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Dividende in der Schweizer AG: Welche Dividendenarten gibt es und wie werden sie ausgeschüttet?

Eine Dividende ist die Ausschüttung von Gewinn oder frei ausschüttbaren Reserven an Aktionäre. Der Beitrag erklärt die wichtigsten Dividendenarten in der Schweizer AG und zeigt, wie sich Bar-, Sach-, ordentliche, ausserordentliche, Zwischen- und Akontodividenden unterscheiden. Er ordnet die Begriffe rechtlich ein und zeigt die praktische Bedeutung für Verwaltungsräte und Schweizer KMU.
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Digitalisierungstaugliche Statuten: Welche Bestimmungen digitale Corporate Governance ausbremsen

Viele Aktiengesellschaften führen Generalversammlungen virtuell durch und dematerialisieren ihre Aktien, ohne dass die Statuten diesem Vorgehen Rechnung tragen. Dieser Beitrag zeigt, welche Formulierungen zur Einberufung, zu Mitteilungen, Vollmachten, zur virtuellen Generalversammlung und zur Form der Aktien typischerweise der Digitalisierung im Weg stehen. Er stützt sich auf die einschlägigen Bestimmungen des revidierten Aktienrechts (Art. 626, 689, 700, 701a ff., 973c, 973d OR) und auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Anspruch auf physische Aktienzertifikate. Am Schluss steht eine praxisorientierte Übersicht, was digitalisierungstaugliche Statuten heute auszeichnet.
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Welche Durchführungsformen der Generalversammlung kennt das Schweizer Recht?

Das Schweizer Aktienrecht bietet heute eine Vielzahl an Durchführungsformen für Generalversammlungen – von der klassischen Präsenz-GV bis hin zu digitalen und schriftlichen Formaten. Doch welche Variante ist wann zulässig? Welche Rolle spielen die Statuten? Und welche rechtlichen Anforderungen gelten im Detail? Dieser Beitrag gibt einen strukturierten Überblick über alle GV-Formen und zeigt, worauf Unternehmen in der Praxis achten sollten.
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Juristische Person als unabhängiger Stimmrechtsvertreter: Was wirklich gilt

Dieser Beitrag erklärt, unter welchen Voraussetzungen eine juristische Person als unabhängiger Stimmrechtsvertreter eingesetzt werden kann. Er zeigt die gesetzlichen Anforderungen zu Unabhängigkeit, Weisungsbindung und Verantwortung sowie die praktische Umsetzung in der Generalversammlung. Zudem wird aufgezeigt, weshalb trotz juristischer Person letztlich immer eine natürliche Person handelt.
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Domiziländerung oder Sitzverlegung: Wann braucht es eine öffentliche Urkunde?

Eine Domiziländerung betrifft lediglich die Adressänderung innerhalb derselben Gemeinde und kann vom Verwaltungsrat beschlossen und beim Handelsregister angemeldet werden. Eine Sitzverlegung hingegen bedeutet die Verlegung des rechtlichen Sitzes in eine andere Gemeinde. Sie erfordert einen GV-Beschluss, eine Statutenänderung und eine öffentliche Urkunde. Der Beitrag erklärt die Unterschiede, die rechtlichen Grundlagen und welche Unterlagen dem Handelsregister einzureichen sind.
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Einberufung der GV: Was Schweizer AGs für die fristgerechte Einladung beachten müssen

Die fristgerechte Einberufung der Generalversammlung ist zentral für die Rechtssicherheit von Beschlüssen. Dieser Beitrag erklärt verständlich das Zugangsprinzip, zeigt die korrekte Berechnung der 20-Tage-Frist gemäss Art. 700 OR und beleuchtet die praktischen Unterschiede zwischen Einladung per Brief und E-Mail. Mit konkreten Beispielen und Handlungsempfehlungen erhältst Du eine klare Anleitung, wie Du Einladungen rechtssicher zustellst und Risiken vermeidest.
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Ausschluss des Stimmrechts bei der Décharge: Wer in der GV nicht abstimmen darf

Der Beitrag erklärt, wann der Ausschluss des Stimmrechts bei der Entlastung des Verwaltungsrats greift und welche Personen in der GV nicht abstimmen dürfen. Beleuchtet werden typische Konstellationen wie Verwaltungsräte als Aktionäre, Vertretungssituationen und Konzernverhältnisse. Zudem zeigt der Artikel die rechtlichen Risiken bei Missachtung von Art. 695 OR auf. Ziel ist ein klares Verständnis für die praktische Umsetzung in der Generalversammlung.
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Was bringt die Décharge des Verwaltungsrats wirklich? Wirkung und Grenzen verständlich erklärt

Die Décharge des Verwaltungsrats ist ein zentraler Beschluss der Generalversammlung. Sie signalisiert Vertrauen, hat aber auch rechtliche Auswirkungen auf Haftungsansprüche. Der Beitrag erklärt verständlich, wie die Entlastung wirkt, welche Grenzen sie hat und welche Risiken weiterhin bestehen. Dabei werden insbesondere die relevanten Bestimmungen des Obligationenrechts eingeordnet.
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Wann braucht eine nicht börsenkotierte AG einen unabhängigen Stimmrechtsvertreter?

Viele Verwaltungsräte gehen davon aus, dass unabhängige Stimmrechtsvertreter nur bei börsenkotierten Gesellschaften relevant sind. Tatsächlich können sie auch bei nicht börsenkotierten Aktiengesellschaften erforderlich werden – etwa bei virtuellen Generalversammlungen oder eingeschränkten Vertretungsmöglichkeiten. Der Beitrag erklärt verständlich, wann ein unabhängiger Stimmrechtsvertreter vorgesehen werden muss, welche gesetzlichen Grundlagen gelten und welche Rolle der Verwaltungsrat dabei spielt.
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Wann ist ein unabhängiger Stimmrechtsvertreter wirklich unabhängig?

Auch nicht börsenkotierte Aktiengesellschaften können verpflichtet sein, einen unabhängigen Stimmrechtsvertreter einzusetzen. Der Beitrag erläutert, wann dies der Fall ist und welche Anforderungen an dessen Unabhängigkeit gelten. Grundlage sind insbesondere Art. 689d OR sowie die Unabhängigkeitsregeln der Revisionsstelle in Art. 728 OR. Zudem wird erklärt, wann wirtschaftliche Beteiligungen oder Mandatsverhältnisse die Unabhängigkeit infrage stellen können.
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GV Protokoll leicht gemacht – wie kleine Aktiengesellschaften mit der GV-Schnellversion von Konsento effizient zum rechtskonformen Protokoll der Generalversammlung gelangen

Das GV Protokoll gehört zu den gesetzlichen Pflichten jeder Aktiengesellschaft. Doch gerade kleine Unternehmen empfinden die Vorbereitung der Generalversammlung und die Erstellung des Protokolls als aufwendig. Dieser Beitrag zeigt, welcher Inhalt ein GV Protokoll gemäss Schweizer Recht haben muss und wie kleine Aktiengesellschaften mit der GV-Schnellversion von Konsento automatisch ein rechtskonformes Protokoll der Generalversammlung erstellen können – digital, effizient und ohne manuellen Aufwand.
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Universalversammlung: Was sie ausmacht – und wie Konsento sie digital vereinfacht

Die Universalversammlung ermöglicht es Schweizer Aktiengesellschaften, gültige Beschlüsse ohne formelle Einberufung zu fassen – vorausgesetzt, alle Aktionäre sind anwesend oder vertreten und niemand widerspricht. Der Beitrag erläutert die rechtlichen Voraussetzungen, typische Risiken und zeigt, wie Universalversammlungen mit Konsento digital, transparent und rechtskonform durchgeführt werden können.
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e-ID und QES: Wie elektronische Identität und Signatur Corporate Actions weiter vereinfachen

Im zweiten Teil unserer Blogserie zeigen wir, wie die e-ID und die qualifizierte elektronische Signatur (QES) gemeinsam die Digitalisierung von Corporate Actions vorantreiben. Die QES ist der handschriftlichen Unterschrift rechtlich gleichgestellt und bildet mit der e-ID die Basis für vollständig digitale, rechtsverbindliche Unternehmensprozesse – von der virtuellen Generalversammlung bis zur Handelsregisteranmeldung. Konsento integriert beide Technologien, um digitale Abläufe sicherer, effizienter und medienbruchfrei zu gestalten.
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Schweizer e-ID: Der digitale Identitätsnachweis als Schlüssel für effiziente Corporate Actions

Die neue Schweizer e-ID markiert einen Meilenstein in der Digitalisierung rechtlicher Unternehmensprozesse. Sie ermöglicht eine sichere, datensparsame und staatlich verifizierte Identifizierung – ein entscheidender Schritt für effiziente Corporate Actions wie Generalversammlungen, Kapitalerhöhungen oder Beurkundungen. In Teil 1 unserer Blogserie zeigen wir, wie die e-ID auf Plattformen wie Konsento eingesetzt werden kann, um Identifikationsprozesse zu vereinfachen, Rechtssicherheit zu stärken und die Basis für nahtlos digitale Abläufe zu schaffen.
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Was ist der Unterschied zwischen einem Aktiensplit und einer Nennwertreduktion?

Aktiensplit oder Nennwertreduktion? Entdecke die Unterschiede und Vorteile dieser Kapitalmassnahmen für Schweizer AGs. Erfahre, wie diese Instrumente die Stimmrechte beeinflussen und wann sie sinnvoll sind. Inklusive praktischer Tipps zur rechtssicheren Umsetzung mit Konsento – für eine optimale Kapitalstruktur Deines Unternehmens. Read More
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Wie viel Geld können Unternehmen bei Generalversammlungen sparen?

