechtigten an Aktien: Ein Überblick für Verwaltungsräte - Teil 1: Pflichten innerhalb der AG

Die Meldung der wirtschaftlich berechtigten Personen ist für Verwaltungsräte einer Aktiengesellschaft zentral. Der Blog erklärt, ab wann Aktionäre meldepflichtig sind, welche Daten ins Verzeichnis gehören und welche Folgen eine Pflichtverletzung hat – für Aktionäre wie auch für den Verwaltungsrat. Ein Überblick über rechtliche Grundlagen, Ausnahmen und Konsequenzen.
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Das Bezugsrecht einfach erklärt

Das Bezugsrecht schützt Aktionäre vor der Verwässerung ihrer Anteile und Stimmrechte bei Kapitalerhöhungen einer Aktiengesellschaft. Der Beitrag erklärt, wie Bezugsrechte bei Aktien und Partizipationsscheinen funktionieren, wann sie eingeschränkt oder aufgehoben werden dürfen und welche formellen Anforderungen dabei gelten. Zudem werden die Konsequenzen bei Verstössen erläutert und gezeigt, wie digitale Lösungen wie Konsento den Prozess effizient und rechtskonform gestalten.
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Was braucht es für ein korrektes GV-Protokoll? Ein kurzer Praxisleitfaden

Das Obligationenrecht schreibt detaillierte Anforderungen an das Protokoll einer Generalversammlung vor. Der Beitrag erklärt, welche Inhalte zwingend enthalten sein müssen, warum eine präzise Protokollierung rechtlich bedeutsam ist und wie digitale Lösungen von Konsento den Aufwand für Verwaltungsräte und Aktionäre erheblich reduzieren.
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Was sind GV mit schriftlicher Stimmabgabe und für welche Aktiengesellschaften sind sie geeignet?

Generalversammlungen mit schriftlicher Stimmabgabe – auch als Universalversammlung oder Zirkularbeschluss bezeichnet – bieten Schweizer Aktiengesellschaften eine effiziente Alternative zur klassischen GV. Sie ermöglichen es, Beschlüsse auf Papier oder elektronischem Weg zu fassen, ohne dass sich die Aktionäre physisch treffen müssen. Der Beitrag erklärt die Unterschiede zwischen Urabstimmung und Zirkularbeschluss, zeigt die rechtlichen Anforderungen und praktischen Vorteile auf und erläutert, weshalb sich diese Form besonders für kleinere Gesellschaften und Kapitalerhöhungen von Startups eignet.
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Die Kunst der Übertragung von Wertrechten: Tipps für einen reibungslosen Prozess

Die korrekte Übertragung von Aktien ist entscheidend, um das rechtmässige Eigentum sicherzustellen. Besonders bei Wertrechten führt das Fehlen einer gültigen Zession häufig zu Lücken in der Übertragungskette – mit der Folge, dass der Erwerber rechtlich gar kein Eigentümer wird. Der Beitrag zeigt die gesetzlichen Anforderungen, typische Stolperfallen und erklärt, wie Unternehmen mit einem digitalen Aktienregister wie Konsento sicherstellen, dass jede Aktienübertragung formgerecht dokumentiert ist.
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Was macht eine rechtskonforme Generalversammlung rechtskonform?

Die Generalversammlung ist das höchste Organ einer Aktiengesellschaft und entscheidet über die zentralen Anliegen der Aktionäre. Damit ihre Beschlüsse rechtsgültig sind, müssen gesetzliche und statutarische Vorgaben eingehalten werden – insbesondere in Bezug auf das Vertretungsrecht der Aktionäre. Dieses Recht stellt sicher, dass alle Aktionäre, auch jene ohne persönliche oder virtuelle Teilnahme, durch einen Stimmrechtsvertreter unmittelbar an der GV mitwirken können. Der Beitrag zeigt, wann und wie dieses Vertretungsrecht eingeschränkt werden darf, was das Unmittelbarkeitsprinzip bedeutet und weshalb Umfragetools ohne Stimmrechtsvertreter nicht rechtskonform sind.
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Die Kunst der Übertragung von Aktienzertifikaten: Tipps für einen reibungslosen Prozess

Fehlerhafte Aktienübertragungen – insbesondere bei physischen Aktienzertifikaten – führen schnell zu ungültigen Eigentumswechseln, Risiken für Dividenden- und Stimmrechte sowie potenzieller Haftung des Verwaltungsrats. Lückenhafte Indossamente, fehlende VR-Genehmigungen bei vinkulierten Namenaktien oder ungenau geführte Verzeichnisse können Generalversammlungen und Transaktionen wie Unternehmensverkäufe gefährden. Digitale, entmaterialisierte Aktien und ein korrekt geführtes Aktienregister reduzieren diese Risiken erheblich. Moderne Lösungen wie das digitale Aktienregister von Konsento unterstützen Verwaltungsräte dabei, Eigentümerstrukturen transparent abzubilden, Übertragungen korrekt zu dokumentieren und rechtliche Fehler zu vermeiden.
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Wie läuft eine Kapitalerhöhung ab? Der komplette Ablauf Schritt für Schritt

Kapitalerhöhungen sind einer der zentralen Wachstumstreiber der Schweizer Unternehmenslandschaft – jährlich werden über 4’000 davon durchgeführt. Der Beitrag erklärt praxisnah, wie eine Kapitalerhöhung abläuft: von der Simulation des Finanzierungsbedarfs über den Generalversammlungsbeschluss bis zur Handelsregisteranmeldung. Schritt für Schritt wird aufgezeigt, welche rechtlichen und formalen Anforderungen bestehen – und wie sich der gesamte Prozess durch Digitalisierung erheblich vereinfachen lässt. Konsento ermöglicht eine Kapitalerhöhung komplett digital: mit Tools für Generalversammlungen, Finanzierungszusagen, automatische Dokumentenerstellung und Online-Beurkundung – für bis zu 50 % Zeit- und Kosteneinsparung.
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Kapitalerhöhung in Aktiengesellschaften

Eine Kapitalerhöhung ist ein zentrales Instrument, um Wachstum, Investitionen oder Sanierungen einer Aktiengesellschaft zu finanzieren. Der Beitrag erklärt die drei im Schweizer Aktienrecht vorgesehenen Formen – ordentliche Kapitalerhöhung, Kapitalband und bedingte Kapitalerhöhung – und zeigt ihre Unterschiede in Flexibilität, Voraussetzungen und Anwendungsfällen auf. Abschliessend wird aufgezeigt, wie Konsento die Durchführung digitalisiert und Unternehmen Zeit, Kosten und Fehler spart – von der Vorbereitung über die notarielle Beurkundung bis zur Eintragung ins Aktienregister.
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Revision des Aktienrechts: Die neuen Formen der Generalversammlung

