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Dividende in der Schweizer AG: Welche Dividendenarten gibt es und wie werden sie ausgeschüttet?

Eine Dividende ist die Ausschüttung von Gewinn oder frei ausschüttbaren Reserven an Aktionäre. Der Beitrag erklärt die wichtigsten Dividendenarten in der Schweizer AG und zeigt, wie sich Bar-, Sach-, ordentliche, ausserordentliche, Zwischen- und Akontodividenden unterscheiden. Er ordnet die Begriffe rechtlich ein und zeigt die praktische Bedeutung für Verwaltungsräte und Schweizer KMU.
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Digitalisierungstaugliche Statuten: Welche Bestimmungen digitale Corporate Governance ausbremsen

Viele Aktiengesellschaften führen Generalversammlungen virtuell durch und dematerialisieren ihre Aktien, ohne dass die Statuten diesem Vorgehen Rechnung tragen. Dieser Beitrag zeigt, welche Formulierungen zur Einberufung, zu Mitteilungen, Vollmachten, zur virtuellen Generalversammlung und zur Form der Aktien typischerweise der Digitalisierung im Weg stehen. Er stützt sich auf die einschlägigen Bestimmungen des revidierten Aktienrechts (Art. 626, 689, 700, 701a ff., 973c, 973d OR) und auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Anspruch auf physische Aktienzertifikate. Am Schluss steht eine praxisorientierte Übersicht, was digitalisierungstaugliche Statuten heute auszeichnet.
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Welche Durchführungsformen der Generalversammlung kennt das Schweizer Recht?

Das Schweizer Aktienrecht bietet heute eine Vielzahl an Durchführungsformen für Generalversammlungen – von der klassischen Präsenz-GV bis hin zu digitalen und schriftlichen Formaten. Doch welche Variante ist wann zulässig? Welche Rolle spielen die Statuten? Und welche rechtlichen Anforderungen gelten im Detail? Dieser Beitrag gibt einen strukturierten Überblick über alle GV-Formen und zeigt, worauf Unternehmen in der Praxis achten sollten.
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Juristische Person als unabhängiger Stimmrechtsvertreter: Was wirklich gilt

Dieser Beitrag erklärt, unter welchen Voraussetzungen eine juristische Person als unabhängiger Stimmrechtsvertreter eingesetzt werden kann. Er zeigt die gesetzlichen Anforderungen zu Unabhängigkeit, Weisungsbindung und Verantwortung sowie die praktische Umsetzung in der Generalversammlung. Zudem wird aufgezeigt, weshalb trotz juristischer Person letztlich immer eine natürliche Person handelt.
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Domiziländerung oder Sitzverlegung: Wann braucht es eine öffentliche Urkunde?

Eine Domiziländerung betrifft lediglich die Adressänderung innerhalb derselben Gemeinde und kann vom Verwaltungsrat beschlossen und beim Handelsregister angemeldet werden. Eine Sitzverlegung hingegen bedeutet die Verlegung des rechtlichen Sitzes in eine andere Gemeinde. Sie erfordert einen GV-Beschluss, eine Statutenänderung und eine öffentliche Urkunde. Der Beitrag erklärt die Unterschiede, die rechtlichen Grundlagen und welche Unterlagen dem Handelsregister einzureichen sind.
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Einberufung der GV: Was Schweizer AGs für die fristgerechte Einladung beachten müssen

Die fristgerechte Einberufung der Generalversammlung ist zentral für die Rechtssicherheit von Beschlüssen. Dieser Beitrag erklärt verständlich das Zugangsprinzip, zeigt die korrekte Berechnung der 20-Tage-Frist gemäss Art. 700 OR und beleuchtet die praktischen Unterschiede zwischen Einladung per Brief und E-Mail. Mit konkreten Beispielen und Handlungsempfehlungen erhältst Du eine klare Anleitung, wie Du Einladungen rechtssicher zustellst und Risiken vermeidest.
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Ausschluss des Stimmrechts bei der Décharge: Wer in der GV nicht abstimmen darf

Der Beitrag erklärt, wann der Ausschluss des Stimmrechts bei der Entlastung des Verwaltungsrats greift und welche Personen in der GV nicht abstimmen dürfen. Beleuchtet werden typische Konstellationen wie Verwaltungsräte als Aktionäre, Vertretungssituationen und Konzernverhältnisse. Zudem zeigt der Artikel die rechtlichen Risiken bei Missachtung von Art. 695 OR auf. Ziel ist ein klares Verständnis für die praktische Umsetzung in der Generalversammlung.
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Was bringt die Décharge des Verwaltungsrats wirklich? Wirkung und Grenzen verständlich erklärt

Die Décharge des Verwaltungsrats ist ein zentraler Beschluss der Generalversammlung. Sie signalisiert Vertrauen, hat aber auch rechtliche Auswirkungen auf Haftungsansprüche. Der Beitrag erklärt verständlich, wie die Entlastung wirkt, welche Grenzen sie hat und welche Risiken weiterhin bestehen. Dabei werden insbesondere die relevanten Bestimmungen des Obligationenrechts eingeordnet.
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Wann braucht eine nicht börsenkotierte AG einen unabhängigen Stimmrechtsvertreter?

Viele Verwaltungsräte gehen davon aus, dass unabhängige Stimmrechtsvertreter nur bei börsenkotierten Gesellschaften relevant sind. Tatsächlich können sie auch bei nicht börsenkotierten Aktiengesellschaften erforderlich werden – etwa bei virtuellen Generalversammlungen oder eingeschränkten Vertretungsmöglichkeiten. Der Beitrag erklärt verständlich, wann ein unabhängiger Stimmrechtsvertreter vorgesehen werden muss, welche gesetzlichen Grundlagen gelten und welche Rolle der Verwaltungsrat dabei spielt.
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Wann ist ein unabhängiger Stimmrechtsvertreter wirklich unabhängig?

Auch nicht börsenkotierte Aktiengesellschaften können verpflichtet sein, einen unabhängigen Stimmrechtsvertreter einzusetzen. Der Beitrag erläutert, wann dies der Fall ist und welche Anforderungen an dessen Unabhängigkeit gelten. Grundlage sind insbesondere Art. 689d OR sowie die Unabhängigkeitsregeln der Revisionsstelle in Art. 728 OR. Zudem wird erklärt, wann wirtschaftliche Beteiligungen oder Mandatsverhältnisse die Unabhängigkeit infrage stellen können.
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GV Protokoll leicht gemacht – wie kleine Aktiengesellschaften mit der GV-Schnellversion von Konsento effizient zum rechtskonformen Protokoll der Generalversammlung gelangen

Das GV Protokoll gehört zu den gesetzlichen Pflichten jeder Aktiengesellschaft. Doch gerade kleine Unternehmen empfinden die Vorbereitung der Generalversammlung und die Erstellung des Protokolls als aufwendig. Dieser Beitrag zeigt, welcher Inhalt ein GV Protokoll gemäss Schweizer Recht haben muss und wie kleine Aktiengesellschaften mit der GV-Schnellversion von Konsento automatisch ein rechtskonformes Protokoll der Generalversammlung erstellen können – digital, effizient und ohne manuellen Aufwand.
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Universalversammlung: Was sie ausmacht – und wie Konsento sie digital vereinfacht

Die Universalversammlung ermöglicht es Schweizer Aktiengesellschaften, gültige Beschlüsse ohne formelle Einberufung zu fassen – vorausgesetzt, alle Aktionäre sind anwesend oder vertreten und niemand widerspricht. Der Beitrag erläutert die rechtlichen Voraussetzungen, typische Risiken und zeigt, wie Universalversammlungen mit Konsento digital, transparent und rechtskonform durchgeführt werden können.
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e-ID und QES: Wie elektronische Identität und Signatur Corporate Actions weiter vereinfachen

Im zweiten Teil unserer Blogserie zeigen wir, wie die e-ID und die qualifizierte elektronische Signatur (QES) gemeinsam die Digitalisierung von Corporate Actions vorantreiben. Die QES ist der handschriftlichen Unterschrift rechtlich gleichgestellt und bildet mit der e-ID die Basis für vollständig digitale, rechtsverbindliche Unternehmensprozesse – von der virtuellen Generalversammlung bis zur Handelsregisteranmeldung. Konsento integriert beide Technologien, um digitale Abläufe sicherer, effizienter und medienbruchfrei zu gestalten.
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Schweizer e-ID: Der digitale Identitätsnachweis als Schlüssel für effiziente Corporate Actions

Die neue Schweizer e-ID markiert einen Meilenstein in der Digitalisierung rechtlicher Unternehmensprozesse. Sie ermöglicht eine sichere, datensparsame und staatlich verifizierte Identifizierung – ein entscheidender Schritt für effiziente Corporate Actions wie Generalversammlungen, Kapitalerhöhungen oder Beurkundungen. In Teil 1 unserer Blogserie zeigen wir, wie die e-ID auf Plattformen wie Konsento eingesetzt werden kann, um Identifikationsprozesse zu vereinfachen, Rechtssicherheit zu stärken und die Basis für nahtlos digitale Abläufe zu schaffen.
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Was ist der Unterschied zwischen einem Aktiensplit und einer Nennwertreduktion?