Virtuelle Generalversammlungen: Kosten senken, Effizienz steigern. Erfahren Sie, wie Unternehmen durch virtuelle Generalversammlungen bis zu 87% der Kosten einsparen können. Dieser Beitrag zeigt die grössten Kostentreiber herkömmlicher GV und erklärt, warum digitale Lösungen nicht nur günstiger, sondern auch flexibler und effizienter sind. Lernen Sie die Vorteile kennen und entdecken Sie, wie Konsento Ihnen dabei helfen kann, von diesem innovativen Ansatz zu profitieren.
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Virtuelle Generalversammlung: Kosten sparen, weitere Vorteile und worauf es bei der Wahl des Anbieters ankommt

Virtuelle Generalversammlungen bieten zahlreiche Vorteile: Sie senken Kosten, erhöhen die Teilnahmebereitschaft und stärken die Corporate Governance. Dank digitaler Prozesse sind sie schnell organisiert und eröffnen neue Möglichkeiten für Nachhaltigkeit und kreative Aktionärsevents. Erfahre, warum die digitale Generalversammlung der richtige Schritt in die Zukunft ist und wie ein erfahrener Anbieter wie Konsento Dich dabei unterstützt.
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Nachhaltigkeit durch virtuelle Generalversammlungen: Vorteile für Umwelt, Gesellschaft und Corporate Governance

Virtuelle Generalversammlungen fördern Nachhaltigkeit und stärken die ESG-Ziele Ihres Unternehmens. Sie reduzieren den CO2-Fussabdruck, verbessern die Inklusion und steigern die Transparenz. Entdecken Sie, wie digitale GVs einen positiven Beitrag zu Umwelt, Gesellschaft und Unternehmensführung leisten können.
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Vollmachts-Generalversammlung: Effiziente Lösungen für Ihre Aktiengesellschaft

Erfahren Sie, wie die Vollmachts-Generalversammlung Unternehmen ermöglicht, Beschlüsse schnell und rechtssicher zu fassen – ohne persönliche Teilnahme der Aktionäre. Entdecken Sie die Vorteile moderner, digitaler Lösungen wie Konsento: elektronische Vollmachtserteilung, ortsunabhängige Durchführung und automatische Auswertung. Vereinfachen Sie Ihre Generalversammlung und sparen Sie Zeit und Kosten!
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Deine Statuten müssen angepasst werden – Bist Du bereit?

Die Übergangsfrist für das neue Aktienrecht endet bald. Erfahre, welche Statutenänderungen nötig sind und wie Du diese effizient und kostengünstig umsetzen kannst.
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Autonomie des VRs und bevorzugte GV-Typen

In diesem Blogbeitrag stellen wir Trendbeobachtungen aus 120 über Konsento durchgeführten Generalversammlungen vor. Wir zeigen, wie unterschiedlich Verwaltungsräte ihre GV organisieren – von maximaler Eigenständigkeit mit Hilfe digitaler Tools bis zur Delegation an Experten. Zudem beleuchten wir, welcher GV-Typ sich für welche Situation am besten eignet, und erklären, warum virtuelle und hybride Formate immer beliebter werden.
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Datenanalyse als Schlüsseltrend bei Generalversammlungen

Immer mehr Verwaltungsräte, Stimmrechtsvertreter und Notare greifen bei Generalversammlungen auf Datenanalysen zurück. Der Grund: Informationen zu Anmeldungen, Instruktionen, Abstimmungsverhalten und Beschlüssen lassen sich elektronisch nicht nur schneller, sondern auch präziser erfassen. Der Einsatz digitaler Systeme macht den gesamten Ablauf der GV effizienter, transparenter und unterstützt alle Beteiligten – vom Verwaltungsrat über die Aktionäre bis hin zum Notar.
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Die Generalversammlung als Marketingplattform

Die Generalversammlung ist nicht nur ein gesetzlicher Pflichttermin, sondern auch eine Bühne für erfolgreiches Image-Marketing. Geschickt genutzt, kann sie das Vertrauen der Aktionäre stärken, sie zu Markenbotschaftern machen und sogar zukünftige Finanzierungsrunden oder die Kurspflege beeinflussen. Mit digitalen Tools wie Erinnerungsfunktionen unterstützt Konsento Verwaltungsräte dabei, die Aktionärsbeteiligung zu erhöhen und eine starke Corporate Governance zu fördern. Wer die Generalversammlung als Chance begreift, gewinnt langfristig engagierte und loyale Aktionäre.
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Effizienzgewinn für börsenkotiertes Unternehmen bei Generalversammlung mit Konsento am Beispiel von Xlife Sciences

Die Generalversammlung der Xlife Sciences AG zeigte eindrücklich, wie Konsento mit seinem digitalen GV-Tool Effizienz, Transparenz und Nachhaltigkeit in die Unternehmensführung bringt. Von der einfachen Erfassung schriftlicher und elektronischer Stimmrechtsinstruktionen über die Abstimmung per Mobilgerät bis hin zur automatischen Protokollerstellung – Xlife Sciences konnte den Verwaltungsaufwand erheblich reduzieren, Fehlerquellen vermeiden und gleichzeitig ihre ESG-Ziele unterstützen.
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Was macht eigentlich ein VR-Sekretär?

Der VR-Sekretär – in internationalen Kontexten oft als Corporate Secretary bezeichnet – ist weit mehr als nur der gesetzliche Protokollführer. Als Bindeglied zwischen Verwaltungsrat und Geschäftsleitung trägt er zentrale Verantwortung für die Organisation, Durchführung und Nachbereitung von Verwaltungsratssitzungen und Generalversammlungen. Der Beitrag zeigt auf, welche Aufgaben und Kompetenzen zum VR-Sekretariat gehören, welche rechtlichen Grundlagen massgebend sind und wie digitale Lösungen wie Konsento den VR-Sekretär in seiner anspruchsvollen Rolle entlasten können.
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Was braucht es für ein korrektes GV-Protokoll? Ein kurzer Praxisleitfaden

Das Obligationenrecht schreibt detaillierte Anforderungen an das Protokoll einer Generalversammlung vor. Der Beitrag erklärt, welche Inhalte zwingend enthalten sein müssen, warum eine präzise Protokollierung rechtlich bedeutsam ist und wie digitale Lösungen von Konsento den Aufwand für Verwaltungsräte und Aktionäre erheblich reduzieren.
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Was sind GV mit schriftlicher Stimmabgabe und für welche Aktiengesellschaften sind sie geeignet?

Generalversammlungen mit schriftlicher Stimmabgabe – auch als Universalversammlung oder Zirkularbeschluss bezeichnet – bieten Schweizer Aktiengesellschaften eine effiziente Alternative zur klassischen GV. Sie ermöglichen es, Beschlüsse auf Papier oder elektronischem Weg zu fassen, ohne dass sich die Aktionäre physisch treffen müssen. Der Beitrag erklärt die Unterschiede zwischen Urabstimmung und Zirkularbeschluss, zeigt die rechtlichen Anforderungen und praktischen Vorteile auf und erläutert, weshalb sich diese Form besonders für kleinere Gesellschaften und Kapitalerhöhungen von Startups eignet.
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Die Tragweite des Grundsatzes "Wo kein Kläger, da kein Richter" im Aktienrecht und seine Ausnahmen

Der oft zitierte Satz „Wo kein Kläger, da kein Richter“ gilt im Gesellschaftsrecht nur bedingt. Denn wo Generalversammlungen oder Verwaltungsratssitzungen Beschlüsse mit Handelsregisterfolgen fassen, wacht der Notar als Garant über die Rechtskonformität. Wer formelle Anforderungen ignoriert, riskiert nicht nur rechtliche Ungültigkeit, sondern auch den Verlust des Vertrauens von Aktionären und Behörden. Der Beitrag zeigt, warum gesetzeskonforme Prozesse bei GV und VR-Sitzungen unverzichtbar sind – und wie Konsento Verwaltungsräte dabei digital unterstützt.
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Was macht eine rechtskonforme Generalversammlung rechtskonform?

Die Generalversammlung ist das höchste Organ einer Aktiengesellschaft und entscheidet über die zentralen Anliegen der Aktionäre. Damit ihre Beschlüsse rechtsgültig sind, müssen gesetzliche und statutarische Vorgaben eingehalten werden – insbesondere in Bezug auf das Vertretungsrecht der Aktionäre. Dieses Recht stellt sicher, dass alle Aktionäre, auch jene ohne persönliche oder virtuelle Teilnahme, durch einen Stimmrechtsvertreter unmittelbar an der GV mitwirken können. Der Beitrag zeigt, wann und wie dieses Vertretungsrecht eingeschränkt werden darf, was das Unmittelbarkeitsprinzip bedeutet und weshalb Umfragetools ohne Stimmrechtsvertreter nicht rechtskonform sind.
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Revision des Aktienrechts: Die neuen Formen der Generalversammlung

Die Corona-Pandemie beschleunigte die Modernisierung des Schweizer Aktienrechts: Seit 2020 sind virtuelle und hybride Generalversammlungen sowie Beschlüsse auf dem Zirkularweg möglich. Mit der Revision des Aktienrechts werden diese Formen dauerhaft verankert und bieten Aktiengesellschaften mehr Flexibilität und Rechtssicherheit. Der Beitrag erklärt die Unterschiede zwischen virtuellen, hybriden und Zirkular-GVs, die Voraussetzungen für ihre Durchführung und warum Konsento die ideale Plattform für eine rechtskonforme Umsetzung ist.
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Reglement des Verwaltungsrats über elektronische Mittel in der Generalversammlung

Virtuelle und hybride Generalversammlungen sind seit der Aktienrechtsrevision fester Bestandteil des Schweizer Aktienrechts. Der Blog zeigt auf, welche gesetzlichen Mindestanforderungen beim Einsatz elektronischer Mittel gelten, welche Verantwortung der Verwaltungsrat trägt und weshalb ein Verwaltungsratsreglement das zentrale Instrument für eine rechtssichere Umsetzung ist. Der Beitrag bietet eine klare Einordnung der rechtlichen Grundlagen und praxisnahe Orientierung für Verwaltungsrätinnen und Verwaltungsräte.
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Generalversammlungen mit elektronischen Mitteln - was Verwaltungsräte jetzt beachten müssen

Seit dem 1. Januar 2023 ist das revidierte Aktienrecht in Kraft und ermöglicht Schweizer Aktiengesellschaften die Durchführung von hybriden und virtuellen Generalversammlungen. Der Beitrag erklärt die rechtlichen Voraussetzungen für beide Formen, von der Statutenänderung über den Einsatz eines unabhängigen Stimmrechtsvertreters bis hin zu Reglementen für elektronische Mittel. Verwaltungsräte erfahren, welche nächsten Schritte sie zur Umsetzung gehen müssen und wie Konsento sie mit Vorlagen, Modulen und digitaler Unterstützung bei Generalversammlungen begleitet.