Die Corona-Pandemie beschleunigte die Modernisierung des Schweizer Aktienrechts: Seit 2020 sind virtuelle und hybride Generalversammlungen sowie Beschlüsse auf dem Zirkularweg möglich. Mit der Revision des Aktienrechts werden diese Formen dauerhaft verankert und bieten Aktiengesellschaften mehr Flexibilität und Rechtssicherheit. Der Beitrag erklärt die Unterschiede zwischen virtuellen, hybriden und Zirkular-GVs, die Voraussetzungen für ihre Durchführung und warum Konsento die ideale Plattform für eine rechtskonforme Umsetzung ist.
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Reglement des Verwaltungsrats über elektronische Mittel in der Generalversammlung

Virtuelle und hybride Generalversammlungen sind seit der Aktienrechtsrevision fester Bestandteil des Schweizer Aktienrechts. Der Blog zeigt auf, welche gesetzlichen Mindestanforderungen beim Einsatz elektronischer Mittel gelten, welche Verantwortung der Verwaltungsrat trägt und weshalb ein Verwaltungsratsreglement das zentrale Instrument für eine rechtssichere Umsetzung ist. Der Beitrag bietet eine klare Einordnung der rechtlichen Grundlagen und praxisnahe Orientierung für Verwaltungsrätinnen und Verwaltungsräte.
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Generalversammlungen mit elektronischen Mitteln - was Verwaltungsräte jetzt beachten müssen

Seit dem 1. Januar 2023 ist das revidierte Aktienrecht in Kraft und ermöglicht Schweizer Aktiengesellschaften die Durchführung von hybriden und virtuellen Generalversammlungen. Der Beitrag erklärt die rechtlichen Voraussetzungen für beide Formen, von der Statutenänderung über den Einsatz eines unabhängigen Stimmrechtsvertreters bis hin zu Reglementen für elektronische Mittel. Verwaltungsräte erfahren, welche nächsten Schritte sie zur Umsetzung gehen müssen und wie Konsento sie mit Vorlagen, Modulen und digitaler Unterstützung bei Generalversammlungen begleitet.
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Unternehmenssanierung ohne fixe Zinszahlungen und Verwässerung des Stimmrechts

Partizipationskapital mit Vorrechten bietet Schweizer Aktiengesellschaften eine attraktive Finanzierungsform zwischen Eigen- und Fremdkapital. Es stärkt die Eigenkapitalbasis, ohne Stimmrechte zu verwässern, und erlaubt eine flexible Entschädigung der Investoren durch Vorzugsdividenden oder kumulative Nachbezugsrechte. Unternehmen behalten ihre unternehmerische Unabhängigkeit, während Investoren angemessen am Erfolg beteiligt werden. Mit Konsento lassen sich Kapitalerhöhungen mit Aktien- und Partizipationskapital vollständig digital planen, beurkunden und beim Handelsregister anmelden – effizient, rechtssicher und ohne administrativen Aufwand.

Frequently ask questions

Lohnt sich dieser Aufwand auch bei einer einfachen Aktionärsstruktur?

Bei einer überschaubaren Struktur ist die erste Meldung tatsächlich schnell erledigt. Der Nutzen zeigt sich später. Sobald Investoren dazukommen, ein Aktionärbindungsvertrag abgeschlossen oder ein Wandeldarlehen ausgegeben wird, verändert sich die Ausgangslage. Wer die Grundlage von Anfang an strukturiert führt, muss die Beurteilung dann ergänzen statt sie neu aufzubauen.

Woran erkenne ich, dass eine Änderung überhaupt gemeldet werden muss?

Nur wer seine Beteiligungs- und Kontrollverhältnisse laufend kennt, kann beurteilen, ob eine Transaktion für den Registereintrag relevant ist. Wird der Aktionärskreis in verstreuten Dateien geführt, fällt eine relevante Veränderung oft erst auf, wenn jemand von aussen nachfragt. Ein Aktienregister mit nachvollziehbarer Historie und ein Monitoring der Eigentumsverhältnisse machen solche Veränderungen sichtbar, solange die Frist noch läuft.

Kann ich meine Dokumentation im Transparenzregister ablegen?

Nein. Das Register nimmt Meldungen entgegen, es ist keine Arbeitsumgebung für die Gesellschaft. Belege, Nachweise und die Begründung der eigenen Beurteilung bleiben im Unternehmen und müssen dort auch dann auffindbar sein, wenn die zuständige Person das Unternehmen verlässt. Genau dafür braucht es eine Ablage, die mit den Beteiligungsdaten verknüpft ist.

Wozu braucht es eine Vorbereitung, wenn die Meldung selbst nur aus wenigen Angaben besteht?

Weil die Angaben das Ergebnis einer Beurteilung sind. Gemeldet werden nicht nur Personendaten, sondern auch die Art und der Umfang der ausgeübten Kontrolle. Ob jemand allein oder gemeinsam mit anderen kontrolliert, ob die Kontrolle direkt oder über Zwischengesellschaften läuft und ob sie an einer Beteiligung oder an einem Vetorecht hängt, muss vorher geklärt und belegt sein. Der Umfang der Eingabemaske sagt deshalb wenig über den Aufwand aus, der dahintersteht.

Ist Konsento eine Alternative zu EasyGov?

Nein. Die Meldung an das Transparenzregister erfolgt über den gesetzlich vorgeschriebenen Weg, und daran ändert eine private Lösung nichts. Konsento und EasyGov lösen unterschiedliche Aufgaben innerhalb desselben Prozesses. EasyGov nimmt die fertige Meldung entgegen und stellt sicher, dass sie von einer bevollmächtigten Person stammt. Konsento setzt davor an, bei den Beteiligungs- und Personendaten sowie bei der Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Personen, aus denen die Meldung überhaupt erst entsteht.

Wie macht der Transparenzregister-Meldeassistent von Konsento komplexe Kontrollketten mit Zwischengesellschaften sichtbar?

Der Meldeassistent erzeugt am Ende des geführten Prozesses eine grafische Darstellung der vollständigen Kontrollstruktur mit den jeweiligen Prozentwerten auf jeder Stufe, welche auch mehrstufige Kontrollketten über Zwischengesellschaften abbildet.

Wie werden ausländische Business Angels ohne Schweizer AHV-Nummer im Aktienregister von Konsento erfasst?

Für Personen ohne Schweizer AHV-Nummer, wie sie bei ausländischen Business Angels die Regel sind, wird der erforderliche Identitätsnachweis, etwa Pass, Identitätskarte oder Aufenthaltsbewilligung, verschlüsselt im Aktienregister hinterlegt.

Wie unterstützt die Monitoring-Lösung von Konsento bei Änderungen der Aktionärsstruktur, die eine Meldung ans Transparenzregister auslösen können?

Die Monitoring-Lösung überwacht fortlaufend Veränderungen der Aktionärsstruktur, der massgeblichen Schwellenwerte und der Stammdaten bereits gemeldeter wirtschaftlich berechtigter Personen und weist das Unternehmen unmittelbar darauf hin, sobald eine dieser Veränderungen eine Meldung an das Transparenzregister erforderlich macht.

Was ist der Unterschied zwischen dem kostenlosen Aktienregister und dem Transparenzregister-Meldeassistenten von Konsento?