Aktiensplit oder Nennwertreduktion? Entdecke die Unterschiede und Vorteile dieser Kapitalmassnahmen für Schweizer AGs. Erfahre, wie diese Instrumente die Stimmrechte beeinflussen und wann sie sinnvoll sind. Inklusive praktischer Tipps zur rechtssicheren Umsetzung mit Konsento – für eine optimale Kapitalstruktur Deines Unternehmens. Read More
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Wie viel Geld können Unternehmen bei Generalversammlungen sparen?

Virtuelle Generalversammlungen: Kosten senken, Effizienz steigern. Erfahren Sie, wie Unternehmen durch virtuelle Generalversammlungen bis zu 87% der Kosten einsparen können. Dieser Beitrag zeigt die grössten Kostentreiber herkömmlicher GV und erklärt, warum digitale Lösungen nicht nur günstiger, sondern auch flexibler und effizienter sind. Lernen Sie die Vorteile kennen und entdecken Sie, wie Konsento Ihnen dabei helfen kann, von diesem innovativen Ansatz zu profitieren.
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Virtuelle Generalversammlung: Kosten sparen, weitere Vorteile und worauf es bei der Wahl des Anbieters ankommt

Virtuelle Generalversammlungen bieten zahlreiche Vorteile: Sie senken Kosten, erhöhen die Teilnahmebereitschaft und stärken die Corporate Governance. Dank digitaler Prozesse sind sie schnell organisiert und eröffnen neue Möglichkeiten für Nachhaltigkeit und kreative Aktionärsevents. Erfahre, warum die digitale Generalversammlung der richtige Schritt in die Zukunft ist und wie ein erfahrener Anbieter wie Konsento Dich dabei unterstützt.
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Nachhaltigkeit durch virtuelle Generalversammlungen: Vorteile für Umwelt, Gesellschaft und Corporate Governance

Virtuelle Generalversammlungen fördern Nachhaltigkeit und stärken die ESG-Ziele Ihres Unternehmens. Sie reduzieren den CO2-Fussabdruck, verbessern die Inklusion und steigern die Transparenz. Entdecken Sie, wie digitale GVs einen positiven Beitrag zu Umwelt, Gesellschaft und Unternehmensführung leisten können.
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Vollmachts-Generalversammlung: Effiziente Lösungen für Ihre Aktiengesellschaft

Erfahren Sie, wie die Vollmachts-Generalversammlung Unternehmen ermöglicht, Beschlüsse schnell und rechtssicher zu fassen – ohne persönliche Teilnahme der Aktionäre. Entdecken Sie die Vorteile moderner, digitaler Lösungen wie Konsento: elektronische Vollmachtserteilung, ortsunabhängige Durchführung und automatische Auswertung. Vereinfachen Sie Ihre Generalversammlung und sparen Sie Zeit und Kosten!
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Deine Statuten müssen angepasst werden – Bist Du bereit?

Die Übergangsfrist für das neue Aktienrecht endet bald. Erfahre, welche Statutenänderungen nötig sind und wie Du diese effizient und kostengünstig umsetzen kannst.
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Autonomie des VRs und bevorzugte GV-Typen

In diesem Blogbeitrag stellen wir Trendbeobachtungen aus 120 über Konsento durchgeführten Generalversammlungen vor. Wir zeigen, wie unterschiedlich Verwaltungsräte ihre GV organisieren – von maximaler Eigenständigkeit mit Hilfe digitaler Tools bis zur Delegation an Experten. Zudem beleuchten wir, welcher GV-Typ sich für welche Situation am besten eignet, und erklären, warum virtuelle und hybride Formate immer beliebter werden.
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Datenanalyse als Schlüsseltrend bei Generalversammlungen

Immer mehr Verwaltungsräte, Stimmrechtsvertreter und Notare greifen bei Generalversammlungen auf Datenanalysen zurück. Der Grund: Informationen zu Anmeldungen, Instruktionen, Abstimmungsverhalten und Beschlüssen lassen sich elektronisch nicht nur schneller, sondern auch präziser erfassen. Der Einsatz digitaler Systeme macht den gesamten Ablauf der GV effizienter, transparenter und unterstützt alle Beteiligten – vom Verwaltungsrat über die Aktionäre bis hin zum Notar.
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Die Generalversammlung als Marketingplattform

Die Generalversammlung ist nicht nur ein gesetzlicher Pflichttermin, sondern auch eine Bühne für erfolgreiches Image-Marketing. Geschickt genutzt, kann sie das Vertrauen der Aktionäre stärken, sie zu Markenbotschaftern machen und sogar zukünftige Finanzierungsrunden oder die Kurspflege beeinflussen. Mit digitalen Tools wie Erinnerungsfunktionen unterstützt Konsento Verwaltungsräte dabei, die Aktionärsbeteiligung zu erhöhen und eine starke Corporate Governance zu fördern. Wer die Generalversammlung als Chance begreift, gewinnt langfristig engagierte und loyale Aktionäre.
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Effizienzgewinn für börsenkotiertes Unternehmen bei Generalversammlung mit Konsento am Beispiel von Xlife Sciences

Die Generalversammlung der Xlife Sciences AG zeigte eindrücklich, wie Konsento mit seinem digitalen GV-Tool Effizienz, Transparenz und Nachhaltigkeit in die Unternehmensführung bringt. Von der einfachen Erfassung schriftlicher und elektronischer Stimmrechtsinstruktionen über die Abstimmung per Mobilgerät bis hin zur automatischen Protokollerstellung – Xlife Sciences konnte den Verwaltungsaufwand erheblich reduzieren, Fehlerquellen vermeiden und gleichzeitig ihre ESG-Ziele unterstützen.
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Was macht eigentlich ein VR-Sekretär?

Der VR-Sekretär – in internationalen Kontexten oft als Corporate Secretary bezeichnet – ist weit mehr als nur der gesetzliche Protokollführer. Als Bindeglied zwischen Verwaltungsrat und Geschäftsleitung trägt er zentrale Verantwortung für die Organisation, Durchführung und Nachbereitung von Verwaltungsratssitzungen und Generalversammlungen. Der Beitrag zeigt auf, welche Aufgaben und Kompetenzen zum VR-Sekretariat gehören, welche rechtlichen Grundlagen massgebend sind und wie digitale Lösungen wie Konsento den VR-Sekretär in seiner anspruchsvollen Rolle entlasten können.
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Was braucht es für ein korrektes GV-Protokoll? Ein kurzer Praxisleitfaden

Das Obligationenrecht schreibt detaillierte Anforderungen an das Protokoll einer Generalversammlung vor. Der Beitrag erklärt, welche Inhalte zwingend enthalten sein müssen, warum eine präzise Protokollierung rechtlich bedeutsam ist und wie digitale Lösungen von Konsento den Aufwand für Verwaltungsräte und Aktionäre erheblich reduzieren.
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Was sind GV mit schriftlicher Stimmabgabe und für welche Aktiengesellschaften sind sie geeignet?