Frequently ask questions

Wo müssen Unternehmen die Unterlagen über die wirtschaftlich berechtigte Person verfügbar halten?

Es muss in der Schweiz jederzeit auf die Dokumentation über die Abklärung der wirtschaftlichen Berechtigung zugegriffen werden können, und bei Aktiengesellschaften sowie Gesellschaften mit beschränkter Haftung muss die in der Schweiz ansässige vertretungsberechtigte Person Zugang dazu haben (Art. 8 Abs. 1 und 4 TJPG).

Müssen gemäss Transparenzgesetz auch erfolglose Abklärungen dokumentiert werden?

Ja. Gelingt die Identifikation oder Überprüfung trotz ernsthafter Bemühungen nicht, sind diese Tatsache und die unternommenen Schritte angemessen festzuhalten (Art. 8 Abs. 2 TJPG).

Wie lange müssen die Unterlagen gemäss Transparenzgesetz aufbewahrt werden?

Während zehn Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt, in dem die betreffende Person ihre Eigenschaft als wirtschaftlich berechtigte Person verloren hat (Art. 8 Abs. 3 TJPG). Unterlagen zu früheren wirtschaftlich berechtigten Personen sind also weiterhin vorzuhalten.

Genügt es im Rahmen der Dokumentation der Abklärungen gemäss Transparenzgesetz, eine Liste der wirtschaftlich berechtigten Personen zu führen?

Nein. Neben den Identitätsdaten müssen auch die zugrunde liegenden Abklärungen und Belege dokumentiert werden, damit nachvollziehbar ist, wie die Gesellschaft zu ihrer Einstufung gelangt ist (Art. 8 Abs. 1 TJPG).

Kann Konsento bei der Erstellung der Dividendenbestätigungen und des Zahlungsfiles für die Bank einer Schweizer AG helfen?

Ja. Nach dem Dividendenbeschluss in der Generalversammlung können in Konsento in wenigen Klicks Dividendenbestätigungen für alle betroffenen Finanzinstrumente erstellt werden — mit automatischem Abzug der Verrechnungssteuer von 35%. Das Zahlungsfile für die Bank (PAIN-Format) lässt sich ebenfalls direkt in der Plattform vorbereiten, gestützt auf die bei jedem Aktionär und Partizipanten erfassten Bankdaten. Was bisher ein fehleranfälliger manueller Prozess war, wird so zu einem strukturierten, vollständig dokumentierten Ablauf.

Wie unterstützt Konsento den Dividendenprozess in Schweizer Aktiengesellschaften?

Konsento begleitet Schweizer Aktiengesellschaften durch den gesamten Dividendenprozess. Im GV-Tool können Aktionäre über Dividendenausschüttungen abstimmen, wobei vorgefertigte Traktandenvorlagen mit Berechnungsgrundlage zur Verfügung stehen. Nach dem Beschluss ermöglicht Konsento die automatisierte Erstellung von Dividendenbestätigungen für alle dividendenberechtigten Finanzinstrumente — Aktien, Partizipationsscheine und Genussscheine — einschliesslich der automatischen Berechnung der Verrechnungssteuer. Konsento unterstützt zudem bei der Erstellung des PAIN-Zahlungsfiles für die Bank sowie bei der Erfassung der Bankdaten der einzelnen Aktionäre und Partizipanten.

Worin unterscheiden sich Akontodividende und Zwischendividende im schweizerischen Recht?

Der wesentliche Unterschied liegt in der rechtlichen Grundlage. Die Zwischendividende ist eine von der Generalversammlung gestützt auf einen Zwischenabschluss gültig beschlossene Dividende. Die Akontodividende hingegen ist keine bereits beschlossene Dividende, sondern ein Vorschuss — beziehungsweise eine darlehensähnliche Zahlung — an den Aktionär in Erwartung einer künftigen Dividende. Wird später keine Dividende beschlossen oder fällt sie tiefer aus als der Vorschuss, muss der Aktionär den nicht gedeckten Betrag grundsätzlich zurückzahlen.

Welche Voraussetzungen gelten für eine Zwischendividende in einer Schweizer AG?

Eine Zwischendividende in einer Schweizer AG setzt einen Zwischenabschluss als Grundlage für den Beschluss der Generalversammlung voraus (Art. 675a Abs. 1 OR). Dieser muss grundsätzlich vor dem Beschluss von der Revisionsstelle geprüft werden (Art. 675a Abs. 2 OR). Keine Prüfung ist erforderlich, wenn die Gesellschaft ihre Jahresrechnung nicht eingeschränkt prüfen lassen muss. Auf die Prüfung kann zudem verzichtet werden, wenn sämtliche Aktionäre zustimmen und die Forderungen der Gläubiger dadurch nicht gefährdet werden.

Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein, bevor in einer Schweizer AG eine Dividende ausgeschüttet werden darf?

Nach schweizerischem Aktienrecht dürfen Dividenden nur aus dem Bilanzgewinn und aus hierfür gebildeten Reserven ausgerichtet werden (Art. 675 Abs. 2 OR). Bevor der Verwaltungsrat der Generalversammlung einen Dividendenantrag unterbreitet, muss er prüfen, ob genügend frei ausschüttbare Mittel vorhanden sind, ob der richtige Abschluss als Grundlage vorliegt und ob die Revisionsstelle allenfalls einzubeziehen ist. Die Generalversammlung entscheidet anschliessend formell über die Ausschüttung.

Gilt die Meldepflicht auch für wirtschaftlich berechtigte Personen, die keine formellen Anteilsinhaber sind?

Ja. Art. 14 TJPG begründet eigenständige Melde- und Mitwirkungspflichten für wirtschaftlich berechtigte Personen und Dritte, die in eine Kontrollkette eingebunden sind. Wer eine Gesellschaft über eine Zwischenstruktur kontrolliert, ohne direkt als Anteilsinhaberin oder Anteilsinhaber aufzutreten, muss auf Anfrage der Gesellschaft die erforderlichen Informationen liefern.

Was passiert, wenn ich die Meldepflicht vorsätzlich nicht erfülle?

Vorsätzliche Verletzungen der Meldepflicht können mit einer Busse von bis zu 500'000 Franken geahndet werden (Art. 43 lit. a TJPG). Verfolgende Behörde ist das Eidgenössische Finanzdepartement.

Ich habe bereits unter Art. 697j OR gemeldet. Muss ich erneut melden?

Nicht zwingend. Wer unter dem bisherigen Recht vollständig gemeldet hat und die gemeldete Person auch nach neuem Recht die wirtschaftlich berechtigte Person ist, gilt als befreit (Art. 49 Abs. 1 TJPG). Allerdings kann die Gesellschaft fehlende Angaben — wie Geburtsdatum oder Staatsangehörigkeit — nachfordern; diese müssen innerhalb eines Monats geliefert werden. Im Zweifelsfall empfiehlt sich eine sorgfältige Prüfung der bisherigen Meldung.

Wie lange habe ich als Inhaberin oder Inhaber von Gesellschaftsanteilen Zeit für die Meldung der wirtschaftlichen Berechtigung an die Gesellschaft?

Die erstmalige Meldung muss innerhalb eines Monats nach dem Entstehen der Kontrolle erfolgen (Art. 13 Abs. 3 TJPG). Änderungen müssen ebenfalls innerhalb eines Monats, nachdem die meldepflichtige Person davon Kenntnis erhalten hat, mitgeteilt werden (Art. 13 Abs. 5 TJPG).

An wen richtet sich die Meldung der Inhaberinnen und Inhaber von Gsellschaftsanteilen?

Die Meldung erfolgt direkt an die Gesellschaft — nicht an das Transparenzregister. Die Gesellschaft ist ihrerseits verpflichtet, die erhaltenen Informationen zu überprüfen und an das Transparenzregister des Bundes zu melden. Der Meldefluss läuft also von der Anteilsinhaberin oder dem Anteilsinhaber über die Gesellschaft zum Transparenzregister.

Gilt die Meldepflicht nach TJPG für alle Aktionärinnen und Aktionäre?

Nein. Meldepflichtig sind nur diejenigen Personen, die allein oder gemeinsam mit Dritten in Absprache Gesellschaftsanteile in einem Umfang halten, der die letztendliche Kontrolle über die Gesellschaft ermöglicht. Der massgebliche Schwellenwert liegt bei mehr als 25 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte (Art. 13 Abs. 1 TJPG).

Wie hilft Konsento bei Dividenden, die richtigen Berechtigten zu bestimmen?

Konsento nutzt die im Aktienregister geführten Daten, um den dividendenberechtigten Bestand zu bestimmen. Die Gesellschaft kann einen relevanten Stichtag festlegen und auf dieser Grundlage prüfen, welche Aktionäre und Partizipanten mit welchen Finanzinstrumenten berücksichtigt werden.