Das digitale Aktienregister von Konsento ist die kostenlose Datenbasis für die Verwaltung von Beteiligungen bis 150 Aktionärinnen und Aktionäre. Der Transparenzregister-Meldeassistent ist ein separates, kostenpflichtiges Tool, das auf dieser Datenbasis aufbaut und die eigentliche Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen sowie die Meldevorbereitung übernimmt.

Gilt das Konzept der gemeinsamen Absprache nach dem Transparenzgesetz auch bei der Kontrolle über einen Trust?

Ja. Auch bei der Kontrolle über einen Trust kann eine Person zentrale Entscheidungen wie Ausschüttungen oder die Ernennung von Trustees allein oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten treffen (Art. 5 Abs. 2 TJPV).

Genügt ein reines Vorkaufsrecht im Aktionärbindungsvertrag bereits für eine gemeinsame Absprache gemäss Transparenzgesetz?

Nein. Ein einseitiges Vorkaufsrecht ohne begleitende Stimmbindungen oder weitere Abreden hat die Übernahmekommission wiederholt nicht als kontrollrelevante Koordination eingestuft (vgl. Verfügung in Sachen EFG International AG, 2016).

Ab welchem Datum gilt das Transparenzgesetz für nicht börsenkotierte Schweizer Aktiengesellschaften?

Das Transparenzgesetz (TJPG) tritt zusammen mit der Transparenzverordnung (TJPV) am 1. Oktober 2026 in Kraft.

Was versteht das Transparenzgesetz unter Kontrolle auf andere Weise über eine Rechtseinheit?

Kontrolle auf andere Weise liegt vor, wenn eine Person direkt oder indirekt, allein oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten über das Recht oder die tatsächliche Möglichkeit verfügt, die Gesellschaft zu beherrschen, auch ohne eine Kapital- oder Stimmrechtsbeteiligung von mindestens 25 Prozent zu halten (Art. 3 Abs. 1 TJPV).

Deckt der Transparenzregister-Meldeassistent von Konsento auch komplexe Strukturen wie Kontrollketten oder Trusts ab?

Ja. Die hinterlegte Identifikationslogik bildet neben direkten Beteiligungen auch mehrstufige Kontrollketten, gemeinsame Absprachen, Treuhandverhältnisse sowie besondere Konstellationen mit Trusts und Stiftungen ab (Art. 1–7 TJPV).

Können Investorinnen und Investoren ihre Angaben zur wirtschaftlichen Berechtigung im Aktienregister von Konsento selbst erfassen?

Ja. Fehlende Angaben können direkt über die Plattform bei den betroffenen Personen eingeholt werden, die ihre Daten selbständig über einen eigenen Zugang eintragen.

Bis zu welcher Anzahl Aktionärinnen und Aktionäre ist das digitale Aktienregister von Konsento kostenlos?

Die Stammdatenverwaltung im digitalen Aktienregister von Konsento ist bis zu 150 Aktionärinnen und Aktionäre kostenlos.

Muss ein Unternehmen jede an einer gemeinsamen Absprache beteiligte Person einzeln identifizieren und ans Transparenzregister melden?

Ja. Die gemeinsame Berechnung betrifft nur den Umfang der Beteiligung. Die Identität jeder einzelnen an der Absprache beteiligten Person muss weiterhin individuell festgestellt und gemeldet werden (Art. 12 lit. a TJPV).

Können auch Aktionärinnen und Aktionäre mit einer Beteiligung von unter 25 Prozent ans Transparenzregister meldepflichtig werden?

Ja. Wenn mehrere Personen in gemeinsamer Absprache handeln, wird die Beteiligungsschwelle für die gesamte Gruppe berechnet und nicht für jede Person einzeln (Art. 13 Abs. 2 TJPV).

Wann begründet ein Aktionärbindungsvertrag eine gemeinsame Absprache gemäss Transparenzgesetz?

Massgebend ist der konkrete Inhalt des Vertrags. Reine Übertragungsbeschränkungen wie ein Vorkaufsrecht oder ein zeitlich befristeter Verwässerungsschutz genügen nach der übertragbaren börsenrechtlichen Praxis in der Regel nicht (Art. 4 TJPV).

Wie hilft Konsento konkret bei der Meldung ans Transparenzregister und bei Änderungsmeldungen?

Der Transparenzregister-Meldeassistent führt durch die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen nach den Regeln der TJPV und bereitet die nötigen Angaben strukturiert auf. Ergänzend überwacht eine Monitoring-Lösung laufend die Aktionärsstruktur, die Schwellenwerte und die Stammdaten bereits gemeldeter Personen und weist das Startup unmittelbar auf ausgelöste Änderungsmeldepflichten hin.

Wie unterstützt Konsento Startups beim Aufbau der nötigen Datengrundlage über die wirtschaftliche Berechtigung?

Im digitalen Aktienregister von Konsento, das für die Stammdatenverwaltung bis 150 Aktionärinnen und Aktionäre kostenlos ist, lassen sich wirtschaftlich Berechtigte pro Beteiligung und Aktienkategorie strukturiert erfassen, historisch nachvollziehen und direkt mit der jeweiligen Aktienposition verknüpfen.

Muss ein über eine Nominee-Struktur gehaltenes Investment offengelegt werden?

Ja. Die treuhänderisch handelnde Aktionärin oder der treuhänderisch handelnde Aktionär muss das Treuhandverhältnis der Gesellschaft innerhalb eines Monats nach dessen Begründung offenlegen, zusätzlich zur Identifikation der eigentlichen wirtschaftlich berechtigten Person (Art. 16 TJPG).

Bis wann muss ein neu gegründetes Startup die Erstmeldung ans Transparenzregister vornehmen?

Innerhalb eines Monats nach der Eintragung ins Handelsregister, und zwar unabhängig von den längeren Übergangsfristen, die für bereits bestehende Gesellschaften gelten (Art. 9 Abs. 4 TJPG).

Was gilt, wenn eine Gründerin oder ein Gründer mehr Stimmrechte als Kapitalanteile hält?

Für die 25-Prozent-Schwelle zählt jeweils der höhere der beiden Werte. Wer also dank Aktien mit erweitertem Stimmrecht über 25 Prozent der Stimmen verfügt, muss gemeldet werden, selbst wenn der Kapitalanteil deutlich darunter liegt (Art. 4 Abs. 1 TJPG).

Muss ein Wandeldarlehen schon vor der Wandlung in Aktien gemeldet werden?

Das kommt darauf an, ob das Darlehen der investierenden Person bereits Kontrolle vermittelt, etwa über Vetorechte zu Budget oder Finanzierung. In diesem Fall kann bereits vor der Wandlung eine Kontrolle auf andere Weise vorliegen (Art. 3 TJPV).

Löst jede Finanzierungsrunde eine neue Meldung ans Transparenzregister aus?

Nur, wenn dadurch eine der drei Schwellen von 25, 50 oder 75 Prozent über- oder unterschritten wird. Bewegungen innerhalb derselben Bandbreite müssen nicht gemeldet werden (Art. 13 Abs. 1 und Art. 39 Abs. 3 TJPV).

Muss bei einem Investorensyndikat nur die federführende Partnerin oder der federführende Partner gemeldet werden?