Generalversammlungen mit schriftlicher Stimmabgabe – auch als Universalversammlung oder Zirkularbeschluss bezeichnet – bieten Schweizer Aktiengesellschaften eine effiziente Alternative zur klassischen GV. Sie ermöglichen es, Beschlüsse auf Papier oder elektronischem Weg zu fassen, ohne dass sich die Aktionäre physisch treffen müssen. Der Beitrag erklärt die Unterschiede zwischen Urabstimmung und Zirkularbeschluss, zeigt die rechtlichen Anforderungen und praktischen Vorteile auf und erläutert, weshalb sich diese Form besonders für kleinere Gesellschaften und Kapitalerhöhungen von Startups eignet.
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Die Tragweite des Grundsatzes "Wo kein Kläger, da kein Richter" im Aktienrecht und seine Ausnahmen

Der oft zitierte Satz „Wo kein Kläger, da kein Richter“ gilt im Gesellschaftsrecht nur bedingt. Denn wo Generalversammlungen oder Verwaltungsratssitzungen Beschlüsse mit Handelsregisterfolgen fassen, wacht der Notar als Garant über die Rechtskonformität. Wer formelle Anforderungen ignoriert, riskiert nicht nur rechtliche Ungültigkeit, sondern auch den Verlust des Vertrauens von Aktionären und Behörden. Der Beitrag zeigt, warum gesetzeskonforme Prozesse bei GV und VR-Sitzungen unverzichtbar sind – und wie Konsento Verwaltungsräte dabei digital unterstützt.
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Was macht eine rechtskonforme Generalversammlung rechtskonform?

Die Generalversammlung ist das höchste Organ einer Aktiengesellschaft und entscheidet über die zentralen Anliegen der Aktionäre. Damit ihre Beschlüsse rechtsgültig sind, müssen gesetzliche und statutarische Vorgaben eingehalten werden – insbesondere in Bezug auf das Vertretungsrecht der Aktionäre. Dieses Recht stellt sicher, dass alle Aktionäre, auch jene ohne persönliche oder virtuelle Teilnahme, durch einen Stimmrechtsvertreter unmittelbar an der GV mitwirken können. Der Beitrag zeigt, wann und wie dieses Vertretungsrecht eingeschränkt werden darf, was das Unmittelbarkeitsprinzip bedeutet und weshalb Umfragetools ohne Stimmrechtsvertreter nicht rechtskonform sind.
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Revision des Aktienrechts: Die neuen Formen der Generalversammlung

Die Corona-Pandemie beschleunigte die Modernisierung des Schweizer Aktienrechts: Seit 2020 sind virtuelle und hybride Generalversammlungen sowie Beschlüsse auf dem Zirkularweg möglich. Mit der Revision des Aktienrechts werden diese Formen dauerhaft verankert und bieten Aktiengesellschaften mehr Flexibilität und Rechtssicherheit. Der Beitrag erklärt die Unterschiede zwischen virtuellen, hybriden und Zirkular-GVs, die Voraussetzungen für ihre Durchführung und warum Konsento die ideale Plattform für eine rechtskonforme Umsetzung ist.
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Reglement des Verwaltungsrats über elektronische Mittel in der Generalversammlung

Virtuelle und hybride Generalversammlungen sind seit der Aktienrechtsrevision fester Bestandteil des Schweizer Aktienrechts. Der Blog zeigt auf, welche gesetzlichen Mindestanforderungen beim Einsatz elektronischer Mittel gelten, welche Verantwortung der Verwaltungsrat trägt und weshalb ein Verwaltungsratsreglement das zentrale Instrument für eine rechtssichere Umsetzung ist. Der Beitrag bietet eine klare Einordnung der rechtlichen Grundlagen und praxisnahe Orientierung für Verwaltungsrätinnen und Verwaltungsräte.
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Generalversammlungen mit elektronischen Mitteln - was Verwaltungsräte jetzt beachten müssen

Seit dem 1. Januar 2023 ist das revidierte Aktienrecht in Kraft und ermöglicht Schweizer Aktiengesellschaften die Durchführung von hybriden und virtuellen Generalversammlungen. Der Beitrag erklärt die rechtlichen Voraussetzungen für beide Formen, von der Statutenänderung über den Einsatz eines unabhängigen Stimmrechtsvertreters bis hin zu Reglementen für elektronische Mittel. Verwaltungsräte erfahren, welche nächsten Schritte sie zur Umsetzung gehen müssen und wie Konsento sie mit Vorlagen, Modulen und digitaler Unterstützung bei Generalversammlungen begleitet.

Frequently ask questions

Lohnt sich dieser Aufwand auch bei einer einfachen Aktionärsstruktur?

Bei einer überschaubaren Struktur ist die erste Meldung tatsächlich schnell erledigt. Der Nutzen zeigt sich später. Sobald Investoren dazukommen, ein Aktionärbindungsvertrag abgeschlossen oder ein Wandeldarlehen ausgegeben wird, verändert sich die Ausgangslage. Wer die Grundlage von Anfang an strukturiert führt, muss die Beurteilung dann ergänzen statt sie neu aufzubauen.

Woran erkenne ich, dass eine Änderung überhaupt gemeldet werden muss?

Nur wer seine Beteiligungs- und Kontrollverhältnisse laufend kennt, kann beurteilen, ob eine Transaktion für den Registereintrag relevant ist. Wird der Aktionärskreis in verstreuten Dateien geführt, fällt eine relevante Veränderung oft erst auf, wenn jemand von aussen nachfragt. Ein Aktienregister mit nachvollziehbarer Historie und ein Monitoring der Eigentumsverhältnisse machen solche Veränderungen sichtbar, solange die Frist noch läuft.

Kann ich meine Dokumentation im Transparenzregister ablegen?

Nein. Das Register nimmt Meldungen entgegen, es ist keine Arbeitsumgebung für die Gesellschaft. Belege, Nachweise und die Begründung der eigenen Beurteilung bleiben im Unternehmen und müssen dort auch dann auffindbar sein, wenn die zuständige Person das Unternehmen verlässt. Genau dafür braucht es eine Ablage, die mit den Beteiligungsdaten verknüpft ist.

Wozu braucht es eine Vorbereitung, wenn die Meldung selbst nur aus wenigen Angaben besteht?

Weil die Angaben das Ergebnis einer Beurteilung sind. Gemeldet werden nicht nur Personendaten, sondern auch die Art und der Umfang der ausgeübten Kontrolle. Ob jemand allein oder gemeinsam mit anderen kontrolliert, ob die Kontrolle direkt oder über Zwischengesellschaften läuft und ob sie an einer Beteiligung oder an einem Vetorecht hängt, muss vorher geklärt und belegt sein. Der Umfang der Eingabemaske sagt deshalb wenig über den Aufwand aus, der dahintersteht.

Ist Konsento eine Alternative zu EasyGov?

Nein. Die Meldung an das Transparenzregister erfolgt über den gesetzlich vorgeschriebenen Weg, und daran ändert eine private Lösung nichts. Konsento und EasyGov lösen unterschiedliche Aufgaben innerhalb desselben Prozesses. EasyGov nimmt die fertige Meldung entgegen und stellt sicher, dass sie von einer bevollmächtigten Person stammt. Konsento setzt davor an, bei den Beteiligungs- und Personendaten sowie bei der Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Personen, aus denen die Meldung überhaupt erst entsteht.

Wie macht der Transparenzregister-Meldeassistent von Konsento komplexe Kontrollketten mit Zwischengesellschaften sichtbar?

Der Meldeassistent erzeugt am Ende des geführten Prozesses eine grafische Darstellung der vollständigen Kontrollstruktur mit den jeweiligen Prozentwerten auf jeder Stufe, welche auch mehrstufige Kontrollketten über Zwischengesellschaften abbildet.

Wie werden ausländische Business Angels ohne Schweizer AHV-Nummer im Aktienregister von Konsento erfasst?

Für Personen ohne Schweizer AHV-Nummer, wie sie bei ausländischen Business Angels die Regel sind, wird der erforderliche Identitätsnachweis, etwa Pass, Identitätskarte oder Aufenthaltsbewilligung, verschlüsselt im Aktienregister hinterlegt.

Wie unterstützt die Monitoring-Lösung von Konsento bei Änderungen der Aktionärsstruktur, die eine Meldung ans Transparenzregister auslösen können?

Die Monitoring-Lösung überwacht fortlaufend Veränderungen der Aktionärsstruktur, der massgeblichen Schwellenwerte und der Stammdaten bereits gemeldeter wirtschaftlich berechtigter Personen und weist das Unternehmen unmittelbar darauf hin, sobald eine dieser Veränderungen eine Meldung an das Transparenzregister erforderlich macht.

Was ist der Unterschied zwischen dem kostenlosen Aktienregister und dem Transparenzregister-Meldeassistenten von Konsento?

Das digitale Aktienregister von Konsento ist die kostenlose Datenbasis für die Verwaltung von Beteiligungen bis 150 Aktionärinnen und Aktionäre. Der Transparenzregister-Meldeassistent ist ein separates, kostenpflichtiges Tool, das auf dieser Datenbasis aufbaut und die eigentliche Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen sowie die Meldevorbereitung übernimmt.