Wie unterstützt Konsento Schweizer AGs bei Dividenden?

Konsento unterstützt Schweizer AGs dabei, Dividenden strukturiert vorzubereiten und operativ abzurechnen. Die Gesellschaft kann den dividendenberechtigten Bestand auf Basis des Aktienregisters bestimmen, Dividendenbestätigungen erstellen und die relevanten Beträge nachvollziehbar berechnen.

Wie werden Dividenden unter den Aktionären verteilt?

Dividenden werden grundsätzlich im Verhältnis der auf das Aktienkapital einbezahlten Beträge berechnet (Art. 661 OR). Die Statuten können davon abweichen, etwa durch Vorzugsrechte. Deshalb muss vor der Ausschüttung geprüft werden, welche Beteiligungsrechte dividendenberechtigt sind und ob besondere statutarische Regelungen bestehen.

Welche Rolle hat der Verwaltungsrat bei einer Dividendenausschüttung?

Der Verwaltungsrat erstellt den Antrag an die Generalversammlung und muss vorgängig prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Dividende erfüllt sind. Dazu gehört insbesondere die Prüfung, ob genügend frei ausschüttbare Mittel vorhanden sind und ob der Antrag Gesetz und Statuten entspricht.

Wer entscheidet über die Ausschüttung einer Dividende?

Über die Ausschüttung einer Dividende entscheidet die Generalversammlung. Diese Kompetenz ist unentziehbar und unübertragbar (Art. 698 Abs. 2 Ziff. 4 OR). Der Verwaltungsrat bereitet den Antrag vor, kann die Dividende aber nicht selbst gültig beschliessen.

Was passiert bei fehlerhaften Meldungen?

Fehlerhafte Meldungen können zu Vermerken, vertieften Vorprüfungen, formellen Kontrollverfahren und schliesslich zu angeordneten Massnahmen führen (Art. 36 bis 38 TJPG). Hinzu kommen mögliche Bussen sowie Reputationsrisiken.

Welche Rolle spielt die Kontrollstelle?

Die Kontrollstelle überprüft die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Registereinträge risikobasiert oder stichprobenweise und kann bei Bedarf Massnahmen anordnen (Art. 35 und 38 TJPG).

Was bedeutet ein Vermerk im Transparenzregister?

Ein Vermerk zeigt an, dass Zweifel an den gemeldeten Informationen bestehen oder ein Unternehmen einer Aufforderung der Behörde nicht nachgekommen ist. Er erhöht das Risikoprofil des Unternehmens und kann weitere Kontrollen auslösen.

Was ist eine Unterschiedsmeldung im Sinne des Transparenzgesetzes?

Eine Unterschiedsmeldung entsteht, wenn Behörden oder Finanzintermediäre Abweichungen zwischen ihren eigenen Informationen und den Daten im Transparenzregister feststellen und dies der registerführenden Behörde melden (Art. 34 TJPG).

Wird die Einhaltung der Meldepflichten ans Transparenzregister aktiv kontrolliert?

Ja. Das Transparenzgesetz sieht ein mehrstufiges Kontrollsystem vor, das eingehende Meldungen prüft, Abweichungen zu anderen Datenquellen identifiziert und risikobasierte Kontrollen durch eine spezialisierte Kontrollstelle vorsieht (Art. 33 ff. TJPG).

Wie unterstützt Konsento bei der Prüfung und Revision der Statuten?

Konsento begleitet den Prozess von der Analyse der bestehenden Statuten über die Statutenrevision bis zur öffentlichen Beurkundung an der Generalversammlung. Im Zentrum steht ein strukturierter Check der wichtigsten Bestimmungen zu Einberufung, Mitteilungen an Aktionäre, Vollmachten, virtueller Generalversammlung und Form der Aktien.

Braucht die rein virtuelle Generalversammlung eine Grundlage in den Statuten?

Ja. Nach Art. 701d OR setzt die Durchführung einer Generalversammlung ohne Tagungsort eine ausdrückliche Verankerung in den Statuten voraus. Ohne diese Grundlage kann der Verwaltungsrat zwar eine Präsenzversammlung mit elektronischer Teilnahmemöglichkeit anordnen (Art. 701c OR), auf einen physischen Tagungsort aber nicht verzichten. Nicht börsenkotierte Gesellschaften können in den Statuten zudem auf die Bezeichnung eines unabhängigen Stimmrechtsvertreters verzichten (Art. 704 Abs. 1 Ziff. 15 OR), was den Aufwand für eine schlanke virtuelle GV deutlich reduziert.

Was bedeutet «schriftlich» in den Statuten und warum kann das ein Digitalisierungshindernis sein?

«Schriftlich» bedeutet im Schweizer Recht grundsätzlich Papier mit eigenhändiger Unterschrift oder, bei elektronischer Übermittlung, eine qualifizierte elektronische Signatur (Art. 14 Abs. 2bis OR). Wenn die Statuten die Einberufung der Generalversammlung, Mitteilungen an die Aktionäre oder die Erteilung von Vollmachten «schriftlich», «per Brief» oder «per eingeschriebenem Brief» verlangen, sind Kanäle wie E-Mail oder Plattformlösungen faktisch blockiert. Digitalisierungstauglich ist erst eine Formulierung, welche die jeweilige Form um «oder elektronisch» ergänzt.

Reicht es, das Aktienregister digital zu führen, um die Aktien zu dematerialisieren?

Nein. Ein digital geführtes Aktienregister allein schliesst den Anspruch eines Aktionärs auf Herausgabe eines physischen Aktienzertifikats nicht aus. Das Bundesgericht hat 2021 entschieden, dass ohne ausdrückliche Statutenbestimmung ein Aktionär erfolgreich auf Ausstellung eines Aktientitels klagen kann. Die Statuten müssen deshalb klar festhalten, dass die Aktien ausschliesslich als Wertrechte oder Registerwertrechte (Art. 973c / 973d OR) bestehen und die Ausstellung von Aktienurkunden oder Aktienzertifikaten ausgeschlossen ist.

Was, wenn ich die wirtschaftlich berechtigte Person nicht eindeutig verifizieren kann?

Dann ist dieser Umstand in der Meldung offenzulegen und es sind alle verfügbaren sachdienlichen Informationen sowie das oberste Mitglied des leitenden Organs als Auskunftsperson zu nennen (Art. 9 Abs. 3 TJPG und Art. 12 TJPV).

Wann muss ich eine Kontrollkette melden?

Die Pflicht greift insbesondere dann, wenn ein Trust oder mindestens zwei Zwischenstufen zwischen der wirtschaftlich berechtigten Person und der Gesellschaft stehen oder wenn ein Treuhandverhältnis Teil der Kontrollkette ist (Art. 7 Abs. 1 TJPV).

Was versteht man unter Kontrolle auf andere Weise?

Damit sind Konstellationen gemeint, in denen Kontrolle nicht über Kapital- oder Stimmrechtsquoten ausgeübt wird, sondern beispielsweise durch das Recht, die Mehrheit der Verwaltungsratsmitglieder zu ernennen oder abzuberufen, durch Vetorechte oder durch das Recht, über Gewinnausschüttungen zu entscheiden. Die TJPV verlangt eine Beschreibung, wie diese Kontrolle ausgeübt wird (Art. 3 und Art. 8 TJPV).

Muss ich bei jeder kleinen Aktienübertragung eine Änderungsmeldung erstatten?

Nicht zwingend. Eine Änderungsmeldung ist insbesondere dann ausgelöst, wenn durch die Übertragung ein Schwellenwert über- oder unterschritten wird (Art. 18 Abs. 3 TJPV).

Muss ich auch dann melden, wenn nur eine Person 100 Prozent der Aktien hält?

Ja. Auch bei sehr einfachen Strukturen bleibt die Meldepflicht bestehen. Zu melden sind Identitätsdaten sowie Angaben zur Kontrollart und zum Kontrollumfang (Art. 9 TJPG in Verbindung mit Art. 6 TJPV).

Wie unterstützt mich Konsento bei der Sitzverlegung meiner Aktiengesellschaft in der Schweiz?

Konsento begleitet Dich durch den gesamten Prozess der Sitzverlegung Deiner Aktiengesellschaft – von der Vorbereitung bis zur Eintragung im Handelsregister. Die Plattform stellt sicher, dass alle rechtlichen Schritte korrekt und effizient umgesetzt werden. Dazu gehört insbesondere die Vorbereitung der Generalversammlung mit einer rechtssicheren Traktandenvorlage für die Sitzverlegung. Die Beschlussfassung kann elektronisch im Rahmen einer Vollmachts-GV auf dem Zirkulationsweg erfolgen, was eine schlanke und rechtskonforme Durchführung ermöglicht. Zusätzlich organisiert Konsento die öffentliche Beurkundung durch einen Online-Notar und bereitet alle erforderlichen Unterlagen vor, insbesondere die Anpassung der Statuten, die Handelsregisteranmeldung sowie die Unterschriftsbeglaubigungen der vertretungsberechtigten Personen. Falls erforderlich, wird auch eine Domizilhaltererklärung integriert. Abschliessend übernimmt Konsento die Einreichung und Abwicklung der Anmeldung beim Handelsregister. Dadurch wird die Sitzverlegung nicht nur rechtssicher, sondern auch deutlich effizienter umgesetzt – ohne Medienbrüche und mit klar strukturierten Prozessen.

Welche Unterlagen braucht es für eine Domiziländerung im Handelsregister?

Für eine Domiziländerung innerhalb der Gemeinde braucht es: – Eine einfache, schriftliche Handelsregisteranmeldung durch den Verwaltungsrat – Bei Verwendung einer c/o-Adresse: eine Domizilannahmeerklärung der empfangenden Partei

Welche Unterlagen werden für eine Sitzverlegung ins Handelsregister eingereicht?