Nein. Legt das Syndikat seine Abstimmungsposition koordiniert fest, etwa über eine Partnerversammlung, und hält es gemeinsam mindestens 25 Prozent, gilt jedes einzelne Mitglied als wirtschaftlich berechtigte Person und muss individuell gemeldet werden.

Bedeutet ein Aktionärbindungsvertrag automatisch, dass die Parteien gemeinsam als wirtschaftlich berechtigte Personen gelten?

Nein. Ein Aktionärbindungsvertrag ist ein Indiz, aber kein Automatismus. Entscheidend ist, ob die Vereinbarung den Parteien objektiv Kontrolle über die Gesellschaft ermöglicht und ob die Umstände zeigen, dass diese Kontrolle auch tatsächlich angestrebt wird (Art. 4 TJPV). Jeder Fall bedarf einer individuellen Prüfung.

Les cofondatrices et cofondateurs détenant une participation inférieure à 25 pour cent doivent-ils également être annoncés ?

Oui, s'ils agissent de concert avec d'autres actionnaires, par exemple par le biais d'un pacte d'actionnaires avec minorité de blocage ou d'une pratique de vote informelle et coordonnée. Ce qui est alors déterminant, c'est la participation détenue conjointement par le groupe, et non le taux individuel (art. 4 et art. 13 al. 2 OTPM).

Kann Konsento auch das Aktienregister für Gesellschaften mit Bucheffekten führen?

Ja. Konsento führt das Aktienregister unabhängig von der gewählten Verwahrungsform und gleicht die Positionen über eine direkte SECOM-Anbindung an SIX SIS laufend elektronisch mit den Bankdepots der Aktionäre ab.

Wie unterstützt Konsento Aktiengesellschaften bei der Meldung ans Transparenzregister?

Konsento bietet einen Transparenzregister-Assistenten, der Aktiengesellschaften bei der strukturierten Erfassung ihrer wirtschaftlich berechtigten Personen und bei der Vorbereitung der Meldung ans Transparenzregister unterstützt. Die Grundlage dafür bildet das digitale Aktienregister: Dort werden die Stammdaten der wirtschaftlich berechtigten Personen pro Beteiligung und Aktienkategorie erfasst, historisch nachvollziehbar dokumentiert und direkt mit der jeweiligen Aktienposition verknüpft.

Müssen Gesellschaften mit Bucheffekten auch melden, wenn ihre Aktien gar nicht gehandelt werden?

Ja. Die frühere Ausnahme nach Art. 697j Abs. 5 OR knüpfte an die Verwahrungsform an, nicht an einen Handelsplatz. Mit deren Aufhebung durch das TJPG müssen auch Gesellschaften melden, deren Bucheffekten rein zu Sicherungs- oder Depotzwecken bestehen.

Gilt OTC-X als Börse im Sinne der TJPG-Ausnahme?

Nein. OTC-X wird als organisiertes Handelssystem nach Art. 42 ff. FinfraG eingestuft, nicht als Börse nach Art. 26 FinfraG. Gesellschaften, deren Aktien auf OTC-X gehandelt werden, gelten deshalb als nicht kotiert und sind ans Transparenzregister meldepflichtig.

Müssen Aktiengesellschaften mit Bucheffekten ihre wirtschaftlich Berechtigten weiterhin nicht melden?

Nein, nicht mehr generell. Die bisherige Ausnahme nach Art. 697j Abs. 5 OR fällt mit dem Inkrafttreten des TJPG am 1. Oktober 2026 weg. Massgebend ist künftig allein, ob die Gesellschaft an einer Börse im Sinne von Art. 26 Bst. b FinfraG kotiert ist.

Wie begleitet Konsento eine Aktiengesellschaft bei der Einführung von Bucheffekten?

Konsento prüft die Statuten, unterstützt bei der Beschaffung einer ISIN und bei der Zusammenarbeit mit der Zahlstelle und gleicht die Positionen über eine direkte SECOM-Anbindung an SIX SIS laufend elektronisch mit den Bankdepots der Aktionäre ab.

Wie unterstützt Konsento Aktiengesellschaften bei der Führung des Aktienbuchs unabhängig von der Verwahrungsform?

Konsento bildet das Aktienbuch und, wo relevant, das Wertrechtebuch digital und rechtskonform nach Art. 686 OR ab, unabhängig davon, ob eine Gesellschaft ihre Aktien als einfache Wertrechte, Registerwertrechte oder Bucheffekten führt.

Muss eine Aktiengesellschaft trotz Bucheffekten weiterhin ein Aktienbuch führen?

Ja. Für Namenaktien schreibt Art. 686 OR die Führung eines Aktienbuchs vor, unabhängig davon, ob die Aktien als Papier, als Wertrecht oder als Bucheffekte geführt werden. Nur wer im Aktienbuch eingetragen ist, gilt gegenüber der Gesellschaft als Aktionär.

Was unterscheidet einfache Wertrechte von Bucheffekten?

Einfache Wertrechte nach Art. 973c OR sind Rechte ohne Papierform, die im internen Wertrechtebuch der Gesellschaft geführt und durch schriftliche Abtretung übertragen werden. Bucheffekten setzen darauf auf: Sie entstehen erst, wenn ein Recht bei einer Bank oder einer anderen Verwahrungsstelle einem Effektenkonto gutgeschrieben wird, und werden durch eine Weisung an diese Verwahrungsstelle übertragen.

Sind Bucheffekten eine eigene Aktienart nach Schweizer Aktienrecht?

Bucheffekten sind keine eigene Aktiengattung, sondern eine besondere Form, wie bestehende Mitgliedschaftsrechte verwahrt und übertragen werden. Ob eine Aktie einer bestimmten Gattung angehört, richtet sich weiterhin nach Art. 622 OR, insbesondere danach, ob sie auf den Namen oder auf den Inhaber lautet.

Wie berücksichtigt Konsento Partizipationsscheine bei der Generalversammlung?

Konsento berücksichtigt die gesetzlichen Informationspflichten nach Art. 656c und 656d OR automatisch: Partizipanten werden digital und ohne manuellen Aufwand über die Durchführung der Generalversammlung und deren Traktanden informiert, erhalten aber – wie gesetzlich vorgesehen – keine Einladung an die Generalversammlung und selbstverständlich auch kein Stimmrecht.

Unterstützt Konsento die Verwaltung von Partizipationsscheinen?

Ja. Konsento bildet Partizipationsscheine als eigenständiges Finanzinstrument vollständig ab, inklusive Nennwert und gesetzlichem Ausschluss des Stimmrechts. Das System führt automatisch ein Partizipantenregister und berechnet für jeden Partizipanten den genauen Anteil am Eigenkapital.

Wie hoch darf das Partizipationskapital im Verhältnis zum Aktienkapital sein?

Bei nicht börsenkotierten Gesellschaften darf das Partizipationskapital das Doppelte des im Handelsregister eingetragenen Aktienkapitals nicht übersteigen (Art. 656b Abs. 1 OR). Für börsenkotierte Partizipationsscheine gilt eine höhere Grenze von bis zum Zehnfachen des Aktienkapitals.