Gilt das Konzept der gemeinsamen Absprache nach dem Transparenzgesetz auch bei der Kontrolle über einen Trust?

Ja. Auch bei der Kontrolle über einen Trust kann eine Person zentrale Entscheidungen wie Ausschüttungen oder die Ernennung von Trustees allein oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten treffen (Art. 5 Abs. 2 TJPV).

Genügt ein reines Vorkaufsrecht im Aktionärbindungsvertrag bereits für eine gemeinsame Absprache gemäss Transparenzgesetz?

Nein. Ein einseitiges Vorkaufsrecht ohne begleitende Stimmbindungen oder weitere Abreden hat die Übernahmekommission wiederholt nicht als kontrollrelevante Koordination eingestuft (vgl. Verfügung in Sachen EFG International AG, 2016).

Ab welchem Datum gilt das Transparenzgesetz für nicht börsenkotierte Schweizer Aktiengesellschaften?

Das Transparenzgesetz (TJPG) tritt zusammen mit der Transparenzverordnung (TJPV) am 1. Oktober 2026 in Kraft.

Was versteht das Transparenzgesetz unter Kontrolle auf andere Weise über eine Rechtseinheit?

Kontrolle auf andere Weise liegt vor, wenn eine Person direkt oder indirekt, allein oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten über das Recht oder die tatsächliche Möglichkeit verfügt, die Gesellschaft zu beherrschen, auch ohne eine Kapital- oder Stimmrechtsbeteiligung von mindestens 25 Prozent zu halten (Art. 3 Abs. 1 TJPV).

Deckt der Transparenzregister-Meldeassistent von Konsento auch komplexe Strukturen wie Kontrollketten oder Trusts ab?

Ja. Die hinterlegte Identifikationslogik bildet neben direkten Beteiligungen auch mehrstufige Kontrollketten, gemeinsame Absprachen, Treuhandverhältnisse sowie besondere Konstellationen mit Trusts und Stiftungen ab (Art. 1–7 TJPV).

Können Investorinnen und Investoren ihre Angaben zur wirtschaftlichen Berechtigung im Aktienregister von Konsento selbst erfassen?

Ja. Fehlende Angaben können direkt über die Plattform bei den betroffenen Personen eingeholt werden, die ihre Daten selbständig über einen eigenen Zugang eintragen.

Bis zu welcher Anzahl Aktionärinnen und Aktionäre ist das digitale Aktienregister von Konsento kostenlos?

Die Stammdatenverwaltung im digitalen Aktienregister von Konsento ist bis zu 150 Aktionärinnen und Aktionäre kostenlos.

Muss ein Unternehmen jede an einer gemeinsamen Absprache beteiligte Person einzeln identifizieren und ans Transparenzregister melden?

Ja. Die gemeinsame Berechnung betrifft nur den Umfang der Beteiligung. Die Identität jeder einzelnen an der Absprache beteiligten Person muss weiterhin individuell festgestellt und gemeldet werden (Art. 12 lit. a TJPV).

Können auch Aktionärinnen und Aktionäre mit einer Beteiligung von unter 25 Prozent ans Transparenzregister meldepflichtig werden?

Ja. Wenn mehrere Personen in gemeinsamer Absprache handeln, wird die Beteiligungsschwelle für die gesamte Gruppe berechnet und nicht für jede Person einzeln (Art. 13 Abs. 2 TJPV).

Wann begründet ein Aktionärbindungsvertrag eine gemeinsame Absprache gemäss Transparenzgesetz?

Massgebend ist der konkrete Inhalt des Vertrags. Reine Übertragungsbeschränkungen wie ein Vorkaufsrecht oder ein zeitlich befristeter Verwässerungsschutz genügen nach der übertragbaren börsenrechtlichen Praxis in der Regel nicht (Art. 4 TJPV).

Wie hilft Konsento konkret bei der Meldung ans Transparenzregister und bei Änderungsmeldungen?

Der Transparenzregister-Meldeassistent führt durch die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen nach den Regeln der TJPV und bereitet die nötigen Angaben strukturiert auf. Ergänzend überwacht eine Monitoring-Lösung laufend die Aktionärsstruktur, die Schwellenwerte und die Stammdaten bereits gemeldeter Personen und weist das Startup unmittelbar auf ausgelöste Änderungsmeldepflichten hin.

Wie unterstützt Konsento Startups beim Aufbau der nötigen Datengrundlage über die wirtschaftliche Berechtigung?

Im digitalen Aktienregister von Konsento, das für die Stammdatenverwaltung bis 150 Aktionärinnen und Aktionäre kostenlos ist, lassen sich wirtschaftlich Berechtigte pro Beteiligung und Aktienkategorie strukturiert erfassen, historisch nachvollziehen und direkt mit der jeweiligen Aktienposition verknüpfen.

Muss ein über eine Nominee-Struktur gehaltenes Investment offengelegt werden?

Ja. Die treuhänderisch handelnde Aktionärin oder der treuhänderisch handelnde Aktionär muss das Treuhandverhältnis der Gesellschaft innerhalb eines Monats nach dessen Begründung offenlegen, zusätzlich zur Identifikation der eigentlichen wirtschaftlich berechtigten Person (Art. 16 TJPG).

Bis wann muss ein neu gegründetes Startup die Erstmeldung ans Transparenzregister vornehmen?

Innerhalb eines Monats nach der Eintragung ins Handelsregister, und zwar unabhängig von den längeren Übergangsfristen, die für bereits bestehende Gesellschaften gelten (Art. 9 Abs. 4 TJPG).

Was gilt, wenn eine Gründerin oder ein Gründer mehr Stimmrechte als Kapitalanteile hält?

Für die 25-Prozent-Schwelle zählt jeweils der höhere der beiden Werte. Wer also dank Aktien mit erweitertem Stimmrecht über 25 Prozent der Stimmen verfügt, muss gemeldet werden, selbst wenn der Kapitalanteil deutlich darunter liegt (Art. 4 Abs. 1 TJPG).

Muss ein Wandeldarlehen schon vor der Wandlung in Aktien gemeldet werden?

Das kommt darauf an, ob das Darlehen der investierenden Person bereits Kontrolle vermittelt, etwa über Vetorechte zu Budget oder Finanzierung. In diesem Fall kann bereits vor der Wandlung eine Kontrolle auf andere Weise vorliegen (Art. 3 TJPV).

Löst jede Finanzierungsrunde eine neue Meldung ans Transparenzregister aus?

Nur, wenn dadurch eine der drei Schwellen von 25, 50 oder 75 Prozent über- oder unterschritten wird. Bewegungen innerhalb derselben Bandbreite müssen nicht gemeldet werden (Art. 13 Abs. 1 und Art. 39 Abs. 3 TJPV).

Muss bei einem Investorensyndikat nur die federführende Partnerin oder der federführende Partner gemeldet werden?

Nein. Legt das Syndikat seine Abstimmungsposition koordiniert fest, etwa über eine Partnerversammlung, und hält es gemeinsam mindestens 25 Prozent, gilt jedes einzelne Mitglied als wirtschaftlich berechtigte Person und muss individuell gemeldet werden.

Bedeutet ein Aktionärbindungsvertrag automatisch, dass die Parteien gemeinsam als wirtschaftlich berechtigte Personen gelten?

Nein. Ein Aktionärbindungsvertrag ist ein Indiz, aber kein Automatismus. Entscheidend ist, ob die Vereinbarung den Parteien objektiv Kontrolle über die Gesellschaft ermöglicht und ob die Umstände zeigen, dass diese Kontrolle auch tatsächlich angestrebt wird (Art. 4 TJPV). Jeder Fall bedarf einer individuellen Prüfung.

Les cofondatrices et cofondateurs détenant une participation inférieure à 25 pour cent doivent-ils également être annoncés ?

Oui, s'ils agissent de concert avec d'autres actionnaires, par exemple par le biais d'un pacte d'actionnaires avec minorité de blocage ou d'une pratique de vote informelle et coordonnée. Ce qui est alors déterminant, c'est la participation détenue conjointement par le groupe, et non le taux individuel (art. 4 et art. 13 al. 2 OTPM).

Kann Konsento auch das Aktienregister für Gesellschaften mit Bucheffekten führen?