Für eine Sitzverlegung müssen folgende Unterlagen eingereicht werden: – Öffentliche Urkunde über den Beschluss der Generalversammlung – Neue, beglaubigte Statuten mit dem neuen Sitz – Handelsregisteranmeldung, unterzeichnet durch zeichnungsberechtigte Personen – Gegebenenfalls eine Domizilannahmeerklärung bei c/o-Adresse

Muss eine Domiziländerung von einem Notar öffentlich beurkundet werden?

Nein. Eine Domiziländerung innerhalb derselben Gemeinde betrifft nur die Adresse und nicht den Sitz im rechtlichen Sinne. Sie erfordert keine Statutenänderung und somit auch keine öffentliche Beurkundung. Eine einfache Handelsregisteranmeldung durch den Verwaltungsrat genügt.

Muss eine Sitzverlegung von einem Notar öffentlich beurkundet werden?

Ja. Die Sitzverlegung führt zu einer Statutenänderung und muss daher durch eine öffentliche Urkunde, d. h. durch eine notarielle Beurkundung, dokumentiert werden (Art. 647 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 25 HRegV).

Wer entscheidet über die Verlegung des Sitzes oder die Änderung des Domizils bei einer AG?

Die Sitzverlegung in eine andere politische Gemeinde fällt in die Zuständigkeit der Generalversammlung und erfordert eine Statutenänderung (Art. 698 Abs. 2 Ziff. 1 OR). Die Domiziländerung innerhalb derselben Gemeinde ist Sache des Verwaltungsrats (Art. 716a OR), da keine Statutenänderung notwendig ist.

Was ist der Unterschied zwischen einer Sitzverlegung und einer Domiziländerung bei einer Aktiengesellschaft (AG)?

Bei einer Sitzverlegung wird der rechtliche Sitz der AG von einer politischen Gemeinde in eine andere verlegt. Dies erfordert eine Statutenänderung und muss öffentlich beurkundet werden. Eine Domiziländerung dagegen betrifft nur die Geschäftsadresse innerhalb derselben Gemeinde – etwa beim Umzug von einem Bürogebäude in ein anderes – und ist ohne Statutenänderung möglich.

Wie unterstützt Konsento bei der Einberufung und Durchführung der Generalversammlung?

Konsento bietet eine digitale Plattform zur Organisation, Durchführung und automatisierten Protokollierung von Generalversammlungen. Die Lösung unterstützt Dich bei der Einhaltung der Einberufungsfrist, ermöglicht einen rechtssicheren Versand von Einladungen und dokumentiert automatisch den Zugang bei den Aktionären. Dadurch reduzierst Du rechtliche Risiken und führst Deine Generalversammlung effizient, transparent und ohne unnötigen Aufwand durch.

Welche Einberufungsfrist gilt für die Generalversammlung einer Schweizer AG?

Für die Generalversammlung einer Schweizer Aktiengesellschaft gilt eine gesetzliche Einberufungsfrist von mindestens 20 Tagen (Art. 700 OR). Diese Frist dient dem Schutz der Aktionärsrechte und stellt sicher, dass sich Aktionäre angemessen auf die Versammlung vorbereiten können. Wird die Frist nicht eingehalten, kann dies zur Anfechtbarkeit der gefassten Beschlüsse führen.

Was bedeutet das Zugangsprinzip bei der Einladung zur Generalversammlung?

Das Zugangsprinzip besagt, dass eine Einladung erst dann rechtlich wirksam ist, wenn sie dem Aktionär zugeht, also in seinen Machtbereich gelangt und unter normalen Umständen zur Kenntnis genommen werden kann. Es ist nicht erforderlich, dass die Einladung tatsächlich gelesen wird. Das Risiko für eine verspätete Zustellung trägt die Gesellschaft.

Wie berechne ich die Frist für die Einberufung einer Generalversammlung korrekt?

Die Einberufungsfrist beträgt gemäss Art. 700 OR mindestens 20 Tage vor dem Datum der Generalversammlung. Dabei gilt: Weder der Tag der Generalversammlung noch der Tag des Zugangs der Einladung werden mitgezählt. Es handelt sich um eine volle Zwischenfrist. Entscheidend ist also, dass die Einladung spätestens 20 Tage vor der GV beim Aktionär eingeht – nicht, wann sie versendet wird.

Kann die Nachliberierung mit Konsento vollständig remote abgewickelt werden?

Ja, weite Teile des Prozesses lassen sich digital und ohne unnötige Medienbrüche abwickeln. Dazu gehören insbesondere der digitale VR-Beschluss, Online-Unterschriften, die Koordination der Beteiligten sowie die Online-Beurkundung.

Welche Leistungen übernimmt Konsento bei der Nachliberierung?

Konsento begleitet den gesamten Prozess digital: vom VR-Beschluss über Vorlagen, Koordination mit Bank und Notar, Kapitaleinzahlungskonto und Einzahlungsabgleich bis zur Handelsregisteranmeldung und Aktualisierung des Aktienregisters.

Ist für die Nachliberierung ein Notar erforderlich?

Ja, der Vollzug der Nachliberierung umfasst in der Regel einen beurkundungspflichtigen Feststellungsbeschluss. Deshalb ist eine öffentliche Beurkundung durch einen Notar erforderlich, bevor die Anmeldung beim Handelsregister erfolgt.

Wie erfolgt die nachträgliche Leistung von Einlagen in der Praxis?

In der Regel zahlen die verpflichteten Aktionäre den offenen Betrag auf ein Kapitaleinzahlungskonto ein. Anschliessend wird die Einzahlung bankseitig bestätigt, der Vollzug durch den Verwaltungsrat festgestellt, notariell beurkundet und beim Handelsregister angemeldet.

Wer entscheidet bei einer AG über die Nachliberierung?

Die Nachliberierung wird durch den Verwaltungsrat beschlossen. Es handelt sich nicht um einen Beschluss der Generalversammlung, sondern um eine Massnahme, die in die Zuständigkeit des Verwaltungsrats fällt.

Welchen Mehrwert bietet Konsento im Zusammenhang mit dem Stimmrechtsausschluss?

Konsento reduziert das Risiko anfechtbarer Beschlüsse erheblich, indem der Stimmrechtsausschluss systemseitig und automatisiert umgesetzt wird. Fehler durch manuelle Zuordnung oder Unkenntnis werden vermieden, und die Generalversammlung kann effizient, nachvollziehbar und rechtssicher durchgeführt werden.

Wie stellt Konsento sicher, dass ausgeschlossene Aktionäre nicht abstimmen können?

Beim Aufsetzen der Generalversammlung auf Konsento können im Traktandum zur Entlastung des Verwaltungsrats diejenigen Aktionäre technisch von der Abstimmung ausgeschlossen werden, die an der Geschäftsführung mitgewirkt haben. Diese Aktionäre sehen das Traktandum zur Décharge zwar im GV-Tool, erhalten jedoch keine Abstimmungsoptionen. Dadurch wird technisch verhindert, dass unzulässige Stimmen abgegeben werden.

Gilt der Stimmrechtsausschluss auch, wenn ein Verwaltungsrat andere Aktionäre vertritt?

Ja. Der Stimmrechtsausschluss greift unabhängig davon, ob ein Verwaltungsrat im eigenen Namen oder als Vertreter anderer Aktionäre abstimmt. Entscheidend ist, wer den Stimmentscheid trifft. Besteht ein Interessenkonflikt aufgrund der Mitwirkung an der Geschäftsführung, sind auch vertretene Stimmen vom Ausschluss erfasst.

Wer ist bei der Abstimmung über die Décharge vom Stimmrecht ausgeschlossen?

Vom Stimmrecht ausgeschlossen sind alle Personen, die in irgendeiner Weise an der Geschäftsführung mitgewirkt haben (Art. 695 OR). Dazu gehören nicht nur Verwaltungsratsmitglieder, sondern auch Mitglieder der Geschäftsleitung sowie faktische Organe oder andere Personen mit massgeblichem Einfluss auf die Gesellschaft.

Welche gesetzlichen Grenzen hat die Décharge?

Die Wirkung der Décharge ist gesetzlich klar begrenzt. Sie erfasst nur bekanntgegebene Tatsachen (Art. 758 OR), bindet Gläubiger nicht und lässt direkte Ansprüche einzelner Aktionäre unberührt (Art. 754 OR). Zudem behalten nicht zustimmende Aktionäre ihre Klagerechte für eine Übergangsfrist von zwölf Monaten nach dem Beschluss (Art. 758 Abs. 2 OR).

Welche Wirkung hat die Décharge nach Schweizer Recht?

Die Décharge beschränkt die Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen, jedoch nur für offengelegte Sachverhalte und gegenüber einem bestimmten Personenkreis (Art. 758 OR). Sie wirkt gegenüber der Gesellschaft sowie gegenüber Aktionären, die der Entlastung zugestimmt haben oder ihre Aktien später in Kenntnis des Beschlusses erworben haben. Es handelt sich somit nicht um einen vollständigen Haftungsausschluss.

Was ist die gesetzliche Grundlage der Décharge des Verwaltungsrats?

Die Décharge ist im Schweizer Obligationenrecht als unübertragbare Kompetenz der Generalversammlung verankert (Art. 698 OR). Sie steht im engen Zusammenhang mit der Verantwortlichkeit des Verwaltungsrats (Art. 754 OR) sowie der gesetzlichen Regelung ihrer Wirkung (Art. 758 OR). Diese Bestimmungen definieren gemeinsam, wann und in welchem Umfang eine Entlastung rechtlich relevant ist.

Kann Konsento selbst als unabhängiger Stimmrechtsvertreter auftreten?

Ja. Auf Wunsch kann Konsento in Generalversammlungen, die über die Plattform durchgeführt werden, selbst die Rolle des unabhängigen Stimmrechtsvertreters übernehmen. Dies erfolgt selbstverständlich nur dann, wenn die gesetzlichen Anforderungen an die Unabhängigkeit erfüllt sind.