Warum führen Unternehmen Partizipationskapital ein, statt neue Aktien auszugeben?

Mit Partizipationskapital lässt sich Eigenkapital aufnehmen, ohne dass sich das Stimmrechtsverhältnis der bestehenden Aktionärinnen und Aktionäre verändert. Das ist insbesondere bei Mitarbeiterbeteiligungen, Investorenfinanzierungen und Sanierungen interessant, wenn die bisherigen Eigentümer die unternehmerische Kontrolle behalten möchten.

Was ist ein Partizipationsschein nach Schweizer Aktienrecht?

Ein Partizipationsschein ist ein Beteiligungspapier, das gegen Einlage ausgegeben wird, einen Nennwert hat und den Partizipanten am Erfolg der Gesellschaft beteiligt, ohne ihm ein Stimmrecht einzuräumen (Art. 656a Abs. 1 OR). Er wird häufig als stimmrechtslose Aktie bezeichnet, weil ihm über Art. 656a Abs. 2 OR die aktienrechtlichen Bestimmungen weitgehend analog gelten.

Welche Unterlagen sollte eine Bank bei Sitzgesellschaften zusätzlich verlangen?

Neben dem Formular A empfiehlt sich die Dokumentation der Abklärungen zur wirtschaftlichen Berechtigung sowie eine Darstellung der Kontrollkette, damit die Bank Abweichungen zwischen Formular A und Transparenzregister zweifelsfrei einordnen und eine allfällige Differenzmeldung begründen oder deren Ausnahme belegen kann.

Muss eine geldwäschereirechtlich bedingte Abweichung gemeldet werden?

Nein. Unterschiede, die sich aus abweichenden Vorschriften der Geldwäschereigesetzgebung ergeben, insbesondere aus der Definition der wirtschaftlich berechtigten Person einer Sitzgesellschaft, sind von der Pflicht zur Meldung von Unterschieden ausgenommen (Art. 56 lit. a TJPV).

Wann muss eine Bank einen Unterschied ans Transparenzregister melden?

Wenn der Unterschied Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der Angaben zur wirtschaftlich berechtigten Person weckt und trotz Fristansetzung an die Kundin oder den Kunden bestehen bleibt (Art. 30 Abs. 1 TJPG). Die Meldung ist innert 30 Tagen zu erstatten (Art. 30 Abs. 2 TJPG), ihr Inhalt richtet sich nach Art. 55 TJPV.

Worauf zielt die wirtschaftliche Berechtigung nach dem Transparenzgesetz?

Auf die Kontrolle über die Gesellschaft. Wirtschaftlich berechtigt ist, wer die Rechtseinheit mit mindestens 25 Prozent des Kapitals oder der Stimmen oder auf andere Weise kontrolliert (Art. 4 Abs. 1 TJPG). Das Formular A zielt bei einer Sitzgesellschaft dagegen auf die wirtschaftlich Berechtigten an den Vermögenswerten auf dem Konto.

Kennt das Transparenzgesetz den Begriff der Sitzgesellschaft?

Nein. Das Transparenzgesetz und seine Verordnung übernehmen die geldwäschereirechtliche Kategorie der Sitzgesellschaft nicht und bestimmen die wirtschaftlich berechtigte Person für jede Rechtseinheit einheitlich (Art. 4 TJPG).

Sind Holdinggesellschaften automatisch Sitzgesellschaften?

Nein. Holdinggesellschaften, die mehrheitlich operativ tätige Gesellschaften halten und deren Zweck nicht hauptsächlich in der Verwaltung von Vermögen Dritter besteht, gelten nicht als Sitzgesellschaften und werden wie operativ tätige Gesellschaften behandelt (Art. 39 Abs. 4 lit. b VSB 20).

Muss die Bank jede Abweichung dem Transparenzregister melden?

Nein. Unterschiede, die sich aus der besonderen Behandlung von Sitzgesellschaften nach der Geldwäschereigesetzgebung ergeben, sind von der Meldepflicht ausdrücklich ausgenommen (Art. 56 lit. a TJPV).

Gilt bei einer Sitzgesellschaft auch die 25-Prozent-Schwelle?

Nach der VSB 20 nicht. Massgebend ist, wem die Vermögenswerte wirtschaftlich zustehen, unabhängig von der Beteiligungshöhe (Art. 27 Abs. 1 und 2 VSB 20). Nach dem Transparenzgesetz gilt dagegen für alle Gesellschaften einheitlich die Schwelle von 25 Prozent (Art. 4 TJPG).

Welches Formular verlangt die Bank bei einer Sitzgesellschaft?

Die Bank verlangt eine Erklärung mittels Formular A darüber, wer an den Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigt ist (Art. 39 Abs. 1 VSB 20). Bei operativ tätigen Gesellschaften kommt stattdessen das Formular K zur Anwendung (Art. 20 f. VSB 20).

Was ist eine Sitzgesellschaft nach den Standesregeln der Banken?

Als Sitzgesellschaft gelten sämtliche in- oder ausländischen juristischen Personen, Gesellschaften, Anstalten, Stiftungen, Trusts, Treuhandunternehmungen und ähnliche Verbindungen, die nicht operativ tätig sind (Art. 39 Abs. 2 VSB 20). Anhaltspunkte dafür sind fehlende eigene Geschäftsräume oder fehlendes eigenes Personal (Art. 39 Abs. 3 VSB 20).

Ersetzt der Registerauszug die Formulare nach VSB 20, insb. das Formular K?

Ein Auszug aus dem Transparenzregister ersetzt weder das Formular A noch das Formular K der VSB 20. Die Formulare haben einen anderen Inhalt und sind vom Kunden unterzeichnet. Register und VSB-Formulare haben unterschiedliche Rechtsgrundlagen, sowie Funktionen und ergänzen sich.

Müssen von Banken, Finanzintermediären und Beratern festgestellte Unterschiede betreffend die Kontrollkette nach Transparenzgesetz (TJPG) immer gemeldet werden?

Nicht zwingend. Unterschiede bei Informationen zu Personen, Rechtseinheiten oder Trusts, die Teil der Kontrollkette sind, müssen nur dann gemeldet werden, wenn sie konkrete Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der Informationen zu den wirtschaftlich berechtigten Personen selbst aufwerfen (Art. 56 lit. c TJPV).

Kann die registerführende Behörde Banken, Finanzintermediären und anderen Beratern den Zugang zu Informationen aus dem Transparenzregister sperren?

Ja. Bei nicht zweckkonformer Nutzung kann die registerführende Behörde nach vorheriger Androhung den Zugang der betroffenen Benutzerin oder des betroffenen Benutzers sperren (Art. 54 Abs. 5 TJPV).

Ab wann gilt nach Transparenzgesetz die Pflicht zur Meldung von Unterschieden?