Ja. Konsento führt das Aktienregister unabhängig von der gewählten Verwahrungsform und gleicht die Positionen über eine direkte SECOM-Anbindung an SIX SIS laufend elektronisch mit den Bankdepots der Aktionäre ab.

Wie unterstützt Konsento Aktiengesellschaften bei der Meldung ans Transparenzregister?

Konsento bietet einen Transparenzregister-Assistenten, der Aktiengesellschaften bei der strukturierten Erfassung ihrer wirtschaftlich berechtigten Personen und bei der Vorbereitung der Meldung ans Transparenzregister unterstützt. Die Grundlage dafür bildet das digitale Aktienregister: Dort werden die Stammdaten der wirtschaftlich berechtigten Personen pro Beteiligung und Aktienkategorie erfasst, historisch nachvollziehbar dokumentiert und direkt mit der jeweiligen Aktienposition verknüpft.

Müssen Gesellschaften mit Bucheffekten auch melden, wenn ihre Aktien gar nicht gehandelt werden?

Ja. Die frühere Ausnahme nach Art. 697j Abs. 5 OR knüpfte an die Verwahrungsform an, nicht an einen Handelsplatz. Mit deren Aufhebung durch das TJPG müssen auch Gesellschaften melden, deren Bucheffekten rein zu Sicherungs- oder Depotzwecken bestehen.

Gilt OTC-X als Börse im Sinne der TJPG-Ausnahme?

Nein. OTC-X wird als organisiertes Handelssystem nach Art. 42 ff. FinfraG eingestuft, nicht als Börse nach Art. 26 FinfraG. Gesellschaften, deren Aktien auf OTC-X gehandelt werden, gelten deshalb als nicht kotiert und sind ans Transparenzregister meldepflichtig.

Müssen Aktiengesellschaften mit Bucheffekten ihre wirtschaftlich Berechtigten weiterhin nicht melden?

Nein, nicht mehr generell. Die bisherige Ausnahme nach Art. 697j Abs. 5 OR fällt mit dem Inkrafttreten des TJPG am 1. Oktober 2026 weg. Massgebend ist künftig allein, ob die Gesellschaft an einer Börse im Sinne von Art. 26 Bst. b FinfraG kotiert ist.

Wie begleitet Konsento eine Aktiengesellschaft bei der Einführung von Bucheffekten?

Konsento prüft die Statuten, unterstützt bei der Beschaffung einer ISIN und bei der Zusammenarbeit mit der Zahlstelle und gleicht die Positionen über eine direkte SECOM-Anbindung an SIX SIS laufend elektronisch mit den Bankdepots der Aktionäre ab.

Wie unterstützt Konsento Aktiengesellschaften bei der Führung des Aktienbuchs unabhängig von der Verwahrungsform?

Konsento bildet das Aktienbuch und, wo relevant, das Wertrechtebuch digital und rechtskonform nach Art. 686 OR ab, unabhängig davon, ob eine Gesellschaft ihre Aktien als einfache Wertrechte, Registerwertrechte oder Bucheffekten führt.

Muss eine Aktiengesellschaft trotz Bucheffekten weiterhin ein Aktienbuch führen?

Ja. Für Namenaktien schreibt Art. 686 OR die Führung eines Aktienbuchs vor, unabhängig davon, ob die Aktien als Papier, als Wertrecht oder als Bucheffekte geführt werden. Nur wer im Aktienbuch eingetragen ist, gilt gegenüber der Gesellschaft als Aktionär.

Was unterscheidet einfache Wertrechte von Bucheffekten?

Einfache Wertrechte nach Art. 973c OR sind Rechte ohne Papierform, die im internen Wertrechtebuch der Gesellschaft geführt und durch schriftliche Abtretung übertragen werden. Bucheffekten setzen darauf auf: Sie entstehen erst, wenn ein Recht bei einer Bank oder einer anderen Verwahrungsstelle einem Effektenkonto gutgeschrieben wird, und werden durch eine Weisung an diese Verwahrungsstelle übertragen.

Sind Bucheffekten eine eigene Aktienart nach Schweizer Aktienrecht?

Bucheffekten sind keine eigene Aktiengattung, sondern eine besondere Form, wie bestehende Mitgliedschaftsrechte verwahrt und übertragen werden. Ob eine Aktie einer bestimmten Gattung angehört, richtet sich weiterhin nach Art. 622 OR, insbesondere danach, ob sie auf den Namen oder auf den Inhaber lautet.

Wie berücksichtigt Konsento Partizipationsscheine bei der Generalversammlung?

Konsento berücksichtigt die gesetzlichen Informationspflichten nach Art. 656c und 656d OR automatisch: Partizipanten werden digital und ohne manuellen Aufwand über die Durchführung der Generalversammlung und deren Traktanden informiert, erhalten aber – wie gesetzlich vorgesehen – keine Einladung an die Generalversammlung und selbstverständlich auch kein Stimmrecht.

Unterstützt Konsento die Verwaltung von Partizipationsscheinen?

Ja. Konsento bildet Partizipationsscheine als eigenständiges Finanzinstrument vollständig ab, inklusive Nennwert und gesetzlichem Ausschluss des Stimmrechts. Das System führt automatisch ein Partizipantenregister und berechnet für jeden Partizipanten den genauen Anteil am Eigenkapital.

Wie hoch darf das Partizipationskapital im Verhältnis zum Aktienkapital sein?

Bei nicht börsenkotierten Gesellschaften darf das Partizipationskapital das Doppelte des im Handelsregister eingetragenen Aktienkapitals nicht übersteigen (Art. 656b Abs. 1 OR). Für börsenkotierte Partizipationsscheine gilt eine höhere Grenze von bis zum Zehnfachen des Aktienkapitals.

Warum führen Unternehmen Partizipationskapital ein, statt neue Aktien auszugeben?

Mit Partizipationskapital lässt sich Eigenkapital aufnehmen, ohne dass sich das Stimmrechtsverhältnis der bestehenden Aktionärinnen und Aktionäre verändert. Das ist insbesondere bei Mitarbeiterbeteiligungen, Investorenfinanzierungen und Sanierungen interessant, wenn die bisherigen Eigentümer die unternehmerische Kontrolle behalten möchten.

Was ist ein Partizipationsschein nach Schweizer Aktienrecht?

Ein Partizipationsschein ist ein Beteiligungspapier, das gegen Einlage ausgegeben wird, einen Nennwert hat und den Partizipanten am Erfolg der Gesellschaft beteiligt, ohne ihm ein Stimmrecht einzuräumen (Art. 656a Abs. 1 OR). Er wird häufig als stimmrechtslose Aktie bezeichnet, weil ihm über Art. 656a Abs. 2 OR die aktienrechtlichen Bestimmungen weitgehend analog gelten.

Welche Unterlagen sollte eine Bank bei Sitzgesellschaften zusätzlich verlangen?

Neben dem Formular A empfiehlt sich die Dokumentation der Abklärungen zur wirtschaftlichen Berechtigung sowie eine Darstellung der Kontrollkette, damit die Bank Abweichungen zwischen Formular A und Transparenzregister zweifelsfrei einordnen und eine allfällige Differenzmeldung begründen oder deren Ausnahme belegen kann.

Muss eine geldwäschereirechtlich bedingte Abweichung gemeldet werden?

Nein. Unterschiede, die sich aus abweichenden Vorschriften der Geldwäschereigesetzgebung ergeben, insbesondere aus der Definition der wirtschaftlich berechtigten Person einer Sitzgesellschaft, sind von der Pflicht zur Meldung von Unterschieden ausgenommen (Art. 56 lit. a TJPV).

Wann muss eine Bank einen Unterschied ans Transparenzregister melden?

Wenn der Unterschied Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der Angaben zur wirtschaftlich berechtigten Person weckt und trotz Fristansetzung an die Kundin oder den Kunden bestehen bleibt (Art. 30 Abs. 1 TJPG). Die Meldung ist innert 30 Tagen zu erstatten (Art. 30 Abs. 2 TJPG), ihr Inhalt richtet sich nach Art. 55 TJPV.

Worauf zielt die wirtschaftliche Berechtigung nach dem Transparenzgesetz?

Auf die Kontrolle über die Gesellschaft. Wirtschaftlich berechtigt ist, wer die Rechtseinheit mit mindestens 25 Prozent des Kapitals oder der Stimmen oder auf andere Weise kontrolliert (Art. 4 Abs. 1 TJPG). Das Formular A zielt bei einer Sitzgesellschaft dagegen auf die wirtschaftlich Berechtigten an den Vermögenswerten auf dem Konto.