Kann in Konsento ein Vertreter ausdrücklich als unabhängiger Stimmrechtsvertreter gekennzeichnet werden?

Ja. In Konsento können Vertreter explizit als unabhängige Stimmrechtsvertreter markiert werden. Diese Information ist für Aktionäre im GV-Interface sichtbar und erleichtert es ihnen, einen geeigneten Vertreter auszuwählen. Die Kennzeichnung wird zudem in den Abstimmungsergebnissen sowie im automatisch generierten Protokoll berücksichtigt.

Warum ist es sinnvoll, dass der VR einer nicht börsenkotierten AG proaktiv einen unabhängigen Stimmrechtsvertreter bestimmt, wenn die Statuten vorsehen, dass sich Aktionäre an der Generalversammlung nur durch andere Aktionäre vertreten lassen dürfen?

Gerade in Aktiengesellschaften mit vielen Aktionären kennen sich diese oft untereinander nicht und haben in der Regel auch keine einfache Möglichkeit, andere Aktionäre zu kontaktieren, um sie um eine Vertretung an der Generalversammlung zu bitten. Selbst wenn ein gewisser Kontakt besteht, wäre es kaum zumutbar, dass Aktionäre einen erheblichen Aufwand betreiben müssen, um eine geeignete Vertretung zu organisieren. Aus Sicht der Aktionäre ist es deshalb deutlich praktikabler, wenn der Verwaltungsrat von vornherein einen unabhängigen Stimmrechtsvertreter zur Verfügung stellt.

Was ist der Vorteil für die Aktionäre, wenn der Verwaltungsrat einen unabhängigen Stimmrechtsvertreter vorsieht?

Eine solche freiwillige Lösung kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn mehrere Aktionäre nicht persönlich an der Generalversammlung teilnehmen können oder wenn der Verwaltungsrat eine neutrale und transparente Stimmrechtsvertretung sicherstellen möchte.

Kann der Verwaltungsrat einer nicht kotierten Gesellschaft immer einen unabhängigen Stimmrechtsvertreter nominieren?

Ja. Der Verwaltungsrat einer nicht kotierten Aktiengesellschaft kann auch freiwilllig, ohne gesetzliche Pflicht, einen unabhängigen Stimmrechtsvertreter vorsehen. Wird ein unabhängiger Stimmrechtsvertreter freiwillig vorgesehen, sollte allerdings darauf geachtet werden, dass die Person tatsächlich unabhängig ist und keine Interessenkonflikte bestehen. Dies entspricht dem Zweck der gesetzlichen Regelung zum unabhängigen Stimmrechtsvertreter (Art. 689c–689d OR).

Wie unterstützt Konsento bei der Stimmrechtsvertretung an der Generalversammlung?

Im Generalversammlungstool von Konsento können Stimmrechtsvertreter einfach erfasst und verwaltet werden. Vertreter können dabei auch ausdrücklich als unabhängige Stimmrechtsvertreter gekennzeichnet werden. Diese Information ist für Aktionäre im GV-Tool sichtbar und ermöglicht eine transparente Auswahl des gewünschten Vertreters. Während der Generalversammlung wird der Status des Stimmrechtsvertreters zudem: in der Übersicht der Vertretungen, in den Abstimmungsergebnissen, sowie im automatisch erstellten Protokoll klar ausgewiesen. Auf Wunsch kann Konsento auch selbst die Rolle des unabhängigen Stimmrechtsvertreters übernehmen – selbstverständlich nur dann, wenn die gesetzlichen Anforderungen an die Unabhängigkeit erfüllt sind.

Darf ein unabhängiger Stimmrechtsvertreter wirtschaftlich von der Gesellschaft abhängig sein?

Eine wirtschaftliche Abhängigkeit kann die Unabhängigkeit beeinträchtigen (Art. 728 Abs. 2 Ziff. 5 OR). Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Berater oder Treuhänder einen erheblichen Teil seiner Einnahmen mit Mandaten der Gesellschaft erzielt. In den Unabhängigkeitsrichtlinien von ExpertSuisse wird wirtschaftliche Abhängigkeit häufig angenommen, wenn ein einzelner Mandant über mehrere Jahre hinweg rund 30 % oder mehr der jährlichen Einnahmen ausmacht. Auch wenn diese Schwelle rechtlich nicht direkt für Stimmrechtsvertreter gilt, verdeutlicht sie den Grundgedanken: Wer wirtschaftlich stark vom Wohlwollen der Gesellschaft abhängt, kann kaum als vollständig unabhängiger Vertreter auftreten.

Wann kann eine wirtschaftliche Beteiligung die Unabhängigkeit gefährden?

Die Unabhängigkeit kann beeinträchtigt sein, wenn der Stimmrechtsvertreter direkt oder indirekt wesentlich am Aktienkapital beteiligt ist (Art. 728 Abs. 2 Ziff. 2 OR). Eine indirekte Beteiligung kann beispielsweise über eine Holdinggesellschaft, einen Fonds oder eine nahestehende Gesellschaft bestehen. Das Gesetz nennt keine festen Schwellenwerte. In der Praxis wird jedoch häufig auf die Richtlinien von ExpertSuisse verwiesen. Dort gilt eine indirekte finanzielle Beteiligung als wesentlich, wenn sie etwa 10 % des Vermögens oder Eigenkapitals der betreffenden Person übersteigt. Diese Schwelle gilt nicht direkt für Stimmrechtsvertreter, bietet aber eine hilfreiche Orientierung.

Was bedeutet „Unabhängigkeit“ beim unabhängigen Stimmrechtsvertreter?

Die Unabhängigkeit des unabhängigen Stimmrechtsvertreters darf weder tatsächlich noch dem Anschein nach beeinträchtigt sein (Art. 689b Abs. 4 OR). Zur Konkretisierung verweist das Gesetz auf die Unabhängigkeitsregeln für die Revisionsstelle (Art. 728 Abs. 2–6 OR). Diese Regeln sollen sicherstellen, dass der Vertreter die Stimmrechte der Aktionäre neutral und ohne Interessenkonflikte ausübt. Problematisch sind insbesondere enge organisatorische, wirtschaftliche oder persönliche Beziehungen zur Gesellschaft oder zu ihren Entscheidungsträgern.

Wann muss eine nicht börsenkotierte AG einen unabhängigen Stimmrechtsvertreter einsetzen?

Eine nicht börsenkotierte Aktiengesellschaft muss einen unabhängigen Stimmrechtsvertreter einsetzen, wenn ihre Statuten vorsehen, dass sich Aktionäre an der Generalversammlung nur durch andere Aktionäre vertreten lassen dürfen (Art. 689d Abs. 1 OR). In diesem Fall kann ein Aktionär verlangen, dass der Verwaltungsrat zusätzlich einen Vertreter bezeichnet, dem Aktionäre ihre Stimmrechte übertragen können. Dabei kann es sich um einen unabhängigen Stimmrechtsvertreter oder einen Organstimmrechtsvertreter handeln (Art. 689d Abs. 2 OR). Aktiengesellschaften können jedoch auch freiwillig jederzeit einen unabhängigen Stimmrechtsvertreter einsetzen. Der Verwaltungsrat muss den Aktionären spätestens zehn Tage vor der Generalversammlung mitteilen, wen sie mit der Vertretung beauftragen können (Art. 689d Abs. 3 OR).

Können GV-Protokolle in Konsento digital unterschrieben und archiviert werden?

Ja. GV-Protokolle können direkt in Konsento mit einer qualifizierten elektronischen Signatur unterschrieben werden. Alternativ können sie als PDF exportiert, handschriftlich unterschrieben und wieder in Konsento hochgeladen werden. In beiden Fällen lassen sich die Dokumente sicher archivieren und mit den Aktionären teilen.

Wie hilft Konsento kleinen Aktiengesellschaften bei der Erstellung eines GV-Protokolls?

Konsento erstellt für kleine Aktiengesellschaften mit bis zu drei Aktionären automatisch eine sogenannte GV-Schnellversion. Daraus kann mit wenigen Klicks ein vollständiges, rechtskonformes Protokoll der Generalversammlung erstellt werden, ohne dass Traktanden manuell vorbereitet oder Abstimmungen organisiert werden müssen

Welchen Inhalt muss ein Protokoll der Generalversammlung haben?

Das Obligationenrecht schreibt einen Mindestinhalt für das Protokoll der Generalversammlung vor. Dazu gehören insbesondere die Beschlüsse der Generalversammlung sowie die Ergebnisse der Abstimmungen und Wahlen. In der Praxis enthält ein GV-Protokoll zudem Angaben zur vertretenen Anzahl Aktien und Stimmen sowie zu den behandelten Traktanden.

Wer muss das Protokoll der Generalversammlung unterschreiben?

Das Protokoll der Generalversammlung muss vom Vorsitzenden der Generalversammlung und vom Protokollführer unterschrieben werden (Art. 702 Abs. 3 OR). Diese Rollen können auch von derselben Person wahrgenommen werden. Die Unterzeichnung kann entweder handschriftlich oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur erfolgen.

Muss jede Schweizer Aktiengesellschaft ein Protokoll der Generalversammlung erstellen?

Ja. Das Schweizer Obligationenrecht verlangt, dass jede Aktiengesellschaft, unabhängig ihrer Grösse oder Anzahl Aktionäre, einmal jähtlich eine ordentliche Generalversammlung durchführt, und dass jede Generalversammlung einer Aktiengesellschaft protokolliert wird (Art. 702 OR). Das Protokoll dient als offizieller Nachweis über die gefassten Beschlüsse und ist ein wichtiges Dokument für die Corporate Governance der Gesellschaft.