Die Meldepflicht nach Art. 30 TJPG tritt erst sechs Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes in Kraft (Art. 54 Abs. 1 der Übergangsbestimmungen TJPG). Gesellschaften, die sich noch in der zweijährigen Übergangsfrist für Erstmeldungen befinden, müssen Finanzintermediären auf Nachfrage bestätigen, dass sie diese Frist in Anspruch nehmen – andernfalls greift die Meldepflicht.

Was passiert, wenn ein Finanzintermediär gemäss Transparenzgesetz (TJPG) eine Differenz meldet und sich herausstellt, dass sie unbegründet war?

Wer guten Glaubens eine Meldung erstattet, ist von der Haftung für allfällige Verletzungen des Amts-, Berufs- oder Geschäftsgeheimnisses oder für Vertragsverletzungen ausdrücklich befreit (Art. 30 Abs. 4 TJPG). Die Meldung muss aber korrekt begründet und nicht leichtfertig erstattet sein.

Sind Beraterinnen und Berater nach Art. 2 Abs. 3bis und 3ter GwG nach Transarenzgesetz (TJPG) zur Meldung von Unterschieden verpflichtet?

Nein. Die Meldepflicht nach Art. 30 TJPG gilt nur für Finanzintermediäre im Sinne von Art. 2 Absätze 2 und 3 GwG. Beraterinnen und Berater haben zwar das Recht, das Transparenzregister abzurufen, unterliegen aber nicht der Differenzmeldepflicht.

Ersetzt die Meldung ans Transparenzregister die bankrechtlichen Formulare wie Formular K?

Nein. Auszüge aus dem Transparenzregister ersetzen die für die Sorgfaltspflichten nach VSB 20 vorgesehenen Formulare nicht. Diese haben einen anderen Inhalt und müssen weiterhin vom Kunden unterzeichnet werden.

Was gilt hinsichtlich Meldung ans Transparenzregister, wenn niemand den 25-Prozent-Schwellenwert erreicht?

Wenn keine natürliche Person direkt oder indirekt mehr als 25 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals hält und keine Kontrolle auf andere Weise ausübt, ist subsidiär das oberste Mitglied des leitenden Organs zu melden (Art. 9 TJPG).

Müssen Treuhandverhältnisse bei der Meldung ans Transparenzregister offengelegt werden?

Ja. Wer Aktien treuhänderisch hält, muss dies melden — die rechtliche Einordnung erfolgt über den Tatbestand der «Kontrolle auf andere Weise».

Wann beginnt die Übergangsfrist für die Erstmeldung ans Transparenzregister?

Die Frist beginnt mit dem Inkrafttreten der TJPV am 1. Oktober 2026 und läuft zwei Jahre. Unternehmen müssen ihre Erstmeldung damit bis spätestens Ende September 2028 einreichen (Art. 51 Abs. 2 TJPG).

Wo müssen Unternehmen die Unterlagen über die wirtschaftlich berechtigte Person verfügbar halten?

Es muss in der Schweiz jederzeit auf die Dokumentation über die Abklärung der wirtschaftlichen Berechtigung zugegriffen werden können, und bei Aktiengesellschaften sowie Gesellschaften mit beschränkter Haftung muss die in der Schweiz ansässige vertretungsberechtigte Person Zugang dazu haben (Art. 8 Abs. 1 und 4 TJPG).

Müssen gemäss Transparenzgesetz auch erfolglose Abklärungen dokumentiert werden?

Ja. Gelingt die Identifikation oder Überprüfung trotz ernsthafter Bemühungen nicht, sind diese Tatsache und die unternommenen Schritte angemessen festzuhalten (Art. 8 Abs. 2 TJPG).

Wie lange müssen die Unterlagen gemäss Transparenzgesetz aufbewahrt werden?

Während zehn Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt, in dem die betreffende Person ihre Eigenschaft als wirtschaftlich berechtigte Person verloren hat (Art. 8 Abs. 3 TJPG). Unterlagen zu früheren wirtschaftlich berechtigten Personen sind also weiterhin vorzuhalten.

Genügt es im Rahmen der Dokumentation der Abklärungen gemäss Transparenzgesetz, eine Liste der wirtschaftlich berechtigten Personen zu führen?

Nein. Neben den Identitätsdaten müssen auch die zugrunde liegenden Abklärungen und Belege dokumentiert werden, damit nachvollziehbar ist, wie die Gesellschaft zu ihrer Einstufung gelangt ist (Art. 8 Abs. 1 TJPG).

Kann Konsento bei der Erstellung der Dividendenbestätigungen und des Zahlungsfiles für die Bank einer Schweizer AG helfen?

Ja. Nach dem Dividendenbeschluss in der Generalversammlung können in Konsento in wenigen Klicks Dividendenbestätigungen für alle betroffenen Finanzinstrumente erstellt werden — mit automatischem Abzug der Verrechnungssteuer von 35%. Das Zahlungsfile für die Bank (PAIN-Format) lässt sich ebenfalls direkt in der Plattform vorbereiten, gestützt auf die bei jedem Aktionär und Partizipanten erfassten Bankdaten. Was bisher ein fehleranfälliger manueller Prozess war, wird so zu einem strukturierten, vollständig dokumentierten Ablauf.

Wie unterstützt Konsento den Dividendenprozess in Schweizer Aktiengesellschaften?

Konsento begleitet Schweizer Aktiengesellschaften durch den gesamten Dividendenprozess. Im GV-Tool können Aktionäre über Dividendenausschüttungen abstimmen, wobei vorgefertigte Traktandenvorlagen mit Berechnungsgrundlage zur Verfügung stehen. Nach dem Beschluss ermöglicht Konsento die automatisierte Erstellung von Dividendenbestätigungen für alle dividendenberechtigten Finanzinstrumente — Aktien, Partizipationsscheine und Genussscheine — einschliesslich der automatischen Berechnung der Verrechnungssteuer. Konsento unterstützt zudem bei der Erstellung des PAIN-Zahlungsfiles für die Bank sowie bei der Erfassung der Bankdaten der einzelnen Aktionäre und Partizipanten.

Worin unterscheiden sich Akontodividende und Zwischendividende im schweizerischen Recht?

Der wesentliche Unterschied liegt in der rechtlichen Grundlage. Die Zwischendividende ist eine von der Generalversammlung gestützt auf einen Zwischenabschluss gültig beschlossene Dividende. Die Akontodividende hingegen ist keine bereits beschlossene Dividende, sondern ein Vorschuss — beziehungsweise eine darlehensähnliche Zahlung — an den Aktionär in Erwartung einer künftigen Dividende. Wird später keine Dividende beschlossen oder fällt sie tiefer aus als der Vorschuss, muss der Aktionär den nicht gedeckten Betrag grundsätzlich zurückzahlen.

Welche Voraussetzungen gelten für eine Zwischendividende in einer Schweizer AG?

Eine Zwischendividende in einer Schweizer AG setzt einen Zwischenabschluss als Grundlage für den Beschluss der Generalversammlung voraus (Art. 675a Abs. 1 OR). Dieser muss grundsätzlich vor dem Beschluss von der Revisionsstelle geprüft werden (Art. 675a Abs. 2 OR). Keine Prüfung ist erforderlich, wenn die Gesellschaft ihre Jahresrechnung nicht eingeschränkt prüfen lassen muss. Auf die Prüfung kann zudem verzichtet werden, wenn sämtliche Aktionäre zustimmen und die Forderungen der Gläubiger dadurch nicht gefährdet werden.

Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein, bevor in einer Schweizer AG eine Dividende ausgeschüttet werden darf?

Nach schweizerischem Aktienrecht dürfen Dividenden nur aus dem Bilanzgewinn und aus hierfür gebildeten Reserven ausgerichtet werden (Art. 675 Abs. 2 OR). Bevor der Verwaltungsrat der Generalversammlung einen Dividendenantrag unterbreitet, muss er prüfen, ob genügend frei ausschüttbare Mittel vorhanden sind, ob der richtige Abschluss als Grundlage vorliegt und ob die Revisionsstelle allenfalls einzubeziehen ist. Die Generalversammlung entscheidet anschliessend formell über die Ausschüttung.

Gilt die Meldepflicht auch für wirtschaftlich berechtigte Personen, die keine formellen Anteilsinhaber sind?

Ja. Art. 14 TJPG begründet eigenständige Melde- und Mitwirkungspflichten für wirtschaftlich berechtigte Personen und Dritte, die in eine Kontrollkette eingebunden sind. Wer eine Gesellschaft über eine Zwischenstruktur kontrolliert, ohne direkt als Anteilsinhaberin oder Anteilsinhaber aufzutreten, muss auf Anfrage der Gesellschaft die erforderlichen Informationen liefern.

Was passiert, wenn ich die Meldepflicht vorsätzlich nicht erfülle?

Vorsätzliche Verletzungen der Meldepflicht können mit einer Busse von bis zu 500'000 Franken geahndet werden (Art. 43 lit. a TJPG). Verfolgende Behörde ist das Eidgenössische Finanzdepartement.

Ich habe bereits unter Art. 697j OR gemeldet. Muss ich erneut melden?

Nicht zwingend. Wer unter dem bisherigen Recht vollständig gemeldet hat und die gemeldete Person auch nach neuem Recht die wirtschaftlich berechtigte Person ist, gilt als befreit (Art. 49 Abs. 1 TJPG). Allerdings kann die Gesellschaft fehlende Angaben — wie Geburtsdatum oder Staatsangehörigkeit — nachfordern; diese müssen innerhalb eines Monats geliefert werden. Im Zweifelsfall empfiehlt sich eine sorgfältige Prüfung der bisherigen Meldung.

Wie lange habe ich als Inhaberin oder Inhaber von Gesellschaftsanteilen Zeit für die Meldung der wirtschaftlichen Berechtigung an die Gesellschaft?

Die erstmalige Meldung muss innerhalb eines Monats nach dem Entstehen der Kontrolle erfolgen (Art. 13 Abs. 3 TJPG). Änderungen müssen ebenfalls innerhalb eines Monats, nachdem die meldepflichtige Person davon Kenntnis erhalten hat, mitgeteilt werden (Art. 13 Abs. 5 TJPG).

An wen richtet sich die Meldung der Inhaberinnen und Inhaber von Gsellschaftsanteilen?

Die Meldung erfolgt direkt an die Gesellschaft — nicht an das Transparenzregister. Die Gesellschaft ist ihrerseits verpflichtet, die erhaltenen Informationen zu überprüfen und an das Transparenzregister des Bundes zu melden. Der Meldefluss läuft also von der Anteilsinhaberin oder dem Anteilsinhaber über die Gesellschaft zum Transparenzregister.

Gilt die Meldepflicht nach TJPG für alle Aktionärinnen und Aktionäre?

Nein. Meldepflichtig sind nur diejenigen Personen, die allein oder gemeinsam mit Dritten in Absprache Gesellschaftsanteile in einem Umfang halten, der die letztendliche Kontrolle über die Gesellschaft ermöglicht. Der massgebliche Schwellenwert liegt bei mehr als 25 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte (Art. 13 Abs. 1 TJPG).

Wie hilft Konsento bei Dividenden, die richtigen Berechtigten zu bestimmen?

Konsento nutzt die im Aktienregister geführten Daten, um den dividendenberechtigten Bestand zu bestimmen. Die Gesellschaft kann einen relevanten Stichtag festlegen und auf dieser Grundlage prüfen, welche Aktionäre und Partizipanten mit welchen Finanzinstrumenten berücksichtigt werden.

Wie unterstützt Konsento Schweizer AGs bei Dividenden?

Konsento unterstützt Schweizer AGs dabei, Dividenden strukturiert vorzubereiten und operativ abzurechnen. Die Gesellschaft kann den dividendenberechtigten Bestand auf Basis des Aktienregisters bestimmen, Dividendenbestätigungen erstellen und die relevanten Beträge nachvollziehbar berechnen.

Wie werden Dividenden unter den Aktionären verteilt?

Dividenden werden grundsätzlich im Verhältnis der auf das Aktienkapital einbezahlten Beträge berechnet (Art. 661 OR). Die Statuten können davon abweichen, etwa durch Vorzugsrechte. Deshalb muss vor der Ausschüttung geprüft werden, welche Beteiligungsrechte dividendenberechtigt sind und ob besondere statutarische Regelungen bestehen.

Welche Rolle hat der Verwaltungsrat bei einer Dividendenausschüttung?

Der Verwaltungsrat erstellt den Antrag an die Generalversammlung und muss vorgängig prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Dividende erfüllt sind. Dazu gehört insbesondere die Prüfung, ob genügend frei ausschüttbare Mittel vorhanden sind und ob der Antrag Gesetz und Statuten entspricht.

Wer entscheidet über die Ausschüttung einer Dividende?

Über die Ausschüttung einer Dividende entscheidet die Generalversammlung. Diese Kompetenz ist unentziehbar und unübertragbar (Art. 698 Abs. 2 Ziff. 4 OR). Der Verwaltungsrat bereitet den Antrag vor, kann die Dividende aber nicht selbst gültig beschliessen.

Was passiert bei fehlerhaften Meldungen?

Fehlerhafte Meldungen können zu Vermerken, vertieften Vorprüfungen, formellen Kontrollverfahren und schliesslich zu angeordneten Massnahmen führen (Art. 36 bis 38 TJPG). Hinzu kommen mögliche Bussen sowie Reputationsrisiken.

Welche Rolle spielt die Kontrollstelle?

Die Kontrollstelle überprüft die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Registereinträge risikobasiert oder stichprobenweise und kann bei Bedarf Massnahmen anordnen (Art. 35 und 38 TJPG).

Was bedeutet ein Vermerk im Transparenzregister?

Ein Vermerk zeigt an, dass Zweifel an den gemeldeten Informationen bestehen oder ein Unternehmen einer Aufforderung der Behörde nicht nachgekommen ist. Er erhöht das Risikoprofil des Unternehmens und kann weitere Kontrollen auslösen.

Was ist eine Unterschiedsmeldung im Sinne des Transparenzgesetzes?