Kennt das Transparenzgesetz den Begriff der Sitzgesellschaft?

Nein. Das Transparenzgesetz und seine Verordnung übernehmen die geldwäschereirechtliche Kategorie der Sitzgesellschaft nicht und bestimmen die wirtschaftlich berechtigte Person für jede Rechtseinheit einheitlich (Art. 4 TJPG).

Sind Holdinggesellschaften automatisch Sitzgesellschaften?

Nein. Holdinggesellschaften, die mehrheitlich operativ tätige Gesellschaften halten und deren Zweck nicht hauptsächlich in der Verwaltung von Vermögen Dritter besteht, gelten nicht als Sitzgesellschaften und werden wie operativ tätige Gesellschaften behandelt (Art. 39 Abs. 4 lit. b VSB 20).

Muss die Bank jede Abweichung dem Transparenzregister melden?

Nein. Unterschiede, die sich aus der besonderen Behandlung von Sitzgesellschaften nach der Geldwäschereigesetzgebung ergeben, sind von der Meldepflicht ausdrücklich ausgenommen (Art. 56 lit. a TJPV).

Gilt bei einer Sitzgesellschaft auch die 25-Prozent-Schwelle?

Nach der VSB 20 nicht. Massgebend ist, wem die Vermögenswerte wirtschaftlich zustehen, unabhängig von der Beteiligungshöhe (Art. 27 Abs. 1 und 2 VSB 20). Nach dem Transparenzgesetz gilt dagegen für alle Gesellschaften einheitlich die Schwelle von 25 Prozent (Art. 4 TJPG).

Welches Formular verlangt die Bank bei einer Sitzgesellschaft?

Die Bank verlangt eine Erklärung mittels Formular A darüber, wer an den Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigt ist (Art. 39 Abs. 1 VSB 20). Bei operativ tätigen Gesellschaften kommt stattdessen das Formular K zur Anwendung (Art. 20 f. VSB 20).

Was ist eine Sitzgesellschaft nach den Standesregeln der Banken?

Als Sitzgesellschaft gelten sämtliche in- oder ausländischen juristischen Personen, Gesellschaften, Anstalten, Stiftungen, Trusts, Treuhandunternehmungen und ähnliche Verbindungen, die nicht operativ tätig sind (Art. 39 Abs. 2 VSB 20). Anhaltspunkte dafür sind fehlende eigene Geschäftsräume oder fehlendes eigenes Personal (Art. 39 Abs. 3 VSB 20).

Ersetzt der Registerauszug die Formulare nach VSB 20, insb. das Formular K?

Ein Auszug aus dem Transparenzregister ersetzt weder das Formular A noch das Formular K der VSB 20. Die Formulare haben einen anderen Inhalt und sind vom Kunden unterzeichnet. Register und VSB-Formulare haben unterschiedliche Rechtsgrundlagen, sowie Funktionen und ergänzen sich.

Müssen von Banken, Finanzintermediären und Beratern festgestellte Unterschiede betreffend die Kontrollkette nach Transparenzgesetz (TJPG) immer gemeldet werden?

Nicht zwingend. Unterschiede bei Informationen zu Personen, Rechtseinheiten oder Trusts, die Teil der Kontrollkette sind, müssen nur dann gemeldet werden, wenn sie konkrete Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der Informationen zu den wirtschaftlich berechtigten Personen selbst aufwerfen (Art. 56 lit. c TJPV).

Kann die registerführende Behörde Banken, Finanzintermediären und anderen Beratern den Zugang zu Informationen aus dem Transparenzregister sperren?

Ja. Bei nicht zweckkonformer Nutzung kann die registerführende Behörde nach vorheriger Androhung den Zugang der betroffenen Benutzerin oder des betroffenen Benutzers sperren (Art. 54 Abs. 5 TJPV).

Ab wann gilt nach Transparenzgesetz die Pflicht zur Meldung von Unterschieden?

Die Meldepflicht nach Art. 30 TJPG tritt erst sechs Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes in Kraft (Art. 54 Abs. 1 der Übergangsbestimmungen TJPG). Gesellschaften, die sich noch in der zweijährigen Übergangsfrist für Erstmeldungen befinden, müssen Finanzintermediären auf Nachfrage bestätigen, dass sie diese Frist in Anspruch nehmen – andernfalls greift die Meldepflicht.

Was passiert, wenn ein Finanzintermediär gemäss Transparenzgesetz (TJPG) eine Differenz meldet und sich herausstellt, dass sie unbegründet war?

Wer guten Glaubens eine Meldung erstattet, ist von der Haftung für allfällige Verletzungen des Amts-, Berufs- oder Geschäftsgeheimnisses oder für Vertragsverletzungen ausdrücklich befreit (Art. 30 Abs. 4 TJPG). Die Meldung muss aber korrekt begründet und nicht leichtfertig erstattet sein.

Sind Beraterinnen und Berater nach Art. 2 Abs. 3bis und 3ter GwG nach Transarenzgesetz (TJPG) zur Meldung von Unterschieden verpflichtet?

Nein. Die Meldepflicht nach Art. 30 TJPG gilt nur für Finanzintermediäre im Sinne von Art. 2 Absätze 2 und 3 GwG. Beraterinnen und Berater haben zwar das Recht, das Transparenzregister abzurufen, unterliegen aber nicht der Differenzmeldepflicht.

Ersetzt die Meldung ans Transparenzregister die bankrechtlichen Formulare wie Formular K?

Nein. Auszüge aus dem Transparenzregister ersetzen die für die Sorgfaltspflichten nach VSB 20 vorgesehenen Formulare nicht. Diese haben einen anderen Inhalt und müssen weiterhin vom Kunden unterzeichnet werden.

Was gilt hinsichtlich Meldung ans Transparenzregister, wenn niemand den 25-Prozent-Schwellenwert erreicht?

Wenn keine natürliche Person direkt oder indirekt mehr als 25 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals hält und keine Kontrolle auf andere Weise ausübt, ist subsidiär das oberste Mitglied des leitenden Organs zu melden (Art. 9 TJPG).

Müssen Treuhandverhältnisse bei der Meldung ans Transparenzregister offengelegt werden?

Ja. Wer Aktien treuhänderisch hält, muss dies melden — die rechtliche Einordnung erfolgt über den Tatbestand der «Kontrolle auf andere Weise».

Wann beginnt die Übergangsfrist für die Erstmeldung ans Transparenzregister?

Die Frist beginnt mit dem Inkrafttreten der TJPV am 1. Oktober 2026 und läuft zwei Jahre. Unternehmen müssen ihre Erstmeldung damit bis spätestens Ende September 2028 einreichen (Art. 51 Abs. 2 TJPG).

Wo müssen Unternehmen die Unterlagen über die wirtschaftlich berechtigte Person verfügbar halten?

Es muss in der Schweiz jederzeit auf die Dokumentation über die Abklärung der wirtschaftlichen Berechtigung zugegriffen werden können, und bei Aktiengesellschaften sowie Gesellschaften mit beschränkter Haftung muss die in der Schweiz ansässige vertretungsberechtigte Person Zugang dazu haben (Art. 8 Abs. 1 und 4 TJPG).

Müssen gemäss Transparenzgesetz auch erfolglose Abklärungen dokumentiert werden?

Ja. Gelingt die Identifikation oder Überprüfung trotz ernsthafter Bemühungen nicht, sind diese Tatsache und die unternommenen Schritte angemessen festzuhalten (Art. 8 Abs. 2 TJPG).

Wie lange müssen die Unterlagen gemäss Transparenzgesetz aufbewahrt werden?

Während zehn Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt, in dem die betreffende Person ihre Eigenschaft als wirtschaftlich berechtigte Person verloren hat (Art. 8 Abs. 3 TJPG). Unterlagen zu früheren wirtschaftlich berechtigten Personen sind also weiterhin vorzuhalten.

Genügt es im Rahmen der Dokumentation der Abklärungen gemäss Transparenzgesetz, eine Liste der wirtschaftlich berechtigten Personen zu führen?

Nein. Neben den Identitätsdaten müssen auch die zugrunde liegenden Abklärungen und Belege dokumentiert werden, damit nachvollziehbar ist, wie die Gesellschaft zu ihrer Einstufung gelangt ist (Art. 8 Abs. 1 TJPG).