Wie unterscheidet sich der Kontrollbegriff nach dem Transparenzgesetz (für die Meldung ans Transparenzregister) vom Kontrollbegriff nach dem Investitionsprüfgesetz?

Die beiden Kontrollbegriffe dienen unterschiedlichen Zwecken und unterscheiden sich sowohl in ihrem Aufbau als auch in ihrer praktischen Anwendung. Unter dem Transparenzgesetz geht es darum, natürliche Personen zu identifizieren, die ein Unternehmen tatsächlich kontrollieren – also diejenigen, die direkt oder indirekt massgeblichen Einfluss ausüben und darum im Transparenzregister gemeldet werden müssen (Transparenzgesetz Art. 2–3 TJPV). Kontrolle durch Beteiligung: Eine natürliche Person kontrolliert eine Gesellschaft, wenn sie direkt oder indirekt mindestens 25 % des Kapitals oder der Stimmrechte hält (Art. 2 Abs. 1 TJPV). Kontrolle auf andere Weise: Eine natürliche Person kontrolliert auch, wenn sie z. B. mehr als die Hälfte der Verwaltungsratsmitglieder ernennen kann, ein Veto gegen Entscheidungen hat oder auf andere Weise einen massgeblichen Einfluss ausübt (Art. 3 Abs. 1–2 TJPV). Das Transparenzgesetz erfasst also einen relativ breiten Kontrollbegriff, der sowohl Beteiligungsschwellenerreichung als auch andere Einflusswege berücksichtigt, um abschliessend festzustellen, wer die Gesellschaft tatsächlich bestimmt. Demgegenüber definiert das Investitionsprüfgesetz (IPG) Kontrolle nicht im Blick auf natürliche Personen, sondern im Zusammenhang mit Übernahmen durch Investoren. Kontrolle im IPG-Kontext bedeutet, dass ein Investor unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein Unternehmen erlangt, typischerweise durch Fusion, den Erwerb einer Beteiligung oder den Abschluss eines Vertrags (Art. 2 lit. a IPG). Entscheidend ist hier, dass ein zuvor unabhängiges Unternehmen wirtschaftlich und rechtlich von einem Investor beherrscht werden kann. Der Fokus liegt also auf dem Eintritt des Investors in eine beherrschende Stellung, nicht auf der Identifikation einzelner kontrollierender Personen.

Wie können sich Unternehmen bereits heute auf die Meldepflichten nach dem Transparenzgesetz vorbereiten?

Unternehmen können sich vorbereiten, indem sie ihre Eigentümerstruktur bereits heute systematisch klären und dokumentieren. Dazu gehört insbesondere die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen sowie die strukturierte Erfassung der entsprechenden Angaben. Eine frühzeitige Vorbereitung reduziert Zeitdruck, minimiert Fehler und erleichtert die spätere Meldung ans Transparenzregister erheblich.

Kann eine Handelsregisteränderung die Meldefrist vorzeitig auslösen?

Ja. Eine erste Änderung im Handelsregister nach dem Inkrafttreten des Transparenzgesetzes kann die Meldefrist unabhängig von der allgemeinen Übergangsfrist auslösen. In diesen Fällen beginnt die Meldefrist bereits mit der Handelsregisteränderung zu laufen, auch wenn die reguläre Übergangsfrist noch nicht abgelaufen ist. Handelsregistermutationen sollten daher nach Inkrafttreten des Gesetzes besonders sorgfältig geplant werden.

Welche Übergangsfristen gelten für die Meldung wirtschaftlich berechtigter Personen ans Transparenzregister?

Das Transparenzgesetz sieht keine einheitliche Übergangsfrist vor. Die Dauer der Übergangsfrist hängt von der Rechtsform, dem Revisionsstatus und der Komplexität der Eigentümerstruktur ab. In einfachen Fällen, in denen alle wirtschaftlich berechtigten Personen bereits aus dem Handelsregister ersichtlich sind, gilt eine Übergangsfrist von bis zu zwei Jahren. In allen übrigen Fällen gelten deutlich kürzere Fristen von drei bis sechs Monaten.

Ab wann gilt die Meldepflicht ans Transparenzregister nach dem Transparenzgesetz (TJPG)?

Die Meldepflicht ans Transparenzregister entsteht grundsätzlich mit dem Inkrafttreten des Transparenzgesetzes (TJPG). Ab diesem Zeitpunkt sind meldepflichtige juristische Personen verpflichtet, ihre wirtschaftlich berechtigten Personen zu identifizieren, zu dokumentieren und innerhalb der gesetzlichen Fristen an das Transparenzregister zu melden. Die Meldepflicht entsteht automatisch kraft Gesetzes und nicht erst nach einer Aufforderung durch Behörden.

Was ist mit dem bestehenden Register über die wirtschaftlich berechtigten Personen zu tun?

Das bestehende Register über die wirtschaftlich berechtigten Personen bleibt auch unter dem Transparenzgesetz relevant. Die bereits nach geltendem Recht erhobenen und dokumentierten Angaben können grundsätzlich weiterverwendet werden, sofern sie den neuen gesetzlichen Anforderungen entsprechen und aktuell sind. Zudem müssen diese Unterlagen während zehn Jahren aufbewahrt werden. Das bestehende Register sollte daher überprüft, aktualisiert und revisionssicher archiviert werden.

Warum benötigt der Verwaltungsrat ein eigenes Reglement zur Durchführung von Generalversammlungen mit elektronischen Mitteln?

Das Reglement des Verwaltungsrats konkretisiert die gesetzlichen Vorgaben für virtuelle oder hybride Generalversammlungen und stellt sicher, dass deren Durchführung rechtskonform erfolgt. Es legt verbindlich fest, wie elektronische Mittel eingesetzt werden, welche organisatorischen und technischen Anforderungen gelten und wie die Aktionärsrechte gewahrt werden. Damit schafft das Reglement Rechtssicherheit für den Verwaltungsrat und Transparenz für die Aktionärinnen und Aktionäre.

Welche Punkte muss das Reglement des Verwaltungsrats zur Verwendung elektronischer Mittel in der Generalversammlung konkret regeln?

Das Reglement muss festlegen, wie die Identität der elektronisch teilnehmenden Aktionärinnen und Aktionäre eindeutig festgestellt wird. Zudem hat es sicherzustellen, dass Wortmeldungen während der Behandlung der jeweiligen Traktanden unmittelbar und ungefiltert eingebracht werden können. Weiter sind das Antrags- und Diskussionsrecht aller Teilnehmenden sowie die korrekte und unverfälschte Ermittlung der Abstimmungsergebnisse zu regeln, insbesondere zur Vermeidung mehrfacher oder widersprüchlicher Stimmrechtsausübungen bei elektronischer Teilnahme.

Warum sollten die Regeln zur Verwendung elektronischer Mittel in der Generalversammlung im Reglement des Verwaltungsrats und nicht in den Statuten festgehalten werden?

Die Regelung im Verwaltungsratsreglement ermöglicht eine flexible und praxisnahe Ausgestaltung der organisatorischen und technischen Anforderungen an virtuelle und hybride Generalversammlungen. Im Gegensatz zu den Statuten kann das Reglement jederzeit durch den Verwaltungsrat angepasst werden, ohne Generalversammlungsbeschluss, öffentliche Beurkundung oder Handelsregisteranmeldung. Dies ist insbesondere bei der raschen technischen Weiterentwicklung elektronischer Mittel entscheidend, während die Statuten auf grundlegende und dauerhaft geltende Strukturfragen beschränkt bleiben sollten.

Wie können Aktionäre in die Prozesse bei Konsento eingebunden werden, die keine E-Mail-Adresse haben bzw. diese nicht angeben möchten?

Die E-Mail-Adresse ist der zentrale Zugangsschlüssel zu Konsento. Sie ermöglicht Aktionärinnen und Aktionären den sicheren Zugriff auf die Plattform, die elektronische Einladung zu Generalversammlungen sowie den Erhalt von Steuerbescheinigungen, relevanten Dokumenten und laufenden News & Updates. Für die Aktiengesellschaft entfaltet Konsento sein volles Effizienzpotenzial, wenn sämtliche Aktionäre digital eingebunden sind. In der Praxis zeigt sich zudem, dass diese Form der Kommunikation von Aktionären aller Altersgruppen geschätzt wird. Gleichzeitig trägt Konsento auch den Bedürfnissen jener Aktionäre Rechnung, die keine E-Mail-Adresse besitzen oder den elektronischen Versand von Unterlagen nicht wünschen. Für diese Fälle bietet Konsento flexible Lösungen, um Informationen weiterhin zuverlässig über analoge Kanäle bereitzustellen. Sämtliche in Konsento erstellten Inhalte – darunter Steuerbescheinigungen, Eigentumsnachweise, Einladungen und Protokolle von Generalversammlungen – lassen sich jederzeit per Knopfdruck als PDF exportieren, ausdrucken und postalisch versenden. So verbindet Konsento die Effizienz der digitalen Welt mit der Verlässlichkeit klassischer Kommunikationswege – ohne Informationsverlust und ohne Mehraufwand für die Gesellschaft.

Wie kann sich mein Unternehmen auf die Meldung ans Transparenzregister vorbereiten?

Eine frühzeitige Analyse der Eigentümer- und Kontrollstruktur ist entscheidend, da die Umsetzungsfristen je nach Rechtsform und Grösse der Gesellschaft kurz sein können. Unternehmen sollten bereits heute ihre Aktionärs- und Beteiligungsverhältnisse systematisch erfassen und dokumentieren. Mit dem digitalen Aktienregister von Konsento lassen sich die wirtschaftlich berechtigten Personen sauber identifizieren und die notwendigen Informationen für die künftige Meldung rechtskonform aufbereiten – so vermeiden Sie Zeitdruck und Compliance-Risiken.