Eine Unterschiedsmeldung entsteht, wenn Behörden oder Finanzintermediäre Abweichungen zwischen ihren eigenen Informationen und den Daten im Transparenzregister feststellen und dies der registerführenden Behörde melden (Art. 34 TJPG).

Wird die Einhaltung der Meldepflichten ans Transparenzregister aktiv kontrolliert?

Ja. Das Transparenzgesetz sieht ein mehrstufiges Kontrollsystem vor, das eingehende Meldungen prüft, Abweichungen zu anderen Datenquellen identifiziert und risikobasierte Kontrollen durch eine spezialisierte Kontrollstelle vorsieht (Art. 33 ff. TJPG).

Wie unterstützt Konsento bei der Prüfung und Revision der Statuten?

Konsento begleitet den Prozess von der Analyse der bestehenden Statuten über die Statutenrevision bis zur öffentlichen Beurkundung an der Generalversammlung. Im Zentrum steht ein strukturierter Check der wichtigsten Bestimmungen zu Einberufung, Mitteilungen an Aktionäre, Vollmachten, virtueller Generalversammlung und Form der Aktien.

Braucht die rein virtuelle Generalversammlung eine Grundlage in den Statuten?

Ja. Nach Art. 701d OR setzt die Durchführung einer Generalversammlung ohne Tagungsort eine ausdrückliche Verankerung in den Statuten voraus. Ohne diese Grundlage kann der Verwaltungsrat zwar eine Präsenzversammlung mit elektronischer Teilnahmemöglichkeit anordnen (Art. 701c OR), auf einen physischen Tagungsort aber nicht verzichten. Nicht börsenkotierte Gesellschaften können in den Statuten zudem auf die Bezeichnung eines unabhängigen Stimmrechtsvertreters verzichten (Art. 704 Abs. 1 Ziff. 15 OR), was den Aufwand für eine schlanke virtuelle GV deutlich reduziert.

Was bedeutet «schriftlich» in den Statuten und warum kann das ein Digitalisierungshindernis sein?

«Schriftlich» bedeutet im Schweizer Recht grundsätzlich Papier mit eigenhändiger Unterschrift oder, bei elektronischer Übermittlung, eine qualifizierte elektronische Signatur (Art. 14 Abs. 2bis OR). Wenn die Statuten die Einberufung der Generalversammlung, Mitteilungen an die Aktionäre oder die Erteilung von Vollmachten «schriftlich», «per Brief» oder «per eingeschriebenem Brief» verlangen, sind Kanäle wie E-Mail oder Plattformlösungen faktisch blockiert. Digitalisierungstauglich ist erst eine Formulierung, welche die jeweilige Form um «oder elektronisch» ergänzt.

Reicht es, das Aktienregister digital zu führen, um die Aktien zu dematerialisieren?

Nein. Ein digital geführtes Aktienregister allein schliesst den Anspruch eines Aktionärs auf Herausgabe eines physischen Aktienzertifikats nicht aus. Das Bundesgericht hat 2021 entschieden, dass ohne ausdrückliche Statutenbestimmung ein Aktionär erfolgreich auf Ausstellung eines Aktientitels klagen kann. Die Statuten müssen deshalb klar festhalten, dass die Aktien ausschliesslich als Wertrechte oder Registerwertrechte (Art. 973c / 973d OR) bestehen und die Ausstellung von Aktienurkunden oder Aktienzertifikaten ausgeschlossen ist.

Was, wenn ich die wirtschaftlich berechtigte Person nicht eindeutig verifizieren kann?

Dann ist dieser Umstand in der Meldung offenzulegen und es sind alle verfügbaren sachdienlichen Informationen sowie das oberste Mitglied des leitenden Organs als Auskunftsperson zu nennen (Art. 9 Abs. 3 TJPG und Art. 12 TJPV).

Wann muss ich eine Kontrollkette melden?

Die Pflicht greift insbesondere dann, wenn ein Trust oder mindestens zwei Zwischenstufen zwischen der wirtschaftlich berechtigten Person und der Gesellschaft stehen oder wenn ein Treuhandverhältnis Teil der Kontrollkette ist (Art. 7 Abs. 1 TJPV).

Was versteht man unter Kontrolle auf andere Weise?

Damit sind Konstellationen gemeint, in denen Kontrolle nicht über Kapital- oder Stimmrechtsquoten ausgeübt wird, sondern beispielsweise durch das Recht, die Mehrheit der Verwaltungsratsmitglieder zu ernennen oder abzuberufen, durch Vetorechte oder durch das Recht, über Gewinnausschüttungen zu entscheiden. Die TJPV verlangt eine Beschreibung, wie diese Kontrolle ausgeübt wird (Art. 3 und Art. 8 TJPV).

Muss ich bei jeder kleinen Aktienübertragung eine Änderungsmeldung erstatten?

Nicht zwingend. Eine Änderungsmeldung ist insbesondere dann ausgelöst, wenn durch die Übertragung ein Schwellenwert über- oder unterschritten wird (Art. 18 Abs. 3 TJPV).

Muss ich auch dann melden, wenn nur eine Person 100 Prozent der Aktien hält?

Ja. Auch bei sehr einfachen Strukturen bleibt die Meldepflicht bestehen. Zu melden sind Identitätsdaten sowie Angaben zur Kontrollart und zum Kontrollumfang (Art. 9 TJPG in Verbindung mit Art. 6 TJPV).

Wie unterstützt mich Konsento bei der Sitzverlegung meiner Aktiengesellschaft in der Schweiz?

Konsento begleitet Dich durch den gesamten Prozess der Sitzverlegung Deiner Aktiengesellschaft – von der Vorbereitung bis zur Eintragung im Handelsregister. Die Plattform stellt sicher, dass alle rechtlichen Schritte korrekt und effizient umgesetzt werden. Dazu gehört insbesondere die Vorbereitung der Generalversammlung mit einer rechtssicheren Traktandenvorlage für die Sitzverlegung. Die Beschlussfassung kann elektronisch im Rahmen einer Vollmachts-GV auf dem Zirkulationsweg erfolgen, was eine schlanke und rechtskonforme Durchführung ermöglicht. Zusätzlich organisiert Konsento die öffentliche Beurkundung durch einen Online-Notar und bereitet alle erforderlichen Unterlagen vor, insbesondere die Anpassung der Statuten, die Handelsregisteranmeldung sowie die Unterschriftsbeglaubigungen der vertretungsberechtigten Personen. Falls erforderlich, wird auch eine Domizilhaltererklärung integriert. Abschliessend übernimmt Konsento die Einreichung und Abwicklung der Anmeldung beim Handelsregister. Dadurch wird die Sitzverlegung nicht nur rechtssicher, sondern auch deutlich effizienter umgesetzt – ohne Medienbrüche und mit klar strukturierten Prozessen.

Welche Unterlagen braucht es für eine Domiziländerung im Handelsregister?

Für eine Domiziländerung innerhalb der Gemeinde braucht es: – Eine einfache, schriftliche Handelsregisteranmeldung durch den Verwaltungsrat – Bei Verwendung einer c/o-Adresse: eine Domizilannahmeerklärung der empfangenden Partei

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