Kann Konsento bei der Erstellung der Dividendenbestätigungen und des Zahlungsfiles für die Bank einer Schweizer AG helfen?

Ja. Nach dem Dividendenbeschluss in der Generalversammlung können in Konsento in wenigen Klicks Dividendenbestätigungen für alle betroffenen Finanzinstrumente erstellt werden — mit automatischem Abzug der Verrechnungssteuer von 35%. Das Zahlungsfile für die Bank (PAIN-Format) lässt sich ebenfalls direkt in der Plattform vorbereiten, gestützt auf die bei jedem Aktionär und Partizipanten erfassten Bankdaten. Was bisher ein fehleranfälliger manueller Prozess war, wird so zu einem strukturierten, vollständig dokumentierten Ablauf.

Wie unterstützt Konsento den Dividendenprozess in Schweizer Aktiengesellschaften?

Konsento begleitet Schweizer Aktiengesellschaften durch den gesamten Dividendenprozess. Im GV-Tool können Aktionäre über Dividendenausschüttungen abstimmen, wobei vorgefertigte Traktandenvorlagen mit Berechnungsgrundlage zur Verfügung stehen. Nach dem Beschluss ermöglicht Konsento die automatisierte Erstellung von Dividendenbestätigungen für alle dividendenberechtigten Finanzinstrumente — Aktien, Partizipationsscheine und Genussscheine — einschliesslich der automatischen Berechnung der Verrechnungssteuer. Konsento unterstützt zudem bei der Erstellung des PAIN-Zahlungsfiles für die Bank sowie bei der Erfassung der Bankdaten der einzelnen Aktionäre und Partizipanten.

Worin unterscheiden sich Akontodividende und Zwischendividende im schweizerischen Recht?

Der wesentliche Unterschied liegt in der rechtlichen Grundlage. Die Zwischendividende ist eine von der Generalversammlung gestützt auf einen Zwischenabschluss gültig beschlossene Dividende. Die Akontodividende hingegen ist keine bereits beschlossene Dividende, sondern ein Vorschuss — beziehungsweise eine darlehensähnliche Zahlung — an den Aktionär in Erwartung einer künftigen Dividende. Wird später keine Dividende beschlossen oder fällt sie tiefer aus als der Vorschuss, muss der Aktionär den nicht gedeckten Betrag grundsätzlich zurückzahlen.

Welche Voraussetzungen gelten für eine Zwischendividende in einer Schweizer AG?

Eine Zwischendividende in einer Schweizer AG setzt einen Zwischenabschluss als Grundlage für den Beschluss der Generalversammlung voraus (Art. 675a Abs. 1 OR). Dieser muss grundsätzlich vor dem Beschluss von der Revisionsstelle geprüft werden (Art. 675a Abs. 2 OR). Keine Prüfung ist erforderlich, wenn die Gesellschaft ihre Jahresrechnung nicht eingeschränkt prüfen lassen muss. Auf die Prüfung kann zudem verzichtet werden, wenn sämtliche Aktionäre zustimmen und die Forderungen der Gläubiger dadurch nicht gefährdet werden.

Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein, bevor in einer Schweizer AG eine Dividende ausgeschüttet werden darf?

Nach schweizerischem Aktienrecht dürfen Dividenden nur aus dem Bilanzgewinn und aus hierfür gebildeten Reserven ausgerichtet werden (Art. 675 Abs. 2 OR). Bevor der Verwaltungsrat der Generalversammlung einen Dividendenantrag unterbreitet, muss er prüfen, ob genügend frei ausschüttbare Mittel vorhanden sind, ob der richtige Abschluss als Grundlage vorliegt und ob die Revisionsstelle allenfalls einzubeziehen ist. Die Generalversammlung entscheidet anschliessend formell über die Ausschüttung.

Gilt die Meldepflicht auch für wirtschaftlich berechtigte Personen, die keine formellen Anteilsinhaber sind?

Ja. Art. 14 TJPG begründet eigenständige Melde- und Mitwirkungspflichten für wirtschaftlich berechtigte Personen und Dritte, die in eine Kontrollkette eingebunden sind. Wer eine Gesellschaft über eine Zwischenstruktur kontrolliert, ohne direkt als Anteilsinhaberin oder Anteilsinhaber aufzutreten, muss auf Anfrage der Gesellschaft die erforderlichen Informationen liefern.

Was passiert, wenn ich die Meldepflicht vorsätzlich nicht erfülle?

Vorsätzliche Verletzungen der Meldepflicht können mit einer Busse von bis zu 500'000 Franken geahndet werden (Art. 43 lit. a TJPG). Verfolgende Behörde ist das Eidgenössische Finanzdepartement.

Ich habe bereits unter Art. 697j OR gemeldet. Muss ich erneut melden?

Nicht zwingend. Wer unter dem bisherigen Recht vollständig gemeldet hat und die gemeldete Person auch nach neuem Recht die wirtschaftlich berechtigte Person ist, gilt als befreit (Art. 49 Abs. 1 TJPG). Allerdings kann die Gesellschaft fehlende Angaben — wie Geburtsdatum oder Staatsangehörigkeit — nachfordern; diese müssen innerhalb eines Monats geliefert werden. Im Zweifelsfall empfiehlt sich eine sorgfältige Prüfung der bisherigen Meldung.

Wie lange habe ich als Inhaberin oder Inhaber von Gesellschaftsanteilen Zeit für die Meldung der wirtschaftlichen Berechtigung an die Gesellschaft?

Die erstmalige Meldung muss innerhalb eines Monats nach dem Entstehen der Kontrolle erfolgen (Art. 13 Abs. 3 TJPG). Änderungen müssen ebenfalls innerhalb eines Monats, nachdem die meldepflichtige Person davon Kenntnis erhalten hat, mitgeteilt werden (Art. 13 Abs. 5 TJPG).

An wen richtet sich die Meldung der Inhaberinnen und Inhaber von Gsellschaftsanteilen?

Die Meldung erfolgt direkt an die Gesellschaft — nicht an das Transparenzregister. Die Gesellschaft ist ihrerseits verpflichtet, die erhaltenen Informationen zu überprüfen und an das Transparenzregister des Bundes zu melden. Der Meldefluss läuft also von der Anteilsinhaberin oder dem Anteilsinhaber über die Gesellschaft zum Transparenzregister.

Gilt die Meldepflicht nach TJPG für alle Aktionärinnen und Aktionäre?

Nein. Meldepflichtig sind nur diejenigen Personen, die allein oder gemeinsam mit Dritten in Absprache Gesellschaftsanteile in einem Umfang halten, der die letztendliche Kontrolle über die Gesellschaft ermöglicht. Der massgebliche Schwellenwert liegt bei mehr als 25 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte (Art. 13 Abs. 1 TJPG).

Wie hilft Konsento bei Dividenden, die richtigen Berechtigten zu bestimmen?

Konsento nutzt die im Aktienregister geführten Daten, um den dividendenberechtigten Bestand zu bestimmen. Die Gesellschaft kann einen relevanten Stichtag festlegen und auf dieser Grundlage prüfen, welche Aktionäre und Partizipanten mit welchen Finanzinstrumenten berücksichtigt werden.

Wie unterstützt Konsento Schweizer AGs bei Dividenden?

Konsento unterstützt Schweizer AGs dabei, Dividenden strukturiert vorzubereiten und operativ abzurechnen. Die Gesellschaft kann den dividendenberechtigten Bestand auf Basis des Aktienregisters bestimmen, Dividendenbestätigungen erstellen und die relevanten Beträge nachvollziehbar berechnen.

Wie werden Dividenden unter den Aktionären verteilt?

Dividenden werden grundsätzlich im Verhältnis der auf das Aktienkapital einbezahlten Beträge berechnet (Art. 661 OR). Die Statuten können davon abweichen, etwa durch Vorzugsrechte. Deshalb muss vor der Ausschüttung geprüft werden, welche Beteiligungsrechte dividendenberechtigt sind und ob besondere statutarische Regelungen bestehen.

Welche Rolle hat der Verwaltungsrat bei einer Dividendenausschüttung?

Der Verwaltungsrat erstellt den Antrag an die Generalversammlung und muss vorgängig prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Dividende erfüllt sind. Dazu gehört insbesondere die Prüfung, ob genügend frei ausschüttbare Mittel vorhanden sind und ob der Antrag Gesetz und Statuten entspricht.

Wer entscheidet über die Ausschüttung einer Dividende?