Was passiert bei der Meldung ans Transparenzregister, wenn keine wirtschaftlich berechtigte Person identifiziert werden kann?

Kann trotz sorgfältiger Prüfung keine wirtschaftlich berechtigte Person ermittelt werden – etwa bei stark gestreutem Aktionariat –, greift eine subsidiäre Regel des Transparenzgesetzes: Als wirtschaftlich berechtigt gilt dann das oberste Mitglied des leitenden Organs, typischerweise die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsrats. Diese Regelung dient primär der behördlichen Ansprechbarkeit und bedeutet nicht, dass diese Person tatsächlich die wirtschaftliche Kontrolle ausübt.

Können mehrere Personen gemeinsam als wirtschaftlich berechtigt gelten?

Ja, das Transparenzgesetz erfasst ausdrücklich auch gemeinsame Kontrolle. Wenn mehrere Personen ihre Stimmrechte koordiniert ausüben oder sich über den Erwerb von Beteiligungen abstimmen, gelten alle Beteiligten als wirtschaftlich berechtigt – auch wenn ihr individueller Anteil jeweils unter 25% liegt. Typische Beispiele sind Aktionärsgruppen mit Stimmrechtsbindungen, Investoren-Syndikate oder Erbengemeinschaften, die ihre Rechte gemeinschaftlich wahrnehmen.

Wie funktioniert indirekte Kontrolle über Zwischengesellschaften beim Transparenzregister?

Das Transparenzgesetz erfasst auch indirekte Kontrolle. Diese liegt vor, wenn eine natürliche Person mehr als 50% einer oder mehrerer Zwischengesellschaften kontrolliert, die ihrerseits mindestens 25% an der Zielgesellschaft halten. Diese Kontrolle kann über mehrere Ebenen und auch über mehrere parallel gehaltene Beteiligungen erfolgen. Bei der Analyse müssen also sämtliche Beteiligungsketten berücksichtigt werden – unabhängig davon, ob die Zwischengesellschaften in der Schweiz oder im Ausland domiziliert sind.

Ab welcher Beteiligungshöhe gilt jemand gemäss Transparenzgesetz als wirtschaftlich berechtigt?

Nach dem Transparenzgesetz gilt eine natürliche Person als wirtschaftlich berechtigt, wenn sie mindestens 25% des Kapitals oder der Stimmrechte einer Gesellschaft hält. Dieser Schwellenwert gilt sowohl für direkte als auch für indirekte Beteiligungen – und zwar unabhängig davon, ob die Beteiligung alleine oder in gemeinsamer Absprache mit anderen gehalten wird. Wichtig: Auch ohne diese Beteiligungsquote kann jemand wirtschaftlich berechtigt sein, wenn eine Kontrolle auf andere Weise vorliegt – etwa durch Vetorechte oder das Recht, die Mehrheit des Verwaltungsrats zu ernennen.

Kann ich mit Konsento auch beurkundungspflichtige Universalversammlungen durchführen?

Ja. Konsento unterstützt auch beurkundungspflichtige Beschlüsse im Rahmen von Universalversammlungen, einschliesslich der öffentlichen Beurkundung. Die Applikation führt strukturiert durch alle rechtlich relevanten Schritte und stellt die vollständige Dokumentation sicher.

Wie stellt Konsento sicher, dass die Voraussetzungen einer Universalversammlung erfüllt sind?

Konsento zeigt in der Übersicht der Generalversammlung jederzeit transparent an, welche Aktionäre ihre Teilnahme zugesagt oder ihre Stimmen über einen Stimmrechtsvertreter abgegeben haben. Fehlende Rückmeldungen können per Knopfdruck erinnert werden. So kann der Verwaltungsrat laufend überprüfen, ob die Voraussetzungen für eine Universalversammlung erfüllt sind.

Worin liegen die Vorteile einer Universalversammlung mit Konsento gegenüber einer analogen Durchführungsform?

In Konsento kannst Du Generalversammlungen mit Hilfe eines Wizards als geführten Prozess aufsetzen, der die rechtlichen Anforderungen bereits berücksichtigt. Auf Knopfdruck kannst Du alle Aktionäre aus dem Aktienregister einladen. Informationsrechte allfälliger Partizipanten (Art. 656c und 656d OR werden von Konsento automatisch berücksichtigt. Rechtskonforme Tranktanden kannst Du mit wenigen Klicks aus einer Liste mit Vorlagen aussuchen und bei Bedarf anpassen. Die Abwicklung von Einladungen, Stimmrechtsinstruktionen und Anmeldungen erfolgt vollautomatisch. Und die Teilnahme bzw. Stimmrechtsinstruktion aller Aktionäre, die für die Durchführung einer Universalversammlung notwendig sind, kannst Du in Deinem übersichtlichen Dashboard in Echtzeit überwachen. Das Protokoll wird automatisch erstellt. Und für weitergehende Rechts- und Anwendungsfragen steht Dir ein KI -Chatbot und das Konsento-Team zur Verfügung. Die Durchführung von Universalversammlungen ist mit Konsento einfacher als je zuvor!

Was passiert, wenn ein Aktionär die Universalversammlung vorzeitig verlässt?

Verlässt ein Aktionär die Universalversammlung definitiv, ist die Voraussetzung der vollständigen Anwesenheit nicht mehr erfüllt. Die Universalversammlung endet in diesem Moment. Alle danach gefassten Beschlüsse sind nichtig; nur die zuvor gefassten Beschlüsse bleiben gültig. Für weitere Beschlüsse ist eine neue Generalversammlung einzuberufen.

Müssen Beschlüsse an der Universalversammlung einstimmig gefasst werden?

Nein. Auch wenn die Teilnahme aller Aktionäre erforderlich ist, gilt für die einzelnen Beschlüsse keine Einstimmigkeitspflicht. Es kommen die ordentlichen oder qualifizierten Mehrheiten gemäss Art. 703 und 704 OR oder gemäss Statuten zur Anwendung.

Was sind die zentralen Voraussetzungen für eine gültige Universalversammlung?

Eine Universalversammlung ist nur gültig, wenn sämtliche Aktionärinnen und Aktionäre anwesend oder rechtsgültig vertreten sind und kein Aktionär Widerspruch gegen die Durchführung als Universalversammlung erhebt. Diese Voraussetzungen müssen im Protokoll festgehalten werden. Fehlt eine dieser Bedingungen, liegt keine Universalversammlung vor (Art. 701 OR).

Wie kann ich meine Nachliberierung mit Konsento einfacher und kostengünstiger umsetzen?

Mit Konsento bereitest Du die nötige Verwaltungsratssitzung in wenigen Klicks vor – inklusive vorformuliertem Traktandum und automatisch generiertem Beschlussprotokoll. Auch die Anmeldung ans Handelsregister wird für Dich vorbereitet. Die Urkundsperson nimmt direkt online teil und erstellt die öffentliche Urkunde digital – ganz ohne physischen Notartermin. Konsento organisiert für Dich die Urkundsperson und den Termin. Und einen Anwalt brauchst Du dafür nicht mehr. So wird Deine Nachliberierung zum schlanken, effizienten Standardprozess.

Sind für die Durchführung einer Nachliberierung bestimmte Formalitäten notwendig?

Ja. Die Einzahlung der nachträglichen Leistungen muss auf ein Kapitaleinzahlungskonto bei einer Schweizer Bank erfolgen. Der Beschluss des Verwaltungsrats muss protokolliert und öffentliche beurkundet werden, und ausserdem müssen die Statuten aktualisiert und von einer Urkundsperson beglaubigt werden. Der ganze Vorgang muss am Handelsregister eingetragen werden, damit das voll liberierte Kapital im Handelsregister veröffentlicht werden kann.

In wessen Kompetenz fällt die Nachliberierung?

Der Beschluss für die Nachliberierung fällt gemäss Art. 634b OR der Verwaltungsrat, d.h. die Einberufung und Durchführung einer Generalversammlung ist nicht notwendig

Was ist der Unterschied zwischen einer Nachliberierung und einer nachträglichen Leistung von Einlagen auf nicht voll liberierte Aktien?

Beides bezeichnet den gleichen Vorgang, den das Schweizer Aktienrecht in Art. 634b OR regelt.

Welche Informationen müssen Gesellschafter gemäss Transparenzgesetz an die Gesellschaft melden?

Gesellschafter müssen der Gesellschaft insbesondere melden: wer der wirtschaftlich Berechtigte ist, Name, Vorname, Geburtsdatum, Nationalität, Wohnsitzstaat des UBO, Art und Umfang der ausgeübten Kontrolle, Änderungen dieser Informationen (innert 1 Monat). Auf Verlangen müssen sie zusätzliche Unterlagen zur Identifikation des UBO bereitstellen.

Warum sind Aktionärinnen/Gesellschafter und wirtschaftlich Berechtigte gemäss Transparenzgesetz selbst meldepflichtig?

Weil nur sie wissen, ob sie für sich selbst oder für jemanden anderes handeln. Viele Kontrollstrukturen – z. B. Treuhandkonstruktionen, stille Absprachen, Beteiligungsketten – sind für die Gesellschaft nicht sichtbar. Ohne ihre aktive Mitwirkung kann die Gesellschaft ihre eigenen Pflichten bei Identifikation, Prüfung und Meldung nicht erfüllen.

Wen betrifft das Transparenzgesetz (TJPG) überhaupt?

Das TJPG gilt für sämtliche juristischen Personen schweizerischen Privatrechts (z. B. AG, GmbH, Genossenschaften, SICAV/SICAF) sowie für bestimmte ausländische Gesellschaften mit engem Schweiz-Bezug (Immobilienbesitz, Zweigniederlassung oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz). Ausgenommen sind nur börsenkotierte Gesellschaften und deren mehrheitliche Tochterunternehmen sowie Vereine und Stiftungen.

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