Über die Ausschüttung einer Dividende entscheidet die Generalversammlung. Diese Kompetenz ist unentziehbar und unübertragbar (Art. 698 Abs. 2 Ziff. 4 OR). Der Verwaltungsrat bereitet den Antrag vor, kann die Dividende aber nicht selbst gültig beschliessen.

Was passiert bei fehlerhaften Meldungen?

Fehlerhafte Meldungen können zu Vermerken, vertieften Vorprüfungen, formellen Kontrollverfahren und schliesslich zu angeordneten Massnahmen führen (Art. 36 bis 38 TJPG). Hinzu kommen mögliche Bussen sowie Reputationsrisiken.

Welche Rolle spielt die Kontrollstelle?

Die Kontrollstelle überprüft die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Registereinträge risikobasiert oder stichprobenweise und kann bei Bedarf Massnahmen anordnen (Art. 35 und 38 TJPG).

Was bedeutet ein Vermerk im Transparenzregister?

Ein Vermerk zeigt an, dass Zweifel an den gemeldeten Informationen bestehen oder ein Unternehmen einer Aufforderung der Behörde nicht nachgekommen ist. Er erhöht das Risikoprofil des Unternehmens und kann weitere Kontrollen auslösen.

Was ist eine Unterschiedsmeldung im Sinne des Transparenzgesetzes?

Eine Unterschiedsmeldung entsteht, wenn Behörden oder Finanzintermediäre Abweichungen zwischen ihren eigenen Informationen und den Daten im Transparenzregister feststellen und dies der registerführenden Behörde melden (Art. 34 TJPG).

Wird die Einhaltung der Meldepflichten ans Transparenzregister aktiv kontrolliert?

Ja. Das Transparenzgesetz sieht ein mehrstufiges Kontrollsystem vor, das eingehende Meldungen prüft, Abweichungen zu anderen Datenquellen identifiziert und risikobasierte Kontrollen durch eine spezialisierte Kontrollstelle vorsieht (Art. 33 ff. TJPG).

Wie unterstützt Konsento bei der Prüfung und Revision der Statuten?

Konsento begleitet den Prozess von der Analyse der bestehenden Statuten über die Statutenrevision bis zur öffentlichen Beurkundung an der Generalversammlung. Im Zentrum steht ein strukturierter Check der wichtigsten Bestimmungen zu Einberufung, Mitteilungen an Aktionäre, Vollmachten, virtueller Generalversammlung und Form der Aktien.

Braucht die rein virtuelle Generalversammlung eine Grundlage in den Statuten?

Ja. Nach Art. 701d OR setzt die Durchführung einer Generalversammlung ohne Tagungsort eine ausdrückliche Verankerung in den Statuten voraus. Ohne diese Grundlage kann der Verwaltungsrat zwar eine Präsenzversammlung mit elektronischer Teilnahmemöglichkeit anordnen (Art. 701c OR), auf einen physischen Tagungsort aber nicht verzichten. Nicht börsenkotierte Gesellschaften können in den Statuten zudem auf die Bezeichnung eines unabhängigen Stimmrechtsvertreters verzichten (Art. 704 Abs. 1 Ziff. 15 OR), was den Aufwand für eine schlanke virtuelle GV deutlich reduziert.

Was bedeutet «schriftlich» in den Statuten und warum kann das ein Digitalisierungshindernis sein?

«Schriftlich» bedeutet im Schweizer Recht grundsätzlich Papier mit eigenhändiger Unterschrift oder, bei elektronischer Übermittlung, eine qualifizierte elektronische Signatur (Art. 14 Abs. 2bis OR). Wenn die Statuten die Einberufung der Generalversammlung, Mitteilungen an die Aktionäre oder die Erteilung von Vollmachten «schriftlich», «per Brief» oder «per eingeschriebenem Brief» verlangen, sind Kanäle wie E-Mail oder Plattformlösungen faktisch blockiert. Digitalisierungstauglich ist erst eine Formulierung, welche die jeweilige Form um «oder elektronisch» ergänzt.

Reicht es, das Aktienregister digital zu führen, um die Aktien zu dematerialisieren?

Nein. Ein digital geführtes Aktienregister allein schliesst den Anspruch eines Aktionärs auf Herausgabe eines physischen Aktienzertifikats nicht aus. Das Bundesgericht hat 2021 entschieden, dass ohne ausdrückliche Statutenbestimmung ein Aktionär erfolgreich auf Ausstellung eines Aktientitels klagen kann. Die Statuten müssen deshalb klar festhalten, dass die Aktien ausschliesslich als Wertrechte oder Registerwertrechte (Art. 973c / 973d OR) bestehen und die Ausstellung von Aktienurkunden oder Aktienzertifikaten ausgeschlossen ist.

Was, wenn ich die wirtschaftlich berechtigte Person nicht eindeutig verifizieren kann?

Dann ist dieser Umstand in der Meldung offenzulegen und es sind alle verfügbaren sachdienlichen Informationen sowie das oberste Mitglied des leitenden Organs als Auskunftsperson zu nennen (Art. 9 Abs. 3 TJPG und Art. 12 TJPV).

Wann muss ich eine Kontrollkette melden?

Die Pflicht greift insbesondere dann, wenn ein Trust oder mindestens zwei Zwischenstufen zwischen der wirtschaftlich berechtigten Person und der Gesellschaft stehen oder wenn ein Treuhandverhältnis Teil der Kontrollkette ist (Art. 7 Abs. 1 TJPV).

Was versteht man unter Kontrolle auf andere Weise?

Damit sind Konstellationen gemeint, in denen Kontrolle nicht über Kapital- oder Stimmrechtsquoten ausgeübt wird, sondern beispielsweise durch das Recht, die Mehrheit der Verwaltungsratsmitglieder zu ernennen oder abzuberufen, durch Vetorechte oder durch das Recht, über Gewinnausschüttungen zu entscheiden. Die TJPV verlangt eine Beschreibung, wie diese Kontrolle ausgeübt wird (Art. 3 und Art. 8 TJPV).

Muss ich bei jeder kleinen Aktienübertragung eine Änderungsmeldung erstatten?

Nicht zwingend. Eine Änderungsmeldung ist insbesondere dann ausgelöst, wenn durch die Übertragung ein Schwellenwert über- oder unterschritten wird (Art. 18 Abs. 3 TJPV).

Muss ich auch dann melden, wenn nur eine Person 100 Prozent der Aktien hält?

Ja. Auch bei sehr einfachen Strukturen bleibt die Meldepflicht bestehen. Zu melden sind Identitätsdaten sowie Angaben zur Kontrollart und zum Kontrollumfang (Art. 9 TJPG in Verbindung mit Art. 6 TJPV).

Wie unterstützt mich Konsento bei der Sitzverlegung meiner Aktiengesellschaft in der Schweiz?

Konsento begleitet Dich durch den gesamten Prozess der Sitzverlegung Deiner Aktiengesellschaft – von der Vorbereitung bis zur Eintragung im Handelsregister. Die Plattform stellt sicher, dass alle rechtlichen Schritte korrekt und effizient umgesetzt werden. Dazu gehört insbesondere die Vorbereitung der Generalversammlung mit einer rechtssicheren Traktandenvorlage für die Sitzverlegung. Die Beschlussfassung kann elektronisch im Rahmen einer Vollmachts-GV auf dem Zirkulationsweg erfolgen, was eine schlanke und rechtskonforme Durchführung ermöglicht. Zusätzlich organisiert Konsento die öffentliche Beurkundung durch einen Online-Notar und bereitet alle erforderlichen Unterlagen vor, insbesondere die Anpassung der Statuten, die Handelsregisteranmeldung sowie die Unterschriftsbeglaubigungen der vertretungsberechtigten Personen. Falls erforderlich, wird auch eine Domizilhaltererklärung integriert. Abschliessend übernimmt Konsento die Einreichung und Abwicklung der Anmeldung beim Handelsregister. Dadurch wird die Sitzverlegung nicht nur rechtssicher, sondern auch deutlich effizienter umgesetzt – ohne Medienbrüche und mit klar strukturierten Prozessen.

Welche Unterlagen braucht es für eine Domiziländerung im Handelsregister?

Für eine Domiziländerung innerhalb der Gemeinde braucht es: – Eine einfache, schriftliche Handelsregisteranmeldung durch den Verwaltungsrat – Bei Verwendung einer c/o-Adresse: eine Domizilannahmeerklärung der empfangenden Partei

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